Zusatzprotokoll zum DBA Ukraine

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine werden gegenwärtig durch das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. III Nr. 113/1999, das am 16. Oktober 1997 in Kiew unterzeichnet wurde, geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten neuen und international anerkannten Grundsätze, insbesondere im Bereich der Transparenz und Amtshilfe in Steuersachen, welche im OECD-Musterabkommen und dem dazugehörigen Kommentar Niederschlag finden, hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

 

Ziel(e)

Ziel 1: Vermeidung der Doppelbesteuerung nach den neuesten OECD-Entwicklungen vor allem im Bereich der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung stellen eine ernste Bedrohung für die Steuereinnahmen, die Steuerhoheit der Staaten und die Steuergerechtigkeit dar. Multinationale Unternehmen nutzen oft Differenzen zwischen den nationalen Bestimmungen und Lücken in den internationalen Standards aus, um ihre Steuerschuld deutlich zu reduzieren oder sogar zu beseitigen. Die Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Maßnahmen, welche durch das Revisionsprotokoll umgesetzt werden, haben das Ziel, jene Strukturen, die eine doppelte Nichtbesteuerung erleichtern, einzuschränken bzw nach Möglichkeit zu verhindern. Sie entsprechen dem von der OECD entwickelten Mindeststandard.

 

Ziel 2: Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und der Regierung der Ukraine

Das aktuelle Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine ist veraltet und entspricht nicht den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Mit der Erhöhung von Quellensteuersätzen, welche der jüngsten ukrainischen Abkommenspolitik entspricht, wird die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung für die Ukraine forciert. Zudem wird nicht zuletzt den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 Rechnung getragen.

 

Ziel 3: Umsetzung des OECD-Standards betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft

Staaten sind wegen der ständig enger werdenden internationalen Wirtschaftsbeziehungen immer mehr am gegenseitigen Austausch von Informationen zur Anwendung der innerstaatlichen Steuergesetze interessiert. Aufgrund der aktuellen Bestimmung zum Informationsaustausch besteht ein Hindernis für den Zugang zu umfassenden Informationen, welche allerdings sowohl zur Durchführung des Abkommens als auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

MN1: Vermeidung von Abkommensmissbrauch (Ziel 1)

Zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch enthält das Protokoll eine neue Präambel (Artikel 1 des Protokolls), sowie eine ausdrückliche Bestimmung zur Beschränkung der Abkommensvergünstigungen (Principle-Purpose-Test) (Artikel 7 des Protokolls). Die neue Präambel, welche der Präambel des OECD Musterabkommens 2017 nachgebildet ist, hält ausdrücklich fest, dass durch das Abkommen nicht die Schaffung von Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung beabsichtigt wird. Der "Principal Purpose Test", welcher im Wesentlichen Artikel 29 Abs 9 des OECD Musterabkommens 2017 entspricht, versagt Begünstigungen des Doppelbesteuerungsabkommens für jene Gestaltungen, welche als einen ihrer Hauptzwecke den Erhalt dieser Begünstigungen haben. Die Bestimmung stellt somit eine allgemeine Anti-Missbrauchsregel auf Abkommensebene dar und kann angewendet werden, um jegliche Gestaltung zu bekämpfen, welche der Steuerverkürzung oder -umgehung dient.

Die Maßnahme 1 dient der Umsetzung von Ziel 1.

 

MN2: Erhöhung der Quellensteuersätze im Falle passiver Einkünfte (Ziel 2)

Im Bereich der Dividenden, Zinsen sowie der Lizenzgebühren findet durch den Neuabschluss des Abkommens eine Erhöhung der Quellensteuersätze iHv 5 bzw 3 Prozentpunkten statt, welche die jüngste ukrainische Abkommenspolitik wiederspiegelt und auch dem OECD Standard Rechnung trägt.

Die Maßnahme 2 dient der Umsetzung von Ziel 2.

 

MN 3: Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard (Ziel 3)

Wegen ständig enger werdender internationaler Wirtschaftsbeziehungen steigt das Interesse am gegenseitigen Informationsaustausch. Das gegenwärtige Abkommen enthält hinsichtlich des Informationsaustausches eine veraltete Bestimmung (Artikel 26), welche nicht mehr dem OECD-Standard entspricht. Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 193/2014) ermöglicht zwar den Informationsaustausch entsprechend dem OECD Standard, hat jedoch nicht den gleichen Anwendungsbereich wie Artikel 26 des Abkommens. Somit war es erforderlich, Artikel 26 an den neuesten OECD-Standard anzupassen (Artikel 26 des OECD Musterabkommens 2017). Die neu gefasste Bestimmung hierzu gewährleistet den Austausch von sich im Besitz von Finanzinstitutionen befindlichen Informationen sowie von Informationen, welche zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind.

Die Maßnahme 3 dient der Umsetzung von Ziel 3.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Erhöhung der Anzahl der jährlichen Voll-Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wobei ein Voll-DBA ein DBA sein kann, das einen bisher abkommenslosen Zustand ändert oder ein DBA, das ein altes, bisher bestehendes DBA zur Gänze ablösen soll" für das Wirkungsziel "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die BEPS-Maßnahmen, welche durch das Protokoll umgesetzt werden, haben das Ziel, jene Strukturen, die eine doppelte Nichtbesteuerung erleichtern, einzuschränken bzw nach Möglichkeit zu verhindern (Maßnahme 1). Dies würde mittelbar zusätzliche Steuereinnahmen generieren. Die BEPS Maßnahmen sind allerdings, für sich allein genommen, nicht in der Lage, sämtliche aggressiven Steuerplanungsmodelle einzudämmen. Auf die erzielten Steuereinnahmen werden zudem auch Faktoren eine Auswirkung haben, welche nicht dem Einfluss des Protokolls unterliegen und sich daher auch gegenläufig entwickeln können, wie z.B. die allgemeine wirtschaftliche Lage.

Eine genaue Schätzung des mittelbar generierten zusätzlichen Steueraufkommens ist zudem insofern schwierig, als in vielen anderen Bereichen, beispielsweise im österreichischen innerstaatlichen Recht, auch BEPS-Maßnahmen ergriffen werden und somit ein geändertes Steueraufkommen auf mehrere verschiedene Initiativen zurückzuführen sein wird. Zudem müsste hierfür das derzeitige Ausmaß der Gewinnverlagerung eingeschätzt werden können. Hierfür liegen allerdings die notwendigen Informationen nicht vor, denn die vorhandenen Studien (siehe hierzu den Abschnitt "Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen" in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, 1670 der Beilagen XXV. GP) sind veraltet und ungenau. Zusätzlich fehlt der Bezug zu Österreich und Ukraine.

 

Ab dem Wirksamwerden des DBA erfolgt eine Erhöhung der Quellensteuer bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren iHv 5 bzw 3 Prozentpunkten, um der jüngsten ukrainischen Abkommenspolitik zu entsprechen (Maßnahme 2).

Aufgrund des Umstandes, dass ein automatischer Informationsaustausch mit der Regierung der Ukraine besteht, sind Zinsen von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen, weshalb die Erhöhung der Prozentpunkte diesbezüglich keine finanziellen Auswirkungen zur Folge haben. Aufgrund der fehlenden Daten in Bezug auf den Fluss der Dividenden und Lizenzgebühren, können diese nicht angeführt werden.

 

Die Erweiterung des Amtshilfeartikels (Maßnahme 3) ist mit keinem erhöhten Sach- oder Personalaufwand verbunden, da hierdurch keine zusätzlichen Vollzugsschritte erforderlich werden, sondern nur zusätzliche Informationen für den Vollzug vorliegen. Mittelbar kann als Folge der erweiterten Amtshilfeleistung auch mit einem steigenden Steueraufkommen auf Grund eines geringeren Steuerumgehungs- und Steuerhinterziehungspotentials gerechnet werden.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.2 Z 2 B-VG.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Gemäß Datenschutz-Folgenabschätzung-Ausnahmenverordnung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018 besteht für Datenverarbeitungen im Bereich der öffentlichen Abgabenverwaltung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz Folgenabschätzung nach Art.35 DSGVO (DSFA-A17).

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1906089789).