Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts (Agreement on the Establishment of the International Vaccine Institute) vom 28. Oktober 1996 (IVI-Gründungsabkommen) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Das Internationale Impfstoffinstitut (IVI) ist eine internationale Organisation, die sich die Erforschung, Entwicklung und Bereitstellung sicherer, wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit weltweit zum Ziel gesetzt hat. Es wurde 1997 auf Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) gegründet, sein Sitz ist in Seoul, Südkorea. Am 1. November 2022 eröffnete das Institut zusätzlich zu seiner Europaniederlassung in Stockholm ein Büro in Wien. Das Amtssitzabkommen für das Wiener Büro (Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich, BGBl. III Nr. 54/2023) trat am 1. April 2023 in Kraft. Für Österreich bildet die Möglichkeit, in ein globales Netzwerk wie das IVI eingebunden zu sein, einen Vorteil bei der Bekämpfung von sich ausbreitenden Infektionskrankheiten und von zukünftigen Pandemien.
Der Beitritt zum IVI-Gründungsabkommen kann gemäß Art. VI erst nach Genehmigung des Beitrittsantrages durch das Kuratorium des IVI erfolgen und wird gemäß Art. VIII Abs. 2 am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. Die Bundesregierung genehmigte die Antragstellung auf Beitritt zum IVI-Gründungsabkommen am 11. Jänner 2023 (siehe Pkt. 11 des Beschl.Prot. Nr. 43a), die Antragstellung erfolgte nach Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten mittels Schreiben des Generalsekretärs des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten am 14. März 2023, das Kuratorium des IVI erteilte am 29. März 2023 seine Zustimmung.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Österreich beträgt zum Zeitpunkt des Beitrittes zu dem Abkommen € 800.000,- und wird je zur Hälfte vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.
Das IVI-Gründungsabkommen ist in englischer Sprache authentisch, wobei die IVI-Satzung einen integralen Bestandteil des Abkommens darstellt. Die vorliegende Version des Abkommens wurde vom IVI-Sekretariat als konsolidierte und letztgültige Fassung bestätigt und beinhaltet die bisher angenommenen, insgesamt neun Änderungen der Satzung. Dem Nationalrat werden die authentische englische Sprachfassung und eine deutsche Übersetzung vorgelegt.
Besonderer Teil
Abkommen über die Gründung des Internationalen Impfstoffinstituts
Zur Präambel:
In der Präambel wird festgehalten, dass sich die Vertragsparteien für die Verfügbarkeit sicherer, wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe, die Entwicklung und Verbesserung von Impfstoffen und die Stärkung der Kapazitäten der Entwicklungsländer bei der Entwicklung, Herstellung und Verwendung von Impfstoffen einsetzen und zu diesem Zweck das IVI als Internationale Organisation gründen.
Zu Artikel I:
Gemäß dieser Bestimmung wird das IVI als Internationale Organisation gegründet, welche gemäß ihrer Satzung, die einen integralen Bestandteil des IVI-Gründungsabkommens darstellt, tätig wird.
Zu Artikel II:
Dem IVI sollen im Sitzstaat, der Republik Korea, die gleichen Vorrechte und Befreiungen wie vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt werden (Abs. 1). Ebenso sollen die Mitglieder des Kuratoriums, der Direktor oder die Direktorin, das Personal sowie Sachverständige, die für IVI tätig sind, Vorrechte und Befreiungen erhalten. Die konkrete Ausgestaltung dieser Vorrechte und Befreiungen erfolgt jedoch im Rahmen eigener Abkommen, die in Art. XVII der Satzung näher geregelt sind (Abs. 2). In Österreich sind die Vorrechte und Befreiungen des IVI im Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich, BGBl. III Nr. 54/2023, geregelt.
Zu Artikel III:
Depositär des Abkommens ist der Generalsekretär den Vereinten Nationen.
Zu Artikel IV:
Die Unterzeichnung des Abkommens ist innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab dem 28. Oktober 1996 möglich.
Zu Artikel V:
Um Bindungswirkung für die Unterzeichnerstaaten, bzw. die unterzeichnenden Internationalen Organisationen zu erlangen, ist die Ratifikation/Annahme/Genehmigung durch den Unterzeichner erforderlich.
Zu Artikel VI:
Der Beitritt zu dem Abkommen steht auch nach dem in Art. IV genannten Zeitraum jedem Staat und jeder Internationalen Organisation offen, wobei das Kuratorium einen derartigen Beitritt mit einfacher Mehrheit genehmigen muss.
Zu Artikel VII:
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Auslegung und Anwendung des Abkommens sind, sofern sie nicht durch Verhandlungen oder durch eine andere vereinbarte Methode beigelegt werden, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, dessen Entscheidung endgültig und bindend ist. Die Wortfolge „Staatsangehöriger der Streitpartei“ entspricht dem Wortlaut der englischen Version des Abkommens, ist jedoch so zu verstehen, dass der Präsident des Internationalen Schiedshofes Staatsangehöriger keiner der beiden Streitparteien sein darf.
Zu Artikel VIII, IX und X:
Die Bestimmungen dieser Artikel enthalten Regelungen zum objektiven und subjektiven Inkrafttreten des Abkommens, zum Kündigungsrecht der Vertragsparteien sowie zur Beendigung des Abkommens im Falle der Auflösung des Instituts gem. Art. XXI der Satzung. Die Mindestanzahl für das objektive Inkrafttreten beträgt drei Ratifikationen.
Zu Artikel XI:
Die authentische Textfassung des Abkommens und der Satzung, welche einen integralen Bestandteil des Abkommens bildet, ist in englischer Sprache abgefasst.
Satzung des Internationalen Impfstoffinstituts
Zur Präambel:
Es wird festgehalten, dass das IVI vor dem Hintergrund gegründet wurde, die Kindergesundheit gerade in Entwicklungsländern durch neue und bessere Impfstoffe zu verbessern. Das Institut soll als Wissenschaftszentrum im öffentlichen Interesse fungieren und die Vernetzung und Interaktion zwischen den diversen Akteuren erleichtern.
Zu Artikel I:
Der Amtssitz des IVI befindet sich in Seoul, Republik Korea.
Zu Artikel II:
Das IVI ist ein internationales Forschungs- und Entwicklungszentrum, das unabhängig, gemeinnützig und politisch neutral agiert und ausschließlich wissenschaftliche, entwicklungspolitische und Bildungszwecke verfolgt (Abs. 1). Es besitzt internationale Rechtspersönlichkeit und für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke erforderliche Rechtsfähigkeit (Abs. 2).
Zu Artikel III:
Das IVI kann sowohl in seinem Sitzstaat, der Republik Korea, als auch in anderen Staaten Unterorgane (Zentren, Büros und Laboratorien) errichten, sofern dies für die Erreichung seiner Ziele notwendig ist.
Zu Artikel IV:
Dieser Artikel enthält eine demonstrative Aufzählung von Aufgaben des IVI, welche zu dessen Zielerreichung dienen. Darunter fallen u.a. die Förderung von Studien, Forschung und Entwicklung (Abs. 1) sowie die Bereitstellung von einschlägigen Betriebsanlagen und Ausbildungsprogrammen (Abs. 2).
Zu Artikel V:
Das IVI ist ein internationales Ressourcenzentrum für Fachwissen und technische Unterstützung im Bereich der Forschung und Entwicklung von Impfstoffen (Abs. 1) und arbeitet mit anderen einschlägigen nationalen und internationalen, öffentlichen und privaten Einrichtungen zusammen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation (Abs. 2).
Zu Artikel VI:
Das Institut verfolgt grundsätzlich vier Programmbereiche: Ausbildung und technische Unterstützung, Forschung und Entwicklung, Unterstützung und Durchführung von klinischen Versuchen sowie Zusammenarbeit mit Impfstoffherstellern bzw. anderen relevanten Stellen. Diese vier Programmbereiche können im Einklang mit den Zielen des IVI erweitert werden (Abs. 1).
Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung verschiedener Aktivitäten, die zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele in den einzelnen Programmbereichen dienen, wie etwa die Organisation von Meetings und Veranstaltungen, Publikationen, Durchführung von Studien, etc.
Die Programme des Instituts werden vom Kuratorium überprüft und genehmigt (Abs. 3).
Zu Artikel VII:
Das Institut ist u.a. befugt, Urkunden, Lizenzrechte, Konzessionen und finanzielle Unterstützungen zu erlangen, ebenso wie Immobilien, persönliche Gegenstände, Wertgegenstände und Geldmittel durch Schenkung, Zuwendung, Tausch, Hinterlassenschaft, Vermächtnis, Kauf oder Pacht rechtmäßig zu erwerben, zu halten, zu betreiben, zu verwalten, zu nutzen, zu verkaufen, zu übertragen und zu veräußern, sofern dies zur Verwirklichung seiner Ziele dient.
Darüber hinaus ist das IVI berechtigt Vereinbarungen und Verträge abzuschließen, Personen gemäß eigenen Regelungen anzustellen, gerichtliche Verfahren einzuleiten und überhaupt alle Handlungen auszuführen, die für die Verwirklichung seiner Ziele notwendig und nützlich sind (Abs. 1).
Die Einkünfte des Instituts kommen nicht den Mitgliedern des Kuratoriums, den Angestellten oder anderen Privatpersonen zugute, es sei denn, es handelt sich um Vergütungen für geleistete Dienste oder um Förderungen der Ziele des Instituts (Abs. 2).
Zu Artikel VIII:
Die Organe des Instituts sind das Kuratorium sowie der Direktor oder die Direktorin und das Personal.
Zu Artikel IX:
Das Kuratorium besteht aus mindestens neun Mitgliedern, davon bis zu zehn außerordentliche Mitglieder, die vom Kuratorium selbst gewählt werden. Des Weiteren gibt es zwei Mitglieder, die von der Republik Korea als Sitzstaat ernannt werden, ein von der WHO ernanntes Mitglied sowie jene Mitglieder, die vom Kuratorium auf Empfehlung der Regierungen der Vertragsparteien ernannt werden. Darüber hinaus ist auch der Direktor oder die Direktorin ex officio Mitglied des Kuratoriums (Abs. 1).
Die Amtszeit der der außerordentlichen Mitglieder wird vom Kuratorium festgelegt, darf jedoch drei Jahre nicht überschreiten (Abs. 2). Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben, wobei jedoch die Amtszeit des oder der Vorsitzenden, des oder der stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers oder der Schriftführerin sowie des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin unter gewissen Umständen verlängert werden dürfen (Abs. 3).
Die außerordentlichen Mitglieder sind in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig und handeln nicht als Vertreter oder Vertreterinnen ihrer jeweiligen Regierungen (Abs. 4).
Die Amtszeit der von der Republik Korea als Sitzstaat entsandten Vertreterinnen oder Vertreter wird von der Regierung der Republik Korea selbst festgelegt (Abs. 5).
Die auf Empfehlung der Mitgliedsstaaten ernannten Mitglieder verfügen ebenfalls über eine Amtszeit von drei Jahren und können wiedergewählt werden (Abs. 6).
Zu Artikel X:
Das Kuratorium hat die Aufgabe sicherzustellen, dass die Zielsetzungen, Programme und Pläne des Instituts mit den allgemeinen Zielvorgaben übereinstimmen und der Direktor oder die Direktorin das Institut im Einklang mit diesen Zielsetzungen und gemäß den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen leitet (Abs. 1). Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung von Tätigkeiten, welche das Kuratorium zu diesem Zweck unternimmt.
Das Kuratorium kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der zwischen den Sitzungen des Kuratoriums tagt, und gewisse Angelegenheiten an diese delegieren (Abs. 3). Sofern erforderlich, kann das Kuratorium auch weitere Unterausschüsse einsetzen (Abs. 4).
Zu Artikel. XI:
Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen (mit Ausnahme des Direktors oder der Direktorin) den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende, den Schriftführer oder die Schriftführerin sowie den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. deren Amtszeit drei Jahre beträgt (Abs. 1 und 2). Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen (Abs. 3), gibt sich eine Geschäftsordnung (Abs. 4) und ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig (Abs. 5). Sofern zwei der in Abs. 1 und 2 genannten Amtsträger oder Amtsträgerinnen im selben Jahr aus dem Kuratorium ausscheiden, kann deren Amtszeit derart gestaffelt werden, dass die normale Amtszeit überschritten wird, ohne dass jedoch die gestaffelte Amtszeit mehr als drei Jahre beträgt (Abs. 6).
Zu Artikel XII:
Grundsätzlich werden die Entscheidungen des Kuratoriums im Konsensweg getroffen, der oder die Vorsitzende kann jedoch auch eine Abstimmung durchführen lassen, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt und Beschlüsse in der Regel mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Zu Artikel XIII:
Die Ernennung sowie die Festsetzung der Amtszeit des Direktors oder der Direktorin erfolgt durch das Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Zu Artikel XIV:
Der Direktor oder die Direktorin ist gegenüber dem Kuratorium für den Betrieb und die Verwaltung des Instituts verantwortlich (Abs. 1) und setzt die von Kuratorium festgelegten Strategien und Leitlinien um (Abs. 2). Dies umfasst u.a. Ausarbeitung strategischer Pläne, die Erstellung des Budgets und des Jahresberichts oder die Rekrutierung von Personal. Darüber hinaus vertritt der Direktor oder die Direktorin das Institut nach außen, wobei er/sie seine/ihre Befugnisse in dem vom Kuratorium festgelegten Ausmaß delegieren kann (Abs. 3).
Zu Artikel XV:
Das Personal wird vom Direktor oder von der Direktorin nach einem vom Kuratorium zu genehmigenden Personalstatut ernannt (Abs. 1), wobei auf höchste Standards zu achten ist (Abs. 2). Die im Personalstatut festgelegten Bedingungen müssen mit jenen der Vereinten Nationen bzw. anderer einschlägiger internationaler Organisationen vergleichbar sein (Abs. 3).
Zu Artikel XVI:
Die Finanzierung des Instituts erfolgt durch die Mitgliedsstaaten, internationale Organisation sowie andere öffentliche und private Einrichtungen (Abs. 1). Das Kuratorium erlässt Finanzregelungen (Abs. 2) und genehmigt jährlich das Budget (Abs. 3). Die Finanzgebarung wird jährlich durch unabhängige Wirtschaftsprüfer geprüft (Abs. 4).
Zu Artikel XVII:
Das Institut schließt mit der Regierung der Republik Korea ein Amtssitzabkommen (Abs. 1). Abkommen, die Vorrechte und Befreiungen des Instituts, der Mitglieder des Kuratoriums, des Direktors oder der Direktorin sowie der Angestellten regeln, können auch mit anderen Staaten geschlossen werden (Abs. 2). In Österreich sind die Vorrechte und Befreiungen des IVI im Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich, BGBl. III Nr. 54/2023, geregelt.
Die Vorrechte und Befreiungen werden im Interesse des Instituts und nicht zum persönlichen Vorteil gewährt (Abs.3).
Zu Artikel XVIII:
Das IVI kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen internationalen oder regionalen Organisationen sowie mit privaten und öffentlichen Einrichtungen schließen.
Zu Artikel XIX:
Das Institut ist verpflichtet, Vorkehrungen für geeignete Verfahren zur Streitbeilegung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit seinen, bzw. unter seinen Bediensteten vorzusehen. Diese Bestimmung ist v.a. im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sowie Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 389, relevant.
Zu Artikel XX:
Die Satzung des IVI kann mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder geändert werden (Abs. 1). Die Änderungen treten unmittelbar nach Annahme in Kraft (Abs. 2).
Zu Artikel XXI:
Das Institut kann mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder aufgelöst werden (Abs. 1). Abs. 2 enthält Regelungen zu den Vermögenswerten des Instituts im Falle seiner Auflösung.
Satzungsänderungen:
Zu Änderung I:
Das Institut darf zwar Testimpfstoffe zu Evaluierungs- und Forschungszwecken herstellen, diese jedoch nicht gewerblich verkaufen.
Zu Änderung II:
Den Mitgliedern des Kuratoriums, den Angestellten sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts (einschließlich Beraterinnen und Berater) werden Schäden, die ihnen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten entstehen, vom Institut ersetzt, es sei denn im Falle einer vorsätzlichen Verursachung.
Zu Änderung III:
Die WHO legt die Amtszeit der von ihr ernannten Mitglieder fest.