Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Österreich hat mit allen Nachbarländern (mit Ausnahme von Italien) sowie mit einer Reihe anderer Staaten (Albanien, Jordanien, Kroatien, Marokko, Moldau, Russische Föderation) Katastrophenhilfeabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen bewähren sich sehr gut, da sie eine Rechtsgrundlage für die rasche und unbürokratische Hilfeleistung im Katastrophenfall bieten. Daher liegt der Abschluss eines derartigen Abkommens auch mit Georgien als einem wichtigen Partner Österreichs in der internationalen Zusammenarbeit im Interesse Österreichs.

Am 26. April 2016 erteilte der Ministerrat seine Zustimmung zur Aufnahme der Verhandlungen mit Georgien (sh. Pkt. 10 des Beschl.Prot. Nr. 99). Nach mehrmaliger Korrespondenz auf schriftlichem Weg konnte im Jänner 2020 Einigung über den Abkommenstext erzielt werden und dieser bei einem letzten Sprachabgleich im September 2020 finalisiert werden.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Vorbeugung möglicher und zur Bekämpfung eingetretener Katastrophen, insbesondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Die aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten lassen sich in Hinblick auf die Nichtvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe und des damit verbundenen Schadensausmaßes nicht beziffern. Soweit solche Kosten dennoch anfallen, sind sie aus dem veranschlagten Budget des jeweils zuständigen Ressorts zu bedecken.

Das Abkommen hat folgende Regelungsschwerpunkte:

–      Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen,

–      Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,

–      Erleichterung des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter,

–      Einsatz von Luftfahrzeugen für Hilfseinsätze,

–      Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei,

–      Regelung der Einsatzkosten,

–      Regelung des Schadenersatzes und der Entschädigung,

–      Notwendige Maßnahmen durch die zuständigen Behörden zur Gewährleistung sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort,

–      demonstrative Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit (etwa im Bereich des Experten- und Informationsaustausches).

Das Abkommen normiert zunächst, dass die Hilfeleistung bzw. Einsätze im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen (Art. 1). Es steht somit jedem innerstaatlich zuständigen Rechtsträger, der über zur Hilfeleistung im konkreten Fall geeignete Personal- und Sachressourcen verfügt, frei, seine Hilfskräfte auf Ersuchen des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Hilfsaktionen im Ausland zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres wird daher einem Hilfeersuchen Georgiens nur dann entsprechen können, wenn seitens der maßgeblichen Trägerorganisationen (z.B. Feuerwehren und deren Verbände, Österreichisches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariterbund, Rettungsflugorganisationen) und der hiefür politisch und rechtlich Verantwortlichen die Bereitschaft zur Erbringung von Hilfeleistungen besteht.

Zweck des Abkommens ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze rechtmäßig oder rechtswidrig zugefügte Schäden (Art. 10). Einsätze im Partnerstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluss erschwert werden. Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen der hilfeersuchenden Vertragspartei wie auch solchen Dritter geschützt werden (Art. 10 Abs. 1 bis 4).

Das Abkommen geht davon aus, dass die Hilfeleistung kostenlos erfolgt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der innerstaatlichen Kostenfrage ist die Tatsache, dass die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen (Art. 1). Dies gilt sowohl für die Zusage von Hilfeleistungen durch die zuständigen österreichischen Behörden gegenüber Georgien als auch für die Bereitschaft österreichischer Stellen, an einem Hilfseinsatz in Georgien mitzuwirken.

Für österreichische staatliche Stellen besteht somit keine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf Grund dieses Vertrages andere Rechtsträger zur Teilnahme an Hilfseinsätzen zu verpflichten; dies gilt insbesondere für die Beziehungen des Bundes zu den Ländern. Eine unmittelbare Entsendung von Hilfskräften durch den Bundesminister für Inneres ist nur in jenen Fällen möglich, in denen die entsendende Behörde auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften über eigene Hilfskräfte verfügt. Die Zusage von Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall setzt voraus, dass die Tragung der mit dem Hilfseinsatz verbundenen Kosten jeweils im Vorhinein geklärt wird.

Für die Tragung der Kosten der auf österreichischem Staatsgebiet von georgischen Organisationen erbrachten Hilfseinsätze gilt der Kostentragungsgrundsatz gemäß § 2 F-VG 1948. Dies bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass die auf Grund dieses Vertrages den Körperschaften erwachsenden Kosten für die Leistung von Entschädigungen oder Ersätzen sowie die Kosten bestimmter Unterstützungsleistungen (etwa gemäß Art. 9) von jener Gebietskörperschaft zu tragen sind, deren Vollziehungsbereich die jeweils konkret gesetzte Maßnahme zur Bekämpfung der Katastrophe im Einzelfall zuzuordnen ist.

Bei konkreten Rettungs- und Hilfsmaßnahmen, die wegen ihres freiwilligen Charakters jeweils auf Grund einer ihr vorausgehenden ausdrücklichen politischen Entscheidung der in Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden erfolgen, ist in jedem Fall mit Kosten zu rechnen, deren Höhe nach den zugrunde gelegten Szenarien variiert; in der hier erforderlichen politischen Entscheidung werden sich die zuständigen Behörden demgemäß – wie bereits erwähnt – auch mit der Frage der Aufbringung der notwendigen finanziellen Mittel auseinander setzen müssen.

Das Abkommen hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Gegenstand):

Diese Bestimmung legt fest, dass das Abkommen lediglich die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei über deren ausdrückliches Ersuchen regelt. Hinsichtlich der Durchführung des Abkommens im Einzelfall sowie der Art und des Umfangs der Hilfeleistung haben die in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden das Einvernehmen herzustellen.

Zu Art. 2 (Begriffsbestimmung):

Art. 2 definiert die im Vertrag wiederholt verwendeten Begriffe.

Zu Art. 3 (Zuständigkeiten):

Art. 3 bestimmt die Behörden, die Hilfeersuchen stellen und entgegennehmen können und die für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständig sind.

Der Begriff der „Entgegennahme von Hilfeersuchen“ ist im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Abkommens zu sehen. Die Zuständigkeit der in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden beschränkt sich nicht auf eine Entgegennahme im engeren Sinn, sondern umfasst auch die Befugnis, Absprachen über Art und Umfang der Hilfeleistung zu treffen (Art. 4) und dem Ersuchen nach entsprechender innerstaatlicher Abklärung stattzugeben (vgl. die Definition des Begriffes „hilfeleistende Vertragspartei“ in Art. 2). Mit der Zuständigkeit zur Entgegennahme von Hilfeersuchen ist also auch die Zuständigkeit zur Durchführung von Hilfeleistungen verbunden.

Sofern im Bereich des Bundes Angehörige des Bundesheeres, Angehörige der Wachkörper des Bundes oder andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme an Maßnahmen der Katastrophenhilfe verpflichtet haben, entsendet werden sollen, sind die Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, anzuwenden.

Die Hilfeleistungen werden jedoch hauptsächlich von privaten Organisationen durchgeführt werden. Eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch Gebietskörperschaften kann weiterhin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen.

Zu Art. 4 (Hilfeleistung):

Art. 4 sieht die Herstellung des Einvernehmens zwischen den im Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien vor, um die entsprechenden Hilfeleistungen entsprechend den Umständen des Anlassfalles aufeinander abzustimmen, Art und Umfang der Hilfeleistungen zu konkretisieren und dadurch die Auswahl der erforderlichen Hilfsmannschaften im Inland zu erleichtern.

Zu Art. 5 (Grenzübertritt und Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei):

Art. 5 regelt den Grenzübertritt und Aufenthalt der Hilfsmannschaften. Die Formalitäten werden auf ein Mindestmaß reduziert. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Passgesetzes und des Fremdengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Mitglieder einer Hilfsmannschaft und die Experten sind verpflichtet, während des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei die Gesetze dieses Staates zu beachten und zu befolgen. Für den Fall einer Hilfeleistung von Soldaten der georgischen Seite – soweit sie sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes in Österreich auf­halten – sind insbesondere die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthalts­gesetz – TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, anzuwenden.

Zu Art. 6 (Grenzübergang der Ausrüstung und der Hilfsgüter):

Diese Bestimmung enthält zollrechtliche Regelungen und insbesondere Erleichterungen zur Durchführung des Abkommens hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.

In Art. 6. Abs. 6 wird festgehalten, dass Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der hilfeersuchenden Vertragspartei zu erfolgen hat. Für den Einsatz von Suchtgiften und psychotropen Stoffen ist darüber hinaus eine besondere Regelung vorgesehen, da diese nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen der hilfeersuchenden Vertragspartei eingesetzt werden dürfen. Es soll damit sichergestellt werden, dass auch in Katastrophenfällen die Verwendung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen nur über ärztliche Anordnung erfolgt.

Zu Art. 7 (Einsätze von Luftfahrzeugen):

Durch Abs. 1 wird für Flüge im Rahmen von Hilfeleistungen eine Ausnahme vom Zollflugplatzzwang geschaffen. Diese Bestimmung steht im Einklang mit § 31 Abs. 1 Z 2 des Zollrechts- Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 in der geltenden Fassung.

Um im Sinne der bei Hilfseinsätzen erforderlichen raschen Reaktion den Einsatz von Luftfahrzeugen zu erleichtern, ist es ausreichend die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz den zuständigen Flugsicherungsstellen unter Berufung auf dieses Abkommen mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. Die Einreichung eines förmlichen Flugplanes ist in diesen Fällen nicht erforderlich (Abs. 3).

Zu Art. 8 (Koordination und Gesamtleitung):

Gemäß Art. 9 Abs. 2 B-VG können durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsvertrag einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden. Mit der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage kommt es durch Art. 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens zu keiner mit Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht vereinbaren Unterstellung österreichischer Organe unter die Weisungsbefugnis ausländischer Organe.

Abs. 3 normiert, dass die hilfeersuchende Vertragspartei den Hilfsmannschaften und Experten der hilfeleistenden Vertragspartei Schutz und Hilfe zuteilwerden lässt.

Zu Art. 9 (Einsatzkosten):

Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass die hilfeleistende Vertragspartei gegenüber der hilfeersuchenden Vertragspartei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistungen hat, hält aber ausdrücklich fest, dass auch anderslautende Vereinbarungen getroffen werden können.

Dies bedeutet zunächst, dass im Falle eines Einsatzes österreichischer Hilfskräfte in Georgien grundsätzlich weder die österreichischen Hilfskräfte noch deren Rechtsträger (Bund, Länder und andere Rechtsträger) Abgeltung ihrer Leistungen durch Georgien erhalten.

Die Versicherungspflicht nach Abs. 2 für nach dem KSE-BVG entsendete Personen wird durch die entsprechenden Leistungen nach dem Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, abgedeckt.

Zu Art. 10 (Schadenersatz):

Art. 10 des Abkommens betrifft sowohl Ansprüche auf Schadenersatz, die auf den §§ 1295 ff ABGB oder anderen zivilrechtlichen Haftungstatbeständen gründen, als auch Entschädigungsansprüche, die in verschiedenen Gesetzen als Ausgleich für Eingriffe in bestimmte Rechtsgüter bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall gewährt werden.

Die Bestimmung verfolgt mehrere Ziele: Zum einen soll dem Zweck des Abkommens, die zwischenstaatliche Hilfeleistung zu erleichtern, auch bei der gegenseitigen Abwicklung von Schäden Rechnung getragen werden. Die gefahrenträchtigen Tätigkeiten der Helfer bei einem Einsatz können zu Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter führen. Dennoch soll das Verhältnis der Vertragsparteien von Auseinandersetzungen über den Ersatz dieser Nachteile möglichst freigehalten werden. Zum anderen soll die Rechtsstellung außenstehender Dritter, denen bei einem Einsatz ein Schaden zugefügt wird, nicht dadurch verschlechtert werden, dass ein ausländischer Helfer für den Schaden verantwortlich ist.

Schließlich werden auch Erleichterungen für die Helfer vorgesehen. Mit Einsätzen im Ausland werden oft persönliche und finanzielle Unannehmlichkeiten verbunden sein, die in der Regel freiwillig in Kauf genommen werden. Dieses Engagement der Helfer im Interesse eines anderen Staates soll durch die Verminderung der drohenden Risiken gefördert werden.

Art. 10 Abs. 1 des Abkommens sieht demgemäß einen Verzicht der Vertragsparteien (unter denen die jeweiligen Gebietskörperschaften zu verstehen sind) auf die ihnen gegeneinander und gegen Helfer zustehenden Ansprüche aus Vermögens- und Personenschäden vor. Nach österreichischem Recht ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gering, weil eine Gesundheitsschädigung oder die Tötung eines Helfers in der Regel zu den so genannten „mittelbaren Schäden“ einer Gebietskörperschaft führen wird. Es wird nur auf solche Schäden abgestellt, die „im Zusammenhang mit der Erfüllung“ eines Auftrags bestehen. Ansprüche wegen solcher Schäden, die bloß „gelegentlich der Erfüllung“ verursacht werden, sollen dagegen unberührt bleiben. Ansprüche anderer Geschädigter (etwa eines Helfers selbst, eines außenstehenden Dritten oder eines Sozialversicherungsträgers) oder Ansprüche gegen andere Schädiger sollen nicht erfasst werden. Von dem Verzicht ausgenommen sind auch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Obgleich vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zusammenhang mit der Hilfeleistung verursachte Schäden eher die Ausnahme sein werden, soll solchen Schädigungen, die das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien belasten können, dadurch vorgebeugt werden, dass der Schädiger damit rechnen muss, zur Verantwortung gezogen zu werden.

Art. 10 Abs. 2 des Abkommens sieht eine Haftung der hilfeersuchenden Vertragspartei für Schäden vor, die einem außenstehenden Dritten durch einen Helfer der hilfeleistenden Vertragspartei zugefügt werden. Den Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei obliegt nach Art. 8 Abs. 1 des Abkommens die Koordination und die Gesamtleitung des Einsatzes, so dass ihr damit verbundene Schäden auch zugerechnet werden können. Dazu wird dem geschädigten außenstehenden Dritten die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert. Er muss sich (bloß) an die hilfeersuchende Vertragspartei wenden (das wird regelmäßig der Staat sein, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) und nicht an den ausländischen Helfer oder an die hilfeleistende Vertragspartei.

Abs. 2 betrifft auch Amtshaftungsansprüche auf Grund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines ausländischen Helfers. Die Zurechnung dieser Handlungen zu einem bestimmten (inländischen) Rechtsträger wird nach den hiefür entwickelten Grundsätzen des Amtshaftungsgesetzes vorzunehmen sein. Daneben ist auch in diesem Fall an Entschädigungsansprüche zu denken, die einem außenstehenden Dritten gegen eine Gebietskörperschaft wegen eines rechtmäßigen Eingriffes in seine Rechtsgüter zustehen.

Nach Abs. 3 besteht zur Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien und zur Verminderung der Risiken der Helfer grundsätzlich kein Regressanspruch gegen die hilfeleistende Vertragspartei oder dessen Helfer. Lediglich wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden ist, soll sich die hilfeersuchende Vertragspartei regressieren können. Der Regress kann sich aber nicht gegen den einzelnen Helfer, sondern nur gegen den hilfeleistenden Staat richten. Inwieweit die hilfeleistende Vertragspartei, die den Regressanspruch der hilfeersuchenden Vertragspartei befriedigt hat, ihrerseits gegen „ihren“ Helfer Rückgriff nehmen kann und welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist im Vertrag nicht geregelt und daher auf der Grundlage des Rechts der jeweiligen Vertragspartei zu beurteilen.

In Abs. 4 wird festgehalten, dass die Vertragsparteien gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammenarbeiten, um die Wahrnehmung der Schadenersatzrechte zu erleichtern. Insbesondere sollen alle den Vertragsparteien zugänglichen Informationen über Schadenfälle im Sinne dieses Artikels ausgetauscht werden.

Zu Art. 11 (Fernmeldeverbindungen):

Art. 11 betont die Notwendigkeit Fernmeldeverbindungen zwischen den Hilfsmannschaften am Einsatzort; die in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden werden alle notwendigen Maßnahmen treffen, um diese zu gewährleisten.

Zu Art. 12 (Schutz personenbezogener Daten):

Durch Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) werden die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, anlässlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen bestimmte Grundsätze zu beachten und insbesondere die Wahrung eines entsprechenden Datenschutzniveaus in Bezug auf die zu übermittelnden Daten zu gewährleisten.

Im Rahmen der Vollziehung von Katastrophenschutzabkommen besteht erfahrungsgemäß nur selten der Bedarf, personenbezogene Daten zu übermitteln. Dennoch kann es in Sonderfällen zu einer entsprechenden Übermittlung kommen. Aus diesem Grund wurden einschlägige Datenschutzbestimmungen in Artikel 12 des Abkommens aufgenommen. Daten mit Personenbezug, welche im Sonderfall übermittelt werden können, sind demonstrativ Namenslisten der zur Hilfeleistung entsandten Personen oder Daten von Opfern, welche im Rahmen von Repatriierungsflügen in ihre Heimat gebracht werden.

Artikel 12 legt allgemeine Datenschutzgrundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Abkommens (Erforderlichkeit, Zweckbindung, Richtigkeit etc.) fest, die den Vorgaben des Art. 5 sowie der Art. 44 ff der Datenschutz-Grundverordnung und des § 10 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, entsprechen. Die in diesen Bestimmungen geregelten Grundsätze, zu deren Einhaltung sich die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Abkommens verpflichten, gewährleisten einen unverzichtbaren datenschutzrechtlichen Mindeststandard.

Absatz 1 normiert die zulässige Art und Weise der Verarbeitung für sämtliche aufgrund des Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sowie das Gebot der Zweckbindung. Demnach dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur für den Zweck der Hilfeleistung im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe übermittelt und nur zu jenen Bedingungen verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden.

Gemäß Absatz 2 sind die Vertragsparteien verpflichtet, Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz der empfangenen Daten zu treffen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben insbesondere auch Vorkehrungen dahingehend zu umfassen, dass ausschließlich befugte Personen auf dem Abkommen unterliegende personenbezogene Daten Zugriff haben.

Absatz 3 normiert das Gebot der Dokumentation, welche der Datensicherheit und Rechtmäßigkeitskontrolle dient. Sowohl die Übermittlung, als auch die Vernichtung von personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren.

Absatz 4 betrifft das Recht auf Auskunft, das jeder betroffenen Person über die zu ihr im Rahmen dieses Abkommens übermittelten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten zusteht, sowie die ihr zustehenden Rechtsmittel im Falle einer Verletzung ihrer Rechte auf Datenschutz.

Absatz 5 normiert die Voraussetzung der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die übermittelnde Behörde für den Fall der Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an Dritte.

Absatz 6 sieht eine Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten, die nicht mehr zur Erfüllung der der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecke benötigt werden oder hinsichtlich derer die Grundlage für die Verarbeitung weggefallen ist, vor.

Gemäß Absatz 7 hat die empfangende Behörde auf Ersuchen der übermittelnden Behörde Auskunft über jegliche Verarbeitung der empfangenen personenbezogenen Daten einschließlich der damit erzielten Ergebnisse zu geben.

Zu Art. 13 (Weitere Formen der Zusammenarbeit):

Da Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall besser und rascher durchgeführt werden können, wenn bereits konkrete Vorbereitungen getroffen worden sind, werden im Art. 13 mögliche weitere Formen der Zusammenarbeit aufgezählt. Gemäß Art. 13 Abs. 1 kann die weitere Zusammenarbeit nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erfolgen. Aus diesem Grund sind u.a. auch die nationalen Vorschriften über den Schutz klassifizierter Informationen (z.B. das „Need to know-Prinzip“ oder das Vorhandensein einer gültigen Sicherheitsunbedenklichkeits­bescheinigung, etc.) jedenfalls anzuwenden.

Art. 13 Abs. 3 normiert, dass die Bestimmungen des Abkommens sinngemäß für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und für gemeinsame Übungen anzuwenden sind. Somit sind die Erleichterungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes der Hilfsmannschaften sowie der Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen von Ausrüstung und Hilfsgütern ebenfalls im Bereich des Art. 13 anzuwenden.

Im Abs. 4 wird die Tragung der Kosten im Bereich der Ausbildung geregelt.

Zu Art. 14 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten):

Unterschiede in der Auffassung über die Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den im Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden beigelegt, ansonsten von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg bereinigt.

Zu Art. 15 (Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen):

Vertragliche Regelungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien bereits bestehen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zu Art. 16 (Schlussbestimmungen):

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Art. 15 Abs. 2 regelt das Inkrafttreten des Abkommens.