Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Es bestehen international verbreitet Bemühungen, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen völkerrechtlich zu regeln. In diesem Sinne ist auch auf österreichischer Seite beabsichtigt, derartige Abkommen abzuschließen. Österreich hat mit allen Nachbarländern (mit Ausnahme von Italien) sowie mit einer Reihe anderer Staaten (Albanien, Jordanien, Kroatien, Marokko, Moldau, Russland) Katastrophenhilfeabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen bewähren sich sehr gut. Daher liegt die Unterzeichnung und Inkraftsetzung eines derartigen Abkommens auch mit Georgien als einem wichtigen Partner Österreichs in der internationalen Zusammenarbeit im Interesse Österreichs.
Derzeit erfolgt die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und Georgiens bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen im Rahmen der Katastrophenhilfe weitgehend ohne ausdrückliche Regelung. Die Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit in diesem Bereich wäre daher sinnvoll.
Zweck des Abkommens ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze zugefügte Schäden (Art. 10). Einsätze im Partnerstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluss erschwert werden. Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige ein beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen des hilfeersuchenden Staates wie auch solchen Dritter geschützt werden.
Ziel(e)
Gewährleistung von rascher und unbürokratischer gegenseitiger Hilfeleistung bei Katastrophen zwischen der Republik Österreich und Georgien
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Unterzeichnung und Inkraftsetzung des Katastrophenhilfeabkommens
Im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe kann die Hilfe etwa durch den Einsatz von Hilfsmannschaften / Experten oder durch die Sendung von Hilfsgütern erfolgen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Ausbau des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und sinnvolle internationale Kooperation.“ der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Katastrophenschutzverfahrens der Union (Beschluss Nr. 1313/2013/EU des europäischen Parlaments und des Rates) – welches die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bei Katastrophen innerhalb und außerhalb der EU regelt – und sind EU-konform.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B VG.