2412 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über das Volksbegehren "Unabhängige JUSTIZ sichern" (2078 der Beilagen)
1.
Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:
„Volksbegehren ‚Unabhängige JUSTIZ sichern‘
Der Bundesverfassungsgesetzgeber möge die Unabhängigkeit der Justiz sichern. Die Unterzeichner dieses Volksbegehrens fordern daher
1. Untersuchungsrichter wieder einsetzen (wurde 2008 abgeschafft)
2. Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft in die Verfassung
3. Eine unabhängige Bundesstaatsanwaltschaft
Begründung:
Die drei Forderungen des Volksbegehrens sind zentral für die Sicherstellung eines unabhängigen Justizsystems in einem demokratischen Rechtstaat. Diese werden im Einzelnen wie folgt begründet:
1. Untersuchungsrichter wieder einführen:
Um im Bereich der Strafjustiz ein politisch unbeeinflusstes Verfahren bereits in der vielfach zentralen Anfangsphase eines Ermittlungsverfahrens sicherzustellen, sollten die entsprechenden Beschlüsse und Weisungen von einem/einer RichterIn stammen. Nur die richterlichen Eigenschaften (auf Dauer ernannt, weisungsungebunden, nicht absetzbar und nicht versetzbar) garantieren, dass das bereits das Ermittlungsverfahren ausschließlich so geführt wird, dass dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) möglichst Genüge getan wird.
2. Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft in die Verfassung
Dieses Volksbegehren fordert, den gesetzlichen Grundlagen der Einrichtung der WkStA durch Beschluss eines Gesetzes im Verfassungsrang erhöhte Bestandkraft zu verleihen.
3. Eine unabhängige Bundesstaatsanwaltschaft
Dieses Volksbegehren fordert die Einrichtung eines unabhängigen Bundes-/Generalstaatsanwalts. Die Unabhängigkeit dieser Behörde soll etwa durch Unabhängigkeit im Bestellungsverfahren, Unabhängigkeit der Person, sowie Kontinuität gesichert werden. Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament soll sich strikt auf nachträgliche Auskunftspflicht über abgeschlossene Verfahren beschränken. Dadurch soll bereits jeder Anschein der Möglichkeit politischer Einflussnahme auf laufende Ermittlungen ausgeschlossen werden.
2.
Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:
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Vor- und Familienname |
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Bevollmächtigte(r) |
Mag. Marcus Hohenecker |
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1. Stellvertreter(in) |
Anatolij Volk |
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2. Stellvertreter(in) |
Mag. Iris Friedrich |
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3. Stellvertreter(in) |
Josef Andreas Baumgartner |
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4. Stellvertreter(in) |
Werner Bolek |
3.
Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 9. Mai 2023 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.
Bundeswahlbehörde
Zl. 2023-0.340.639
Volksbegehren ‚Unabhängige JUSTIZ sichern‘
Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 7/2023, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 9. Mai 2023 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren ‚Unabhängige JUSTIZ sichern‘ festgestellt:
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Gebiet |
Stimmberechtigte |
Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen) |
Stimm-beteiligung in % |
|
Burgenland |
233.186 |
4.141 |
1,78 |
|
Kärnten |
432.699 |
8.014 |
1,85 |
|
Niederösterreich |
1.292.692 |
31.417 |
2,43 |
|
Oberösterreich |
1.097.199 |
27.054 |
2,47 |
|
Salzburg |
391.406 |
7.835 |
2,00 |
|
Steiermark |
952.310 |
19.486 |
2,05 |
|
Tirol |
539.305 |
9.586 |
1,78 |
|
Vorarlberg |
274.735 |
5.058 |
1,84 |
|
Wien |
1.131.938 |
30.626 |
2,71 |
|
Österreich |
6.345.470 |
143.217 |
2,26 |
Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.
Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:
Mag. Gregor Wenda, MBA
4.
Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen
|
Gebiet |
Stimm-berechtigte |
Unterstützungs-erklärungen + Eintragungen |
Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen |
Unterstützungs-erklärungen |
Eintragungen |
|
Burgenland |
233.186 |
4.141 |
1,78 % |
2.865 |
1.276 |
|
Kärnten |
432.699 |
8.014 |
1,85 % |
5.685 |
2.329 |
|
Niederösterreich |
1.292.692 |
31.417 |
2,43 % |
22.469 |
8.948 |
|
Oberösterreich |
1.097.199 |
27.054 |
2,47 % |
19.441 |
7.613 |
|
Salzburg |
391.406 |
7.835 |
2,00 % |
5.546 |
2.289 |
|
Steiermark |
952.310 |
19.486 |
2,05 % |
13.738 |
5.748 |
|
Tirol |
539.305 |
9.586 |
1,78 % |
7.007 |
2.579 |
|
Vorarlberg |
274.735 |
5.058 |
1,84 % |
3.814 |
1.244 |
|
Wien |
1.131.938 |
30.626 |
2,71 % |
23.722 |
6.904 |
|
Österreich |
6.345.470 |
143.217 |
2,26 % |
104.287 |
38.930 |
“
Das Volksbegehren wurde von 143.217 Stimmberechtigten unterstützt (Anzahl der gültigen Eintragungen inkl. Unterstützungserklärungen). Die Bundeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung vom 9. Mai 2023 festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt und dieses an den Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung weitergeleitet. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens wurde Mag. Marcus HOHENECKER namhaft gemacht, die nominierten stellvertretenden Bevollmächtigten sind: Anatolij VOLK, Mag. Iris FRIEDRICH, Josef Andreas BAUMGARTNER und Werner BOLEK.
Das gegenständliche Volksbegehren wurde am 7. Juli 2023 in der 226. Sitzung des Nationalrates in Erste Lesung genommen und dem Justizausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen.
Der Justizausschuss hat das gegenständliche Volksbegehren in seiner Sitzung am 20. September 2023 erstmals in Verhandlung genommen. Gemäß § 37 Abs. 4 GOG-NR wurde der stellvertretende Bevollmächtigte Anatolij Volk im Sinne des Volksbegehrengesetzes beigezogen. Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Agnes Sirkka Prammer gab der stellvertretende Bevollmächtigte Anatolij Volk eine einleitende Stellungnahme ab. Danach ergriffen die Abgeordneten Mag. Agnes Sirkka Prammer, Mag. Selma Yildirim, Mag. Harald Stefan und Dr. Johannes Margreiter das Wort. Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt.
Der Justizausschuss hat das gegenständliche Volksbegehren in seiner Sitzung am 16. Jänner 2024 erneut in Verhandlung genommen. Gemäß § 37 Abs. 4 GOG-NR wurden der Bevollmächtigte des Volksbegehrens Mag. Marcus Hohenecker und dessen Stellvertreter Anatolij Volk im Sinne des Volksbegehrengesetzes beigezogen. Vor Beginn der Verhandlungen wurde einstimmig die Durchführung eines öffentlichen Hearings gemäß § 37a Abs. 1 Z 4 GOG-NR beschlossen, dem nach § 40 Abs. 1 GOG-NR einstimmig folgende Experten beigezogen wurden:
-Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer
-Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch
-Mag. Walter Geyer
-Hon.-Prof. Dr. Michael Rohregger
Der Stellvertreter des Bevollmächtigten Anatolij Volk und der Bevollmächtigte Mag. Marcus Hohenecker sowie die Experten und die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M. gaben einleitende Stellungnahmen ab. In der darauffolgenden Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim, Mag. Harald Stefan, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Johannes Margreiter, Mag. Corinna Scharzenberger, Mag. Muna Duzdar, Mag. Christian Ragger und Mag. Ulrike Fischer das Wort. Die Experten beantworteten die an sie gerichteten Fragen. Anschließend gaben der Bevollmächtigte Mag. Marcus Hohenecker und sein Stellvertreter Anatolij Volk sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M. ihre Schlussstatements ab.
Die Veröffentlichung der Auszugsweisen Darstellung der Sitzung des Justizausschusses vom 16. Jänner 2024 wurde einstimmig beschlossen; diese ist in Anlage 1 enthalten.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2024 01 16
Mag. Agnes Sirkka Prammer Mag. Michaela Steinacker
Berichterstattung Obfrau