2414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über das Volksbegehren "Asylstraftäter sofort abschieben" (2173 der Beilagen)

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

„Volksbegehren ‚Asylstraftäter sofort abschieben‘

Personen, die in Österreich Asyl in Anspruch nehmen und straffällig werden, sind unverzüglich ohne Wenn und Aber in ihre Heimat abzuschieben. Dazu ist der Bundes(verfassungs)gesetzgeber aufgefordert, nationales Recht und internationale Übereinkommen so anzupassen, dass die Abschiebung möglich und auch durchgeführt wird. Es kann nicht sein, dass Asylstraftäter den Zusammenhalt des Landes weiter gefährden können, weil ihnen mehr Recht auf Sicherheit zugestanden wird als unserer Bevölkerung!

Begründung:

Der Fall der jungen Leonie im Juli 2021, die von drei afghanischen Asylwerbern unter Drogen gesetzt und zu Tode vergewaltigt wurde, hat das Fass zum Überlaufen gebracht. Asyl ist Schutz auf Zeit für Menschen, die in ihrem Heimatland um ihr Leben fürchten müssen. Es kann jedoch nicht sein, dass nun die österreichische Bevölkerung selbst bangen muss. Das Argument, dass Personen nicht abschiebbar seien, weil ihnen in der Heimat Ungemach droht, muss die Geltung verlieren, sobald die Schutzbietenden selbst von den ‚Gästen‘ in ihrer Sicherheit gefährdet werden. Die Mörder der Leonie wurden zwar zu langen Haftstrafen verurteilt, dieses Volksbegehren zielt jedoch darauf ab, dass Asylstraftäter wie diese in ihre jeweiligen Heimatländer zurückgebracht werden müssen, um dort ihre Strafe abzusitzen. Denn: Unser Land und unsere Bevölkerung kann und will es sich nicht leisten, kriminell gewordene Asylwerber auch noch in unseren Gefängnissen durchzufüttern.

Mord und Gewalt (besonders oft gegen Frauen), Vergewaltigungen, Angriffe gegen Einsatz- und Rettungskräfte zeigen, dass viele der zugewanderten junge Männer jene Zustände bei uns herbeiführen, vor denen sie angeblich geflohen sind. Es muss daher insbesondere angesichts des neuen Allzeit-Hochs von über 110.000 Asylanträgen in Österreich die Möglichkeit geschaffen werden, Asylstraftäter ohne Wenn und Aber abzuschieben.

2.

Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:

 

 

Vor- und Familienname

Bevollmächtigte(r)

Gottfried Waldhäusl

1. Stellvertreter(in)

Johann Böck

2. Stellvertreter(in)

Regina Stoll

3. Stellvertreter(in)

Konstantin Bank

4. Stellvertreter(in)

Robert Lagler

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 12. Juli 2023 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.

 

Bundeswahlbehörde

Zl. 2023-0.497.572

Volksbegehren ‚Asylstraftäter sofort abschieben‘

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 7/2023, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 12. Juli 2023 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren ‚Asylstraftäter sofort abschieben‘ festgestellt:

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung in %

Burgenland

233.168

7.154

3,07

Kärnten

432.500

12.083

2,79

Niederösterreich

1.292.712

52.831

4,09

Oberösterreich

1.096.862

36.837

3,36

Salzburg

391.233

11.069

2,83

Steiermark

951.801

26.090

2,74

Tirol

539.212

13.377

2,48

Vorarlberg

274.832

6.055

2,20

Wien

1.130.639

31.655

2,80

Österreich

6.342.959

197.151

3,11

 

Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

 

                                                               Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

                                                                               Mag. Gregor Wenda, MBA


 

4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

Unterstützungs-erklärungen

Eintragungen

Burgenland

233.168

7.154

3,07 %

5.611

1.543

Kärnten

432.500

12.083

2,79 %

9.964

2.119

Niederösterreich

1.292.712

52.831

4,09 %

43.748

9.083

Oberösterreich

1.096.862

36.837

3,36 %

30.270

6.567

Salzburg

391.233

11.069

2,83 %

8.607

2.462

Steiermark

951.801

26.090

2,74 %

21.273

4.817

Tirol

539.212

13.377

2,48 %

10.206

3.171

Vorarlberg

274.832

6.055

2,20 %

4.898

1.157

Wien

1.130.639

31.655

2,80 %

25.618

6.037

Österreich

6.342.959

197.151

3,11 %

160.195

36.956

Das Volksbegehren wurde von 197.151 Stimmberechtigten unterstützt (Anzahl der gültigen Eintragungen inkl. Unterstützungserklärungen). Die Bundeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung vom 12. Juli 2023 festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt und dieses an den Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung weitergeleitet. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens wurde Gottfried Waldhäusl namhaft gemacht, die nominierten stellvertretenden Bevollmächtigten sind: Johann Böck, Regina Stoll, Konstantin Bank und Robert Lagler.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat das gegenständliche Volksbegehren am 18. Oktober 2023 erstmals in Verhandlung genommen und gemäß § 37a GOG-NR in nicht-öffentlicher Sitzung abgehalten, da weder eine Generaldebatte, noch eine umfangreiche Erörterung stattgefunden hat. Im Sinne des § 37 Abs. 4 GOG-NR wurden der Bevollmächtigte und zwei weitere, von diesem nominierte Stellvertreter geladen. Anschließend an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Johanna Jachs ergriff in der Debatte der Abgeordnete Mag. Georg Bürstmayr das Wort. Schließlich wurden die Verhandlungen vertagt.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat das gegenständliche Volksbegehren in seiner Sitzung am 17. Jänner 2024 erneut in Verhandlung genommen. Gemäß § 37 Abs. 4 GOG-NR wurden der Bevollmächtigte des Volksbegehrens Gottfried Waldhäusl, sowie seine nominierten Stellvertreter Konstantin Bank und Johann Böck im Sinne des Volksbegehrengesetzes beigezogen. Vor Beginn der Verhandlungen wurde einstimmig die Durchführung eines öffentlichen Hearings gemäß § 37a Abs. 1 Z 4 GOG-NR beschlossen, dem nach § 40 Abs. 1 GOG-NR einstimmig folgende Experten beigezogen wurden:

-Mag. Gernot Maier, MBL

-Univ.-Ass. Dr. Manuel Neusiedler

Der Bevollmächtigte des Volksbegehrens Gottfried Waldhäusl sowie die Experten Mag. Gernot Maier, MBL und Univ.-Ass. Dr. Manuel Neusiedler gaben einleitende Stellungnahmen ab. In der darauffolgenden Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Georg Bürstmayr, Dr. Stephanie Krisper, Mag. Corinna Scharzenberger, Werner Herbert und Mag. Faika El-Nagashi das Wort. Die Experten beantworteten die an sie gerichteten Fragen. Anschließend gaben der Bevollmächtigte Gottfried Waldhäusl und der Bundesminister für Inneres Mag. Gerhard Karner ihre Schlussstatements ab.

Die Veröffentlichung der Auszugsweisen Darstellung der Sitzung des Innenausschusses vom 17. Jänner 2024 wurde einstimmig beschlossen; diese ist in Anlage 1 enthalten.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Ernst Gödl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2024 01 17

                               Mag. Ernst Gödl                                                          Dr. Christian Stocker

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann