2420 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (2238 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird,
über den Antrag 60/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird sowie
über den Antrag 61/A der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Regierungsvorlage (2238 der Beilagen)
Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist in der österreichischen Bundesverfassung ausdrücklich verankert, ebenso wie die – in einem Spannungsverhältnis zu dieser stehende – Auskunftspflicht der Verwaltung. Diese Rechtslage führt regelmäßig zu einem schlechten Abschneiden Österreichs in internationalen Transparenzrankings. Im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2020 – 2024 (S 17 f) wurde daher vereinbart, dem berechtigten Interesse an einem möglichst weiten Zugang zu staatlichen Informationen nachzukommen. Es soll ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden, indem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll. Staatliches Handeln soll für jedermann weitestgehend transparent gemacht, der Zugang des Einzelnen zu staatlichen Informationen erleichtert und jener zu staatsnahen unternehmerischen Informationen eröffnet werden.
Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit und Einführung einer allgemeinen Informationsfreiheit durch Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Informationsverpflichtung und eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts (Grundrechts) auf Zugang zu Informationen.
Einfachgesetzliche Ausführung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Informationsfreiheit in einem Informationsfreiheitsgesetz – IFG.
Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2021 ein Gesetzentwurf zur allgemeinen Begutachtung versendet (95/ME). Innerhalb der achtwöchigen Begutachtungsfrist wurden rund 200 Stellungnahmen abgegeben. Diese waren durchwegs grundsätzlich, ausführlich und detailliert und inhaltlich sehr divergent. Die Stellungnahmen wurden umfassend ausgewertet. In der Folge wurden zahlreiche Gespräche, insbesondere auch mit betroffenen Einrichtungen und Stakeholdern, geführt. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wurde der Entwurf überarbeitet und soll nun einer Beschlussfassung zugeführt werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit zur Erlassung der Verfassungsbestimmung des Artikels 1 und der Verfassungsbestimmungen im Artikel 2 (§ 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und § 20 Abs. 1) dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 des Bundes‑Verfassungsgesetzes – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930 („Bundesverfassung“).
Die Zuständigkeit zur Erlassung der übrigen Bestimmungen des Artikels 2 ergibt sich hinsichtlich des § 12 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) bzw. § 7 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F‑VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 14 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) bzw. Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen aus Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Entwurf kann im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des Artikels 1 und die im Artikel 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Im Hinblick auf die vorgesehene Einschränkung der Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung bzw. Vollziehung bedarf der Entwurf gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG der qualifizierten Zustimmung des Bundesrates.
Antrag 60/A
Die Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag 60/A am 13. November 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat sich in der XXV. GP intensiv mit Fragen der Informationsfreiheit, Transparenz und der Zugangsrechte zu Informationen beschäftigt. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen konnte die Beschlussfassung nicht mehr erfolgen. Um die Bemühungen nicht ins Leere laufen zu lassen und die Verhandlungen in der nunmehr XXVI. GP erfolgreich abzuschließen, wird der vorliegende Antrag eingebracht.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Entfall des Art. 20 Abs. 3 und 4) und Z 2 (Art. 22a):
Entsprechend dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013–2018 (vgl. S. 91) soll staatliches Handeln transparenter und offener gestaltet werden. Gesetzliche Bestimmungen, die ein Recht auf Information gegenüber dem Staat garantieren (Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetze bzw. Zugangsrechte zu Information), bestehen in über 90 Staaten; auch im Unionsrecht ist ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union normiert (vgl. Art. 15 AEUV, Art. 41 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta; zur Ausübung dieser Rechte die Transparenz VO [EG] Nr. 1049/2001). Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht erscheinen nicht mehr zeitgemäß. An ihre Stelle sollen, unter Wahrung insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz, eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen – unabhängig von einem rechtlichen Interesse – treten.
Zu Z 2 (Art. 22a):
Zu Abs. 1 und 2:
Information ist jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, ausgenommen (nicht zu veraktende) Entwürfe oder Notizen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich stellt eine Information dar. Als Informationen gelten nur Tatsachen, die bereits bekannt sind und nicht solche, die erst – auf welche Art immer – erhoben werden müssen.
Die Informationsverpflichtungen sollen nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit gelten. Eine über die dortige Verfügbarkeit hinausgehende Recherche, gesonderte (inhaltliche) Aufbereitung oder Erläuterung soll damit nicht verpflichtend verbunden sein.
Die Begriffe ‚Bundesverwaltung‘ und ‚Landesverwaltung‘ sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen; so sind etwa auch Selbstverwaltungskörper sowie die Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senat oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), davon umfasst. Zum Begriff ‚Geschäfte‘ vgl. zB. Art. 104 B-VG sowie zum Begriff ‚Geschäfte der Bundesverwaltung‘ vgl. insb. Art. 77 Abs. 1 B-VG.
Da die Verwaltung nach dem Konzept des B-VG nur entweder Bundesverwaltung oder Landesverwaltung sein kann, erscheint eine gesonderte Nennung der Gemeindeverwaltung, wie sie im geltenden Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG enthalten ist, sowie der sonstigen Selbstverwaltung entbehrlich. Der Begriff der mit der Besorgung der Geschäfte der Verwaltung betrauten ‚Organe‘ ist – wie jener des Art. 23 B-VG – in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst insbesondere auch so genannte ‚Beliehene‘.
Entscheidungen über die Verweigerung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Information gemäß Abs. 2 unterliegen der unabhängigen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte und letztlich durch den Verfassungsgerichtshof. Daneben wird auch der Volksanwaltschaft als Ombudsstelle und Kontrolleinrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse eine wesentliche Funktion bei der Prüfung allfälliger Missstände in der Verwaltung, wie der Nichtgewährung einer Information oder dem Unterbleiben einer Veröffentlichung, zukommen.
Zu Abs. 1:
Informationen von allgemeinem Interesse sollen in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise – und zwar bereits ohne ein konkretes Ansuchen auf Zugang zu Informationen – zu veröffentlichen sein, entsprechend dem Grundsatz des ‚Open Government‘. Im Begutachtungsentwurf war eine demonstrative Aufzählung enthalten, welche Informationen von ‚allgemeinem Interesse‘ sind. Diese Aufzählung war nicht vollständig. Um nicht als Einschränkung der weiteren Informationsverpflichtung verstanden zu werden, soll sie im Gesetzestext nicht beibehalten werden. Ob eine Information ‚von allgemeinem Interesse‘ ist, hängt wesentlich vom Adressatenkreis ab, der von der Information betroffen bzw. für den die Information relevant ist. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt; dies gilt etwa für die Auslegung von Normen, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist. Ebenso unter die Veröffentlichungspflicht fallen können Statistiken, Gutachten und Studien, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden und von diesen unter Berücksichtigung der Rechte am geistigen Eigentum verwertbar sind; des weiteren Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen uam. Ein allgemeines Interesse wird regelmäßig zu verneinen sein an Informationen zum rein internen Gebrauch, etwa zu Fragen der Ablauforganisation. Auch Informationen über nichtöffentliche Beratungen oder Sitzungen können definitionsgemäß nicht im allgemeinen Interesse stehen, schon um die gesetzlichen Regelungen über die Zulassung bzw. den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu umgehen. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind.
Von sich aus informationspflichtig sollen die Organe der Gesetzgebung (also Nationalrat, Bundesrat und deren Ausschüsse bzw. die Landtage und deren Ausschüsse), die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, der Rechnungshof, ein Landesrechnungshof, der Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft wie auch eine vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft sein.
Die Veröffentlichungspflicht ist durch dieselben Ausnahmetatbestände bzw. Geheimhaltungspflichten eingeschränkt, die für das Recht auf Zugang zu Information gemäß Abs. 2 gelten.
So kann etwa die erforderliche geheime ‚Vorbereitung einer Entscheidung‘ dazu führen, dass die entsprechende Information nicht zu veröffentlichen ist. Für die Organe der Gerichtsbarkeit kann sich die Notwendigkeit zur Geheimhaltung insbesondere aus dem Schutz des laufenden Verfahrens oder der Rechte beteiligter Personen (zB Zeugen) ergeben; dasselbe gilt für Entscheidungsgrundlagen eines konkreten Verwaltungsverfahrens.
Die Art der Veröffentlichung soll sich nach § 1 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, richten.
Zu Abs. 2:
Den Zugang zu Informationen sollen die Organe der Gesetzgebung, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, der Rechnungshof, ein Landesrechnungshof, die Volksanwaltschaft wie auch eine vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft zu gewähren haben. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sollen nur gegenüber ihren Angehörigen verpflichtet sein, Zugang zu Informationen zu gewähren.
Träger dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts soll jedermann, d.h. jede natürliche und juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann, sein.
Bereits gemäß Abs. 1 veröffentlichte Informationen unterliegen nicht zusätzlich dem Recht auf Information gemäß Abs. 2. Näheres über die Zugangsgewährung und das Verfahren sollen die gemäß Abs. 4 zu erlassenden einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen regeln.
Der Zugang zu Informationen soll zu verweigern sein, soweit und solange die Geheimhaltung aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen (vgl. insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz, § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) erforderlich im Sinn von geboten ist. Als Interessen, derentwegen der Zugang zu Informationen verwehrt werden kann, kommen zB der Schutz des behördlichen Ermittlungsverfahrens, einer unbeeinflussten Entscheidungsfindung, der Stabilität des Finanzmarktes oder der Schutz des Wettbewerbs in Betracht.
Der Ausnahmetatbestand ‚zur Vorbereitung einer Entscheidung‘ ist in einem weiten Sinn zu verstehen: Er gilt etwa für laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren oder auch laufende Prüfungen des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft, Akte interner (nicht-öffentlicher) Willensbildung, betrifft aber auch generelles, nicht-hoheitliches und nicht formengebundenes Handeln (zB Prüfungen); auch nach der Entscheidung kann der Schutz dieses öffentlichen Interesses noch relevant sein (insbesondere um den Schutz der behördlichen Willensbildung und der unbeeinträchtigten Beratung und Entscheidungsfindung nicht zu umgehen).
Unter die Ausnahme im ‚wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft‘ kann auch die Tätigkeit von ‚Unternehmungen‘ fallen, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind; sofern hier eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt insbesondere auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden wirtschaftlichen Interesse der Gebietskörperschaft. Ein erforderlicher Schutz solcher wirtschaftlicher (unternehmerischer) Interessen wird u.a. für bestimmte geheim zu haltende Informationen betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge anzunehmen sein; dies gilt für Informationen, die – zum erforderlichen Schutz eines Betriebsgeheimnisses bzw. eines öffentlichen Interesses – nicht zu veröffentlichende Unterlagen oder Bieter, die nicht den Zuschlag erhalten haben, betreffen.
Zu den berechtigten Interessen eines anderen zählen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch juristischer Personen, darunter auch wirtschaftliche Interessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Die im Abs. 2 genannten Ausnahmetatbestände können im Materiengesetz wiederholt bzw. konkretisiert werden. Kein eigener Ausnahmetatbestand soll zu Gunsten von unionsrechtlichen Geheimhaltungs- bzw. Veröffentlichungsvorschriften normiert werden, da für diese ohnehin der unionsrechtliche Anwendungsvorrang zum Tragen kommt.
Zu Abs. 3:
Nach Maßgabe des Abs. 3 sollen auch der Kontrolle des Rechnungshofes bzw. eines Landesrechnungshofes unterliegende Unternehmungen, die gesetzliche Aufgaben besorgen, insoweit verpflichtet werden, Zugang zu Informationen zu gewähren. Es sollen nur solche (rechnungshofkontrollierte) Unternehmungen informationspflichtig werden, denen die Besorgung von Aufgaben gesetzlich übertragen ist, d.h. für deren Organisation und Aufgaben eigene gesetzliche Grundlagen bestehen. Unternehmungen mit gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Bundes sind zB. die Bundesbeschaffung GmbH gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001; die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) gemäß § 4 des Bundesgesetzes, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr. 141/2000; die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996 idF. BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB); die Bundestheater-Holding GmbH gemäß den §§ 2 – 4 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998; im Bereich der Länder vgl. statt vieler bspw. die Nationalpark Donau-Auen GmbH gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), Wr. LGBl. Nr. 37/1996; die Burgenland Tourismus GmbH gemäß § 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, Bgld. LGBl. Nr. 63/2014.
Eine grundsätzlich informationspflichtige Unternehmung soll eine Information dann nicht erteilen müssen, wenn deren Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung erforderlich ist. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es um den Schutz des Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses geht.
Unternehmungen im Sinne des Abs. 3 können gesetzlich von der Anwendung des Abs. 3 ausgenommen werden, wenn der Zugang zu Informationen in vergleichbarer Weise, insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen, gesetzlich sichergestellt ist.
Die gemäß der Kompetenzbestimmung des vorgeschlagenen Abs. 4 Z 1 zu erlassenden näheren einfachgesetzlichen Regelungen sollen als Rechtsschutzweg im Fall von privaten Unternehmungen die Geltendmachung des Informationszugangs auf dem Zivilrechtsweg vorsehen (vgl. die insoweit Vorbildbestimmung des § 5 Abs. 4 DSG 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013).
Zu Abs. 4:
Die vorgeschlagene Kompetenzbestimmung sieht zur näheren Regelung eine einheitliche Bundeskompetenz in der Gesetzgebung vor (Z 1). Die Kompetenz zur Vollziehung des Informationsfreiheitsrechts soll sich aus sachlichen Gründen nach der Kompetenz in der Angelegenheit richten, in der die Information zu erteilen ist (Z 2).
In einem künftigen Informationsfreiheitsgesetz soll vor allem der verfahrensrechtliche Zugang zu Information gemäß Abs. 2 im Wesentlichen grundsatzgesetzlich geregelt werden:
- Informationsbegehren sollen inhaltlich möglichst präzise, formal grundsätzlich in jeder technisch möglichen Art und Weise bei der jeweils zuständigen Behörde gestellt werden können. Eine Weiterleitung bei Unzuständigkeit soll angeordnet werden.
- Die Behörde soll binnen einer gesetzlich vorzusehenden Frist Information zu gewähren haben.
- Die Information soll direkt oder durch Information darüber, in tunlicher oder beantragter Form gewährt werden. Ein teilweiser Informationszugang (‚partial access‘) sowie die Möglichkeit der Anonymisierung soll vorgesehen werden.
- Zusätzlich soll eine Verhältnismäßigkeitsbestimmung aufgenommen werden, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Tätigkeit sowie die offensichtlich ausschließlich schikanöse Inanspruchnahme der jeweiligen Stelle verhindern soll.
- Ein eigener Ausnahmetatbestand betreffend die Gerichtsbarkeit sowie generell laufende Verfahren soll vorgesehen werden.
- Es soll eine Gebührenregelung normiert werden.
- Ein Anhörungsrecht eines potenziell Betroffenen im Sinn des DSG 2000 soll dann eingeräumt werden, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsrecht als schwerer wiegend erachtet und ein berechtigtes Interesse Dritter nicht als gegeben ansieht. Ob eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz vorliegt, ist jedoch ausschließlich von der Datenschutzbehörde zu beurteilen.
- Im Verweigerungsfall soll auf Antrag ein Bescheid zu erlassen sein, gegen den im Rechtsweg Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht und letztlich beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann (wird ein solcher nicht erlassen, soll die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde offenstehen); im Fall von informationspflichtigen Unternehmungen soll der Zivilrechtsweg offenstehen.
- Allenfalls kann eine klarstellende Haftungsbestimmung vorgesehen werden.
Zu Z 3 (Art. 52 Abs. 3a):
Mit der Aufhebung des verfassungsgesetzlichen Grundsatzes der Amtsverschwiegenheit sind die Mitglieder der Bundesregierung nicht mehr verpflichtet, diese zu beachten; die Ausnahmetatbestände betreffend den Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 sind als solche im Interpellationsrecht nicht anzuwenden. Künftig sollen nur mehr die folgenden Beschränkungen der Auskunft im Rahmen der Interpellation zum Tragen kommen können, die sich auf alle in Art. 52 Abs. 1 bis 3 B‑VG vorgesehenen Formen der Interpellation beziehen:
Gemäß Z 1 soll der ‚Quellenschutz‘, wie er im Rahmen der Unterausschüsse zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 52a Abs. 2 letzter Satz B-VG) und ebenso im Recht der Untersuchungsausschüsse (vgl. die auf Art. 52a Abs. 2 verweisende Bestimmung des Art. 53 Abs. 3 letzter Satz B-VG) besteht, in das Interpellationsrecht übertragen werden.
Gemäß Z 2 soll ein ‚Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung‘ von der Interpellation ausgenommen werden (Abs. 3a zweiter Satz), wie er von der Rechtsprechung des dt. Bundesverfassungsgerichts geprägt wurde (vgl. dt. BVerfGE, 67, 100 [101]): Die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk setze notwendigerweise einen ‚Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung‘ voraus, der ‚einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt‘. Betreffend die Untersuchungsausschüsse des Nationalrates wurde ein solcher, von der Untersuchung ausgenommener Bereich bereits verfassungsgesetzlich verankert (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 53 Abs. 4 B-VG). Die Ausnahme soll der ‚Sicherung der Funktionsfähigkeit und der unabhängigen und unbeeinflussten Entscheidung der Bundesregierung bzw. eines Mitglieds der Bundesregierung im Einzelfall‘ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 53 Abs. 4, 718/A d.B. XXV. GP) dienen.
Im konkreten Einzelfall soll weiterhin eine Abwägung mit der Beantwortung der Anfrage allenfalls entgegenstehenden verfassungsgesetzlichen (gleichrangigen) Schutzgütern, insbesondere den – zur Klarstellung explizit angeführten (Z 3) – überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen, di. vor allem das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG), erforderlich sein. Zu den ‚überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen‘ vgl. oben die Erläuterungen zu Z 2 (Art. 22a) zu Abs. 2.
Diese Ausnahmen vom Interpellationsrecht sind von den zur Auskunft verpflichteten Organen zu beachten, stellen aber kein Verbot für die zur Auskunft Berechtigten dar, Auskünfte zu begehren, die unter eine der in Abs. 3a vorgeschlagenen Ausnahmen fallen könnten.
Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft insgesamt nicht möglich, so hat er dies – wie bisher – in der Antwort zu begründen (§ 91 Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975).
In den Angelegenheiten des Art. 52a soll eine Interpellation ausgeschlossen sein (Z 4) und sich die Auskunftserteilung ausschließlich nach Art. 52a bzw. den dort verwiesenen Bestimmungen richten.
Das Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014, enthält nunmehr nähere Bestimmungen über den Umgang mit dem Nationalrat oder dem Bundesrat übermittelten schutzwürdigen (klassifizierten und nicht-öffentlichen) Informationen. Die erforderliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung der dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleiteten Informationen hat danach das die Information übermittelnde Organ vorzunehmen.
Zu Z 4 (Art. 67a Abs. 3):
Für die Veröffentlichung von Informationen sowie zur Gewährung des Zugangs zu Informationen soll die Präsidentschaftskanzlei zuständig sein.
Zu Z 5 (Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz) und Z 6 (Art. 148b Abs. 2):
Im Hinblick auf die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit erforderliche terminologische Anpassungen.
Aus diesem Anlass sollen auch die Berichte der Volksanwaltschaft an den Bundesrat nunmehr explizit genannt werden (Anpassung an die Berichtspflicht gemäß Art. 148d B-VG; vgl. mwH Thienel in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2. Lfg. 2002], Art. 148b, Rz. 12).
Zu Z 7 (Art. 151 Abs. xx):
Auf die bei Inkrafttreten der Novelle anhängigen Verfahren betreffend die Erteilung einer Auskunft sollen Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG in der derzeit geltenden Fassung und die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden sein.
Die vorgesehene Legisvakanz soll auch dazu dienen, bestehende einfachgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen und Informationsregelungen an der neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmung, insbesondere deren Gesetzesvorbehalt, zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Besondere, allenfalls weitergehende Informationsrechte (vgl. insbesondere das Recht auf Umweltinformation) sowie Bestimmungen betreffend die Weiterverwendung von Informationen (nicht wie hier über den Informationszugang) sollen unberührt bleiben.“
Antrag 61/A
Die Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag 61/A am 13. November 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Ausführung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Informationsfreiheit.
Kompetenzgrundlagen:
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen in § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBL Nr. 1/1930 (‚Bundesverfassung‘); hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (‚Bundesfinanzen‘) bzw. § 7 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 - F-VG 1948, BGBL Nr. 45/1948; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen aus Art. 22a Abs. 4 B-VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Die im Entwurf enthaltenen Verfassungsbestimmungen können gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Diese Bestimmung soll den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Bundesgesetzes bestimmen. Die angeführten informationspflichtigen Organe bzw. privaten Unternehmungen entsprechen dem in der RV 395 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 bis 3 iVm. Abs. 4 B-VG.
Zu § 2:
Der Begriff der Information soll festgelegt werden. Information ist demnach jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, ausgenommen (nicht zu veraktende) Entwürfe oder Notizen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden ist. Nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich stellt eine Information dar. Als Informationen gelten nur Tatsachen, die bereits bekannt sind und nicht solche, die erst - auf welche Art immer - erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. so schon die Erläuterungen in der RV 395 zu Z 2 [Art. 22a B-VG] zu Abs. 1 und 2).
Die Information muss nur bereits vorhanden sein, die Art des Trägermediums (ob Aufzeichnung oder Speicherung) spielt keine Rolle.
Welche Informationen ‚zu verakten‘ sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht der Behörde
(insbesondere den für diese geltenden Büro- bzw. Kanzleiordnungen).
Zu § 3:
Das Organ, das für die Informationserteilung zuständig ist, soll bestimmt werden.
Die Informationsverpflichtungen sollen nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit gelten (ebenso die Erläuterungen in der RV 395 zu Z 2 [Art. 22a B-VG] zu Abs. 1 und 2). ‚Zuständig‘ ist die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde.
Abs. 2 ist im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 30 Abs. 3 (iVm. Abs. 6) B-VG als Verfassungsbestimmung zu beschließen.
Zu § 4:
Informationen von allgemeinem Interesse sollen in einer § 1 Abs. 3 des E-GovernmentGesetzes
- E-GovG, BGBi. I Nr. 1012004, entsprechenden Weise veröffentlicht werden (vgi. die Erläuterungen in der RV 395 zu Z 2 [Art. 22a B-VG] zu Abs. 1).
Zum Begriff der ‚Informationen von allgemeinem Interesse‘ vgi. die oz. Erläuterungen (ibid.). Ausschlaggebend für die Qualifikation als solche ist demnach im Wesentlichen ein hinreichend großer Adressatenkreis, der von der Information betroffen bzw. für den die Information relevant ist. Informationen zum rein internen Gebrauch (zB zur Ablauforganisation) stehen definitionsgemäß nicht im allgemeinen Interesse. Dies gilt auch im Fall von nichtöffentlichen Beratungen oder Sitzungen; in diesem Fall dürfen die gesetzlichen, berechtigten öffentlichen oder überwiegenden privaten Interessen dienenden Regelungen über die Zulassung bzw. den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht umgangen werden.
Abs. 2 regelt, in welchen Formaten bzw. Sprachen die Informationen zu veröffentlichen sind; Abs. 3 normiert deren nach Möglichkeit anzustrebende Auffindbarkeit (Suchbarkeit), jeweils nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit bzw. der Schranke eines unverhältnismäßigen Aufwands. Diese Bestimmungen entsprechen auch den Vorgaben der Art. 5 und 9 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABi. L 345 vom 31.12.2013, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur
Änderung der Richtlinie 2003/98/EG, ABi. L 175 vom 27.6.2013, S. 1, (‚PSI-Richtlinie‘).
Zu § 5:
Das verfassungsgesetzliche Recht auf Zugang zu Informationen ist ein Jedermannsrecht und soll für natürliche und auch juristische Personen gelten, soweit diese Träger dieses Rechts sein können. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sollen im eigenen Wirkungsbereich nur gegenüber ihren Angehörigen verpflichtet werden, Zugang zu Informationen zu gewähren.
Zu § 6:
Abs. 1 dieser Bestimmung soll die im Art. 22a Abs. 2 B-VG idF der RV 395 angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren. Es soll klargestellt werden, dass das informationspflichtige Organ eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall zu treffen hat, die der grundrechtlichen - Gesetzesvorbehalten regelmäßig immanenten - Verhältnismäßigkeitsprüfung entspricht und die Prüfung der Geeignetheit (Tauglichkeit), Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn (Adäquanz) der Maßnahme (hier: der Geheimhaltung) impliziert.
Der Ausnahmetatbestand der ‚Vorbereitung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung‘ soll dem Prozess der internen Willensbildung des Organs den erforderlichen Schutz gewähren. Gemäß Abs. 2 sollen die Geheimhaltungsgründe gemäß Abs. 1 auch nur für Teile der (teilbaren) Information gelten. Dementsprechend regelt § 9 Abs. 2 die Informationserteilung in diesem Fall (‚partial access‘ bei teilbaren Informationen und verhältnismäßigem Aufwand; vgi. unten zu den §§ 7 bis 11).
Zu den §§ 7 bis 11:
Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.
Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen (§ 7).
Wie in der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit einem ursprünglichen Antrag auf Erteilung der Information für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen (zur Gebührenpflicht vgl. unten zu § 12). Die Information soll in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst direkt, erteilt werden (§ 9).
Die begehrte Information kann zB auch mündlich erteilt werden, wenn dem Informationsbegehren damit entsprochen wird.
Ein teilweiser Informationszugang soll (im Fall des § 6 Abs. 2, s. dazu oben) möglich sein, sofern die Information teilbar und die teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 2).
Im Fall der Nichterteilung der amtlichen Information soll auf Antrag ein Bescheid zu erlassen sein (§ 11; nicht im Fall von unternehmerischen Informationen, vgl. § 14), der vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht und letztlich beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden kann. Dabei sollen die Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behaupteter Maßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information (zB da diese nicht den Vorgaben der Barrierefreiheit gemäß dem vorgeschlagenen § 4 entspricht) angefochten werden können.
Anderes soll für die Nichterteilung von Informationen über Akte der Gesetzgebung gelten: In dem Fall ist kein Bescheid zu erlassen (vgl. die - im Hinblick auf den nicht in der Form vorgesehenen Rechtsschutz - Verfassungsbestimmung in § 11 Abs. 2).
Im zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen.
Das Verfahren und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich im Übrigen nach den allgemein anwendbaren Bestimmungen insbesondere des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013. Gemäß diesen Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht auch in der Sache selbst zu entscheiden (nach Maßgabe des - unberührt bleibenden - § 28 VwGVG).
Zu § 10:
Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten bzw. (potenziell überwiegenden) berechtigten Interessen eines anderen gemäß dem vorgeschlagenen § 6 Abs. 1 Z 7 vorläufig zur Auffassung kommt, die Information wäre im konkreten Fall zu erteilen, da das Informationsrecht als schwerer wiegend zu erachten und ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen nicht anzunehmen sei, soll, soweit es tunlich ist, dem von der beabsichtigten Informationserteilung potenziell Betroffenen (‚anderen‘) Gelegenheit zur Stellungnahme in Form eines Anhörungsrechts gegeben werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und so in die Lage versetzt wird, seine Rechte wahrzunehmen. Die Stellungnahme soll die Behörde nicht binden, sondern ein (wesentliches) Argument in ihrer Interessenabwägung darstellen.
Nach ‚Tunlichkeit‘ bedeutet, dass das informationspflichtige Organ nur in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als ihr eine solche ohne unverhältnismäßigen zeitlichen und sonstigen Aufwand möglich ist - schon, um die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einhalten zu können. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen ohne weiteres herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein kann, sollen nicht erforderlich sein. Erachtet sich der von der Informationserteilung Betroffene in seinem Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, soll es ihm unbenommen bleiben, Beschwerde an die Datenschutzbehörde erheben. Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, darüber zu entscheiden, ob eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz vorliegt, soll von der vorgeschlagenen Anhörung jedenfalls unberührt bleiben.
Zu § 12:
Gebührenregelung, die eine Befreiung von den ansonsten anfallenden Verwaltungsabgaben des Bundes (vgl. § 78 AVG iVm. der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBL Nr. 24/1983, und § 78a Z 1 AVG) sowie der Länder und Gemeinden (aus kompetenzrechtlichen Gründen mittels Verfassungsbestimmung) und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBL Nr. 267/1957 (‚Stempel und Rechtsgebühren‘), vorsieht.
Für die Stellung eines Antrags auf Bescheiderlassung (nicht: auf Informationserteilung) soll eine Gebühr von 20 Euro zu entrichten sein. Diese Gebührenpflicht soll daher auch im Fall eines (bereits ursprünglich) gemeinsam mit dem Antrag auf Informationserteilung eingebrachten Eventualantrags auf Bescheiderlassung gelten (s. oben zu den §§ 7 bis 11).
Davon unberührt sollen die allgemeinen Bestimmungen betreffend Barauslagen bleiben: Gemäß § 76 AVG hat für Barauslagen, die ‚der Behörde bei einer Amtshandlung‘ erwachsen, ‚die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat‘. Dies betrifft Sachkosten, die über den allgemeinen Behördenaufwand hinausgehen und im konkreten Fall anfallen (hier insbesondere: Kopierkosten). Vor dem Hintergrund, dass selbst die Parteien des Verwaltungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 A VG nur ‚Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen‘ können, erschiene ein Entfall auch der Barauslagen nicht gerechtfertigt.
Zu § 13:
Klarstellende Haftungsregelung entsprechend dem Amtshaftungsrecht.
Zu § 14:
Sonderbestimmung für informationspflichtige (private) Unternehmungen mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen.
Für diese Unternehmungen sollen nur die Bestimmungen betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen, nicht aber die proaktive Informationspflicht über Informationen von allgemeinem Interesse (gemäß § 4 iVm. mit dem in der RV 395 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 B-VG) gelten. Der Rechtsweg soll zu den Zivilgerichten gehen.
Die Ausnahme für börsenotierte Unternehmungen samt deren Konzerntöchtern stützt sich auf den in der RV 395 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 3 B-VG letzter Halbsatz (bzw. Tatbestand). Börsenotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten (vgl. insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen börsenotierter Gesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite gemäß den §§ 65 Abs. la zweiter Satz, 87 Abs. 6, 102 Abs. 4 zweiter Satz, 107 Abs. 3, 108 Abs. 4, 109 Abs. 2, 110 Abs. 1 und 128 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes - AktG, BGBL Nr. 98/1965; die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 6 Abs. 5, 14 Abs. 5, 25b Abs. 2 und 3,31 Abs. 2, 32 Abs. 3 und 6, 48d, 48f (betreffend die Öffentlichkeit bzw. öffentliche Zugänglichkeit), 48q Abs. 4 ff, 48u Abs. 3,59 Abs. 4, 65, 66 Abs. 5 bis 9, 66a Abs. 1 Z 3 und 4, 68 Abs. 1 Z 3 und 4, 73 Abs. 2, § 74 f (Prospektpflicht), 82 bis 94 und 95 Abs. 3 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBL Nr. 555/1989; die verpflichtende Information für Kunden bzw. Berichtspflichten gegenüber Kunden gemäß den §§ 40 ff und 48 ff des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007; sowie die Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 625/1991). Solche Unternehmungen darüber hinaus allgemein zur Information zu verpflichten, erschiene nicht nur nicht erforderlich, sondern unsachlich (insbesondere, vor dem Hintergrund des einfachgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Aktionären gemäß § 47a AktG, im Verhältnis von Aktionären und Nicht-Aktionären).
Zu § 15:
Derogationsbestimmung. Besondere, vor allem bereichsspezifische gesetzliche Informationsrechte, wie insbesondere die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Umweltinformation, Geodateninfrastruktur, Informationsweiterverwendung oder Rechte am geistigen Eigentum sollen unberührt bleiben.
Zu § 16:
Verweisungsbestimmung.
Zu § 17:
Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.
Zu § 18:
In- und Außerkrafttretensbestimmung.
Zu § 19:
Vollziehungsklausel.“
Der Verfassungsausschuss hat die Initiativanträge 60/A und 61/A erstmals in seiner Sitzung am 23. April 2020 unter einem in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Thomas Drozda die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Susanne Fürst und Mag. Agnes Sirkka Prammer sowie die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.
Die Wiederaufnahme der Verhandlungen der Initiativanträge 60/A und 61/A erfolgte unter einem in der Sitzung des Verfassungsausschusses am 25. November 2020. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Christian Drobits und Mag. Wolfgang Gerstl sowie die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Jörg Leichtfried das Wort. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.
Der Verfassungsausschuss hat die Initiativanträge 60/A
und 61/A abermals in seiner Sitzung am 9. Februar 2021 unter einem in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Nikolaus
Scherak, MA, Mag. Christian Drobits, Mag. Wolfgang Gerstl,
Mag. Agnes Sirkka Prammer und Mag. Thomas Drozda sowie die
Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler
und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Jörg Leichtfried.
Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.
Der Verfassungsausschuss hat die Verhandlungen der Initiativanträge 60/A und 61/A in seiner Sitzung am 4. November 2021 unter einem wiederaufgenommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Dr. Christian Stocker, Mag. Agnes Sirkka Prammer und Dr. Nikolaus Scherak, MA sowie die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler. Die Verhandlungen wurden vertagt.
Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag 61/A in seiner Sitzung am 19. April 2023 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Mag. Agnes Sirkka Prammer und Mag. Wolfgang Gerstl. Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt und am 3. Oktober 2023 wiederaufgenommen. In der Debatte meldeten sich die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Christian Drobits, Dr. Nikolaus Scherak, MA und Mag. Agnes Sirkka Prammer zu Wort. Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt.
In seiner Sitzung am 15. Jänner 2024 hat der Verfassungsausschuss die Regierungsvorlage 2238 der Beilagen erstmals in Verhandlung genommen und vor Beginn der Verhandlungen einstimmig die Durchführung eines öffentlichen Hearings gemäß § 37a Abs. 1 Z 3 GOG-NR beschlossen, dem nach § 40 Abs. 1 GOG-NR einstimmig folgende Expert:innen beigezogen wurden:
- Sektionschef Dr. Albert Posch, LL.M. (Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst)
- Dr. Waltraud Bauer-Dorner (Amt der Stmk. Landesregierung, Verfassungsdienst)
- Hofrat Dr. Walter Leiss (Österreichischer Gemeindebund)
- Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst (Universität Wien)
- Univ.-Prof. Dr. Bernd Wieser (Universität Graz)
- Thomas Lohninger (EpiCenter.Works)
- Markus Hametner (Forum Informationsfreiheit)
Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl sowie einer einleitenden Stellungnahme der Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler gaben die Expert:innen ihre Statements ab. Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Selma Yildirim, Mag. Muna Duzdar, Mag. Harald Stefan, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Mag. Ulrike Fischer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Friedrich Ofenauer, Mag. Michaela Steinacker, Sabine Schatz, Mag. Christian Drobits und Werner Herbert ergriffen in der Debatte das Wort. Die aufgeworfenen Fragen wurden von den Expert:innen beantwortet. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.
In seiner Sitzung am 22. Jänner 2024 hat der Verfassungsausschuss die Regierungsvorlage 2238 der Beilagen sowie die beiden Initiativanträge 60/A und 61/A erneut in Verhandlung genommen. In der Debatte meldeten sich die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler sowie die Abgeordneten Mag. Georg Bürstmayr, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Christian Drobits und Mag. Harald Stefan zu Wort.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried und Mag. Georg Bürstmayr einen gesamtändernden Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage 2238 der Beilagen eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):
Zu Art. 1 Z 1 (Art. 15 Abs. 7):
Art. 15 Abs. 7 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 bildet die verfassungsgesetzliche Grundlage für die Kundmachung der Rechtsvorschriften aller Behörden – also etwa auch der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden (soweit diese Angelegenheiten, die in Vollziehung Landessache sind, besorgen), der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Selbstverwaltungskörper (etwa der Ärztekammern in den Bundesländern) oder der Verwaltungsgerichte (zB deren Geschäftsordnungen) – im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) (vgl. RV 301 d. B. XXVI. GP, 4).
Durch die vorgeschlagene Neufassung des Art. 15 Abs. 7 B‑VG soll der Anwendungsbereich dieser Ermächtigung auf ‚sonstige amtliche Verlautbarungen‘ dieser Behörden und Rechtsträger ausgedehnt werden. Dadurch soll eine – primär im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der (Gesetzgebungs- und) Vollziehungsbereiche des Bundes und der Länder erforderliche (vgl. VfSlg. 4413/1963) – verfassungsgesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer entsprechenden Kundmachungsmöglichkeit im Rahmen des RIS geschaffen werden.
Der Kreis der ‚sonstigen amtlichen Verlautbarungen‘ ist nicht auf die ‚Vollziehung der Gesetze‘, also insbesondere auf die sog. ‚Hoheitsverwaltung‘, beschränkt, ebenso wenig auf Akte mit generellem Adressatenkreis. Zu den ‚sonstigen amtlichen Verlautbarungen‘ zählen insbesondere auch im Verwaltungsverfahren vorzunehmende Kundmachungen und zu verlautbarende Edikte.
Weder der vorgeschlagene Art. 15 Abs. 7 noch allfällige Ausführungsbestimmungen im Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, sollen regeln, welche konkreten Kundmachungen bzw. Verlautbarungen im RIS erfolgen sollen; dies zu bestimmen soll weiterhin der dafür zuständigen Gesetzgebung obliegen. Ebenso wenig können diese die Rechtsgrundlagen für eine allfällige Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen; diese ergeben sich vielmehr ebenfalls aus den Kundmachungsvorschriften in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen.
Zu Z 2 (Entfall des Art. 20 Abs. 3 bis 5) und Z 3 (Art. 22a):
Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung sollen aufgehoben werden. An ihre Stelle sollen eine verfassungsgesetzliche Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen treten. Ausnahmen von der Informationspflicht sollen ausschließlich zur erforderlichen Wahrung bestimmter gewichtiger öffentlicher und berechtigter überwiegender privater Interessen (insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz) gelten. Grundsätze für das Verfahren der Informationserteilung wurden festgelegt, insbesondere betreffend den Informationszugang und den Rechtsschutz. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, um das Vorhaben entsprechend dem Regierungsprogramm umzusetzen.
Zu Z 3 (Art. 22a):
Zu Abs. 1 und 2:
Der Begriff der ‚Information‘ und der ‚Information von allgemeinem Interesse‘ soll in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen präzisiert werden (vgl. § 2 des im Artikel 2 vorgeschlagenen Informationsfreiheitsgesetzes – IFG und die Erläuterungen dazu).
Die Begriffe ‚Bundesverwaltung‘ und ‚Landesverwaltung‘ sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen; so sind etwa auch die Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), und die der Parlamentsverwaltung (vgl. dazu VfSlg. 20.446/2021) davon umfasst. Zum Begriff ‚Geschäfte‘ vgl. zB Art. 104 B-VG sowie zum Begriff ‚Geschäfte der Bundesverwaltung‘ vgl. insbesondere Art. 77 Abs. 1 B-VG. Der Begriff der mit der Besorgung der Geschäfte der Verwaltung betrauten ‚Organe‘ ist – wie jener des Art. 23 B-VG – in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst insbesondere auch die Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, insbesondere auch private sogenannte ‚Beliehene‘. Zur Auskunftspflicht der Universitäten vgl. jüngst VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009.
Da die Verwaltung nach dem Konzept des B-VG nur entweder Bundesverwaltung oder Landesverwaltung sein kann, erscheint eine gesonderte Nennung der Gemeindeverwaltung, wie sie im geltenden Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG enthalten ist, sowie der sonstigen (nicht-territorialen) Selbstverwaltung (vgl. die Art. 120a bis 120c B-VG; dazu zählen die Kammern der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung, die Sozialversicherungsträger [soziale Selbstverwaltung], die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Agrargemeinschaften, Fremdenverkehrsverbände, Jagdverbände; vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 120a Rz. 3) entbehrlich (vgl. zur bloß ‚klarstellenden‘ Anfügung der Wendung ‚sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ im Art. 20 Abs. 3 B-VG unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 [1998] 94 ff [96]).
Die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe sollen im Anwendungsbereich beider Absätze gelten, also sowohl für die proaktive Informationspflicht (Abs. 1) als auch für den Zugang zur Information auf Antrag (Abs. 2).
Zu Abs. 1:
‚Informationen von allgemeinem Interesse‘ sollen von den informationspflichtigen Organen von sich aus, ohne konkretes Ansuchen, proaktiv in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden. Wann eine Information ‚von allgemeinem Interesse‘ ist, wird, ebenso wie die Form der Veröffentlichung, in den im Artikel 2 vorgeschlagenen §§ 2 Abs. 2 und 4 IFG ausgeführt.
Von sich aus informationspflichtig sein sollen die Organe der Verwaltung im funktionellen Sinn als die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe (vgl. Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG; zur miterfassten Gemeindeverwaltung vgl. oben zu Abs. 1 und Abs. 2; Verwaltungsorgane im ausschließlich organisatorischen Sinn dürfte es nicht geben bzw. fallen nicht mit Verwaltungsaufgaben betraute rechnungshofkontrollpflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen unter den neuen Abs. 3; der unklare Begriff der ‚Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG soll daher nicht übernommen werden, ohne dass eine Einschränkung des Kreises der Verpflichteten damit verbunden wäre), die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Staatsanwälte, vgl. Art. 90a B-VG), die Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof) und der Verfassungsgerichtshof. Für Organe der Gesetzgebung soll ebenfalls eine proaktive Informationspflicht gelten; diese soll aber systematisch an anderer Stelle (vgl. Artikel 1 Z 4, 7 und 14) als gemäß der Regierungsvorlage vorgesehen werden.
Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sollen von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen werden, um ihre Leistungsfähigkeit insbesondere auch in technischer Hinsicht nicht zu überfordern. Die Einwohnerzahl soll sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung richten, wie es auch in der Praxis der Rechnungshofkontrolle geschieht (vgl. Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung [1977] 404; Kahl in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 127a B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at], Rz. 2; Kroneder-Partisch in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 127a B-VG Rz. 7). Kleineren Gemeinden bleibt es unbenommen, solche Informationen nach denselben Maßgaben (insbesondere gelten auch die Geheimhaltungstatbestände gemäß Abs. 2) freiwillig zu veröffentlichen.
Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden, erfüllen nicht das Kriterium des ‚allgemeinen‘ Interesses (vgl. die Beschränkung des Informationsrechts auf ihre Mitglieder im Abs. 2 letzter Satz).
Zu Abs. 2:
Den Zugang zu Informationen auf Antrag sollen alle mit der Besorgung von Geschäften der Bundes– oder Landesverwaltung betrauten Organe zu gewähren haben.
Die nicht-territorialen Selbstverwaltungskörper, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, sollen, soweit sich Informationsbegehren auf Angelegenheiten beziehen, die sie im eigenen Wirkungsbereich besorgen, wie schon nach geltender Rechtslage (Art. 20 Abs. 4 B-VG), nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet sein, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren. Anstelle von ‚Zugehörigen‘ soll aus sprachlichen bzw. systematischen Gründen künftig von ‚Mitgliedern‘ die Rede sein, da die verfassungsgesetzlichen Rechtsgrundlagen der sonstigen (nichtgemeindlichen) Selbstverwaltung so formuliert sind (vgl. Art. 120c Abs. 1 und 2 B-VG). Mitglieder sind die gesetzlich bestimmten Verbandsangehörigen (vgl. Stolzlechner in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [6. Lfg. 2010], Art. 120c B-VG Rz. 11).
Träger dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts soll jedermann, dh. jede natürliche oder juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann, sein.
Der Zugang zu Informationen soll verweigert werden und Informationen sollen geheim gehalten werden können, ‚soweit‘ (und auch solange; vgl. ausdrücklich die Ausführungsbestimmung im Artikel 2 [Informationsfreiheitsgesetz] § 6) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und ‚gesetzlich nicht anderes bestimmt ist‘. Mit dieser aus dem geltenden Art. 20 Abs. 3 B-VG übernommenen Wendung soll klargestellt werden, dass die einfache Gesetzgebung die angeführten Geheimhaltungstatbestände – im Interesse einer höheren Transparenz – auch künftig in gewissem Umfang einschränken, aber keinesfalls erweitern dürfen soll (vgl. so mit dem Argument der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [MRK], BGBl. Nr. 210/1958, VfSlg. 6288/1970, 7455/1974, 9657/1983). Zum Verhältnis einfachgesetzlicher Bestimmungen zum Informationsfreiheitsgesetz siehe die Erläuterungen zu Artikel 2 (Informationsfreiheitsgesetz) zu § 6 und § 16.
Unter ‚erforderlich‘ ist geboten bzw. ‚notwendig‘ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Art. 8) zu verstehen.
Zu den zu wahrenden ‚überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen‘ vgl. den grundrechtlichen ‚Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer‘ gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (vgl. § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999; die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S 1; Art. 8 MRK; Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [GRC], ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389) in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben (Art. 8 MRK; Art. 7 GRC; zum erforderlichen Grundrechtsschutz beim öffentlichen Zugang zu Datenregistern gemäß den Art. 7 und 8 GRC vgl. EuGH 22.11.2022, verbundene Rs. C-37/20 und C‑601/20, Luxembourg Business Registers, ECLI:EU:C:2022:912), rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Urheberrechte bzw. Rechte am geistigen Eigentum (vgl. Art. 1 1. ZPMRK) oder das Redaktionsgeheimnis (vgl. § 31 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981).
Im Hinblick auf unionsrechtlich determinierte Geheimhaltungs- bzw. Informationsregelungen kann – unbeschadet eines allfälligen Anwendungsvorranges – der Ausnahmetatbestand der ‚zwingenden integrations- […]politischen Gründe‘ (vgl. die Vorbildbestimmungen der Art. 23d Abs. 2 und Art. 23e Abs. 3 und 4 B‑VG) zum Tragen kommen. Eine Geheimhaltung kann alternativ auch aus zwingenden außenpolitischen Gründen (etwa zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aus Abkommen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen oder zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und Berücksichtigung außenpolitischer Interessen gemäß dem Außenwirtschaftsrecht, im Rahmen der Exportkontrolle) erforderlich sein.
Die verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände können in (einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, aber nicht erweitert werden. Ausführungsbestimmungen dazu enthält der im Artikel 2 vorgeschlagene § 6 IFG (vgl. auch die Erläuterungen dazu).
Zu Abs. 3:
Nach Maßgabe dieser Bestimmung sollen nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute, aber der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegende Stiftungen, Fonds, Anstalten und bestimmte Unternehmungen verpflichtet werden, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren. Soweit sie Aufgaben der Verwaltung besorgen (vgl. zu dieser Frage jüngst VfGH 5.10.2023, G 265/2022; zuvor dazu schon VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009, und jüngst VwGH 22.8.2023, Ra 2022/10/0166), unterliegen sie als funktionelle Verwaltungsorgane ohnehin der Informationspflicht gemäß Abs. 2. Welche Stiftungen, Fonds und Anstalten der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ergibt sich aus Art. 126b Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 127a Abs. 1 und Art. 127c B-VG, welche Unternehmungen aus Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a Abs. 3 und Art. 127c B-VG (Letzterer jeweils in Verbindung mit landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen). Informationspflichtig sollen wegen ihrer Staatsnähe bzw. dem dort maßgeblichen staatlichen Einfluss die rechnungshofkontrollierten Unternehmungen sein, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 50% beteiligt ist bzw. die von dieser beherrscht werden. Dies gilt auch für deren Tochter- und Enkelunternehmungen, für die die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse (mindestens 50%, durch ihre rechnungshofkontrollierten Mutterunternehmungen) bzw. Beherrschungstatbestände erfüllt sind (vgl. den jeweils letzten Satz in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 bzw. Art. 127c B-VG).
Solche Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sollen insoweit nicht informationspflichtig sein, als eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der Ausnahmetatbestände des Abs. 2 notwendig ist oder durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde; der rein manipulative Aufwand der Informationserteilung ist als solcher jedenfalls keine solche Beeinträchtigung. Beispielsweise werden aktuelle konkrete unternehmerische Veranlagungsstrategien und deren Umsetzung oder der Inhalt von Syndikatsverträgen in aller Regel unter den Tatbestand des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu subsumieren sein. In sinngemäßer Anwendung des Ausnahmetatbestands ‚zur Vorbereitung einer Entscheidung‘ gemäß Abs. 2 kann insbesondere der interne Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Unternehmung zu schützen sein (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 zu § 6 zu diesem Tatbestand).
Unternehmungen sollen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden können, wenn der Zugang zu ihren Informationen in vergleichbarer Weise bereits gesetzlich sichergestellt ist; dies ist insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen (vgl. die entsprechende, im Artikel 2 § 14 Abs. 2 vorgeschlagene Ausnahme).
Zu Abs. 4:
Die vorgeschlagene Kompetenzbestimmung sieht in der Gesetzgebung eine Bedarfskompetenz des Bundes nach der Vorbildbestimmung des Art. 11 Abs. 2 B-VG vor (Z 1). Die grundsätzliche Adhäsionskompetenz der Materiengesetzgebung (bzw. in organisationsrechtlichen Angelegenheiten allenfalls der Organisationsgesetzgebung) in Angelegenheiten der Informationsfreiheit soll bestehen bleiben. Durch Bundesgesetz sollen einheitliche Vorschriften erlassen werden können (siehe das im Artikel 2 vorgeschlagene Informationsfreiheitsgesetz). Von diesen bundesgesetzlichen Regelungen darf in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen nur abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist. Nach der Rsp. des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung ist eine materienrechtliche Abweichung nur dann ‚erforderlich‘, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. zB VfSlg. 8583/1979, 13.831/1994, 15.369/1998, 15.218/1998, 16.414/2002) bzw. wenn sie im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerlässlich ist (beginnend mit VfSlg. 8945/1980, vgl. VfSlg. 11.564/1987, 14.153/1995, 19.922/2014).
Die materienspezifischen Regelungen haben künftig freilich den verfassungsgesetzlichen Vorgaben aus dem vorgeschlagenen Grundrecht auf Information (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 2) zu entsprechen.
Eine Mitwirkung der Länder an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 136 Abs. 2 B-VG) ist vorgesehen, ebenso wie deren Zustimmung zur Kundmachung eines solchen Bundesgesetzes (vgl. Art. 14b Abs. 4 B‑VG). Auf der Grundlage dieser Kompetenzbestimmung wird im Artikel 2 ein ausführendes Informationsfreiheitsgesetz vorgeschlagen.
Die Kompetenz zur Vollziehung des Informationsfreiheitsrechts soll sich aus sachlichen Gründen nach der Kompetenz in der Angelegenheit richten, in der die Information zu erteilen ist (Z 2).
Zu Z 4 (Art. 30 Abs. 7):
Für den Nationalrat und den Bundesrat soll eine dem Art. 22a Abs. 1 entsprechende proaktive Informationspflicht gelten. Gemäß Art. 30 Abs. 3 ist die Parlamentsdirektion für die Besorgung dieser Angelegenheiten zuständig. Soweit der Nationalrat informationspflichtig ist, dh. Informationen aus seinem Wirkungsbereich betroffen sind, untersteht sie dabei dem Präsidenten des Nationalrates. Im Rahmen der Informationspflicht des Bundesrates, wenn also aus dessen Wirkungsbereich informiert wird, kommt das Weisungsrecht dem Vorsitzenden des Bundesrates zu (Abs. 3 zweiter Satz). Die nähere Regelung der Veröffentlichungspflicht soll in der Geschäftsordnung des Nationalrates bzw. des Bundesrates getroffen werden. Art. 32 B-VG betreffend die Öffentlichkeit der Sitzungen des Nationalrates und Art. 33 B-VG betreffend die sachliche Immunität bleiben unberührt.
Zu Z 5 (Art. 52 Abs. 3a):
Nach der herrschenden Lehre und Praxis besteht die Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Bundesregierung auch gegenüber dem Nationalrat (vgl. zB Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 52 Rz. 6); bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen haben auch die Mitglieder der Bundesregierung die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu wahren (vgl. Muzak [Hrsg.], B-VG6 [2020] Art. 52 Rz. 6). Mit der Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit sind die Mitglieder der Bundesregierung nicht mehr verpflichtet, diese bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu beachten. Der Ausnahmekatalog gemäß Art. 22a Abs. 2 gilt nicht; die Bestimmung ist in diesem Verhältnis nicht anwendbar. Künftig sollen daher im Rahmen der parlamentarischen Interpellation gemäß den Abs. 1 bis 3 nur die in den Z 1 bis 4 festgelegten, schwerwiegenden Geheimhaltungsinteressen eingewendet werden können.
Gemäß Z 1 soll der erforderliche ‚Quellenschutz‘ vorgesehen werden, wie er selbst in den Unterausschüssen zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 52a Abs. 2 letzter Satz) und im Untersuchungsausschuss gilt (vgl. Art. 53 Abs. 3 letzter Satz).
Gemäß Z 2 soll ein ‚Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung‘ der Bundesregierung nicht zu beauskunften sein. Diese in der Rsp. des deutschen Bundesverfassungsgerichts entwickelte Ausnahme vom parlamentarischen Informationsrecht betrifft einen ‚grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich‘ der Regierung (vgl. BVerfGE 67, 100 [101]) und wurde der Sache nach in das Recht der Untersuchungsausschüsse übernommen (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 53 Abs. 4). Die Regelung dient auch im vorliegenden Zusammenhang der ‚Sicherung der Funktionsfähigkeit und der unabhängigen und unbeeinflussten Entscheidung der Bundesregierung bzw. eines Mitglieds der Bundesregierung im Einzelfall‘ (vgl. die Begründung im Ausschussbericht 439 XXV. GP, 6 f; dazu VfSlg. 20.304/2018; s. auch die vergleichbare Ausnahmebestimmung in § 6 Abs. 1 Z 5 IFG).
Zu den ‚überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen‘ (Z 3) vgl. die Erläuterungen zu Z 3 (Art. 22a) zu Abs. 2; eine Abwägung ist im Einzelfall vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der in diesem Bereich geltenden Bestimmungen zum besonderen Schutz und zur Geheimhaltung von Informationen (vgl. das Informationsordnungsgesetz – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014) ist dabei auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Klassifizierung von Informationen den erforderlichen Schutz dieses Geheimhaltungsinteresses leisten kann.
Soweit Maßnahmen gemäß Art. 52a überprüft werden sollen, sollen Auskünfte ausschließlich nach dieser speziellen Bestimmung bzw. den dort verwiesenen Bestimmungen zu erteilen sein (Z 4).
Die dem Nationalrat bzw. Bundesrat gegenüber Auskunftspflichtigen haben dabei jeweils selbst zu prüfen, ob und inwieweit einer der genannten Geheimhaltungsgründe oder sogar eine (etwa datenschutzrechtlich begründete) Geheimhaltungspflicht vorliegt. Die zur Auskunft verpflichteten Organe können sich gegebenenfalls auf die Ausnahmen von der Auskunftserteilung gemäß Abs. 3a berufen; diese Bestimmung bedeutet aber kein Verbot, im Rahmen des parlamentarischen Interpellationsrechts Auskünfte zu begehren, die unter eine dieser Ausnahmen fallen könnten.
Auskünfte können weiterhin auch in der Form der Übermittlung von Dokumenten (Beilagen) gegeben werden. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies auch in diesen Fällen und wie bisher in der Antwort zu begründen (§ 91 Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, bzw. § 59 Ab. 5 zweiter Satz der Geschäftsordnung des Bundesrates [GO-BR], BGBl. Nr. 361/1988).
Zu Z 6 (Art. 67a Abs. 3):
Für die Veröffentlichung von Informationen sowie zur Gewährung des Zugangs zu Informationen soll die Präsidentschaftskanzlei zuständig sein.
Zu Z 7 (Art. 121 Abs. 5):
Für den Rechnungshof als Hilfsorgan des gemäß Art. 30 Abs. 7 informationspflichtigen Nationalrates soll eine entsprechende proaktive Informationspflicht gelten. Die näheren Bestimmungen werden gemäß Art. 128 B-VG durch Bundesgesetz (vgl. das Rechnungshofgesetz 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948) zu treffen sein.
Zu Z 8 (Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. c) und Z 11 (Art. 131 Abs. 6 erster Satz):
Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen zwei mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, unterlaufene Redaktionsversehen bereinigt werden (siehe dazu näher Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG Rz. 49 und 56).
Zu den Z 9 und 10 (Art. 131 Abs. 4):
Auch in Angelegenheiten, in denen unter Umständen keine ‚Vollziehung‘ erfolgt, kann auf Grund der allgemeinen Öffnungsklausel eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über solche ‚Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge‘ begründet werden (vgl. Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG). Um nicht nur im Anlassfall von der – ausschließlichen – Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte (Art. 131 Abs. 6 B‑VG) bundesgesetzlich – unter Zustimmung der Länder zur Kundmachung –, sondern allenfalls auch in vergleichbaren künftigen Fällen der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeitserweiterung auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel abweichen zu können, bedarf es der vorgeschlagenen Regelung.
Zu Z 12 (Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz) und Z 13 (Art. 148b Abs. 2):
Im Hinblick auf die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit erforderliche terminologische Anpassungen. Amtsverschwiegenheit im Sinn dieser Bestimmung bedeutete schon bisher nicht nur die gemäß Art. 20 Abs. 3 normierte, ‚sondern jegliche gesetzliche Verschwiegenheitspflicht‘ (vgl. Khakzadeh in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 148b B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at] Rz. 4). Einfachgesetzliche Geheimhaltungspflichten gemäß Art. 22a Abs. 2 können auch künftig gelten, weiterhin aber nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.
Aus diesem Anlass sollen auch die Berichte der Volksanwaltschaft an den Bundesrat nunmehr ausdrücklich genannt werden (zur bisher nicht erfolgten Anpassung an die Berichtspflicht gemäß Art. 148d B-VG vgl. Thienel/Leitl-Staudinger in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [18. Lfg. 2017], Art. 148b B-VG Rz. 13).
Zu Z 14 (Art. 148e):
Für die Volksanwaltschaft als Hilfsorgan des ebenfalls informationspflichtigen Nationalrates soll eine dessen Veröffentlichungspflicht bzw. dem Art. 22a Abs. 1 entsprechende proaktive Informationspflicht gelten. Die näheren Bestimmungen werden gemäß Art. 148j B-VG bundesgesetzlich (vgl. das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, BGBl. Nr. 433/1982) zu treffen sein.
Zu Z 15 (Art. 151 Abs. 68):
Die vorgesehene Legisvakanz soll insbesondere dazu dienen, bestehende einfachgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen und Informationsregelungen (die unberührt bleiben sollen, vgl. den im Artikel 2 vorgeschlagenen § 16 IFG) anhand der neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmung, insbesondere deren Gesetzesvorbehalt, zu prüfen und bei Bedarf anzupassen (vgl. beispielsweise nur den gerichtlichen Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflichten gemäß § 36a Abs. 1 Z 3, § 46 und § 163 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bzw. § 5c Abs. 1 Z 3, § 41a, § 48n und § 79 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, die an den neuen Art. 30 Abs. 7 bzw. Art. 121 Abs. 5 und Art. 148d anzupassenden Bestimmungen im Geschäftsordnungsgesetz 1975, im RHG und im VolksanwG sowie das InfOG).
Die proaktive Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 1 soll zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes nur auf ab Inkrafttreten dieser Bestimmung entstehende Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden sein und nicht auf Bestandsinformationen (vgl. auch den im Artikel 2 vorgeschlagenen § 20 Abs. 3 IFG). Eine freiwillige Veröffentlichung noch relevanter Altinformationen (unter denselben Maßgaben, vgl. Art. 22a Abs. 2) ist freilich dadurch nicht ausgeschlossen.
Auf die bei Inkrafttreten der Novelle anhängigen Verfahren betreffend die Erteilung einer Auskunft sollen Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG in der derzeit geltenden Fassung und die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden sein.
Im Hinblick auf die neue Veröffentlichungspflicht betreffend Informationen von allgemeinem Interesse gemäß dem in Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 kann der geltende Art. 20 Abs. 5 entfallen.
Zu Artikel 2 (Informationsfreiheitsgesetz):
Zu § 1:
Diese Bestimmung soll den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Bundesgesetzes präzisieren. Das Gesetz soll für die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und für das Verfahren der Informationserteilung gelten. Die Informationspflichtigen ergeben sich aus dieser Bestimmung iVm. dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 bis 3 B-VG (vgl. auch die Erläuterungen dazu). Als ‚Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden‘ sind alle Organe der Gebietskörperschaften zu verstehen, die von Art. 22a erfasst sind; nicht nur die gesamte organisatorische und funktionelle Verwaltung, sondern auch die Gerichtsbarkeit soll umfasst sein (Organe der Gesetzgebung sollen speziellen Veröffentlichungsregelungen unterliegen, vgl. Artikel 1 Z 4, 7 und 14). Der Umfang der jeweiligen konkreten Informationspflichten ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen.
Zu § 2:
Der Begriff der Information soll definiert werden (Abs. 1). Information soll jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein. ‚Amtlich‘ bedeutet nicht ‚behördlich‘; auch privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin ‚unternehmerisch‘) sollen davon umfasst sein. Die Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, spielt keine Rolle. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig ‚amtliche‘ oder ‚unternehmerische‘ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung.
Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK ‚ready and available‘, vgl. zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07, Z 44 ff; EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs (zB Vorentwurf eines Sachbearbeiters, noch bevor ihn der zuständige Genehmigende approbiert hat) anzusehen sein.
Im vorgeschlagenen Abs. 2 soll definiert werden, wann eine Information ‚von allgemeinem Interesse‘ ist. Ausschlaggebend für diese Qualifikation soll ihre Relevanz für die Allgemeinheit sein, anders ausgedrückt, ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind. Bloße Partikularinteressen von Einzelpersonen begründen jedenfalls kein allgemeines Interesse, ebenso wenig wie Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 1 B-VG]).
Die allgemein interessierenden Informationen sind nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt (arg. ‚insbesondere‘). Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäfts- oder Kanzleiordnungen, amtliche Statistiken, Amtsblätter etc. liegen in aller Regel im allgemeinen Interesse. Unter die Veröffentlichungspflicht fallen auch ‚solche‘ (die gesetzlichen Voraussetzungen der Relevanz für bzw. Betroffenheit von einem allgemeinen Personenkreis erfüllende) Studien, Gutachten, Umfragen und Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, und von diesen abgeschlossene Verträge mit dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert oder sonstige Verträge von öffentlichem Interesse. Die Wertgrenze von Verträgen soll in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnitts des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, konkret der §§ 13 bis 18, zu berechnen sein. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, an denen kein allgemeines Interesse angenommen werden kann. Ein solches kann etwa an einer Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist, bestehen. Informationen zum rein internen Gebrauch, wie etwa zu Fragen der Ablauforganisation, werden im Allgemeinen eher nicht im allgemeinen Interesse liegen.
Zu § 3:
Es soll das Organ, das für die Informationserteilung zuständig sein soll, bestimmt werden. Wer für das bzw. innerhalb des zuständigen Organs handeln soll, ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht.
Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll dem Ursprungsprinzip (Herkunftsprinzip) folgen (Abs. 1), dies schon aus Gründen der Effizienz, um die mehrfache Veröffentlichung derselben Information und den damit verbundenen Mehrfachaufwand zu vermeiden und die gespeicherten Datenmengen zu minimieren. Die in Kopien mehrfach vorhandene Information soll nicht mehrfach in das Informationsregister eingespeist werden müssen (vgl. die Vorbildbestimmung des § 2 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010). Dies soll auch im Fall mehrerer über die Information verfügender Stellen gelten: Es soll genügen, dass die erste, über die Information verfügende informationspflichtige Stelle diese veröffentlicht; die folgenden, damit (idR in Kopie) ebenfalls befassten Informationspflichtigen sollen diese nicht noch einmal in das Register einspeisen müssen.
Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll hingegen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit (des Wirkungs- bzw. Geschäftsbereichs) gelten (Abs. 2). ‚Zuständig‘ ist die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde. Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den Akten zu nehmen sind, gehören damit auch zu ihrem Wirkungsbereich.
Zu den §§ 4 und 5:
Zum Begriff der ‚Informationen von allgemeinem Interesse‘ vgl. oben § 2 Abs. 2 samt Erläuterungen.
Informationen von allgemeinem Interesse sollen von den veröffentlichungspflichtigen Organen so rasch wie möglich nach deren Entstehen oder sobald ein ursprünglicher Geheimhaltungsgrund wegfällt, veröffentlicht werden.
Ob eine Information (noch) aktuell ist oder aus Gründen der Relevanz oder technischen Gründen nach einigen Jahren nicht mehr bereitgehalten werden muss, bedarf der laufenden Überprüfung (arg. ‚solange‘). Diese kann in zweckmäßigen Zeitabständen erfolgen, sofern der jeweilige Zeitpunkt der Veröffentlichung und die jeweilige Fassung (letzte Änderung) der Information nachvollziehbar sind.
Es gelten die (verfassungs)gesetzlichen Ausnahmen von der Informationspflicht (vgl. Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2 B-VG] und unten § 6). Im Zuge der Veröffentlichung sollen die gesetzlichen Geheimhaltungsgründe zu beachten sein – in der Praxis häufig die, die sich aus dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ergeben; Rechte am geistigen Eigentum sind unter dem Titel ‚Rechte anderer‘ zu berücksichtigen. Ein Schutz kann etwa auch durch teilweise Unkenntlichmachung erfolgen.
Die Veröffentlichung durch die Organe der Verwaltung in organisatorischer und funktioneller Hinsicht ist über ein zentrales, allgemein zugängliches Informationsmetadatenregister vorgesehen; als solches soll die bereits eingerichtete und bewährte Informationsplattform Open Data Österreich (www.data.gv.at) genutzt und ausgebaut werden (§ 5 Abs. 1). Weil das Informationsregister vollziehungsbereichsübergreifend gespeist und abgefragt werden können soll, ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich (§ 4 Abs. 2, arg. Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche). Die übrigen Verpflichteten können die Informationen auch auf ihren eigenen Websites veröffentlichen. Als ‚Bundesgesetz‘, mit dem nähere Bestimmungen getroffen werden, gilt der vorgeschlagene folgende § 5.
Die Art der Veröffentlichung soll ‚in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise‘ (§ 4 Abs. 1) und ‚barrierefrei‘ (vgl. das für Websites des Bundes geltende Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, insb. dessen Ausnahmen gemäß § 2 und Vorgaben gemäß § 3) erfolgen. Über die Website www.data.gv.at als Metadatenregister soll Zugriff auf die – dort verzeichnete und verlinkte – Information gewährt werden. Die Informationsdaten selbst sollen bei der informationspflichtigen Stelle verbleiben.
Zu diesem Zweck soll die informationspflichtige Stelle (durch den oder unter Beteiligung des jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen) die zur Information gehörenden, gesetzlich festgelegten Metadaten dem Informationsregister formularmäßig zur Verfügung zu stellen haben.
Nähere Kriterien betreffend die Formate und die Sprachen, in denen die Information zu veröffentlichen ist, die erforderliche Auffindbarkeit (Suchbarkeit) sollen normiert werden, insbesondere mit der Grenze des für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Aufwands (vgl. § 2 Abs. 3 lit. j WZG, wonach für die Prüfung einer ‚unverhältnismäßigen Belastung‘ insbesondere ‚die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen [mit Behinderungen] sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen‘ sind).
Das vom Bundesminister für Finanzen im Internet zur Verfügung zu stellende Formular hat jedenfalls folgende zu befüllende Metadatenfelder aufzuweisen: Identifikator (automatisch erstelltes eindeutiges Kennzeichen des Datensatzes); Datum (automatisch generierter Zeitpunkt, zu dem der Metadatensatz erstellt oder aktualisiert wurde); Titel (Bezeichnung); Beschreibung (kurze inhaltliche Beschreibung); Kategorie (inhaltliche Zuordnung zu Themengruppen wie zB Arbeit, Bevölkerung, Bildung und Forschung, Finanzen und Rechnungswesen, Geographie und Planung, Gesellschaft und Soziales, Gesundheit, Kunst und Kultur, Land und Forstwirtschaft, Sport und Freizeit, Umwelt, Verkehr und Technik, Verwaltung und Politik, Wirtschaft und Tourismus); Schlagworte (freie Beschlagwortung zur systematischen Einordnung und Auffindbarkeit); Ressource Link (URL, Ressourcenverknüpfung); datenverantwortliche Stelle; veröffentlichende Stelle; Lizenz (Nutzungsrechte); Sprache. Optional sollen Einträge insbesondere in folgende Metadatenfelder erfolgen können: weiterführende Ressourcen (Links); Titel und Beschreibung in englischer Sprache oder in einer Volksgruppensprache; Kontaktdaten der datenverantwortlichen Stelle (Link); Veröffentlichungszeitpunkt; Dauer (Gültigkeitsende); Nutzungsbedingungen.
Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH), die jetzt schon Open Data Österreich technisch betreut, soll als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter festgelegt werden (Abs. 4). Datenschutzrechtlich verantwortlich sollen hingegen die informationspflichtigen Stellen sein, die die Daten hosten und – durch und zumindest unter Beteiligung ihres jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) – bereitstellen.
Zu § 6:
Abs. 1 dieser Bestimmung soll die in dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren. ‚Soweit und solange‘ die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (s. oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]), ist keine Information zu erteilen.
Das informationspflichtige Organ hat im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig ist (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus dem Begriff ‚erforderlich‘ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. den im Artikel 1 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) und soll im Text des einfachen Gesetzes klarstellend wiederholt werden.
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu ergangenen Rsp. des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt ‚public (social)watchdogs‘ im Sinn der Rsp. des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.
Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (§ 11). Gegen ein (abweisendes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a Abs. 2 B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs (95/ME) vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.
Als Ausnahmetatbestände sind zunächst besonders wichtige öffentliche Interessen genannt (Z 1 bis 4), die aus anderen Grundrechtsvorbehalten oder Verfassungsbestimmungen bekannt sind (s. wiederum die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). So stehen unionsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen der Preisgabe derart geschützter Informationen entgegen (Z 1; vgl. zB Art. 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank); ebenso können in Einzelfällen unionsrechtlich vorgesehene Konsultationsverfahren beim Zugang zu Informationen europäischer Institutionen einzuhalten sein. Aber auch genuin nationale Dokumente können unter den Schutz dieses Ausnahmetatbestandes fallen.
Beim Geheimhaltungstatbestand der ‚nationalen Sicherheit‘ (Z 2; vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK) gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu (vgl. EGMR 3.2.2022, Šeks, BeschwNr. 39325/20). Unter das Interesse der ‚öffentlichen Ordnung und Sicherheit‘ (Z 4) kann, abhängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren sein. Insbesondere Angelegenheiten des Staatsschutzes und des Nachrichtendienstes sowie vom Bundeskriminalamt zu besorgende besonders sensible Angelegenheiten (zB Zeugen- oder Opferschutz) werden regelmäßig unter diese Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein. Auch im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle kann das Interesse der Sicherheit (zB betreffend den Verkehr mit Verteidigungsgütern) maßgeblich sein.
Der Ausnahmetatbestand der ‚Vorbereitung einer Entscheidung‘ (Z 5) soll laufende behördliche und gerichtliche Verfahren (zB strafrechtliche oder auch andere Ermittlungs-, Verwaltungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren, wie etwa abgabenrechtliche Verfahren, vgl. die Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) schützen. Er betrifft aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes zu schützendes Handeln, wie zB laufende Prüfungen, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten (etwa des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft) oder vorbereitende Tätigkeiten von gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde (zB im Fall von Ermittlungsverfahren, unangekündigten behördlichen Kontrollen oder Prüfungsfragen im Bildungsbereich). Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung (zB Abstimmung) beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden (zum öffentlichen Interesse des Schutzes der unabhängigen Willensbildung von Kollegialorganen vgl. VfSlg. 17.863/2006). Aufzeichnungen, die über die unmittelbare Willensbildung solcher Organe Aufschluss geben (wie Beratungs- oder Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), werden im Regelfall unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde (vgl. Wieser in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 20 Abs. 3 B-VG Rz. 34); unabhängig davon kommen nach der Entscheidung womöglich auch noch andere Geheimhaltungstatbestände in Frage. Ein Organ wird ua. dann ‚sonst tätig‘, wenn es kein konkretes Einzelverfahren führt.
Zur Auslegung des Begriffs der ‚Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens‘ (Z 6) kann die Bestimmung des § 118 Abs. 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, herangezogen werden. Danach darf eine Auskunft ua. dann verweigert werden, wenn diese ‚nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen [hier: auch den Organen, Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen beruflichen Vertretungen] einen erheblichen Nachteil zuzufügen‘. Auch die Tätigkeit von ‚Unternehmungen‘, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden.
Als ‚überwiegende berechtigte Interessen eines anderen‘ (Z 7) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten (vgl. den Schutz der ‚Rechte anderer‘ gemäß dem Informationsgrundrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK und oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2]).
Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (lit. a). Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten (vgl. auch Abs. 1 Z 1).
Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl. betreffend das vorgesehene Informationsregister Art. 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht zulässig ist).
‚Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse‘ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 MRK fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten (vgl. Z 6) ist.
Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 MRK) kann als ‚überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen‘ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen.
Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als ‚Rechte anderer‘ gelten und zu wahren sein.
Das ‚Bankgeheimnis‘ dient einerseits dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (von Geschäftskunden und der Bank) und andererseits dem Schutz personenbezogener Daten und des Privatlebens privater Kunden. Mangels einer eindeutigen systematischen Zuordenbarkeit soll es in einer eigenen Litera angeführt werden (lit. c).
Das gemäß § 31 Abs. 1 MedienG geschützte ‚Redaktionsgeheimnis‘ umfasst auch den Quellenschutz (lit. d).
‚Rechte am geistigen Eigentum‘ (Urheberrechte, Patentrechte; vgl. deren grundrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 1. ZPMRK; vgl. auch die entsprechende Ausnahme in § 6 Abs. 2 Z 5 des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. Nr. 495/1993) sollen bei der Informationserteilung ebenfalls zu achten sein (lit. e).
Gemäß Abs. 2 sollen die Geheimhaltungsgründe auch nur für Teile einer (teilbaren) Information gelten. Die Information ist in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen (‚partial access‘ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand; vgl. § 9 Abs. 2).
Zu den §§ 7 bis 12:
Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.
Zu § 7:
Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen (Abs. 1).
Eine schriftliche Klarstellung kann unter Umständen erforderlich sein (Abs. 2). Dabei gilt die behördliche Manuduktionspflicht (§ 13a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzeses 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991). Ein schriftlich präzisierter Antrag gilt, da erst dieser die Antragsvoraussetzungen erfüllt und nichts Anderes geregelt ist, mit dem Tag seines Einlangens bei der informationspflichtigen Stelle als eingebracht (vgl. § 5 Abs. 1 letzter Satz UIG). Mängel schriftlicher Anbringen führen nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG).
Unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 1 AVG (vgl. Abs. 4), soll zur Klarstellung eine Weiterleitungspflicht normiert werden (Abs. 3).
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sollen die Bestimmungen des AVG anzuwenden sein (ua. betreffend Vertretung, Niederschriften, Aktenvermerke, Ladungen, Zustellungen, Fristenberechnung und Bescheide). Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum auskunftsrechtlichen Verfahren vor einem Antrag auf Bescheiderlassung soll gesetzlich ausdrücklich klargestellt werden, dass bereits die Informationserteilung eine behördliche Aufgabe ist (Abs. 4; vgl. Artikel I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).
Zu § 8:
Spätestens binnen einer Frist von vier Wochen ist entweder die Information zu erteilen oder über die Nichterteilung zu informieren (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören (§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um weitere vier Wochen verlängert werden können (Abs. 2).
Zu § 9:
Die Information ist, wenn dies der Behörde unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände möglich ist, in der begehrten, sonst in tunlicher (im konkreten Einzelfall geeigneter) Form zugänglich zu machen. Dies soll möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information geschehen. Ansonsten ist zumindest eine Information im Gegenstand (Auskunft darüber) zu erteilen, freilich ohne dass die Behörde zu einer besonderen Aufbereitung verpflichtet wäre. Ob eine bestimmte Form ‚tunlich‘ ist, ergibt sich insbesondere aus der Form des Informationsbegehrens. Wird etwa eine Information per E-Mail beantragt, wird sie auch vorrangig in der Form eines (Antwort-)E-Mails zu erteilen sein. Die begehrte Information kann aber zB auch nur mündlich erteilt werden, wenn dem Informationsbegehren damit entsprochen wird oder es sonst tunlich ist (zB im Fall einer telefonischen, sofort beantworteten Anfage). Auch die Umstände auf Seiten der Behörde, insbesondere die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, werden bei der Wahl der Form der Informationserteilung eine Rolle zu spielen haben.
Bereits gemäß § 4 veröffentlichte Informationen brauchen nicht noch einmal auf Antrag erteilt zu werden. Auf bereits veröffentlichte Informationen darf verwiesen werden. Ausnahmsweise kann es in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in denen das Internet nicht genutzt werden kann (etwa auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer Behinderung), angezeigt sein, trotz erfolgter Veröffentlichung auch einen individuellen Informationszugang zu gewähren.
Ein teilweiser Informationszugang soll (im Fall des § 6 Abs. 2, s. dazu oben) möglich sein, sofern die Information teilbar, die teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand nicht überschritten wird (Abs. 2).
Eine Missbrauchsschranke ist ebenso vorgesehen (vgl. dazu die ständige Rsp. des VwGH zur offenkundigen Mutwilligkeit, gekennzeichnet durch Inanspruchnahme der Behörde ‚in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit‘ oder ‚aus Freude an der Behelligung‘ ohne konkretes Auskunftsinteresse, zB VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, unter Berufung auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038) wie die Grenze eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands (Abs. 3; zum unverhältnismäßigen Aufwand vgl. zB VwGH 29.5.2001, 98/03/0007 und grundlegend EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07). Allein die Tatsache, dass etwa im Zusammenhang mit journalistischen Recherchen zum Zweck der Ermöglichung einer öffentlichen Debatte vermehrt Anfragen gestellt werden, indiziert jedenfalls noch keinen Missbrauch des Informationsrechts. Ebenso wenig begründen knappe oder mangelnde Ressourcen des Informationspflichtigen in jedem Fall und ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Aufwand.
Zu § 10:
Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten seien, soll dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist (Abs. 1). Damit soll dem Informationspflichtigen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Abwägungsentscheidung aufbereitet und darüber hinaus dafür gesorgt werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und seine Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. Zu den Kriterien der Interessenabwägung vgl. oben die Erläuterungen zu § 6.
‚[N]ach Möglichkeit‘ bedeutet, dass das informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als einer solchen keine faktische Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher ‚unmöglich‘ erweisen.
Der von der Informationserteilung Betroffene ist über die Erteilung der Information gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz zu informieren (vgl. die Vorbildbestimmung des § 7 Abs. 2 UIG). Die Tatsache, wer die Information begehrt, wird in aller Regel für den Betroffenen unerheblich und daher diesem gegenüber nicht offen zu legen sein.
Abs. 2 normiert eine spezielle Bestimmung für den Fall, dass mit dem Informationsbegehren nicht nur ein privates Interesse (vgl. § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957), verfolgt, sondern ein verfassungsgesetzlich garantiertes Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR geltend gemacht wird. Insbesondere informationsbegehrende ‚public watchdogs‘ (s. dazu oben zu § 6; vgl. zB VfSlg. 20.446/2021 sowie VwGH 28.06.2021, Ra 2019/11/0049) sind in ihrer Rolle soweit zu schützen, als die Ausübung ihrer Rechte durch eine (frühzeitige oder überhaupt erfolgende) Verständigung Betroffener beeinträchtigt oder gar unterlaufen würde (vgl. zum Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungsäußerungs- bzw. Informationsfreiheit auch Art. 85 Abs. 2 DSGVO). Dass es sich um einen solchen Fall handelt, muss für die informationspflichtige Stelle bereits aus dem Antrag erkennbar sein. Damit soll verhindert werden, dass der Informationspflichtige zu spät davon erfährt; vor diesem Hintergrund obliegt es dem Antragsteller, bereits ursprünglich die nötigen Angaben dazu zu machen.
Erachtet sich der Betroffene durch die Erteilung der Information in seinem Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, bleibt es ihm unbenommen, (gemäß § 24 DSG iVm. Art. 77 DSGVO) Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid (vgl. § 57 Abs. 1 AVG) untersagen, teilweise untersagen oder einschränken (§ 25 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 4 DSG). Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, über eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz zu entscheiden, soll von der vorgeschlagenen Anhörung unberührt bleiben. Daran ändert auch der Rechtsweg an die Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Informationserteilung nichts: Auch das Verwaltungsgericht hat den in seinem Recht auf Datenschutz Betroffenen anzuhören (§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 10). Das Verwaltungsgericht kann die Information nicht selbst erteilen, sondern nur aussprechen, dass die Information zu erteilen ist. Der datenschutzrechtlich Betroffene kann gegen ein solches Erkenntnis zwar kein Rechtsmittel erheben, weil er nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und ein Rechtsweg vom Verwaltungsgericht an die Datenschutzbehörde nicht vorgesehen ist bzw. die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nicht zuständig ist. Da die Informationserteilung (und potenzielle Verletzung von Datenschutzrechten) aber in der Folge ohnehin durch die informationspflichtige Stelle zu erfolgen hat, bleibt es dem datenschutzrechtlich Betroffenen unbenommen, dagegen eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Durch den Rechtsweg, der auch gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde an das Verwaltungsgericht offensteht, und in beiden Fällen (Verfahren zur Informationserteilung und Datenschutzbeschwerde) letztlich zum Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof führt, ist für eine einheitliche Auslegung und Anwendungspraxis gesorgt. Im Übrigen geht auch Art. 77 Abs. 1 DSGVO von einem möglicherweise parallelen Rechtsweg aus (vgl. ‚unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde‘).
Zu § 11:
Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).
Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.
Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).
Benötigt das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung die begehrte und nicht erteilte Information selbst, um etwa die Erforderlichkeit einer Geheimhaltung beurteilen zu können, ist die belangte Behörde gemäß dem geltenden allgemeinen Verfahrensrecht verpflichtet, sie dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die belangte Behörde ist bei Vorlage der Beschwerde bzw. des Vorlageantrags zur Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens verpflichtet (vgl. die §§ 13 Abs. 5, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 3 und 16 Abs. 2 VwGVG; Fister/Fuchs/Sachs [Hrsg.], Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] C § 21 VwGVG Rz. 4). Hat die belangte Behörde nicht alle Bezug habenden Akten vollständig und initiativ vorgelegt, ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 17 VwGVG iVm. den §§ 37 ff AVG) befugt, weitere Erhebungen zu tätigen, etwa zusätzliche Akten oder Informationen anzufordern, einen Augenschein vorzunehmen (insbesondere um den Bedarf an bestimmten Unterlagen zu erheben) und Ladungen mit der Aufforderung, bestimmte Behelfe oder Beweismittel mitzubringen (vgl. § 19 Abs. 2 AVG), zu erlassen. Kommt die belangte Behörde diesen gesetzlichen Verpflichtungen dennoch nicht nach, wird dies vom Verwaltungsgericht zu würdigen sein bzw. sich in einer von ihm vorzunehmenden Interessenabwägung auswirken. Im Rahmen der Vorlage ist insbesondere die Akteneinsichtsregelung des § 21 Abs. 2 VwGVG (iVm § 17 Abs. 3 AVG) zu beachten, um den Zweck des Verfahrens nicht zu beeinträchtigen, berechtigte Interessen einer Partei oder dritter Personen nicht zu schädigen und öffentliche Interessen (vgl. Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu wahren.
Zu § 12:
Gebührenregelung, die eine Befreiung von den ansonsten anfallenden Verwaltungsabgaben des Bundes (vgl. § 78 AVG iVm. der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983, und § 78a Z 1 AVG), der Länder und der Gemeinden – aus kompetenzrechtlichen Gründen (vgl. als Kompetenzgrundlage Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG [‚Bundesfinanzen‘] bzw. § 7 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F‑VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage 2238) mittels Verfassungsbestimmung – und den Gebühren gemäß dem GebG (‚Stempel und Rechtsgebühren‘), vorsieht. Die Gebührenbefreiung soll für ‚Anträge auf Informationserteilung‘ oder sonstige Anträge im erstinstanzlichen Verfahren zur Informationserteilung vorgesehen werden, nicht jedoch für den ‚Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht‘ an das Verwaltungsgericht im Fall von informationspflichtigen privaten Unternehmungen (vgl. den vorgeschlagenen § 14 Abs. 2). Für letzteren Antrag soll das Gleiche gelten wie für die Beschwerde beim Verwaltungsgericht (eine allfällige dahingehende Anpassung des GebG an das neue Rechtsmittel wäre in der Legisvakanz vorzunehmen).
Davon unberührt sollen die anzuwendenden Bestimmungen betreffend Barauslagen bleiben: Gemäß § 76 AVG hat für Barauslagen, die ‚der Behörde bei einer Amtshandlung‘ erwachsen, ‚die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat‘. Dies betrifft Sachkosten, die den allgemeinen Behördenaufwand übersteigen und im konkreten Fall anfallen, etwa Kosten für Kopien auf elektronischen Datenträgern, Kosten für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken, die auf Grund ihrer Anzahl oder ihres Formats ein geringfügiges Maß überschreiten (vgl. auch § 17 Abs. 1 AVG, demgemäß Parteien ‚Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen‘ können), und Verpackungskosten. Im Rahmen der Manuduktionspflicht (§ 13a AVG) wird das informationspflichtige Organ auf durch die Informationserteilung potenziell entstehende Auslagen hinzuweisen haben, insbesondere in Fällen, in denen Barauslagen in einem nicht unerheblichen Ausmaß zu erwarten sind (zB umfangreiche Kopien), ebenso wie auf allenfalls gegebene, für den Informationswerber günstigere Wege, die Information zu erlangen (zB durch Einsichtnahme oder Fotografieren, was in der Regel keine Barauslagen verursacht).
Zu den §§ 13 und 14:
Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß § 1 Z 5, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind (vgl. VfGH 5.10.2023, G 265/2022; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009), mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen. Für diese Informationspflichtigen sollen die Bestimmungen betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen, nicht aber die proaktive Informationspflicht über Informationen von allgemeinem Interesse gelten. Soweit erforderlich und zweckmäßig, soll von den allgemeinen Regelungen abgewichen werden; im Übrigen gelten diese jedoch (zB § 8 betreffend die Frist zur Informationserteilung).
Insbesondere sollen qualifizierte Formerfordernisse für Informationsbegehren an private Informationspflichtige gelten, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie über dasselbe prozedurale Wissen im Umgang mit Rechtsfolgen auslösenden Anträgen verfügen wie staatliche Stellen.
Die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen samt deren Konzernunternehmen stützt sich auf den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 3 B-VG letzter Tatbestand. Börsennotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten (vgl. insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen börsennotierter Gesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite gemäß den §§ 65 Abs. 1a zweiter Satz, 87 Abs. 6, 102 Abs. 4 zweiter Satz, 107 Abs. 3, 108 Abs. 4, 109 Abs. 2, 110 Abs. 1 und 128 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965; die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 1, 28 Abs. 4 und 6, 39 Abs. 8, 40 Abs. 1 Z 3, 48 Abs. 5, 56, 60, 61 Abs. 6, 75 Abs. 2, 81 Abs. 3, 82 Abs. 2, 110, 119 Abs. 9 bis 13 und insbesondere die §§ 134 bis 139 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die verpflichtende Information für Kunden bzw. Berichtspflichten gegenüber Kunden gemäß den §§ 40 ff, insbesondere §§ 48 ff des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die Prospektpflicht gemäß den §§ 2 ff des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019). Diese Veröffentlichungspflichten sollen unberührt bleiben. Solche Unternehmungen darüber hinaus allgemein zur Information zu verpflichten, erschiene nicht nur nicht erforderlich, sondern unsachlich (insbesondere vor dem Hintergrund des einfachgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Aktionären gemäß § 47a AktG im Verhältnis von Aktionären und Nichtaktionären). Wenn Informationen börsennotierter Unternehmungen zugleich Informationen informationspflichtiger Unternehmungen darstellen, etwa im Fall eines Beteiligungsmanagements, werden diese im Regelfall einem Geheimhaltungstatbestand gemäß § 6 iVm. Art. 22a Abs. 3 iVm. Abs. 2 B-VG (insbesondere zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Entscheidungsvorbereitung und Schadensabwehr) unterfallen.
Gewährt eine privatrechtsförmig tätige informationspflichtige Stiftung, ein solcher Fonds, eine solche Anstalt oder eine solche Unternehmung den Zugang zu Informationen im jeweiligen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich nicht, sollen über das Recht auf Zugang zu Informationen die Verwaltungsgerichte entscheiden (vgl. den vorgeschlagenen § 14, der diese neue Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG begründen soll).
Gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des Art. 131 Abs. 6 zweiter Satz B-VG sind, nachdem sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung solcher Streitigkeiten zuständig. Im Fall der organisatorisch zum Bund gehörenden bzw. von diesem beherrschten Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen soll aus systematischen Gründen anderes vorgesehen und das Bundesverwaltungsgericht (gemäß dem im Artikel 1 Z 9 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 lit. d B-VG) für zuständig erklärt werden.
Nachdem das VwGVG für den Fall der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel keine Verfahrensvorschriften enthält, sind die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hier zu treffen.
Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass eine Information zu erteilen ist, und die verpflichtete Unternehmung kommt dem nicht nach, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, mittels Zwangsstrafen (Beugestrafen in Form von Geldstrafen oder Haft) vollstreckbar. Die für ‚Körperschaften des öffentlichen Rechts‘ geltende Ausnahme von der Vollstreckung steht im Fall privater Informationspflichtiger der Vollstreckung nicht entgegen.
Zu § 15:
Die Datenschutzbehörde soll die informationspflichtigen Stellen im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rechtslage und Praxis (Rechtsprechung) beraten und unterstützen, indem sie allgemeine Anwendungshinweise und Anleitungen (Guidelines oä.) zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit regelmäßig geeignete Schulungsmaßnahmen anbieten soll (Abs. 1).
Nachdem diese Tätigkeit der Datenschutzbehörde als Vollziehung zu qualifizieren ist und vollziehungsbereichsübergreifend geschehen soll, ist aus kompetenzrechtlichen Gründen (Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche) eine Verfassungsbestimmung vorzuschlagen.
Im Hinblick auf die neue Rechtslage, mit der eine allgemeine Informationsfreiheit eingeführt wird, soll eine Evaluierung der Anwendung (samt Bericht an den Bundesminister für Justiz spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten, vgl. unten den vorgeschlagenen § 20 Abs. 2 nach der Vorbildbestimmung des § 23 DSG) vorgesehen werden. Zusätzlich soll die Öffentlichkeit, zB auf der Website der Datenschutzbehörde, zu informieren sein, was zur praktischen Wirksamkeit und allgemeinen Kenntnis des Gesetzes beitragen soll (Abs. 2).
Zu § 16:
Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes (vgl. die Vorbildbestimmung des § 6 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987).
Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles allgemein zugängliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem BGBlG; die Veröffentlichungsvorschriften nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012; vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen auf derselben Plattform www.data.gv.at; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das Grundbuch uam.). Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden. Einer freiwilligen, auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen Veröffentlichung (Verlinkung) auch dieser Informationen im Informationsregister steht diese Regelung jedoch nicht entgegen.
Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten (vgl. auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 4 B-VG). Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen.
In der Verwaltungspraxis berufen sich Informationswerber bereits jetzt zum Teil auf mehrere in Frage kommende Rechtsgrundlagen. Die Behörde trifft in gewissem Umfang eine Rechtsbelehrungs- bzw. Unterstützungspflicht (vgl. § 13a AVG und § 5 Abs. 1 und 2 UIG). Unter bestimmten Voraussetzungen schadet nach der Rsp. selbst die Fehlbezeichnung des Begehrens nicht (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, betreffend Akteneinsicht statt Zugang zu Umweltinformationen).
Von vornherein andere Regelungsgegenstände haben das Recht der Informationsweiterverwendung, das nicht den Zugang zur Information, sondern deren weitere Nutzung regelt, und die Rechtsvorschriften über Rechte am geistigen Eigentum; diese bleiben schon deshalb unberührt.
Zu § 17:
Verweisungsbestimmung.
Zu § 18:
Bestimmung über die sprachliche Gleichbehandlung.
Zu § 19:
Vollziehungsklausel.
Zu § 20:
In- und Außerkrafttretensbestimmung und Übergangsregelung. Für die Einrichtung eines zentralen Informationsregisters ist ein primär von der Schaffung der technischen Voraussetzungen abhängiger Inkrafttretenszeitpunkt vorzusehen.
Informationen von allgemeinem Interesse, die bereits vor Inkrafttreten der Veröffentlichungspflicht entstanden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim informationspflichtigen Organ vorhanden sind, sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Eine freiwillige Veröffentlichung auch solcher Informationen ist freilich – unter Beachtung allfälliger Geheimhaltungstatbestände – zulässig. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Geheimhaltungspflichten im Hinblick auf zuvor von Dritten (zB europäischen Institutionen) in Unkenntnis späterer Veröffentlichungspflichten übermittelte Informationen bestehen können.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage 2238 der Beilagen enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried und Mag. Georg Bürstmayr mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.
Weiters haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried und Mag. Georg Bürstmayr im Zuge der Debatte einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG‑NR betreffend Evaluierung finanzieller Auswirkungen der Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und der Einführung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Informationen sowie der Verpflichtung zur aktiven Information der Öffentlichkeit über Informationen von allgemeinem Interesse eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen wurde.
Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:
„Mit dem in Rede stehenden Gesetzesentwurf werden für zahlreiche staatliche und staatsnahe Einrichtungen umfangreiche aktive und passive Informationspflichten normiert. Betroffen von dieser Novelle sind die gesamte Verwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden, die sonstige Selbstverwaltung, die Gesetzgebung des Bundes samt ihrer Hilfsorgane, die Gerichtsbarkeit sowie rechnungshofkontrollierte Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen. Für alle diese Einrichtungen werden zum Teil neue Informationspflichten geschaffen, zum Teil werden die geltenden ausgeweitet, gestärkt bzw. geändert. Auch das Rechtsmittelverfahren wird gestrafft. Außerdem kommt eine proaktive Veröffentlichungspflicht im Wege eines elektronischen Registers dazu.
Da aufgrund der differenzierten und vielfältigen Strukturen des österreichischen Staatswesens keine vollständigen Daten darüber vorliegen, wie viele Ressourcen nach geltender Rechtslage für proaktive Veröffentlichungen bzw. für die Abwicklung von Verfahren betreffend die Auskunftspflicht eingesetzt wurden, ist es kaum möglich, eine verlässliche Schätzung darüber abzugeben, welche Kosten den genannten Einrichtungen durch den Vollzug der neuen gesetzlichen Bestimmungen entstehen werden.
Insbesondere ist damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Informationsbegehren durch die Schaffung der neuen Rechtsinstrumente anfangs erhöht, sich nach einer gewissen Zeit jedoch wieder auf niedrigerem Niveau einpendelt. Wenngleich bereits jetzt diverse proaktive Veröffentlichungspflichten bestehen und diese von der neu geschaffenen aktiven Informationspflicht ersetzt werden, ist nicht absehbar, ob bzw. welche Mehrkosten sich dennoch durch die Einrichtung sowie den Betrieb und die laufende Befüllung des neuen Informationsregisters ergeben werden. Die proaktive Veröffentlichungspflicht sollte auch zur Folge haben, dass viele Anträge auf Zugang zu Informationen unterbleiben, weil die entsprechenden Informationen bereits öffentlich zugänglich sind.
Es ist daher notwendig, den durch die Vollziehung der neuen Bestimmungen entstehenden Ressourcenverbrauch zu erheben. Dazu darf angeregt werden, dass seitens der betroffenen Gebietskörperschaften und Organisationen rechtzeitig Richtlinien bzw. Vorgaben von den zuständigen Stellen ausgearbeitet werden, um festzulegen, in welcher Art und Weise laufend Aufzeichnungen über die entstehenden Kosten geführt werden sollen.“
Der Initiativantrag 60/A und der Initiativantrag 61/A gelten als miterledigt.
Die Veröffentlichung der auszugsweisen Darstellung der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 15. Jänner 2024 (Anlage 1) wurde einstimmig beschlossen.
Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Georg Bürstmayr gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle
1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;
2. die angeschlossene Entschließung annehmen.
Wien, 2024 01 22
Mag. Georg Bürstmayr Mag. Jörg Leichtfried
Berichterstattung Obmann