2427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über das Volksbegehren „Beibehaltung Sommerzeit“ (2075 der Beilagen)

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

„Volksbegehren „Beibehaltung Sommerzeit“

Der Gesetzgeber möge bundesverfassungsgesetzliche Maßnahmen treffen, um die Beibehaltung der Sommerzeit zu verankern. Die ursprüngliche Notwendigkeit einer Zeitumstellung ist nicht mehr gegeben. Es wird daher gefordert, die Sommerzeit als „Normalzeit“ beizubehalten.

Begründung:

 

       Nachteilige Auswirkungen auf den Biorhythmus von Mensch und Tier

       Negativer Effekt in verschiedenen Arbeitsbereichen

       Hoher finanzieller sowie zeitlicher Aufwand

       Zweck der Energieersparnis wird nicht mehr erfüllt

       Bessere Lichtausschöpfung („eine Stunde mehr Sonnenlicht“) in den Abendstunden und somit mehr Aktivitätszeit

       „Jetlag“ ähnliche Auswirkungen fallen weg

       EU-Parlament stimmte Vorschlag der EU-Kommission zugunsten der Sommerzeit bereits im Jahr 2019 zu

2.

Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:

 

Vor- und Familienname

Bevollmächtigte(r)

Doris Galbruner

1. Stellvertreter(in)

Maria Teply

2. Stellvertreter(in)

Christoph Galbruner

3. Stellvertreter(in)

Elke Galbruner

4. Stellvertreter(in)

Matthias Zottl

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 9. Mai 2023 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B‑VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.

Bundeswahlbehörde

Zl. 2023-0.340.639

Volksbegehren „Beibehaltung Sommerzeit“

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 7/2023, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 9. Mai 2023 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „Beibehaltung Sommerzeit“ festgestellt:

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung in %

Burgenland

233.186

5.336

2,29

Kärnten

432.699

10.064

2,33

Niederösterreich

1.292.692

39.949

3,09

Oberösterreich

1.097.199

31.694

2,89

Salzburg

391.406

9.368

2,39

Steiermark

952.310

24.374

2,56

Tirol

539.305

11.170

2,07

Vorarlberg

274.735

5.222

1,90

Wien

1.131.938

31.528

2,79

Österreich

6.345.470

168.705

2,66

Da somit mehr als 100.000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B‑VG vorliegt.

 

Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

Mag. Gregor Wenda, MBA

4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

Unterstützungs-erklärungen

Eintragungen

Burgenland

233.186

5.336

2,29 %

3.558

1.778

Kärnten

432.699

10.064

2,33 %

7.245

2.819

Niederösterreich

1.292.692

39.949

3,09 %

28.408

11.541

Oberösterreich

1.097.199

31.694

2,89 %

21.992

9.702

Salzburg

391.406

9.368

2,39 %

6.703

2.665

Steiermark

952.310

24.374

2,56 %

16.632

7.742

Tirol

539.305

11.170

2,07 %

7.886

3.284

Vorarlberg

274.735

5.222

1,90 %

3.955

1.267

Wien

1.131.938

31.528

2,79 %

23.737

7.791

Österreich

6.345.470

168.705

2,66 %

120.116

48.589

Das Volksbegehren wurde von 168.705 Stimmberechtigten unterstützt (Anzahl der gültigen Eintragungen inkl. Unterstützungserklärungen). Die Bundeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung vom 9. Mai 2023 festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt und dieses an den Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung weitergeleitet. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens wurde Doris Galbruner namhaft gemacht, die nominierten stellvertretenden Bevollmächtigten sind: Maria Teply, Christoph Galbruner, Elke Galbruner und Matthias Zottl.

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat das gegenständliche Volksbegehren in seiner Sitzung am 10. Oktober 2023 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneter Ing. Martin Litschauer ergriff in der Debatte der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Haubner das Wort.

Anschließend vertagte der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie einstimmig die Behandlung des gegenständlichen Volksbegehrens.

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat das gegenständliche Volksbegehren in seiner Sitzung am 23. Jänner 2024 erneut in Verhandlung genommen. Einstimmig wurde beschlossen, den Beratungen des Ausschusses in öffentlicher Anhörung im Sinne des § 37a Abs. 1 Z 4 GOG-NR Mag. Verena Haberzeth als Sachverständige gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Dr. Christoph Matznetter, Maximilian Linder, Ing. Martin Litschauer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Mag. Susanne Kraus-Winkler und die Bevollmächtige des Volksbegehrens Doris Galbruner sowie deren Stellvertreterin Maria Teply.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Ing. Martin Litschauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2024 01 23

                         Ing. Martin Litschauer                                                          Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann