Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten werden nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 17 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) vom Landeshauptmann nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idgF, §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF, und den §§ 73 und 74 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. 102/2002 idgF, beauftragt bzw. bewilligt.
Durch die gegenständliche ALSAG-Novelle wird dieser Verweis auf die Materiengesetze durch die Aufnahme eigenständiger materien- sowie verfahrensrechtlicher Bestimmungen in das ALSAG ersetzt. Die neuen materienrechtlichen Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass sowohl bei der Abschätzung des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos als auch bei der Festlegung der Sanierungsziele für Altlastenmaßnahmen im Sinne des Reparaturprinzips standort- und nutzungsspezifische Faktoren berücksichtigt werden.
Um die Digitalisierung im Bereich der Altlastenausweisung zu fördern, wird die lagemäßige Darstellung von Altlasten künftig anstatt in Form von Grundstücksnummern durch eine planliche Darstellung der Altlast in einer GIS-basierten Online-Karte im Internet erfolgen.
Weiteres Ziel der gegenständlichen ALSAG-Novelle ist eine stärkere Verknüpfung von Altlastensanierung und Flächenrecycling. Die (Wieder-)Nutzung brachliegender ehemaliger Industrie- und Gewerbestandorte gilt als ein Instrument zur Reduktion des Flächenneuverbrauches. Es bestehen grundsätzlich Anreize, gebrauchte Flächen wieder einer Nutzung zuzuführen. Andererseits sind mit der Reaktivierung derartiger Flächen auch Risiken und Hemmnisse verbunden. Um die Unsicherheiten beim Flächenrecycling zu reduzieren und eine Revitalisierung solcher Flächen zu ermöglichen bzw. zu beschleunigen, werden für belastete Liegenschaften, auch wenn diese keine Altlasten darstellen, Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen aus Altlastenbeiträgen gefördert. Geplant ist dazu, 5 % der Einnahmen an Altlastenbeiträgen bereitzustellen und auch Wettbewerbsteilnehmer in die Förderung miteinzubeziehen. Mit diesem neuen Förderinstrument kann die Minimierung von kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen von Standorten und letztlich die Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf angestoßen werden, und ein maßgeblicher Beitrag zur Reduktion des Flächenneuverbrauches in Österreich geleistet werden.
Vor dem Hintergrund der ALSAG-Novelle werden auch im Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993 idgF, und im Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 152/1998 idgF, Adaptierungen vorgenommen. Insbesondere werden die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung der Wiedernutzung industrieller und gewerblicher Brachflächen (Altstandorte oder Altablagerungen), welche die Schwelle einer Altlast gemäß dem ALSAG nicht erreichen, geschaffen.
Kompetenzgrundlage:
Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen sind die Kompetenztatbestände Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) in Verbindung mit § 7 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 („ausschließliche Bundesabgabe“) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Abfallwirtschaft“).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 – Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Zu Z 2 (Art. I § 1)
Ziel des ALSAG ist neben der Finanzierung von Altlastenmaßnahmen die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten, die Feststellung und Ausweisung von Altlasten sowie die Durchführung von geeigneten Altlastenmaßnahmen.
Darüber hinaus leistet das ALSAG einen Beitrag zur Reduktion des Flächenverbrauchs in Österreich, indem die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die Wiedereingliederung von Altlasten sowie jener Altablagerungen und Altstandorte, welche die Schwelle einer Altlast nicht erreichen, in den Wirtschaftskreislauf zu fördern.
Zudem dient das Beitragsregelungssystem des ALSAG als Lenkungsinstrument, um im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben die Anwendung der fünfstufigen Abfallhierarchie zu fördern, insbesondere Anreize für Abfallvermeidung und Recycling zu schaffen.
Zu Z 3 (Art. I § 1a)
§ 1a normiert Ausnahmen vom Geltungsbereich. Kontaminationen, die auf eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994, oder auf die genannten Stoffe zurückzuführen sind, unterliegen nicht dem ALSAG. Die Ausnahmen korrespondieren im Wesentlichen mit den Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002.
Im Unterschied zum bisher geltenden Recht sind nunmehr auch Flächen, die durch Emissionen in die Luft oder in ein Oberflächengewässer kontaminiert wurden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. Voraussetzung ist aber stets das Vorliegen eines eindeutigen Kausalzusammenhanges betreffend die Kontamination; diffuse Einträge sind nicht erfasst.
Zu Z 4 (Art. I § 2)
Die auf Grund der gegenständlichen Novelle geschaffenen neuen materien- sowie verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfordern eine entsprechende Änderung bestehender Begriffsbestimmungen (Altablagerung, Altstandort, Altlast, Sanierung und Sicherung) und die Aufnahme neuer Legaldefinitionen (Schadstoff, Altlastenmaßnahmen, Dekontamination, Beobachtung und Nachbar).
Der Begriff der Verdachtsfläche wird gestrichen.
Durch die Wortfolge „in mehr als geringfügigem Ausmaß“ in Z 2 wird ausgeschlossen, dass Anlagen, in denen nur in geringfügigem Ausmaß mit Schadstoffen umgegangen wurde (zB handwerkliche Kleinbetriebe, Lager von kleinen Handelsbetrieben), unter die Begriffsdefintion des Altstandortes fallen.
Altlasten müssen in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 ausgewiesen werden. Erst mit der Ausweisung in der Verordnung geht die Zuständigkeit für die Altlast auf den Landeshauptmann über.
Sowohl eine Dekontaminations- als auch eine Sicherungsmaßnahme haben eine dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes zum Ziel. Während bei der Dekontamination der Umweltzustand im Bereich der Altlast und in der Umgebung verbessert wird, bleibt bei der Sicherung der Umweltzustand im Bereich der Altlast weitgehend unverändert, allerdings wird er in der Umgebung der Altlast dauerhaft verbessert.
Die Beobachtung gemäß Z 9 umfasst einerseits die Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens, anderseits aber auch die Überwachung und Dokumentation der Nutzung der Altlast. Dadurch wird sichergestellt, dass im Fall von negativen Auswirkungen auf das Emissionsverhalten durch eine bestimmte Nutzung allenfalls erforderliche Maßnahmen getroffen werden.
Da das Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, auf das bisher in § 3 Abs. 1a Z 7 verwiesen wurde, außer Kraft getreten ist, wird dem Altlastensanierungsgesetz eine entsprechende Liste der Abfälle mit hohem biogenen Anteil als Anlage angefügt.
Dabei waren geringfügige Anpassungen vorzunehmen, die auf Änderungen der Rechtslage, insbesondere der Abfallverzeichnisverordnung zurückzuführen sind. Statt der Schlüsselnummern 17207 und 17209 erfolgt die Aufnahme der Schlüsselnummer 17218 in Tabelle 1.
Bedacht genommen wird auch auf die Recyclingsholzverordnung, BGBl. II Nr. 160/2012, hinsichtlich jener Abfallarten, die zur stofflichen Verwertung bestimmt sind.
Die Schlüsselnummer 92105 68 wurde in Tabelle 2, eingeschränkt auf Siebüberlauf, der nicht in die Kompostierung rückgeführt wird, aufgenommen (grobe Anteile nach der Kompostierung aus dem fertigen Kompost abgetrennt).
Zu Z 6 (Art. I § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b)
Um den Vollzug zu erleichtern, wird der Beitragstatbestand des Lagerns von Abfällen generell auf drei Jahre erstreckt. Die neue Fristenregelung gilt nur für Lagerungen von Abfällen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle beginnen.
Zu Z 7 (Art. I § 3 Abs. 1 Z 2)
Um die rohstoffliche Verwertung von Abfällen im Rahmen von metallurgischen Prozessen zu fördern, wird die mit der Novelle BGBl I Nr. 58/2017 erfolgte Klarstellung im Hinblick auf den Verbrennungsbegriff auf metallurgische Verfahren mit einer Flüssigphase ausgeweitet.
Zu Z 8 (Art. I § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 4a und § 9a Abs. 2)
Das Ersetzen des Begriffes „Brennstoffprodukten“ durch den Begriff „Ersatzbrennstoffprodukten“ stellt eine legistische Anpassung an die Begrifflichkeiten der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, dar.
Zu Z 9 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 7)
Die Ausnahme von der Beitragspflicht für Abfälle mit hohem biogenen Anteil soll an die neue Definition gemäß § 2 Z 14 angepasst werden (sh. obige Erläuterung zu Z 4).
Zu Z 10, 16 und 18 (Art. I § 3 Abs. 5, Art. I § 10 Abs. 1 und 3)
Der Wortlaut hinsichtlich des Zollamtes Österreich wird, im Sinne der Einheitlichkeit und zur besseren Verständlichkeit des Textes, entsprechend dem Wortlaut des Finanz-Organisationsreformgesetzes – FORG, BGBl. I Nr. 104/2019 klargestellt.
Zu Z 11 (Art. I § 4 Abs. 1 Z 2)
Der Wortlaut hinsichtlich des Beitragsschuldners im Fall der Beförderung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes wird an den Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 4 angepasst.
Zu Z 12 und 13 (Art. I § 5)
Die Verschiebung der Bestimmung betreffend Messeinrichtungen erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Zu Z 18 (Art. I § 10 Abs. 3)
Der Wortlaut wird hinsichtlich des Beitragsschuldners an Abs. 1 angepasst.
Zu Z 19 und 20 (Art. I § 11 Abs. 2 und 3)
Die auf Grund der gegenständlichen Novelle geschaffenen neuen materien- sowie verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfordern die Neufassung des § 11 Abs. 2.
§ 11 Abs. 2 Z 3 bildet in Verbindung mit § 12 Abs. 4 die Basis für die Einrichtung eines geeigneten Förderinstruments im Rahmen der UFG-Altlastensanierung für gemäß § 18 veröffentlichte Altstandorte und Altablagerungen, die keine Altlasten sind, insbesondere für jene, die derzeit nicht oder nicht entsprechend dem Potential des Standortes genutzt werden und damit als „Brachflächen“ gelten. Auf Grund der möglichen Untergrundkontamination sind in der Regel Maßnahmen erforderlich, um eine Nutzung zu ermöglichen. Ziel eines derartigen Förderinstruments ist die Minimierung oder Beseitigung von kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen des Standortes und letztlich die Unterstützung einer Wiedereingliederung derartiger Flächen in den Wirtschaftskreislauf. Durch finanzielle Förderung von kontaminationsbezogenen Maßnahmen wird eine dem Potenzial des Standortes entsprechende Nutzung ermöglicht und solcherart ein Beitrag zur Reduktion des Flächenverbrauches in Österreich geleistet. Das Förderinstrument zielt – in Ergänzung zur Förderung von Altlastenmaßnahmen bei ausgewiesenen Altlasten – auf Altablagerungen und Altstandorte ab, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist. Ebenso zielt es auf jene Altablagerungen und Altstandorte ab, die bereits einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen und entsprechend dieser Beurteilung nicht als Altlasten ausgewiesen wurden.
§ 11 Abs. 3 entfällt, da die Aufhebung der Zweckbindung für die Jahre 2011 bis 2014 ausgelaufen ist.
Zu Z 21 (Art. I § 12)
Die auf Grund der gegenständlichen Novelle geschaffenen neuen materien- sowie verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfordern die Neufassung des § 12.
Betreffend Abs. 4 siehe die Erläuterungen zu § 11 Abs. 2 Z 3.
Zu Z 22 (Art. I III., IV., und V. Abschnitt)
III. Abschnitt
§ 13 Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten
Nach dem Status quo sind Altablagerungen und Altstandorte weitgehend erfasst, sodass den Ländern durch die Neuregelung kein Zusatzaufwand entsteht. Die Inhalte der Bekanntgabe nach § 13 decken sich grundsätzlich mit den derzeitigen Meldungen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auch die von Amts wegen vorliegenden Informationen zu den Bekanntgaben heranziehen.
Informationen über Nutzungen in der Umgebung einer Altablagerung oder eines Altstandortes sind zB Informationen über eine Wohnnutzung auf oder in der Nähe einer Altablagerung oder die Nutzung eines Trinkwasserbrunnens in der Umgebung einer Altablagerung oder eines Altstandortes.
Zu den Standortverhältnissen sind ua auch die natürlichen Standortbedingungen zu zählen. Informationen über natürliche Standortbedingungen sind zB Informationen über Hydrogeologie, Bodenarten, klimatische Daten, Oberflächenbedeckung bzw. –bewuchs.
Untersuchungen, die für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 von Altablagerungen und Altstandorten erforderlich sind, werden wie bisher mit dem Landeshauptmann koordiniert, auch, wenn sie von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie selbst durchgeführt werden.
Der derzeitige auf der UBA-Homepage abrufbare Verdachtsflächenkataster geht offline. Zukünftig wird es – neben Altlasten – eine öffentliche Abfrage für Altablagerungen und Altstandorte geben, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder erhebliches Risiko zu erwarten ist. Gleiches gilt für Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden.
§ 14 Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
Bei der Erstabschätzung handelt es sich um eine systematische Vorgehensweise. Es werden im Sinne einer Erstbeurteilung jene Standorte ermittelt, bei denen Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos vordringlich erforderlich sind.
Untersuchungen, die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos von Altablagerungen und Altstandorten erforderlich sind, werden wie bisher mit dem Landeshauptmann koordiniert, auch, wenn sie von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie selbst durchgeführt werden.
Führt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie selbst Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 2 durch, so kann sie sich beispielsweise der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) bedienen. Dies gilt auch für § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 5.
Die Art und der Umfang der Untersuchungen, die zur Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos erforderlich sind, hängen vor allem von der Art und der Größe der Altablagerung oder des Altstandortes sowie von den Eigenschaften des Bodens ab und werden im Einzelfall festgelegt.
Geogen oder durch diffuse Quellen (zB atmosphärische Deposition) verursachte, erhöhte Schadstoffkonzentrationen sind keine Kontaminationen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Intensität der Verunreinigung („Schadstoffkonzentration“) im Bereich einer Altablagerung oder eines Altstandortes muss signifikant über geogenen Hintergrund oder den für ein bestimmtes Gebiet charakteristischen Referenzwerten (Summe aus Hintergrundwert und großflächiger diffuser anthropogener Belastung) liegen, damit kausal eine Kontamination nachweisbar ist und abgegrenzt werden kann.
Die Intensität von Kontaminationen ergibt sich aus der Höhe der Schadstoffkonzentration und dem Vorhandensein einer Schadstoffphase (zB Mineralöl- oder Teerölphase).
Der Gewässerbegriff entspricht dem Gewässerbegriff des WRG 1959, umfasst daher sowohl Oberflächengewässer als auch das Grundwasser.
Das Abstellen auf Schadstofffrachten im Gewässerbereich ermöglicht – im Unterschied zur Konzentration – einen Vergleich von Verunreinigungen bei unterschiedlichen hydrogeologischen Standortgegebenheiten. Schadstofffrachten stellen eine wesentliche Grundlage bei der Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen dar. Bei Einhaltung der Richtwerte für Schadstofffrachten im Grundwasser der Verordnung gemäß § 17 ist davon auszugehen, dass in der Regel eine Längserstreckung der Schadstofffahne von 100 m nicht überschritten wird.
Für die Beschreibung und Beurteilung von Verunreinigungen von Gewässern und des Bodens und der Wirkungen auf Mensch oder Umwelt sind technische Regelwerke unterschiedlicher Beurteilungstiefe heranzuziehen (zB ÖNORM S 2088-1 “Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018, technische Arbeitshilfen). Ziel der Beurteilung ist es, die Notwendigkeit von Maßnahmen festzustellen.
Aufgrund der Erfahrungen im Altlastenvollzug decken die in einer Verordnung gemäß § 17 ausgewiesenen Richtwerte 95 % der für Altlastenausweisungen relevanten Schadstoffe ab. Werden in einer Verordnung gemäß § 17 keine Richtwerte für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist, festgelegt, so sieht das Gesetz vor, dass die Richtwerte im Einzelfall abzuleiten sind. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die demonstrative Aufzählung von Stoffen in der Begriffsbestimmung des Schadstoffes in § 2 Z 4.
§ 14 Abs. 6 gewährt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Grenzfällen Ermessenspielraum dahingehend, dass im Rahmen der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 einzelfallbezogen mit entsprechender Begründung in jeder Richtung, dh nach oben und nach unten, von den Richtwerten einer Verordnung gemäß § 17 abgewichen werden kann. Für die Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind entsprechende Kenntnisse der natürlichen Standortverhältnisse, der Nutzungen des Standortes und seiner Umgebung, sowie entsprechende Untersuchungsergebnisse erforderlich. Diese Untersuchungsergebnisse können bereits gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 übermittelt worden sein, auf Basis des § 14 Abs. 2 ermittelt, oder von Dritten beigestellt werden.
Die Nutzung eines Standortes und seiner Umgebung umfasst sowohl die aktuelle als auch die konkrete absehbare Nutzung. Die aktuelle Nutzung muss jedenfalls rechtmäßig sein und umfasst auch bewilligungsfreie Nutzungen (zB eine bewilligungsfreie Grundwassernutzung des Liegenschaftseigentümers gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959). Unter einer konkret absehbaren Nutzung ist zB eine bereits genehmigte, eine durch Flächenwidmung bestimmte oder durch eine Schongebietsverordnung gemäß § 35 WRG 1959 gesicherte zukünftige Wasserversorgung zu verstehen. Ebenso fallen erkennbare mittelfristige Entwicklungen bei Gemeinden im Rahmen des § 13 Abs. 3 WRG 1959 darunter.
Die Ausbreitung der Schadstoffe umfasst sowohl die aktuelle als auch eine zukünftig mögliche Ausbreitung. Die aktuelle Ausbreitung von Schadstoffen wird auf Grund von Untersuchungsergebnissen beurteilt und die zukünftige Ausbreitung wird – ausgehend vom bisherigen Verlauf der Ausbreitung – auf Grund der Eigenschaften der Schadstoffe unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Bodens und der hydrogeologischen und hydrogeochemischen Bedingungen abgeschätzt.
§ 15 Feststellung und Ausweisung von Altlasten
Altlasten werden in der geltenden Altlastenatlas-Verordnung, BGBl. II Nr. 232/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 406/2023, mit Grundstücksnummern ausgewiesen. Die lagemäßige Abgrenzung von Altlasten durch die Angabe von Grundstücken ist in vielen Fällen nicht genau. Grenzen von Altlasten können auch innerhalb eines Grundstückes verlaufen. Dadurch kann es passieren, dass ein großes Grundstück im Altlastenatlas eingetragen ist, obwohl nur ein kleiner Teil des Grundstücks von der Altlast betroffen ist. Darüber hinaus können die zum Zeitpunkt einer Gefährdungsabschätzung festgestellten Grundstücksnummern im Lauf der Zeit auf Grund von Änderungen des Katasterplans ihre Aktualität verlieren, was eine regelmäßige Überprüfung der Grundstücksnummern und gegebenenfalls entsprechende Änderungen der Altlastenatlas-Verordnung erforderlich macht. Um die Digitalisierung im Bereich der Altlastenausweisung zu fördern und die Verwaltungsarbeit zu vereinfachen, erfolgt daher die lagemäßige Darstellung von Altlasten künftig in Gestalt einer planlichen Darstellung der Altlast in einer GIS-basierten online-Karte im Internet. Die Anführung von Grundstücksnummern in der Altlastenatlas-Verordnung wird durch einen als „Lage der Altlast“ bezeichneten Link auf das jeweilige Polygon auf einer Online-Karte des Bundesgebietes (Geographisches Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe) ersetzt. Die Polygone als Grenzen der Altlasten werden gemeinsam mit dem aktuellen Grundstückskataster, topographischen Karten mit Adressen und Luftbildern angezeigt, sodass eine ausreichende Bestimmung der Lage der Altlastenflächen möglich ist.
Die Praxis hat gezeigt, dass Flächen, welche die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast erfüllen, oft schon vor ihrer Ausweisung, auf Grund bereits gesetzter Maßnahmen, als – nach der aktuellen Terminologie – gesichert oder saniert im Sinne dieses Gesetzes beurteilt werden können. Im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung sollen solche Flächen zukünftig schon im Rahmen der Erstausweisung als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten ausgewiesen werden können.
§ 16 Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung
Für Altablagerungen oder Altstandorte, die auf Grund des von ihnen ausgehenden erheblichen Risikos für Mensch oder Umwelt gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 iVm § 15 Abs. 1 als Altlasten ausgewiesen werden, kommt in Anbetracht des vorliegenden erheblichen Risikos eine Zuordnung der Prioritätenklassifizierung 3 nicht in Betracht. Entsprechend der Regelung in § 21 Abs. 3 sind bei solchen Altlasten zwingend Sanierungsmaßnahmen in Gestalt von Dekontamination oder Sicherung zu setzen. Liegt bei Altablagerungen oder Altstandorten, die auf Grund des Vorliegens einer erheblichen Kontamination gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 als Altlasten ausgewiesen werden, gemäß der vorgenommenen Risikoabschätzung kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt vor, so kommt die Zuordnung der Prioritätenklassifizierung 3 in Betracht. Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind entsprechend der Regelung in § 21 Abs. 3 Beobachtungsmaßnahmen vorzusehen.
Untersuchungen, die für die Zuordnung gemäß Abs. 2 oder für die Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 erforderlich sind, werden wie bisher mit dem Landeshauptmann koordiniert, auch wenn sie von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie selbst durchgeführt werden.
§ 17 Nähere Bestimmungen für die Beurteilung und die Risikoabschätzung von Altablagerungen und Altstandorten
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen betreffend Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten, Kriterien für die Risikoabschätzung sowie Zielwerte festzulegen.
§ 18 Führung einer Datenbank
Historisch kontaminierte Standorte, die Hinterlassenschaften aus Industrialisierung und Abfallentsorgung bis etwa 1990, stellen ein strukturelles Problem und damit eine langfristige gesellschaftliche Herausforderung dar. Während bislang der Fokus auf der Abarbeitung von Altlasten-Hotspots lag, soll die strategische Entwicklung im Altlastenmanagement nun verstärkt in die Fläche gehen, verbunden mit einer Verlagerung des Maßnahmenschwerpunkts auf ehemalige Gewerbe- und Industriestandorte. Effizienzsteigerung und Beschleunigung (sowohl bei den vorzunehmenden Beurteilungen als auch bei der Umsetzung konkreter Projekte) und die Integration von Aspekten des Flächenrecyclings in das Management historisch kontaminierter Standorte stellen Kernziele der gegenständlichen Novelle dar. Neue Ziele erfordern auch neue Instrumente, zu denen u.a. Digitalisierung und Transparenz zu zählen sind.
Die Einrichtung und Führung der Datenbank gemäß § 18 Abs. 1 bezweckt das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen und die Verwendung von Daten zu Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten mit dem Ziel eines strukturierten Managements dieser Flächen auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes.
Die in der Datenbank verarbeiteten Daten bilden die notwendige Grundlage für die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten, die Feststellung und Ausweisung von Altlasten, die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt und die nutzungsbezogene Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf im Sinne des § 1 Z 1-4. Die Sanierung und Beobachtung von Altlasten liegt ebenso im öffentlichen Interesse wie die Mobilisierung und Verwertung von brachliegenden Industrie- und Gewerbestandorten, zumal dadurch wichtige Gemeinwohlbelange wie einerseits der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt und andererseits eine Reduktion des Flächenneuverbrauches in Österreich gewährleistet werden.
Bestimmte Daten sollen zur Information betroffener Interessenten und im Sinne des freien Zugangs zu Umweltinformationen auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine gesteigerte Transparenz dient den vorgenannten öffentlichen Interessen in mehrfacher Hinsicht: die Veröffentlichung fachlicher Beurteilungen soll gewährleisten, dass Unsicherheiten, beispielsweise zu gesundheitlichen und kaufmännischen Risiken minimiert werden und relevante Informationen für Privatpersonen und Investoren verfügbar sind. Um die Unsicherheiten, welche sich regelmäßig bei der (Wieder)Nutzung von ehemaligen Industrie- und Gewerbestandorten ergeben, abzufedern und eine Wiedernutzung solcher Flächen zu ermöglichen bzw. zu beschleunigen, sieht die gegenständliche Novelle die Eröffnung einer neuen Förderschiene für Liegenschaften (Altablagerungen und Altstandorte) vor, die nicht den Altlastenstatus erreichen. Dieses Förderinstrument (vgl. die Erläuterungen zu § 11 Abs. 2) zielt auf jene Altablagerungen und Altstandorte ab, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, dh bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist oder die bereits einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen und entsprechend dieser Beurteilung nicht als Altlasten ausgewiesen wurden. Informationen über sonstige Altstandorte und Altablagerungen können im Wege des UIG beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingeholt werden. Der derzeitige auf der UBA-Homepage abrufbare Verdachtsflächenkataster soll offline gehen.
Die in § 18 Abs. 1 angeordnete Führung einer Datenbank und die in § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 vorgesehene Veröffentlichung näher bezeichneter Altablagerungen und Altstandorte (Altlasten werden zudem in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 ausgewiesen), ist zur Zweckerreichung sowohl verhältnismäßig als auch notwendig. Die Verhältnismäßigkeit des dadurch bewirkten Eingriffs in das Recht auf Datenschutz ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das gesteigerte öffentliche Interesse einerseits an der Verringerung und Überwachung von die Umwelt und die Gesundheit der Menschen beeinträchtigenden Risiken, wie es sich nicht zuletzt in dem entsprechenden verfassungsrechtlichen Staatsziel des BVG-Nachhaltigkeit, BGBl. I Nr. 111/2013, ausdrückt, und andererseits an einer Verringerung des Flächenverbrauches überwiegt das Interesse des Betroffenen auf Schutz seiner Daten. Die Veröffentlichung nicht nur von Altlasten, sondern gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 auch jener Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach Vornahme fachlicher Bewertungen auf Grundlage vorliegender Informationen und Untersuchungsergebnisse von einem Risiko für Mensch oder Umwelt auszugehen ist, steht überdies in untrennbarem Zusammenhang mit der durch die gegenständliche Novelle ermöglichten Förderung von kontaminationsbezogenen Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltzustandes bei genau diesen Altlablagerungen und Altstandorten, und der dadurch ebenfalls bezweckten Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen.
§ 19 Rechtswirkungen der Ausweisung als Altlast
Eine Altlastenmaßnahme im Sinne des § 2 Z 5 umfasst zB die Vor-Ort-Reinigung des kontaminierten Grundwassers oder der Bodenluft, hierfür ist entsprechend § 19 Abs. 1 keine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich. Eine Altlastenmaßnahme umfasst beispielsweise nicht die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage. Ist die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage für die im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen anfallenden Abfälle notwendig, so ist die Errichtung und der Betrieb dieser Anlage nach abfallrechtlichen Vorschriften zu genehmigen. Unterliegt die Abfallbehandlungsanlage der UVP-Pflicht gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF, so ist ein UVP-Verfahren durchzuführen.
Da es sich beim Altlastensanierungsgesetz nunmehr im Unterschied zur bisherigen Rechtslage um ein eigenständiges Materienrecht handelt, gelangen die nach anderen generellen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften bestehenden kontaminationsbezogenen Verpflichtungen mit Ausweisung als Altlast nicht zur Anwendung. In der Praxis werden insbesondere wasser- und abfallpolizeiliche (Handlungs-)Pflichten in Betracht kommen. § 19 Abs. 2 ist verursacherorientiert, sodass beispielsweise lebensmittelrechtliche Pflichten von Betreibern von Wasserversorgungsanlagen nicht umfasst sind. Ebenso wenig umfasst sind die nach landesrechtlichen Rechtsvorschriften (zB Naturschutzrecht, Raumordnungsrecht) bestehenden Verpflichtungen. Bereits gegenüber einem Verursacher einer Altlast (beispielsweise auf Grundlage des WRG 1959) individualisierte Verpflichtungen bleiben in jedem Fall bestehen. Altlastenmaßnahmen sind unabhängig von betrieblichen Pflichten zu sehen. Ein Sanierungsbericht kann als Ausgangszustandsbericht im Sinne der IE-RL verwendet werden.
Durch die gegenständliche Novelle wird in Verbindung mit einer Verordnung gemäß § 17 ein neuer rechtlicher Rahmen einerseits für die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie die Feststellung und Ausweisung von Altlasten und andererseits für die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt geschaffen. Dies hat zur Folge, dass sowohl jene Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 keine erhebliche Kontamination oder kein erhebliches Risiko zu erwarten ist, als auch jene Altablagerungen und Altstandorte, die nach einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 nicht als Altlasten festgestellt und ausgewiesen werden, weiterhin dem einschlägigen Materienrecht unterliegen, wobei in diesem Zusammenhang auf Grund der praktischen Relevanz und des unionsrechtlichen Rahmens die wasserrechtlichen Regelungen hervorzuheben sind. Vor dem Hintergrund einer hohen Kohärenz von Altlastenrecht und Wasserrecht sollten bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach Beurteilungen im Rahmen des ALSAG nicht als Altlasten ausgewiesen werden, in der Regel keine weiteren Maßnahmen im Sinne des Wasserrechts zum Schutz der aquatischen Ökosysteme, terrestrischen Ökosysteme und der Grundwassernutzungen durch den Menschen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung erforderlich sein. Bei Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel haben neuerliche Beurteilungen im Rahmen des ALSAG hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen Kontamination oder eines erheblichen Risikos für Mensch oder Umwelt zu erfolgen. Bis zum Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel sind in der Regel keine weiteren Untersuchungen durch die Behörde erforderlich.
Der mit der gegenständlichen Novelle bewirkte Übergang des Altlastenrechts zu einem risikobasierten Ansatz auf Grundlage standort- und nutzungsbezogener Kriterien steht sowohl hinsichtlich der für das Vorliegen einer erheblichen Kontamination oder eines erheblichen Risikos (Altlastenausweisung) festgelegten Kriterien, als auch hinsichtlich der auf Basis der Risikoabschätzung festzulegenden Maßnahmenziele im Einklang mit den sich aus der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG und der Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG ergebenden unionsrechtlichen Vorgaben. Für das Management historisch kontaminierter Standorte stehen an relevanten Umsetzungsakten insbesondere das WRG 1959 und die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2019, im Vordergrund. Demnach haben die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung des Zustands des Grundwassers zu erstellen. Die Verhinderung einer Verschmutzung und einer Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sind wesentliche Elemente für die im System des ALSAG nach den Kriterien und Regeln des § 14 und einer Verordnung gemäß § 17 vorzunehmende Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten. Die Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser fließt sowohl bei der Beurteilung erheblicher Kontaminationen als auch bei jener erheblicher Risiken für Mensch oder Umwelt ein. Bei der Beurteilung erheblicher Kontaminationen ist die Schadstofffracht im Sickerwasser und über den frachtbezogenen Ansatz (indirekt unter Berücksichtigung einer Einmischungszone, in der die Schwellenwerte der QZV Chemie GW überschritten sind) auch die Ausdehnung der Verunreinigung im Grundwasser relevant. Die jahrzehntelangen Erfahrungen im Altlastenmanagement haben gezeigt, dass bei Einhaltung der Richtwerte für Schadstofffrachten im Grundwasser der Verordnung gemäß § 17 in der Regel eine Längserstreckung der Schadstofffahne von 100m nicht überschritten wird (vgl. die Erläuterungen zu § 14 Abs. 4 Z 3). Es ist davon auszugehen, dass eine Einmischungszone dieser Größenordnung mit dem Ziel des flächendeckenden Grundwasserschutzes und den Vorgaben der QZV Chemie GW vereinbar ist und in der Regel keine Verschmutzung vorliegt. Da im Zusammenhang mit Verunreinigungen des Untergrundes im Grundwasser oft hohe Stoffkonzentrationen gemessen werden, die jedoch keinen eindeutigen Rückschluss über das Ausmaß der Verunreinigungen des Untergrundes und der Schadstoffemissionen zulassen, sollen konzentrationsbezogene Richtwerte in Anlehnung an die QZV Chemie GW nicht für die Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten als erheblich kontaminiert herangezogen werden. Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko ausgeht, ist durch die Kriterien und Vorgaben in § 14 Abs. 4, 7 und 8 und einer Verordnung gemäß § 17, insbesondere durch die Kriterien einer Ausbreitung der Schadstofffahne sowie einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung von Grundwassernutzungen, die Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben hinsichtlich Vermeidung einer Verschmutzung und einer Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sichergestellt.
In gleicher Weise ist durch die altlastenrechtlichen Regelungen gewährleistet, dass bei erheblichen Belastungen des Grundwassers durch Altlasten, erforderlichenfalls auch im Bereich der daraus resultierenden Schadstofffahnen, Maßnahmen zu setzen sind, die dem Schutz von Grundwassernutzungen (vgl. Erläuterungen zu § 14 Abs. 7 und 8) sowie der Qualität von Ökosystemen dienen und somit eine Verschmutzung verhindern bzw. bekämpfen. Bei ergiebigen Grundwasserleitern sollen die Maßnahmenzielwerte für das Grundwasser grundsätzlich an den Richtwerten einer Verordnung gemäß § 17 auszurichten sein, sodass neben einer Begrenzung von Frachten regelmäßig – in Anlehnung an die Schwellenwerte QZV Chemie GW – auch eine Begrenzung von Konzentrationen gewährleistet sein sollte. Durch die Ausnahmebestimmung in § 23 Abs. 3 kann beispielsweise speziellen hydrogeologischen Standortsituationen Rechnung getragen werden.
Stoffliche Belastungen von Grundwasserkörpern werden in diffuse und punktuelle Belastungen unterteilt. Die Auswertungen zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 zeigen, ebenso wie jene zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009, bzw. die Ist-Bestandsanalyse 2013, dass flächige Belastungen des Grundwassers vor allem auf diffuse Schadstoffquellen zurückzuführen sind. Bei diffusen stofflichen Belastungen stehen Nährstoff- und Pestizideinträge in der Landwirtschaft im Vordergrund. Altlastenbedingte Grundwasserkontaminationen haben als solche punktuelle Belastungen in die Bewertung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers einzugehen, die den Grundwasserkörper insgesamt nachteilig verändern oder das Erreichen eines guten Zustands gefährden können, wobei die in § 30c WRG 1959 normierten Ausnahmen zu berücksichtigen sind. Die Bedeutung von Punktquellen im Hinblick auf ein Risiko für den guten chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers definiert sich über die Auswirkung der Punktquellen auf den gesamten Grundwasserkörper. Dass eine einzelne Punktquelle den guten Zustand eines Grundwasserkörpers gefährdet, kann nahezu ausgeschlossen werden. Es ist jedoch denkmöglich, dass dieser Fall durch eine Häufung von Punktquellen eintreten kann. Die bisherigen Erfahrungen sowohl im Altlastenmanagement als auch im Bereich des Grundwasserschutzes zeigen allerdings, dass Punktquellen nur in geringem Ausmaß die durchschnittliche Belastung von Grundwasserkörpern erhöhen und altlastenbedingte Schadstoffe nur einen sehr geringen Anteil der gesamten Schadstoffbelastung von Grundwasserkörpern ausmachen.
§ 20 Duldungspflichten und Entschädigungen
Die Regelung umfasst sowohl die als Altlasten ausgewiesenen Flächen als auch sonstige relevante Grundstücke in der Umgebung.
Die Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.2.2019, Ro 2019/13/0003) zum Entschädigungsanspruch des § 19 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 97/2013 geht von einem weiten Anwendungsbereich dieses Anspruches aus. Der Anwendungsbereich des vorliegenden Entschädigungsanspruchs in Gestalt des § 20 Abs. 3 ist demgegenüber einschränkend normiert: Der Entschädigungsanspruch des Duldungspflichtigen umfasst nur solche vermögensrechtlichen Nachteile, die unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen und der damit einhergehenden Enteignung oder Eigentumsbeschränkung stehen und für die Erreichung des Zweckes unvermeidbar sind. Von diesem Entschädigungsanspruch umfasst sind etwa Ertragsminderungen wegen eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit einer landwirtschaftlichen Fläche, Flurschäden aufgrund von Bohrungen und Grabungsarbeiten oder Rekultivierungskosten. Allfällige darüberhinausgehende Ansprüche, wie beispielsweise die Zufügung von Leitungsschäden, Rohrbrüchen, etc. bei Bohrungen oder Grabungen und damit in Zusammenhang stehende wirtschaftliche Folgewirkungen, sind nicht umfasst. Diese sind auf Basis der dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften, insbesondere im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes, geltend zu machen.
IV. Abschnitt
§ 21 Verpflichtung zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen
Da ab Ausweisung einer Fläche als Altlast die wasser-, abfall- und gewerberechtlichen Pflichten nicht mehr anwendbar sind, wird in § 21 Abs. 1 eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Verursachers einer Altlast zur Vornahme von Altlastenmaßnahmen normiert. Die Vermutung der Verursachung kann entkräftet werden. Der Verpflichtete kann den Nachweis führen, dass sein Verhalten nicht ursächlich war. Sind Verpflichteter und Eigentümer der Liegenschaft, auf der Altlastenmaßnahmen durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Liegenschaftseigentümer § 20 zur Verfügung.
Während die Haftungsbestimmungen der Materiengesetze des AWG 2002 und WRG 1959 als Kombinationen von Verursacher- und Zustandsstörerhaftung, auch vor dem Hintergrund des Vorsorgeprinzips, konzipiert sind, soll die Haftung im vom Reparaturprinzip getragenen Bereich der Altlasten vom Verursacherprinzip geprägt sein. Die Beseitigung von gravierenden historischen Umweltverunreinigungen und deren verursachergerechte Finanzierung stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Die besonderen Umstände der Altlastenproblematik rechtfertigen dabei das Anknüpfen der Rechtsfolge an die frühere Verwirklichung eines Tatbestandes. In diesem Sinne soll die Haftungsbestimmung des § 21 Abs. 1 für jede Verursachung im Sinne dieses Gesetzes vor dem 1. Juli 1989 Anwendung finden. Ein etwaiger, davon abweichender Geltungszeitraum der vor dieser Novelle anzuwendenden Haftungsbestimmungen (vgl. etwa VwGH 30.03.2017, Ro 2015/07/0033) ist dabei nicht von Bedeutung.
In Kombination mit der Rechtsnachfolgebestimmung des § 32 wird diese Haftung auch auf den Rechtsnachfolger des Verursachers ausgedehnt werden.
Als Vorbild für die Haftungsbestimmung des § 21 dient § 31 WRG 1959. Der OGH geht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23.3.1999, 1 Ob 207/98t, davon aus, dass der besondere Regelungszweck des § 31 WRG 1959 selbst bei bestimmbaren Anteilen mehrerer – auch zeitlich aufeinander folgender – Mitverursacher jedenfalls eine Solidarverpflichtung des Einzelnen zur Gefahrenbeseitigung und (da die Kostenersatzpflicht an die Handlungspflicht anknüpfe) zur Kostentragung erfordere. Die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung Mehrerer wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach bejaht (VwGH 21.3.2002, 2001/07/0179; VwGH 2.7.1998, 98/07/0076, 0077; VwGH 14.12.1995, 91/07/0070). Bei der Solidarhaftung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Haftung.
Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 müssen nur Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt werden. Auf freiwilliger Basis können aber auch Sanierungsmaßnahmen im Projekt vorgesehen werden.
Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, sind zB Mineralöltanks, Entfettungsanlagen, Anlagen zur chemischen Reinigung von Textilien, Holzimprägnieranlagen, Anlagen zur Raffination von Mineral- oder Teeröl, Lagerbehälter für chlorierte Kohlenwasserstoffe oder Teeröl.
Beim Vorgehen gemäß Abs. 5 sind die bundesvergaberechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Abs. 6 regelt die Vorgangsweise bei Gefahr im Verzug. In Bezug auf die für die Ausweisung maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen geht die Bestimmung des Abs. 6 der Anwendung von Bestimmungen zur Gefahrenabwehr anderer Materienrechte als speziellere Norm vor. Aufgetragen werden können jene Maßnahmen, die zur Abwehr der konkreten Gefahr erforderlich sind.
§ 22 Projekt für Altlastenmaßnahmen
Die detaillierte Beschreibung der Durchführung der Altlastenmaßnahmen enthält insbesondere die für die Altlastenmaßnahmen erforderlichen Anlagen und Maßnahmen.
Die Beschreibung der Standortverhältnisse erfolgt entsprechend der ÖNORM S 2088-1 “Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018.
§ 23 Maßnahmenziele und Zielwerte
Ziel von Altlastenmaßnahmen ist die Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt durch Verringerung der Intensität von Kontaminationen (Dekontamination) oder durch die Verminderung der Ausbreitung der Schadstoffe (Sicherung). Zu den Altlastenmaßnahmen gehören entsprechend der Definition in § 2 Z 6 die Sanierung (Dekontamination oder Sicherung) und die Beobachtung. Bei einer standort- und nutzungsspezifischen Planung und Durchführung von Altlastenmaßnahmen ist hierarchisch strukturiert zwischen „Zielen“ und „Zielwerten“ zu unterscheiden. Die Maßnahmenziele beschreiben sowohl bei Sanierung als auch bei Beobachtung als übergeordnete Zielvorgabe verbal einen Umweltzustand (abstrakt und „qualitativ“) für eine Altlast und deren Umgebung, der bei Durchführung der Altlastenmaßnahmen erreicht und dauerhaft sichergestellt werden muss. Daraus abgeleitet sind Zielwerte als quantitative und messbare Zielvorgaben zu konkretisieren (Sanierungszielwerte bei Sanierungsmaßnahmen und Kontrollwerte bei Beobachtungsmaßnahmen).
Gemäß § 21 Abs. 3 sind bei Altlasten der Prioritätenklasse 1 und 2 zwingend Sanierungsmaßnahmen zu setzen. Relevanter Anknüpfungspunkt ist grundsätzlich die Risikoabschätzung. Bei Vorliegen von erheblich kontaminierten Altablagerungen oder Altstandorten im Sinne von § 14 Abs. 3 Z 1, denen die Prioritätenklasse 1 oder 2 zugeordnet wird, werden Sanierungszielwerte entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festgelegt. Bei Altablagerungen oder Altstandorten, die auf Grund des von ihnen ausgehenden erheblichen Risikos für Mensch oder Umwelt im Sinne von § 14 Abs. 3 Z 2 als Altlasten ausgewiesen werden, werden die Zielwerte für die zwingend erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ausgehend von der Risikoabschätzung im Einzelfall solcherart abgeleitet und festgelegt, dass kein erhebliches Risiko verbleibt. Bei derartigen Altlasten kommt in Anbetracht des vorliegenden erheblichen Risikos eine Zuordnung der Prioritätenklassifizierung 3 nicht in Betracht (§ 16 Abs. 2). Folglich scheidet entsprechend der Regelung in § 21 Abs. 3 bei derartigen Altlasten eine Beobachtung als Maßnahme aus.
§ 23 Abs. 3 Satz 2 ermöglicht die Abweichung von den Richtwerten einer Verordnung gemäß § 17 auf Grund einer nachvollziehbaren und plausiblen Begründung. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf jedenfalls kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt vorliegen.
Eine nachvollziehbare Begründung für ein Abweichen von Richtwerten einer Verordnung gemäß § 17 kann sich im Einzelfall beispielsweise aus besonderen Grundwasserverhältnissen ergeben. Bei ergiebigen Grundwasserleitern sind Maßnahmenzielwerte für das Grundwasser grundsätzlich an den Richtwerten einer Verordnung gemäß § 17 auszurichten, sodass neben einer Begrenzung von Frachten regelmäßig auch eine Begrenzung von Konzentrationen gewährleistet sein sollte. Bei Grundwassergeringleitern (mit einem spezifischen Grundwasserdurchfluss geringer als 0,5 m³/(d•m), wobei unter dem spezifischen Grundwasserdurchfluss der Durchfluss in einem Grundwasserleiter pro Meter Breite des Grundwasser-stroms zu verstehen ist) zeigen die jahrzehntelangen Erfahrungen im Altlastenmanagement, dass an Konzentrationen orientierte Maßnahmenzielwerte, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden können und daher einzelfallbezogen eine frachtorientierte Begrenzung von Schadstoffen in Betracht kommen wird. Bei konzentrationsbezogenen Zielwerten wird in solchen Fällen in der Regel die objektive Zumutbarkeit, im Sinne eines angemessenen Verhältnisses von Mitteleinsatz und zu erreichendem Erfolg, nicht gegeben sein.
Bei Altlasten der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen grundsätzlich ausreichend. Ziel von Beobachtungsmaßnahmen ist die Überwachung und Dokumentation einer möglichen Verschlechterung des für die Ausweisung als Altlast maßgeblich gewesenen Umweltzustandes. Bei Maßnahmen zur Beobachtung werden Untersuchungen und Kontrollkriterien bzw. –werte zur Überwachung des Umweltzustandes durchgeführt und festgelegt. Im Projekt werden bereits Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten vorgesehen (zB Verkürzung der Intervalle der Beobachtung oder Errichtung von zusätzlichen Messstellen für die Beobachtung). Eine anhaltende Überschreitung von Kontrollwerten wird allerdings als Indiz für das Vorliegen erheblicher Auswirkungen angesehen. Diesenfalls wird die Risikoabschätzung einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
§ 24 Genehmigung des Projekts
Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch auf die Genehmigung des Projekts oder einer Änderung eines Projekts durch den Landeshauptmann.
Im Hinblick auf § 15 Abs. 2 ist es zweckmäßig, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Projekt für Altlastenmaßnahmen zu geben, um gegebenenfalls auf mögliche Probleme hinzuweisen, die einer Ausweisung der Altlast als dekontaminiert oder gesichert gemäß § 15 Abs. 2 entgegenstehen könnten.
Beweissicherungsmaßnahmen umfassen alle Untersuchungen, die notwendig sind, um die Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen beurteilen zu können (§ 22 Z 12), dazu gehört auch die Festlegung von Untersuchungsparametern, der Anzahl und Lage von Probenahmestellen und der Probenahmeintervalle.
§ 25 Parteistellung
In Anlehnung an die geltende Rechtslage wird festgelegt, wer Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 2 hat.
§ 26 Projektaufsicht
§ 26 ermöglicht dem Landeshauptmann, eine Projektaufsicht vorzuschreiben. Dieses Instrument dient der Vermeidung von Mängeln und Konfliktpotential in der Projektumsetzung. Die Vorteile für den Genehmigungswerber bzw. Verpflichteten liegen in der Vermeidung von Kosten und Zeitverlusten (durch Vermeidung von Nachbesserungen) und erhöhter Rechtssicherheit. Die Projektaufsicht ist insbesondere für eine korrekte Auflagenumsetzung verantwortlich. Im Unterschied zu den im AWG 2002 und im WRG 1959 geregelten Bauaufsichten ist das Aufsichtsorgan in keiner (zivil-) rechtlichen Beziehung zum Rechtsträger der Behörde. Die Projektaufsicht wird unmittelbar vom Genehmigungswerber bzw. Verpflichteten beauftragt und bezahlt. Durch § 26 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie zB baupolizeiliche Vorschriften, nicht berührt.
§ 27 Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
Gegenstand des Überprüfungsverfahrens ist die Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und die Feststellung der Übereinstimmung der Altlastenmaßnahmen mit der erteilten Genehmigung durch den Landeshauptmann. Mehr als geringfügige Abweichungen vom Genehmigungskonsens erfordern die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2.
§ 28 Nachträgliche Auflagen
§ 28 gibt – wie auch in anderen Materienrechten vorgesehen – dem Landeshauptmann die Möglichkeit, in einem amtswegig einzuleitenden Verfahren zB nachträgliche Auflagen, welche die bereits im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ergänzen oder abändern können, vorzuschreiben. Nachbarn haben kein diesbezügliches Antragsrecht, sondern können die Einleitung eines solchen Verfahrens nur anregen.
Voraussetzung der Anwendung des § 28 ist die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
§ 29 Altlastenmaßnahmen durch den Bund
§ 29 regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen setzen kann.
Als Vorbild für § 29 Abs. 1 dient die Bestimmung des § 74 Abs. 1 AWG 2002. Voraussetzung für die dort normierte subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für Behandlungsaufträge ist, dass der primär Verpflichtete nicht als Adressat eines behördlichen Auftrages und/oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann. Dies kann persönliche (Unbekanntheit, Unauffindbarkeit), rechtliche (Tod, Auflösung einer juristischen Person etc) oder sonstige Gründe haben. Unter sonstigen Gründen sind beispielsweise wirtschaftliche Gründe (mangelnde Finanzkraft des primär Verpflichteten) zu verstehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 oder 2 kann der Bund die jeweils erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben – nämlich nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung und der finanziellen Begrenzung mit dem Ertrag der Altlastenbeiträge – durchführen.
§ 30 Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer
Das Altlastensanierungsgesetz sieht im Unterschied zum WRG 1959 und zum AWG 2002 keinerlei subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers und von Rechtsnachfolgern im Liegenschaftseigentum vor. Demgegenüber haben, in Anlehnung an das deutsche Bundes-Bodenschutzgesetz, der oder die Eigentümer einer Liegenschaft, deren Verkehrswert durch vom Bund finanzierte Sanierungsmaßnahmen wesentlich erhöht wird, einen behördlich festzusetzenden Wertausgleich zu leisten. Unter Verkehrswert ist dabei der Preis zu verstehen, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz öffentlicher Mittel und der nicht unwesentlichen Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstückes kann sich unabhängig von der Verwendung auch privater Mittel ergeben. Durch das jeweils im Einzelfall festzustellende Tatbestandsmerkmal „nicht nur unwesentlich erhöht wird“ werden jene Werterhöhungen ausgenommen, die in Relation der Grundstückswerte nicht oder kaum ins Gewicht fallen und daher als Bagatellfälle einzustufen sind. Für die Feststellung der sanierungsbedingten Wertsteigerung wird im Regelfall die Einholung eines Gutachtens eines Immobiliensachverständigen durch den Landeshauptmann als zuständige Behörde angebracht sein. Diese Vorgangsweise stellt im Zusammenhang mit Altlasten kein Neuland dar. So ist gemäß § 6 Abs. 4 Z 5 der Förderungsrichtlinien 2016 für die Altlastensanierung oder –sicherung im Regelfall einem Förderungsantrag zu Herstellungs- und Durchführungsmaßnahmen ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertungen zur geschätzten Wertsteigerung der betroffenen Liegenschaften durch die Sanierungsmaßnahmen anzuschließen. Die Auswahl des Verfahrens (oder der Vergleich mehrerer Verfahren) zur Ermittlung der geschätzten Wertsteigerung obliegt dem Gutachter und ist plausibel und nachvollziehbar zu begründen.
Beim Anfangswert (Wert der Liegenschaft, wenn die Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären) handelt es sich um einen hypothetischen Wert, der nicht weniger als Null betragen kann. Wertsteigerungen, die danach in Erwartung der Sanierung eintreten, haben unberücksichtigt zu bleiben, da nur sanierungsbedingte Wertsteigerungen zu erfassen sind. Beim Endwert darf nur der Ursachenzusammenhang zwischen der Sanierungsmaßnahme und der Werterhöhung berücksichtigt werden, andere Umstände müssen unberücksichtigt bleiben. Da von dem so ermittelten Endwert der Anfangswert abzuziehen ist, ist sichergestellt, dass nur die sanierungsbedingte Wertsteigerung erfasst wird. Die in Abs. 1 normierte Begrenzung des Wertausgleichs greift dann ein, wenn die sanierungsbedingte Verkehrswerterhöhung über der Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel liegt. Gemäß Abs. 3 ermittelt der Landeshauptmann von Amts wegen, inwieweit der Eigentümer eigene Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen getätigt hat. Den Eigentümer trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht.
Bei der Interpretation des Begriffes der „unbilligen Härte“ sind Aspekte der privaten Lebensführung zu berücksichtigen. Bildet beispielsweise die mit öffentlichen Mitteln wertgesteigerte Liegenschaft samt einem darauf befindlichen Eigenheim oder einer darauf befindlichen Betriebsstätte den wesentlichen Teil des Vermögens des zum Wertausgleich verpflichteten Liegenschaftseigentümers, so hat dieser Umstand gemäß Abs. 4 in die behördliche Entscheidung einzufließen, wenn der Eigentümer unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Lage die Liegenschaft nicht mehr halten kann. Ein freiwillig übernommenes Risiko mindert jedenfalls die Schutzwürdigkeit des Liegenschaftseigentümers. Auf Abs. 4 kann sich beispielsweise nicht berufen, wer eine Altablagerung oder einen Altstandort, welche oder welcher in weiterer Folge als Altlast ausgewiesen wird, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von der Ablagerung oder dem Umgang mit Schadstoffen (zB trotz Veröffentlichung im Verdachtsflächenkataster bzw. auf der Webseite www.altlasten.gv.at) erworben hat.
§ 31 Anzeigepflicht
Da die Durchführung von Altlastenmaßnahmen immer standort- und nutzungsbezogen erfolgt, könnten Tätigkeiten auf einer Altlast den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen. Daher werden solche Tätigkeiten durch den Liegenschaftseigentümer dem Landeshauptmann angezeigt. Die Wortfolge „Tätigkeiten, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten“ ist weit zu interpretieren; jedenfalls davon umfasst ist das Setzen baulicher Maßnahmen.
§ 32 Rechtsnachfolge
Die Praxis hat gezeigt, dass mit den bestehenden Haftungs- und Rechtsnachfolgebestimmungen für Altlasten nicht das Auslangen gefunden wird. Häufig steht Haftungsmasse, in Folge von Übertragungen und Übereignungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen, beim Verursacher nicht mehr zur Verfügung. Soweit die Kosten der Altlastenmaßnahmen vom Verursacher nicht mehr getragen werden können, werden Kosten qua Gemeinlastprinzip der Allgemeinheit angelastet. In Anbetracht des Fortbestandes oder zumindest der Fortbestandsmöglichkeit des Unternehmens und seiner Haftungsmasse ist diese Situation im Ergebnis nicht sachgerecht. Im Rahmen der konsequenten Verankerung des Verursacherprinzips erfolgt daher auch eine Ausdehnung der Haftung auf den Rechtsnachfolger des Verursachers.
Zur Wirksamkeit des angeordneten Rechts- und Pflichtenübergangs bedarf es keines gesonderten Übertragungsaktes. Der Rechts- und Pflichtenübergang führt dazu, dass der Rechtsnachfolger sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt. Darauf, ob die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers bereits durch Bescheiderlassung konkretisiert sind oder nicht, kommt es nicht an. Der Übergang erfasst vielmehr sowohl noch nicht bescheidmäßig konkretisierte Rechte und Pflichten als auch erteilte Genehmigungen und verfügte Verpflichtungen. Ist im für den Rechts- und Pflichtenübergang maßgeblichen Zeitpunkt zum Beispiel die Verursacherstellung des Rechtsvorgängers noch nicht bescheidmäßig fixiert, so ist die Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers insoweit akzessorisch zur Haftung des Verursachers zu verstehen, dh er tritt in dessen materielle Pflichten ein, kann sich aber auch auf sämtliche Einwendungen des Rechtsvorgängers berufen.
Fälle gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge sind beispielsweise Verschmelzungen (§§ 219 ff AktG; §§ 96 ff GmbHG), Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz oder Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz.
Personen, die gemäß diesem Abschnitt Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, sind natürliche oder juristische Personen, die als Verursacher gemäß § 21 Abs. 1 verpflichtet sind, Altlastenmaßnahmen durchzuführen oder als Dritte im Sinne des § 21 Abs. 4 freiwillig Altlastenmaßnahmen durchführen.
Rechte können sich insbesondere aus den §§ 24 und 27 ergeben, auch diese sind im Spaltungsplan zuzuordnen.
Im Spaltungsplan kann geregelt werden, wer die Einhaltung der Verpflichtung schuldet. Dies kann auch für den Regress zwischen den Gesellschaften von Relevanz sein. Der darauffolgende Satz legt demgegenüber fest, wer der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Verpflichtungen haftet, diesbezüglich ist Solidarhaftung angeordnet.
Abs. 2 schafft in Ergänzung zu Abs. 1 zur Vermeidung von Umgehungskonstruktionen auch für den Fall der Einzelrechtsnachfolge eine klare Rechtslage. Es werden Fälle der Einzelrechtsnachfolge in ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil, zu dem auch Liegenschaften gehören, ebenfalls von dem Grundsatz des Rechts- und Verpflichtungsüberganges und der solidarischen Haftung des ursprünglich Verpflichteten und dessen Rechtsnachfolger erfasst.
§ 32 gilt nur für Fälle einer Rechtsnachfolge, die nach dem Inkrafttreten der Novelle vollendet werden.
§ 33 Behörde
Als zuständige Behörde wird generell der Landeshauptmann festgelegt. Auch Feststellungsbescheide werden, da es sich um komplexe Sach- und Rechtsfragen handelt, statt auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde auf Ebene des Landeshauptmannes erledigt.
§ 34 Strafbestimmungen
Zu Z 4: Die Formulierung in § 34 Z 4 ist abgestimmt mit der Formulierung in § 21 Abs. 2. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Projektes trifft, entsprechend dem Wortlaut des § 21 Abs. 2, den Verpflichteten gemäß § 21 Abs. 1. Gemäß § 34 Z 4 kann daher nur eine Person bestraft werden, die als Verpflichteter iSd § 21 Abs. 1 bereits feststeht (dh eine Person, die von der Behörde gemäß § 21 Abs. 2 verständigt wurde und die Vermutung der Verursachung nicht gemäß § 21 Abs. 1 entkräftet hat) und die ihrer „Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2“ iSd § 34 Z 4 nicht nachkommt.
Zu Artikel 2 – Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Zu Z 1 (§ 1 Z 4)
Ziel der Umweltförderung ist nicht nur die Altlastensanierung, sondern auch die Förderung von Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, auch wenn diese keine Altlasten darstellen, sowie von Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten, um die Wiedereingliederung dieser Standorte in den Wirtschafts- bzw. Nutzungskreislauf zu ermöglichen.
Zu Z 2 (§ 5 Z 1)
Aufgrund der ALSAG-Novelle werden die Förderungen auch für Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, verwendet.
Zu Z 3 (§ 29)
Die Förderungsziele der Altlastensanierung werden an die neuen Begrifflichkeiten des ALSAG angepasst. Entsprechend der ALSAG-Novelle werden auch Untersuchungen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob ein Altstandort oder eine Altablagerung eine Altlast darstellt, als zusätzliches Förderungsziel aufgenommen. Darüber hinaus sind neben Dekontamination und Sicherung auch Beobachtungsmaßnahmen an einer Altlast, sowie Maßnahmen zur dauerhaften Verbesserung des Umweltzustandes bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung gemäß dem ALSAG nicht als Altlast ausgewiesen werden, Ziel der Förderung.
Zu Z 4 bis 7 (§ 30)
Den neuen Förderungszielen entsprechend wird auch der Förderungsgegenstand der Altlastensanierung ergänzt und die neuen Begrifflichkeiten des ALSAG werden verwendet.
Zu Z 8 (§ 31 Z 1)
Die Förderungsvoraussetzung, dass die Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist, ergibt sich aus den Legaldefintionen von Altablagerung, Altstandort sowie Altlast gemäß dem ALSAG, sodass sie entfällt.
Zu Z 10 (§ 32)
Gleichlautend wie § 26 UFG kann Förderungswerber im Rahmen der Altlastensanierungsförderung jede natürliche oder juristische Person sein, die Maßnahmen gemäß § 30 UFG durchführt oder dazu befähigt ist, Studien, Projekte und deren Publikationen im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen gemäß § 30 Z 4 UFG durchzuführen. Der Prozess des Förderansuchens und der Fördergenehmigung findet in der Altlastensanierung vor Beginn der eigentlichen Einreichplanung und dem Behördenverfahren zu den Altlastenmaßnahmen statt. „Durchführen“ wird daher im Sinne einer zum Zeitpunkt des Förderungsansuchens bestehenden Absicht verstanden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen nach Vorliegen der Förderungsgenehmigung umzusetzen. Die Ausstellung des Förderungsvertrages und die Ausbezahlung einer Förderung erfolgt (so wie bisher) gemäß den ALSAG-Förderungsrichtlinien erst nach Vorliegen eines behördlichen Bescheides (Genehmigung oder Auftrag) bzw. nach Umsetzung der Maßnahmen (sukzessive mit dem Baufortschritt).
Zu Z 11 und 12 (§§ 33 und 33a)
Änderungen sind aufgrund der ALSAG-Novelle erforderlich.
Zu Artikel 3 – Änderung des Umweltkontrollgesetzes
Zu Z 1 und 2 (§ 6)
Die Aufgaben des Umweltbundesamtes werden in § 6 Abs. 2 Z 23 entsprechend der Novellierung des Altlastensanierungsgesetzes angepasst. Im Rahmen dieser Aktualisierung werden auch die Begrifflichkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft in § 6 Abs. 2 Z 22 aktualisiert.
Zu Z 3 (§ 11 Abs. 4)
Das Wort „zusätzlich“ wird gestrichen, da die Bestimmung ohnehin darauf abzielt, den erforderlichen Mehraufwand im Rahmen einer Zusatzfinanzierung aus Altlastenbeiträgen gemäß § 12 Abs. 2 ALSAG zu bedecken.