Vorblatt
Ziel(e)
- Begründung eines eigenen Verfahrensrechts für die Altlastensanierung
- Förderung der Revitalisierung von ehemaligen Industrie- und Gewerbestandorten
- Förderung der Digitalisierung und Steigerung der Transparenz im Bereich der Altlastensanierung
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Schaffung eines eigenen altlastenspezifischen Verfahrensrechts
- Erweiterung der Zweckbindung der Altlastenbeiträge für Altstandorte und Altlablagerungen
- Transparente Darstellung von altlastenrelevanten Daten über das Altlastenportal
- Anpassung der altlastenrelevanten Bestimmungen im Umweltförderungsgesetz (UFG) und im Umweltkontrollgesetz (UKG)
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Finanzierung der Altlastensanierung erfolgt durch zweckgebundene Einnahmen aus Altlastenbeiträgen. 85% der Einnahmen stehen für Maßnahmen des Bundes sowie zur Förderung von Altlastenmaßnahmen zur Verfügung und 15% sind für Untersuchungen an Altlasten und an Altablagerungen sowie an Altstandorten vorgesehen. Auszahlungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der vorhandenen Einnahmen aus Altlastenbeiträgen.
Aufgrund des Umstiegs von Vorsorge- auf Reparaturprinzip sollen die zur Bewältigung der Altlastenmaßnahmen bis 2050 erforderlichen Gesamtkosten von bisher abgeschätzten rd. 10-12 Mrd. € auf rd. 5-6 Mrd. € reduziert werden. Berechnungsgrundlage dafür ist die vom BMK herausgegebene Studie "Altlastensanierung in Österreich – Effekte und Ausblick" aus dem Jahre 2007, in der eine Abschätzung des zukünftigen Aufwandes unter Anwendung des Reparaturprinzips bei der Festlegung von Sanierungszielen erfolgte.
Gemäß der ggstdl. ALSAG Novelle sind für Altlasten der Prioritätenklasse 3 Beobachtungsmaßnahmen ausreichend, wenn kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleibt. Derzeit kosten Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen bei Altlasten der Prioritätenklasse 3 in Abhängigkeit der Größe des Schadensfalls sowie der Standort- und Nutzungsverhältnisse zumindest mehrere hundert tausend Euro bis mehrere Millionen Euro. Im Vergleich dazu kosten Beobachtungsmaßnahmen rund 100.000 bis 200.000 €. Es ergeben sich daher pro Altlast der Priorität 3 Einsparungen von mehreren hundert tausend Euro bis zu mehr als eine Million Euro.
Am Beispiel der in den Jahren 2018 bis 2020 geförderten Altlasten der PK 3 in der Höhe von insgesamt rd. 4,2 Mio. € ergibt sich aufgrund der künftigen Kosten für Beobachtungsmaßnahmen ein Einsparungspotential von insgesamt rd. 3,6 Mio. €, da sich die Kosten für die reine Beobachtung auf rd. 0,55 Mio. € reduzieren werden.
Die transparente Darstellung von altlastenrelevanten Daten erfolgt über das bereits eingerichtete Altlastenportal. Für die Einrichtung des Altlastenportals wurden Mittel in der Höhe von rd. 500.000,- € aufgewendet, die laufenden Betriebskosten betragen rd. 30.000,- € pro Jahr.
Aufgrund der Einführung eines Wertausgleiches durch den Liegenschaftseigentümer im Falle der Durchführung von Altlastenmaßnahmen durch den Bund ist mit "Mehreinzahlungen" zu rechnen. Bisher wurden im Rahmen der Förderungsabwicklung Wertsteigerungen berücksichtigt. Die hierfür im Rahmen der Förderungsabwicklung gutachterlich erstellten Abschätzungen ergeben für die Jahre 2018 bis 2020 eine Gesamtsumme von rd. 2,6 Mio. € und sind im Vergleich zu den zugesicherten Fördermitteln in der Höhe von rd. 42 Mio. € daher als "geringfügig" anzusehen.
Ein administrativer Mehraufwand für die Behörden der Länder ist grundsätzlich nicht zu erwarten, weil sich nur der Rechtsrahmen für die Altlastensanierung ändert. Auch nach der geltenden Rechtslage (insbesondere WRG 1959 und AWG 2002) hat die zuständige Behörde die Pflicht, den Verursacher einer Kontamination zu ermitteln und diesem die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung der Altlast aufzutragen. Ebenso verursacht das in der ALSAG-Novelle vorgesehene Instrument des Wertausgleichs keinen zusätzlichen administrativen Mehraufwand, da im Gegensatz dazu die Liegenschaftseigentümerhaftung entfällt. Gerade der Entfall der komplexen rechtlichen Prüfschritte im Zusammenhang mit der Liegenschaftseigentümerhaftung wird zu einer spürbaren Entlastung im Behördenvollzug führen. Ein zusätzlicher Kostenaufwand für die Behörden der Länder entsteht durch die ggstdl. Novelle nicht.
Die Erweiterung des Geltungsbereiches auf Flächen, die durch Emissionen in die Luft oder Oberflächengewässer oder Tätigkeiten, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, kontaminiert wurden, hat aufgrund der geringen Anzahl betroffener Flächen (in den nächsten 5-10 Jahren rd. 10 Altlasten) keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen. Zudem darf der Bund nur nach Maßgabe der vorhandenen und zweckgebundenen Einnahmen aus Altlastenbeiträgen diesbezügliche Altlastenmaßnahmen finanzieren.
Mit der ggstdl. Novelle sowie der entsprechenden Änderung des Umweltförderungsgesetzes werden die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung belasteter Altstandorte und Altablagerungen, welche die Schwelle einer Altlast gemäß dem ALSAG nicht erreichen, geschaffen. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten bei der Förderungsabwicklung, die mit rund 50.000,- € abgeschätzt werden. Berechnungsgrundlage dafür sind die 5% zur Verfügung stehender Altlastenbeitragsmittel und die für solche Fälle zur Verfügung stehende Deminimisförderung (15 Fälle/Jahr).
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt reduzieren die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2054 um 0,00 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 11 Mio. € (zu Preisen von 2024) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
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in Tsd. € |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
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Nettofinanzierung Bund |
0 |
2.010 |
2.010 |
2.010 |
2.010 |
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Die Novelle des Altlastensanierungsgesetzes 2024 hat keine Auswirkung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle des Altlastensanierungsgesetzes 2024
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Einbringende Stelle: |
BMK |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2024 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2025 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltige Nutzung von Ressourcen, Forcierung der Kreislaufwirtschaft, Entkoppelung des Anteils an zu beseitigenden Abfällen vom Wirtschaftswachstum" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2024 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Erfahrungen der österreichischen Altlastensanierung zeigen Adaptierungsbedarf.
Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten werden nach derzeitiger Rechtslage gemäß den materien- sowie verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, der Gewerbeordnung 1994 und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 beauftragt bzw. bewilligt. Diesen Materiengesetzen liegt das Vorsorgeprinzip zu Grunde, das bei Altlasten – aufgrund der bereits im Boden vorhandenen Kontaminationen – oft zu nicht praktikablen und kostenintensiven Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen führt.
Um das übergeordnete Ziel, die Altlastensanierung in Österreich innerhalb von zwei Generationen abzuschließen, zu erreichen, ist es daher erforderlich, das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) nach standort- und nutzungsorientierten Gesichtspunkten zu einem eigenständigen Materien- und Verfahrensgesetz unter Anwendung des Reparaturprinzips auszubauen.
Zudem besteht ein dringender Bedarf das Flächenrecycling in Österreich zu fördern.
Ehemalige Industrie- und Gewerbestandorte werden aufgrund von haftungsrechtlichen Unsicherheiten und mangelnden Förderungsmöglichkeiten für die Beseitigung von geringfügigen Bodenkontaminationen nicht genutzt und liegen brach. Um dem steigenden Flächenverbrauch entgegenzuwirken, ist es daher unabdingbar, die notwendigen Rahmenbedingungen für eine nutzungsbezogene und volkswirtschaftlich sinnvolle Wiedereingliederung dieser Brachflächen zu schaffen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Wird die geltende Rechtslage beibehalten, so können aufgrund der Anwendung des Vorsorgeprinzips Altlastensanierungen nicht kosteneffizient durchgeführt werden. Somit wäre es nicht möglich, die Altlastensanierung innerhalb von zwei Generationen (bis 2050) abzuschließen.
Der Flächenverbrauch in Österreich steigt weiter an, da aufgrund von Rechtsunsicherheit und mangelnder Fördermöglichkeiten für ein Flächenrecycling ehemalige Industrie- und Gewerbestandorte ungenützt bleiben.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028
Evaluierungsunterlagen und -methode: Grundlage für die interne Evaluierung sind die Daten in der Altlastendatenbank (Altlastenportal). Da Altlastenmaßnahmen über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden, ist eine erste interne Evaluierung des ggstdl. Regelungsvorhabens im Jahr 2028 zweckmäßig.
Ziele
Ziel 1: Begründung eines eigenen Verfahrensrechts für die Altlastensanierung
Beschreibung des Ziels:
Es sollen eigenständige materien- sowie verfahrensrechtliche Bestimmungen in das ALSAG aufgenommen werden, die unter Beibehaltung eines hohen Standards an Gesundheits- und Umweltschutz eine rasche und kostengünstige Altlastensanierung ermöglichen.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten werden nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 und den §§ 73 und 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter Anwendung des Vorsorgeprinzips beauftragt. |
Altlastenmaßnahmen werden nach den eigenständigen materien- sowie verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ALSAG unter Anwendung des Reparaturprinzips beauftragt und genehmigt. Durch die Festlegung von standort- und nutzungsspezifischen Sanierungszielen können maßgeschneiderte, innovative und kostengünstige Sanierungsprojekte unter höchstmöglicher ökologischer Wirksamkeit (Schutz der natürlichen Ressourcen Gewässer und Boden) durchgeführt werden. |
Ziel 2: Förderung der Revitalisierung von ehemaligen Industrie- und Gewerbestandorten
Beschreibung des Ziels:
Finanzielle Anreize sollen geschaffen werden, um ehemalige Industrie- und Gewerbestandorte verstärkt in den Wirtschaftskreislauf wiedereinzugliedern und so den Verbrauch neuer Flächen in Österreich zu reduzieren.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Maßnahmen an belasteten Altstandorten und Altablagerungen, die keine Altlasten sind, können nicht aus ALSAG-Mitteln gefördert werden. |
Untersuchungen und Maßnahmen an belasteten Altablagerungen und Altstandorten, auch wenn diese keine Altlasten darstellen, können aus Altlastenbeiträgen gefördert werden. |
Ziel 3: Förderung der Digitalisierung und Steigerung der Transparenz im Bereich der Altlastensanierung
Beschreibung des Ziels:
Um die Digitalisierung im Bereich der Altlastenausweisung zu fördern und die Transparenz für die Öffentlichkeit zu steigern, sollen Informationen zu Altablagerungen und Altstandorten sowie Altlasten in Österreich über das Altlastenportal zentral abrufbar sein.
Aufgrund der dadurch geschaffenen Transparenz betreffend den Umweltzustand von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten wird ihre nutzungsbezogene Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf im Sinne des § 1 Z 4 des Entwurfes unterstützt. Dies stellt im Hinblick auf die Reduktion des Flächenverbrauchs in Österreich unzweifelhaft ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel dar.
Die lagemäßige Darstellung von Altlasten soll anstelle von Grundstücksnummern in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, erfolgen.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es ist nur eine eingeschränkte Veröffentlichung von Daten über Verdachtsflächen und Altlasten möglich. |
Eine transparente Darstellung des Umweltzustandes von Altablagerungen und Altstandorten sowie Altlasten in Österreich über das Altlastenportal. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Schaffung eines eigenen altlastenspezifischen Verfahrensrechts
Beschreibung der Maßnahme:
Der nach der derzeitigen Rechtslage bestehende Verweis auf die Materiengesetze in § 17 ALSAG soll gestrichen werden. Stattdessen sollen eigenständige materien- sowie verfahrensrechtliche Bestimmungen im ALSAG aufgenommen werden.
Die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen sehen ein geändertes Haftungssystem für Altlasten vor: die Verursacherverpflichtung soll insbesondere durch eine Rechtsnachfolgeregelung verstärkt werden, dafür soll die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung entfallen. Im Falle der Durchführung von Altlastenmaßnahmen durch den Bund ist unter bestimmten Bedingungen ein Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer zu leisten.
Neben den rechtlichen Vorgaben sollen auch die technischen Rahmenbedingungen für die Beurteilung und Ausweisung von Altlasten kodifiziert werden. In einer neu zu erlassenden Verordnung (Altlastenbeurteilungsverordnung) sollen Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten, Kriterien für die Risikoabschätzung sowie Sanierungszielwerte festgelegt werden. Wesentliche Änderung zur bestehenden Rechtslage ist, dass sowohl bei der Ausweisung eines Altstandortes oder einer Altablagerung als Altlast, als auch bei der Festlegung von Zielwerten für die Altlastenmaßnahmen der jeweilige Standort sowie die jeweilige Nutzung berücksichtigt werden sollen.
Eine wesentliche Verbesserung ist auch die durch die ggstdl. Novelle geschaffene Möglichkeit, bei Altlasten der Prioritätenklasse 3 in Abhängigkeit der Standort- und Nutzungsverhältnisse reine Beobachtungsmaßnahmen durchführen zu können.
Umsetzung von Ziel 1, 3
Maßnahme 2: Erweiterung der Zweckbindung der Altlastenbeiträge für Altstandorte und Altlablagerungen
Beschreibung der Maßnahme:
5% der Einnahmen an Altlastenbeiträgen sollen für die Förderung von Maßnahmen an belasteten Altstandorten und Altablagerungen, welche die Schwelle der Altlast nicht erreichen, zur Verfügung stehen. Mit diesem neuen Förderinstrument kann die Minimierung von kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen von Standorten und letztlich die Wiedereingliederung dieser Standorte in den Wirtschaftskreislauf angestoßen werden und ein maßgeblicher Beitrag zur Reduktion des Flächenverbrauches in Österreich geleistet werden.
Umsetzung von Ziel 2
Maßnahme 3: Transparente Darstellung von altlastenrelevanten Daten über das Altlastenportal
Beschreibung der Maßnahme:
Um die Digitalisierung im Bereich der Altlastenausweisung zu fördern und die Transparenz für die Öffentlichkeit zu steigern, sollen Informationen zu Altablagerungen und Altstandorten sowie Altlasten in Österreich über das Altlastenportal zentral abrufbar sein. Aufgrund der dadurch geschaffenen Transparenz betreffend den Umweltzustand von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten wird ihre nutzungsbezogene Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf unterstützt.
Zudem sollen Altlasten im Sinne der Verwaltungsvereinfachung anstelle von Grundstücksnummern zukünftig als Polygone in einer GIS-basierten Online-Karte im Internet ausgewiesen werden.
Umsetzung von Ziel 3
Maßnahme 4: Anpassung der altlastenrelevanten Bestimmungen im Umweltförderungsgesetz (UFG) und im Umweltkontrollgesetz (UKG)
Beschreibung der Maßnahme:
Vor dem Hintergrund der Novellierung des ALSAG sind auch im UFG und im UKG Adaptierungen vorzunehmen.
Insbesondere müssen die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung belasteter Altstandorte und Altablagerungen, welche die Schwelle einer Altlast gemäß dem ALSAG nicht erreichen, geschaffen werden.
Darüber hinaus sollen die durch die ALSAG-Novelle eingeführten neuen Begrifflichkeiten in das UFG und UKG übernommen werden.
Umsetzung von Ziel 2
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Die durch die ALSAG-Novelle berechneten Einsparungen erfolgten auf Grundlage der vorangegangenen Jahre 2018 bis 2020 und wurden für die Folgejahre hochgerechnet. Weitere langfristige finanzielle Auswirkungen können nicht repräsentativ berechnet werden.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
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In Mio. € |
In % des BIP |
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Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2054 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013 |
‑11 |
‑0,0015 |
*zu Preisen von 2024
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
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in Tsd. € |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
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Erträge |
0 |
860 |
860 |
860 |
860 |
|
Werkleistungen |
0 |
50 |
50 |
50 |
50 |
|
Transferaufwand |
0 |
‑1.200 |
‑1.200 |
‑1.200 |
‑1.200 |
|
Aufwendungen gesamt |
0 |
‑1.150 |
‑1.150 |
‑1.150 |
‑1.150 |
|
Nettoergebnis |
0 |
2.010 |
2.010 |
2.010 |
2.010 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dadurch entstehen keine wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die Novelle des Altlastensanierungsgesetzes 2024 hat keine Auswirkung auf die Gleichstellung der Geschlechter.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen bzw. der zusätzlichen Förderungsmöglichkeiten können Unternehmen in die Wiedernutzung von Brachflächen (Altablagerungen/Altstandorte) investieren.
Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.
Erläuterung
Unternehmen, die im Forschungsbereich der Altlastenmaßnahmen tätig sind, haben unter Einhaltung der Anforderungen des UFG die Möglichkeit, Förderungen für innovative Projekte im Altlastenbereich zu generieren.
Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf Wasser
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.
Erläuterung
Die Qualität historisch kontaminierter Grundwasservorkommen kann durch die Setzung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen verbessert werden.
Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.
Erläuterung
Die Qualität historisch kontaminierter Böden kann durch die Setzung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen verbessert werden.
Die Förderung von Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen trägt zur Reduktion des Flächenverbrauches durch sogenanntes "Brachflächenrecycling" bei.
Auswirkungen auf Energie oder Abfall
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.
Erläuterung
Das Aufkommen der zu beseitigenden Abfälle wird nicht zwangsläufig durch die ggst. Novelle beeinflusst. Diese Größe ist (nach wie vor) abhängig von der Art und dem Ausmaß der tatsächlich durchgeführten Projekte.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
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in Tsd. € |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
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Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
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50 |
50 |
50 |
50 |
|
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
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1.200 |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
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in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
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gem. BFRG/BFG |
43.02.02 Altlastensanierung |
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0 |
50 |
50 |
50 |
50 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Finanzierung der Altlastensanierung erfolgt durch zweckgebundene Einnahmen aus Altlastenbeiträgen. 85% der Einnahmen stehen zur Förderung der Altlastensanierung zur Verfügung und 15% sind u.a. für die Bedeckung der Abwicklungskosten der KPC vorgesehen.
Die Bedeckung erfolgt jeweils aus dem Detailbudget 43.02.02 Altlastensanierung. Im Detailbudget 43.02.02 Altlastensanierung sieht der BVA 2024 (nach den Grundsätzen des ALSAG idgF) vor, dass 85 % der zweckgebundenen Einnahmen für die Altlastensanierungsförderung sowie für Maßnahmen des Bundes (§ 18 ALSAG) und 15 % für ergänzende Untersuchungen an Verdachtsflächen und Altlasten aufgewendet werden (in Summe 65,- Mio. €).
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
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Körperschaft (Angaben in €) |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
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Bund |
|
50.000,00 |
50.000,00 |
50.000,00 |
50.000,00 |
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2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|||||
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Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
|
Abwicklungskosten für die Förderung belasteter Altstandorte und Altablagerungen (keine Altlasten) |
Bund |
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1 |
50.000,00 |
1 |
50.000,00 |
1 |
50.000,00 |
1 |
50.000,00 |
Mit der ggstdl. Novelle sowie der entsprechenden Änderung des Umweltförderungsgesetzes werden die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung belasteter Altstandorte und Altablagerungen, welche die Schwelle einer Altlast gemäß dem ALSAG nicht erreichen, geschaffen. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten bei der Förderungsabwicklung, die mit rund 50.000,- € pro Jahr abgeschätzt werden. Berechnungsgrundlage dafür sind die zur Verfügung stehenden 5% der Altlastenbeitragsmittel und die für solche Fälle zur Verfügung stehende Deminimisförderung (15 Fälle/Jahr).
Für die Abwicklung von Förderungen entsteht bei der UFG-Abwicklungsstelle ein Aufwand, der im Rahmen des geltenden Abwicklungsvertrages zwischen BMK und der UFG-Abwicklungsstelle bezahlt wird. Basis für die Honorarkalkulation ist die Anzahl der von der Abwicklungsstelle bearbeiteten Fälle, die dabei anfallenden notwendigen Abwicklungsschritte sowie eventuell notwendige Zusatzleistungen. Die angeführten Auszahlungen wurden auf Basis der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre für die Abwicklungstätigkeit kalkuliert. Die Prüfung der Angemessenheit und Richtigkeit der Kosten für die Leistungen der UFG-Abwicklungsstelle erfolgt jährlich im Auftrag des BMK durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
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Körperschaft (Angaben in €) |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|
Bund |
|
‑1.200.000,00 |
‑1.200.000,00 |
‑1.200.000,00 |
‑1.200.000,00 |
|
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2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
|
Einsparungen durch Beobachtungsmaßnahmen bei Altlasten der Prioritätenklasse 3 |
Bund |
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|
1 |
‑1.200.000,00 |
1 |
‑1.200.000,00 |
1 |
‑1.200.000,00 |
1 |
‑1.200.000,00 |
Berechnungsgrundlage sind die in den Jahren 2018 bis 2020 geförderten Altlasten der PK 3 in der Höhe von insgesamt rd. 4,18 Mio. €.
Damit ergibt sich aufgrund der künftigen Kosten für Beobachtungsmaßnahmen ein Einsparungspotential von insgesamt rd. 3,6 Mio. €, da sich die Kosten für die reine Beobachtung auf rd. 0,55 Mio. € reduzieren.
Somit ergeben sich anhand der in den Jahren 2018 bis 2020 geförderten Altlasten jährliche Einsparungen von rd. 1,2 Mio. € (ab Inkrafttreten der UFG-Novelle).
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
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Körperschaft (Angaben in €) |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
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Bund |
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860.000,00 |
860.000,00 |
860.000,00 |
860.000,00 |
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2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|||||
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
|
Wertausgleich durch Liegenschaftseigentümer gemäß § 30 ALSAG |
Bund |
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|
1 |
860.000,00 |
1 |
860.000,00 |
1 |
860.000,00 |
1 |
860.000,00 |
Aufgrund der Einführung eines Wertausgleiches durch den Liegenschaftseigentümer im Falle der Durchführung von Altlastenmaßnahmen durch den Bund ist mit "Mehreinzahlungen" zu rechnen. Bisher wurden im Rahmen der Förderungsabwicklung Wertsteigerungen berücksichtigt. Die hierfür im Rahmen der Förderungsabwicklung gutachterlich erstellten Abschätzungen ergeben für die Jahre 2018 bis 2020 eine Gesamtsumme von rd. 2,57 Mio. € (Gesamtsumme der Förderung rd. 42 Mio. €).
Somit ergeben sich anhand der für die Jahre 2018 bis 2020 im Zuge der Förderungsabwicklung erfolgten Wertsteigerungen voraussichtliche "Mehreinzahlungen" von jährlich rd. 0,86 Mio. €.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
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2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
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Bund |
Einzahlungen |
|
0,86 |
0,86 |
0,86 |
0,86 |
|
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Auszahlungen |
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‑1,15 |
‑1,15 |
‑1,15 |
‑1,15 |
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2034 |
2035 |
2036 |
2037 |
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
2043 |
|
Bund |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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2044 |
2045 |
2046 |
2047 |
2048 |
2049 |
2050 |
2051 |
2052 |
2053 |
|
Bund |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
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Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
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Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
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Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
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Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
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Umwelt |
Wasser |
- Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder - Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers |
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Umwelt |
Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden |
- Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder - Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder - Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr |
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Umwelt |
Energie oder Abfall |
- Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder - Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr. |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2136369229).