2433 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes

§ 2.

Gegenstand des Bundesgesetzes

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Vollzugsvorschriften

§ 4.

Behördenzuständigkeiten

§ 5.

Sach- und Personalausstattung

§ 6.

Amtliche Bestellung im Seuchenfall

§ 7.

Übertragung bestimmter Aufgaben

§ 8.

Verordnungsermächtigungen

§ 9.

Beiräte

§ 10.

Veröffentlichungen

§ 11.

Beziehung zur Militärverwaltung

§ 12.

Besondere Bestimmungen für Verfahren nach diesem Bundesgesetz

3. Abschnitt
Überwachung und Rückverfolgbarkeit

§ 13.

Elektronisches Veterinärregister

§ 14.

Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

§ 15.

Kennzeichnung von Tieren

§ 16.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

2. Hauptstück

1. Abschnitt
Sicherung der Tiergesundheit

§ 17.

Biosicherheit

§ 18.

Ausfuhrberechtigung

2. Abschnitt
Tiergesundheitsdienst

§ 19.

Tiergesundheitsmaßnahmen

§ 20.

Förderung der betrieblichen Tiergesundheit

§ 21.

Tiergesundheit Österreich

§ 22.

Tiergesundheitsforum

3. Hauptstück
Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen nach Österreich

§ 23.

Eingang in die Union

§ 24.

Verbringungen innerhalb der Union

§ 25.

Besondere Bestimmungen im Hinblick auf bestehende Rechte und Vereinbarungen

§ 26.

Ausstellung von Heimtierausweisen

§ 27.

Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen

§ 28.

Besondere veterinärpolizeiliche Sicherung und Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Tierbestandes

4. Hauptstück
Bekämpfung von Tierseuchen

1. Abschnitt
Allgemeine Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen

§ 29.

Impfstoffe und Impfungen

§ 30.

Umgang mit Erregern

§ 31.

Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden

§ 32.

Besondere Veranstaltungen mit Tieren

§ 33.

Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport

§ 34.

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 35.

Verfütterungsverbot

2. Abschnitt
Vorgehen bei Verdacht und Ausbruch von Tierseuchen

§ 36.

Meldepflichten

§ 37.

Veröffentlichung des Seuchenausbruches

§ 38.

Seuchenkommission

§ 39.

Schutz- und Tilgungsmaßregeln

§ 40.

Allgemeine behördliche Maßnahmen

§ 41.

Pflichten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin

§ 42.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

§ 43.

Betriebspflichten

§ 44.

Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

§ 45.

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

3. Abschnitt
Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen

§ 46.

Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest

§ 47.

Milzbrand

§ 48.

Tollwut

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Bienen

§ 49.

Seuchenhaftes Auftreten

§ 50.

Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen

§ 51.

Verdachtsfall

§ 52.

Faulbrut

§ 53.

Referenzlabor

§ 54.

Ausbruch

§ 55.

Nachschau

§ 56.

Schlussrevision

5. Hauptstück
Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien

§ 57.

Entschädigungen aus Bundesmitteln

§ 58.

Schlachtung von Reagenten oder verdächtigen Tieren

§ 59.

Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände

§ 60.

Tarifanpassung

§ 61.

Entschädigung für Erwerbsnachteile

§ 62.

Entscheidungskompetenz

§ 63.

Bestimmung des bzw. der Bezugsberechtigten

§ 64.

Entscheidungsfrist

§ 65.

Prämien

6. Hauptstück
Bestreitung der bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten

§ 66.

Kostentragung

§ 67.

Tiergesundheitsfonds

§ 68.

Untersuchungskosten

7. Hauptstück
Informationspflichten, Sanktionen und Maßnahmen

§ 69.

Besondere Straftatbestände

§ 70.

Allgemeine Strafbestimmung

§ 71.

Nachschulung

§ 72.

Verbot der Tierhaltung

§ 73.

Zuständigkeit

§ 74.

Informationspflichten

§ 75.

Örtliche Zuständigkeit bei Verletzung bestimmter Pflichten

§ 76.

Verfall

§ 77.

Widmung

8. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 78.

Inkrafttretensbestimmungen

§ 79.

Außerkrafttretensbestimmungen

§ 80.

Übergangsbestimmungen

§ 81.

Verweisungen

§ 82.

Vollzugsvorschrift

Anlage 1

Delegierte- und Durchführungsrechtsakte gemäß § 1 Abs. 3

Anlage 2

Vorschriften hinsichtlich der Universitäten sowie der AGES im Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen

 

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel dieses Bundesgesetzes

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Abwehr, Tilgung und Verhinderung der Ausbreitung von meldepflichtigen Tierseuchen einschließlich Zoonosen sowie der Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Ziele dient dieses Bundesgesetz der Durchführung der

           1. Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 01.12.2022 S. 18,

           2. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2246, ABl. Nr. L 295 vom 16.11.2022 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 53,

           3. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/429, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 068 vom 13.03.2015 S. 90,

           4. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S. 43 im Rahmen ihrer Anwendbarkeit gemäß Art. 277 AHL.

(3) Die auf den Verordnungen gemäß Abs. 2 basierenden delegierten- und Durchführungsrechtsakte sind im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diese Rechtsakte in Anlage 1 zu nennen und diese Anlage mindestens einmal jährlich durch Verordnung zu aktualisieren.

Gegenstand des Bundesgesetzes

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz behandelt die zur Erfüllung der Ziele gemäß § 1 erforderlichen Regelungen hinsichtlich gehaltener Tiere, insbesondere die Festlegung von Maßnahmen bei der Überwachung, Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen, das sind die gemäß Art. 5 oder 6 AHL genannten Seuchen, sowie die transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 171 oder 226 AHL durch Verordnung weitere Seuchen zu Tierseuchen im Sinn dieses Bundesgesetzes erklären.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den in § 1 genannten unionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 70, Art. 81 und Art. 82 AHL, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von wild lebenden Tieren und in welchem Umfang Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden sind.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft über die im § 1 Abs. 2 genannten direkt anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen hinaus, Maßnahmen zur Bekämpfung oder Überwachung der in Abs. 1 bis 3 genannten Tierseuchen festlegen, wenn dies zur Erhaltung des Tiergesundheitsstatus oder zur Förderung des Wirtschaftsstandortes in Österreich notwendig ist. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) nicht widersprechen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere des AHL, als Begriffsbestimmung dieses Bundesgesetzes.

(2) Für dieses Bundesgesetz gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Tierseuche: Seuchen, die gemäß Art. 5 oder 6 AHL genannt sind, sowie die TSE bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

           2. Tierseuche der Kategorie A: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a AHL;

           3. Tierseuche der Kategorie B: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b AHL;

           4. Tierseuche der Kategorie C: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c AHL;

           5. Tierseuche der Kategorie D: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe d AHL;

           6. Tierseuche der Kategorie E: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e AHL;

           7. gelistete Tierseuche: Tierseuchen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.06.2022 S. 30, gelistet sind;

           8. Bienenvolk: die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;

           9. Bienenstand: die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;

        10. OCR: Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2019 S. 73;

        11. Bienenseuche: eine in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Apis gelistete Tierseuche, der Befall mit Varroa spp. (Varroose) jedoch nur, wenn er seuchenhaft auftritt;

        12. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des § 4 Z 6 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, sowie sonstige Tiere, die wirtschaftlich genützt werden, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen;

        13. anerkannte Freiheit: Status eines Betriebes, eines Kompartiments, einer Region oder eines Staates, der durch die Behörden oder die Europäische Union vergeben wird, mit dem eine gewisse Tiergesundheitssituation bestätigt wird und der zu Erleichterungen in Bezug auf Verbringungen führt, wie insbesondere der Status „seuchenfrei“ gemäß Teil II Kapitel 4 AHL oder der Risikostatus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

        14. AGES: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

2. Abschnitt

Allgemeine Vollzugsvorschriften

Behördenzuständigkeiten

§ 4. (1) Sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau nach Anhörung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung die Zuständigkeit für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzte Fachbereiche an sich ziehen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach Anhörung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau als zuständige Behörde den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist oder es sich um Maßnahmen im Bereich von wild lebenden Tieren handelt.

(4) Im Falle des seuchenhaften Auftretens einer Tierseuche der Kategorie A oder eines anderen krisenhaften Ereignisses kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmte Aufgaben in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung an sich ziehen, wenn durch die zentrale Besorgung dieser Aufgaben die Bekämpfung der Tierseuche oder die Beseitigung der für das Auftreten des krisenhaften Ereignisses verantwortlichen Umstände so wirksamer erfolgen kann. Der Bundesminister kann in Folge die Vollziehung dieser Angelegenheiten auch an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit übertragen, ebenso wenn er in solchen Angelegenheiten aufgrund dieses Bundesgesetzes zuständige Behörde ist. Ebenso kann der Bundesminister auf Ersuchen des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau den zuständigen Behörden Expertinnen oder Experten zur Verfügung stellen. Die Expertinnen bzw. Experten sind an die Weisungen der zuständigen Behörde gebunden. Ihr Handeln ist der zuständigen Behörden zuzurechnen.

(5) Vorläufige Sperrzonen gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchstabe f sublit. ii AHL und Sperrzonen gemäß Art. 60 Buchstabe b AHL sowie infizierte Zonen gemäß Art. 63 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 147 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABL. Nr. L 096 vom 05.04.2023 S. 90, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung der von den örtlich betroffenen Landeshauptmännern und Landeshauptfrauen vorzuschlagenden Gebiete festzusetzen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes jederzeit gemäß § 19 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, in ein Verfahren vor einem Verwaltungsgericht eintreten.

(7) Über Ersuchen der zuständigen Behörde haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen betroffenen Gemeinden bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinden mitzuwirken.

(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe auf deren Ersuchen bei amtlichen Kontrollen sowie durch Maßnahmen zur Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

Sach- und Personalausstattung

§ 5. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, gegebenenfalls der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einer Stadt mit eigenem Statut hat vorzusorgen, dass für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Anordnungen und Maßnahmen besonders geschulte oder sonst fachlich geeignete Personen in ausreichender Anzahl und geeignete Sachausstattung in ausreichender Menge vorhanden sind.

(2) Als besonders geschult gelten jedenfalls Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl Nr. 215/1949, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Ausbildungen festlegen, welche jedenfalls zu bestimmten Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 befugen.

(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat Schulungen für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie im Land tätige Tierärztinnen und Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der Notfallpläne im Sinne des Art. 43 AHL, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über die Häufigkeit, den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.

Amtliche Bestellung im Seuchenfall

§ 6. (1) Ist bei Ausbruch einer Tierseuche davon auszugehen, dass mit den im Dienstverhältnis zum jeweiligen Land stehenden oder der Gebietskörperschaft sonst zur Verfügung stehenden fachlich geeigneten Personen nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau zu ermächtigen, geeignete Personen für die von der Behörde durchzuführenden amtlichen Tätigkeiten und Maßnahmen auf Kosten des Bundes mit Bescheid zu bestellen und sich selbst oder einer ihm bzw. ihr unterstellten Behörde zuzuweisen. Das Handeln dieser Personen ist jener Behörde zuzurechnen, der sie zugewiesen wurden.

(2) Können keine geeigneten Personen in ausreichender Anzahl bestellt werden, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau geeignete selbstständig tätige freiberufliche Tierärztinnen, Tierärzte oder Tierärztegesellschaften gemäß § 18 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, für das Land, in dem sie ihren Berufssitz haben, gemäß Abs. 1 bestellen. In diesem Fall sind diese Tierärztinnen, Tierärzte und Tierärztegesellschaften verpflichtet, einer solchen Bestellung Folge zu leisten.

(3) Die bestellten Personen sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer Bestellung ist ihnen jede Betätigung, die mit der amtlichen Tätigkeit unvereinbar ist, zu untersagen.

(4) Die bestellten Personen sind gemäß einem vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegten Tarif zu entlohnen.

Übertragung bestimmter Aufgaben

§ 7. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bestimmte, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung definierte, Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderer amtlichen Tätigkeiten gemäß den Art. 28 bis 33 OCR an Dritte übertragen. Die beauftragten Stellen oder Personen sind an die Weisungen jener Behörde gebunden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist. Das Handeln dieser Stellen oder Personen ist jener Behörde zuzurechnen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Beiräte gemäß § 9 oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Seuchenausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen, einschließlich der einschlägigen Datenbanken der zuständigen Behörden, der befassten Tierärztinnen und Tierärzte sowie Unternehmern und Heimtierhaltern zu nehmen, sowie mit den genannten Personen und Betrieben direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Veterinärbehörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Experten sind an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Ihr Handeln wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugerechnet.

Verordnungsermächtigungen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, wenn dies zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in § 1 genannten Bestimmungen der Europäischen Union anzuordnen. Hierbei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei der betriebsspezifischen Haltung von Tieren und bei der Verbringung von Tieren anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Verschleppung von Tierseuchen wirksam zu verhindern.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung oder Verbreitung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbaren Krankheiten durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können

           1. aus anderen Staaten,

           2. innerhalb eines Landes,

           3. von einem Land in ein anderes Land,

           4. in einen anderen Staat

erlassen, soweit dies zur Durchführung oder Ergänzung unionsrechtlicher Bestimmungen notwendig und zulässig oder sonst für die Erreichung der Zielsetzungen des § 1 erforderlich ist.

(4) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

Beiräte

§ 9. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur fachlichen Beratung in Fragen der Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung Beiräte einrichten. Sie haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Planung und Durchführung von Maßnahmen zu beraten.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Wirkungsbereich eines Beirates, dessen Mitglieder und – wenn erforderlich – eine Geschäftsordnung in der Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Ministerien ist das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister bzw. der jeweils zuständigen Bundesministerin herzustellen.

(3) Den Vorsitz in Beiräten gemäß Abs. 1 führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Veröffentlichungen

§ 10. (1) Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz dürfen, alternativ zur Kundmachung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, auch den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht werden.

(2) Verordnungen der Landeshauptleute, der Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach diesem Bundesgesetz haben in landesüblicher Weise kundgemacht zu werden.

(3) Kundmachungen des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit nach diesem Bundesgesetz haben gemäß § 6c Abs. 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zu erfolgen.

(4) Wenn die Kundmachung genereller Anordnungen nach diesem Bundesgesetz nicht rechtzeitig und wirksam gemäß den Abs. 1 bis 3 erfolgen kann, haben diese durch Verlautbarung in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder im Internet auf der Homepage der zuständigen Behörde oder, sofern dies technisch nicht rechtzeitig möglich ist, durch öffentlichen Anschlag, zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben.

(5) Generelle Anordnungen nach diesem Bundesgesetz treten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.

Beziehung zur Militärverwaltung

§ 11. (1) Bei Tieren, welche der Militärverwaltung angehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit nur das Eigentum des Bundes betroffen wird, den Militärbehörden nach den geltenden Vorschriften überlassen.

(2) Jede verdächtige Erkrankung von Tieren gemäß Abs. 1 ist jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, welche zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat.

(3) Die Militärbehörden sind verpflichtet,

           1. die von ihnen getroffenen Maßnahmen unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde mitzuteilen,

           2. die Behörde über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu halten und

           3. auf Ersuchen der Behörde bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 mitzuwirken.

(4) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdacht bei den im Eigentum des Bundes stehenden Tieren der Militärverwaltung Kenntnis erlangt, die zuständige Militärbehörde zur Setzung von Maßnahmen zu verständigen und dieser die im Sinne des Abs. 2 angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.

Besondere Bestimmungen für Verfahren nach diesem Bundesgesetz

§ 12. (1) Bewilligungen und Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz, einer darauf basierenden Verordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union, der mit diesem Bundesgesetz durchgeführt wird, können befristet oder unbefristet erteilt werden.

(2) Ebenso können in Bewilligungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderliche Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – auch im Sinne von Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 – für wissenschaftliche Anstalten und Institute im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, für geschlossene Betriebe, sowie in Bezug auf Tiere von einer amtlich registrierten seltenen Rasse oder mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert durch Verordnung im Interesse des Unterrichtes, der Forschung, der Artenvielfalt oder des Tierschutzes generelle Ausnahmen von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz normieren. Befugnisse der Behörde, Ausnahmen im Einzelfall auszusprechen, bleiben davon unberührt.

(4) Bei Universitäten und der AGES ist gemäß der Anlage 2 vorzugehen.

(5) Die Behörde hat amtliche Bescheinigungen und amtliche Attestierungen im Sinne des Art. 3 Nr. 27 und 28 OCR bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen binnen fünf Werktagen nach Antragstellung zu erteilen. Sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der amtlichen Bescheinigung oder Attestierung nicht vorliegen, hat die Behörde dies auf Verlangen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin mittels Bescheid festzustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung eine kürzere oder längere Frist festlegen.

3. Abschnitt

Überwachung und Rückverfolgbarkeit

Elektronisches Veterinärregister

§ 13. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der

           1. effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung,

           2. epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,

           3. Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,

           4. Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation

           5. Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des EU‑Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, und des Tierschutzes sowie

           6. Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625

ein elektronisches Register gemäß § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bedienen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG angeführten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

§ 14. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 13, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Unternehmer gemäß Art. 84 oder Art. 172 AHL unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:

           1. Daten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin bzw. der Tierhalter bzw. der Tierhalterinnen oder des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberinnen, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel, Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmen- oder Vereinsbezeichnung;

           2. Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VIS‑Registrierungsnummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer, ALIAS‑Nummer, Zulassungs- ErsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR‑Zahl), GISA-Zahl;

           3. Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes;

           4. Adresse oder Koordinaten des Standorts der Tiere, wenn dieser außerhalb des Betriebs oder der Tierhaltung gemäß Z 3 liegt;

           5. die Rechtsform des Betriebes;

           6. Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);

           7. Kommunikationsdaten: sofern vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E‑Mail-Adresse sowie Daten gemäß Z 1 etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Z 1 genannten Personen ident sind);

           8. Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Schlachtzahlen gegliedert nach der Tierart sowie Art und Menge des verarbeiteten Materials;

           9. Art des Betriebes (Betriebstypen und/oder Haltungsformen);

        10. sofern vorhanden: Programmteilnahmen einschließlich der TGD‑Tierärztin bzw. des TGD‑Tierarztes und der Betreuungstierärztin bzw. des Betreuungstierarztes sowie der jeweiligen Vertreterin bzw. des jeweiligen Vertreters einschließlich der Angabe der Tierarztnummer.

(2) Ist die Verpflichtung zur Anmeldung im Register gemäß Abs. 1 bereits in Kraft, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen. Weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kostenfrei zur Verarbeitung übermittelt werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Informationen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.

(4) Bei Vorliegen besonderer Umstände, die einen stets aktuellen Überblick über die Daten gemäß Abs. 1 verlangen, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer dieser Umstände kürzere Fristen als die in Abs. 2 genannten für deren Eintragung und Aktualisierung anordnen.

(5) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder eine Tierhalterin oder ein Betrieb seinen bzw. ihren Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau mitzuteilen, der bzw. die ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.

(6) Jede gemäß Abs. 1 meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.

(7) Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß Art. 94 bzw. 176 AHL von Betrieben sind auf deren Antrag von der Behörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß Art. 97 bzw. 181 AHL festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Zulassungen gemäß Art. 94 bzw. 176 AHL und Entziehungen gemäß Art. 100 bzw. 184 AHL sind von der Behörde umgehend im Register einzutragen.

(8) Den zugelassenen Betrieben ist jeweils eine Zulassungsnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Zulassungsnummer im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Kennzeichnung von Tieren

§ 15. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die für die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung erforderlichen näheren Bestimmungen anzuordnen, wenn und soweit dies geboten ist, um die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Art. 108 bis 123 AHL sicherzustellen. Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen gemäß dem Marktordnungsgesetz 2021 bleiben unberührt.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann gemäß Art. 269 Abs. 1 Buchstabe e AHL zusätzliche oder strengere Rückverfolgbarkeitsanforderungen bezüglich gehaltener Landtiere und Zuchtmaterial anordnen, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hierbei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß § 12 KoDiG beauftragte Stelle festgelegt werden.

(3) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine bzw. ihre Kosten durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte kennzeichnen zu lassen.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Abs. 4, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt werden können.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 16. (1) Unbeschadet Art. 15 OCR hat der Betriebsinhaber beziehungsweise der Unternehmer, der Heimtiereigentümer, der ermächtigte Tierarzt oder die ermächtigte Tierärztin im Sinne des § 26 sowie der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei amtlichen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß diesem Bundesgesetz dafür zu sorgen, dass

           1. den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren und Gegenständen gewährt wird,

           2. den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und

           3. alle festgestellten Mängel und Missstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.

(2) Kann ein für eine Stichprobenkontrolle ausgewählter Betrieb nicht beprobt werden, weil den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, ist der Betrieb bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für den Tierverkehr zu sperren.

2. Hauptstück

1. Abschnitt

Sicherung der Tiergesundheit

Biosicherheit

§ 17. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, unbeschadet unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Vorschriften, – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von Tierseuchen erforderlich ist – durch Verordnung Folgendes festzulegen:

           1. Untersuchungsprogramme zur Erlangung und Aufrechterhaltung von bundesweit anerkannten Freiheiten,

           2. die Erforderlichkeit von veterinärbehördlichen Genehmigungen von Betrieben, deren Voraussetzungen und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen und Biosicherheitsmaßnahmen für die Betriebe,

           3. Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkte, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,

           4. Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinär- und Biosicherheitsmaßnahmen und

           5. sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind

           1. unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,

           2. unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,

           3. entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und

           4. gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften

zu erlassen.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über

           1. die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,

           2. den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,

           3. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,

           4. die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,

           5. die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,

           6. die Vorkehrungen, die in Betrieben bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,

           7. die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,

           8. die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,

           9. die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,

        10. die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß Abs. 1 Z 4 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,

        11. die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Behörde oder die Tötung von Tieren durch besonders geschulte Organe der Behörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,

        12. die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,

        13. veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkten, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,

        14. die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und

        15. Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuss bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte

festgelegt werden.

(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann Untersuchungsprogramme als Verordnung zur Erlangung und Aufrechterhaltung regional anerkannter Freiheiten erlassen und hat dabei sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen.

(5) Werden Mängel oder Missstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

Ausfuhrberechtigung

§ 18. (1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat von einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 erfassten Betrieben, die Tiere oder Erzeugnisse (ausgenommen Waren im Sinne des § 3 Z 14 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006), in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.

(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann die Ausfuhrberechtigung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen und der Betrieb gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt. Die Ausfuhrberechtigung kann auch durch den Betrieb zurückgelegt werden.

(3) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Berechtigungen gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat den für die Ausfuhr zugelassenen Betrieben jeweils eine Zulassungsnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Zulassungsnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(4) Soweit der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

2. Abschnitt

Tiergesundheitsdienst

Tiergesundheitsmaßnahmen

§ 19. (1) Bei der Bewertung der Tiergesundheitssituation hat die Behörde die Maßnahmen und Kenntnisse der Unternehmer gemäß Art. 10 und 11 AHL sowie die Maßnahmen, die die Unternehmer auf Grund von Art. 24 und 25 AHL treffen und der Behörde gemeldet werden, einzubeziehen.

(2) Wird ein Überwachungsprogramm gemäß Art. 28 AHL festgelegt, sind die Bewertungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Biosicherheit, der Tiergesundheit und der Tierseuchenbekämpfung durch Verordnung festzulegen, welche nach Art. 10 Abs. 4 AHL erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer zu ergreifen oder welche Bedingungen einzuhalten sind, um biologische Gefahren von Tierbeständen fernzuhalten.

Förderung der betrieblichen Tiergesundheit

§ 20. (1) Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit von Unternehmern und Tierärzten im Sinne der Art. 10 bis 12 AHL kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in sinngemäßer Anwendung von § 64 Abs. 2 bis 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, bundesweit einheitliche Vorgaben festlegen, denen ein Tiergesundheitsdienst im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat, um vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau anerkannt zu werden.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise Leitlinien für die Erstellung und Umsetzung von Programmen der Tiergesundheitsdienste in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ oder in sonst geeigneter Weise veröffentlichen.

Tiergesundheit Österreich

§ 21. (1) Zur Sicherung bundeseinheitlicher Standards bei Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit und der Biosicherheit im landwirtschaftlichen Nutztierbereich sowie der Beratung hinsichtlich tierschutzkonformer Haltungsbedingungen in Hinblick auf die Vermeidung von Tierkrankheiten und Reduktion des Tierarzneimitteleinsatzes können die gesetzlich anerkannten Tiergesundheitsdienste mit der Ausarbeitung von Überwachungs- und Ausbildungsprogrammen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut werden.

(2) Für die Zwecke gemäß Abs. 1 ist die „Tiergesundheit Österreich“ als gemeinnütziger Verein einzurichten und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung der festgelegten Aufgaben durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzuerkennen.

(3) Aufgaben der „Tiergesundheit Österreich“ sind:

           1. Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer bei Umsetzung der Pflichten gemäß Art. 10 AHL;

           2. Vermittlung von Kenntnissen gemäß Art. 11 AHL;

           3. Festlegung eines Systems zur Durchführung von Tiergesundheitsbesuchen gemäß Art. 25 AHL;

           4. Erstellung von Programmen für ausgewählte handelsrelevante Tierseuchen der Kategorie C, sowie jedenfalls D und E – sowie weitere exportrelevante Seuchen gemäß den Art. 170 oder 226 AHL;

           5. Stellungnahmen zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums gemäß § 22 Abs. 4 Z 2;

           6. Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 5.

(4) Ordentliche Mitglieder des Vereins „Tiergesundheit Österreich“ können alle Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die

                1. einen österreichweiten Tierhaltungs- bzw. Tierzuchtsektor repräsentieren (jedenfalls für die Tierarten Schwein, Rind, kleiner Wiederkäuer und Geflügel) oder

                2. Unternehmen der Molkerei- und Fleischwirtschaft betreiben sowie

die Tiergesundheitsdienste gemäß § 64 Abs. 2 TAMG, die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK), Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) und die österreichische Bundeswirtschaftskammer (Wirtschaftskammer Österreich –WKÖ).

(5) Als außerordentliche Mitglieder sind jedenfalls die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Universität für Bodenkultur Wien, die AGES und der Verband Österreichischer Amtstierärzte zuzulassen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Tiergesundheitsforums weitere Vorgaben, denen die „Tiergesundheit Österreich“ im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat, durch Verordnung festlegen. Insbesondere ist dabei festzulegen, welche Kriterien zu erfüllen sind, um Erhebungen oder Maßnahmen des Vereins als Eigenkontrollmaßnahmen anzuerkennen und diese behördlich zu berücksichtigen.

(7) Die „Tiergesundheit Österreich“ hat zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums im Sinne des § 22 Abs. 4 Z 2 binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Tiergesundheitsforum

§ 22. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Tiergesundheitsforum einzurichten.

(2) Die Mitgliedschaft zum Forum ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Den Vorsitz im Tiergesundheitsforum führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt auch die Geschäftsstelle, die für die Organisation der Sitzungen des Forums zuständig ist. Das Forum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Dem Forum gehören als Mitglieder an:

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

           2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;

           3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärbehörden in den Ländern;

           4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vorstandes der „Tiergesundheit Österreich“;

           5. die Geschäftsführung der „Tiergesundheit Österreich“;

           6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tiergesundheitsdienste gemäß TAMG;

           7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der ÖTK;

           8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der LKÖ;

           9. von der LKÖ zu nominierende Vertreterinnen oder von der LKÖ zu nominierende Vertreter der jeweils inhaltlich von den jeweiligen Tagesordnungspunkten betroffenen Produktionsbereiche, zumindest aber je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Produktionsbereiche Schwein, Geflügel und Wiederkäuer;

        10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;

        11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der WKÖ;

        12. die oder der Vorsitzende des Tierschutzrates;

        13. die Leitung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;

        14. die Tierschutzombudsperson des im Bundesrat vorsitzführenden Landes;

        15. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der österreichischen Tierschutzorganisationen – pro-tier.at;

        16. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt;

        17. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Umweltdachverbandes;

        18. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines „Ökobüro – Allianz der Umweltbewegung“

        19. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jagd Österreich;

        20. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität Wien;

        21. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität für Bodenkultur;

        22. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie weitere Experten, die anlassbezogen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beigezogen werden.

Die Mitglieder sind von der entsendenden Stelle dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber namhaft zu machen. Weiters ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu nominieren.

(4) Das Forum hat folgende Aufgaben:

           1. Veranstaltung von zumindest jährlichen Sitzungen zum Zweck der Sicherung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern des Tiergesundheitsforums;

           2. Abgabe von Empfehlungen zur Qualitätssicherung und Erhaltung der Tiergesundheit an die einschlägigen Organisationen;

           3. Abgabe von Stellungnahmen zum Bericht über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel.

3. Hauptstück

Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen nach Österreich

Eingang in die Union

§ 23. (1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle, sofern eine solche für Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände (Sendungen) vorgesehen ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat hierbei nach dem Dritten Hauptstück des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, vorzugehen.

(2) Zu den für die Ein- und Durchfuhr (Eingang) von Sendungen durch Absender und Empfänger zu treffenden Maßnahmen gemäß Teil V AHL und den darauf basierenden delegierten und Durchführungsverordnungen, insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/119, ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2023 S. 5, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 040 vom 04.02.2021 S. 23, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Durchführungsbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung bestimmen, dass eine grenztierärztliche Kontrolle für bestimmte Sendungen entfallen kann, wenn die Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Erleichterungen geboten sind

           1. zur Ausübung des grenzüberschreitenden Reit- und Fahrsports mit Einhufern;

           2. bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden, Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen Kleintieren im Reiseverkehr;

           3. im Durchgangsverkehr;

           4. bei der Durchfuhr oder

           5. zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.

(4) Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände, deren Eingang nicht durch die harmonisierten Bestimmungen der Union oder eine Verordnung gemäß Abs. 2 geregelt ist, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit aus einem Drittstaat nach Österreich verbracht werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf die im Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen, durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht und die einschlägigen Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts eingehalten wurden.

(5) Die Kosten allfälliger veterinärpolizeilicher Maßnahmen, die auf Grund einer Nichteinhaltung von Vorschriften hinsichtlich des Eingangs getroffen werden müssen, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind. Der Kostenersatz für Kosten, die dem Land entstanden sind, ist von der Behörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz für Kosten, die dem Bund entstanden sind, ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.

Verbringungen innerhalb der Union

§ 24. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der unionsrechtlichen Bestimmungen zu Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen mit Mitgliedstaaten Durchführungsverordnungen und ergänzende Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 festlegen.

(2) Die Kosten allfälliger veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Nichteinhaltung von Vorschriften hinsichtlich Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen innerhalb der Union getroffen werden müssen, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind. Der Kostenersatz ist von der Behörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.

Besondere Bestimmungen im Hinblick auf bestehende Rechte und Vereinbarungen

§ 25. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Vereinbarungen über Ausnahmen bezüglich der Nutzung von Tieren zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen sowie des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung im Sinne des Art. 139 AHL im Rahmen von Verwaltungsübereinkommen im Sinne von lit. c der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden, BGBl. Nr. 49/1921, treffen.

Ausstellung von Heimtierausweisen

§ 26. (1) Zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bzw. Art. 254 Buchstabe d AHL sind grundsätzlich alle freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzte, die diesen Beruf rechtmäßig von einem österreichischen Berufssitz aus ausüben, alle angestellten Tierärztinnen und Tierärzte, die rechtmäßig eine Ordination oder private Tierklinik in Österreich führen sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil X) und die Beglaubigung (Teil XI) sind von dieser Ermächtigung nicht umfasst. Die Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des Heimtierausweises gilt als amtliche Kontrolle gemäß Art. 2 OCR.

(2) Jede ermächtigte Tierärztin und jeder ermächtigte Tierarzt hat die ÖTK über die Anzahl der im vorangehenden Kalenderjahr vorgenommenen Ausstellungen von Heimtierausweisen zu informieren. Außerdem hat die ermächtigte Tierärztin oder der ermächtigte Tierarzt die für die Ausstellung notwendigen Unterlagen für einen Zeitraum von 25 Jahren aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen geordnet zur Verfügung zu stellen. Die Pflichten gemäß Art. 32 OCR bleiben davon unberührt.

(3) Die Behörde hat die Ermächtigung gemäß Abs. 1 für erloschen zu erklären, wenn die gemäß Abs. 1 ermächtigten Personen

           1. dies beantragt haben oder

           2. Heimtierausweise rechtswidrig ausgestellt haben oder

           3. in einem Zeitraum von drei Jahren nach Angaben der ÖTK keine Meldungen gemäß Abs. 2 vorgenommen haben.

(4) Die Behörde kann Personen auf Antrag eine gemäß Abs. 3 erloschene Ermächtigung mit Bescheid wieder erteilen. Dem Antrag eines freiberuflich tätigen Tierarztes oder einer freiberuflich tätigen Tierärztin, dem oder der die Ermächtigung gemäß Abs. 3 Z 2 entzogen wurde, ist jedenfalls dann nicht stattzugeben, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem Entzug der Ermächtigung gestellt wurde.

(5) Die Behörde hat die ÖTK über Bescheide gemäß Abs. 3 oder 4 in Kenntnis zu setzen. Die ÖTK hat die Tierärzteliste gemäß § 5 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 um diese Information zu ergänzen. Die ÖTK hat ermächtigten Personen Heimtierausweise auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen

§ 27. (1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nach einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Gefahr des Eintrags der Seuche in das Inland soweit dies erforderlich und im Rahmen der Sofortmaßnahmen nach Art. 257 AHL gestattet ist, die Ein- und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.

(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Bezirken von den Bezirksverwaltungsbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege des Landeshauptmannes unverzüglich dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

Besondere veterinärpolizeiliche Sicherung und Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Tierbestandes

§ 28. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der bestehenden Bestimmungen in Bezug auf den Eingang in die Union sowie auf die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Union beim Vorliegen besonderer Umstände eine außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze anordnen. Hierbei kann der Verkehr mit Tieren sowie die Tierhaltung in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung gesondert geregelt werden.

(2) Die Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen richtet sich nach § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. Nr. 146/2001.

(3) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann insbesondere auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes derselben, einschließlich des Zuwachses und Abganges solcher Tiere oder eine bestimmte Kennzeichnung dieser Tiere anordnen.

4. Hauptstück

Bekämpfung von Tierseuchen

1. Abschnitt

Allgemeine Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen

Impfstoffe und Impfungen

§ 29. (1) Tierimpfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies in einer Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehen ist.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel – im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder zur Bekämpfung von meldepflichtigen Tierseuchen bzw. zur Ausfuhr eines Tieres in einen Drittstaat unter Anwendung des Art. 110 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 26 zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, die Anwendung eines in Österreich nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels mit Verordnung oder im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid

           1. zulassen oder

           2. wenn die Impfung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, anordnen.

Dem Antrag gemäß Z 1 ist ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes beizulegen, in dem dieser die veterinärmedizinische Notwendigkeit für die Anwendung des im Inland nicht zugelassenen Impfstoffes bestätigt. Eine Bewilligung gemäß Z 1 darf nur dann erteilt werden, wenn keine veterinärfachlichen Bedenken gegen die Verwendung bestehen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf Impfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten nur dann gestatten, wenn dagegen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Impfungen auch anordnen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung oder Einschleppung einer Tierseuche notwendig ist; der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesfalls in der Verordnung auch einen Impfplan vorzulegen.

(4) Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen gelistete Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden der für den Betrieb (Ort der Tierhaltung) zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen im Einzelfall veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.

(5) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen gemäß Abs. 1 von Tieren jeder Art haben die Tierärztinnen und Tierärzte, die Impfungen durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der örtlich für den Haltungsort zuständigen Behörde zu melden.

Umgang mit Erregern

§ 30. (1) Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich den österreichischen Universitäten und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der AGES vorbehalten. Dabei sind die Vorschriften der Anlage 2 zu beachten.

(2) Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger meldepflichtiger Tierseuchen im Sinne des Abs. 1 berechtigt, wenn dies im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder zur Impfstoffherstellung erfolgt und hiefür eine Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit erteilt wurde oder hiefür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, BGBl. Nr. 91/1970, vorliegt.

(3) Nichtstaatliche Anstalten und Institute, die diagnostische Untersuchungen auf das Vorliegen einer Tierseuche durchführen, haben dies vor Aufnahme dieser Untersuchungen unter Angabe jener Seuchen, die diagnostiziert werden sollen, der Behörde zu melden. Die nichtstaatlichen Anstalten und Institute haben zudem Informationen über die Identität des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin, den Ort und die Zeit der Probeentnahme für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) Sollen im Rahmen solcher Arbeiten Wirbeltiere mit Erregern von Tierseuchen infiziert werden, so ist ein Antrag auf Genehmigung eines Projekts gemäß dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zu stellen.

(5) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die Bewilligung gemäß Abs. 2 nach Vorlage entsprechender Unterlagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Arbeiten oder Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt und bei der Anstalt oder dem Institut ein für diese Versuche verantwortlicher Tierarzt, eine für diese Versuche verantwortliche Tierärztin oder eine sonst geeignete Person, die ein naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen hat, beschäftigt ist. Im Bewilligungsbescheid sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:

           1. die Isolierung, Reinigung und Desinfektion von allfälligen Versuchstierstallungen und von Arbeitsräumen,

           2. die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,

           3. Vorkehrungen, die vom Personal anlässlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),

           4. die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung von Abfällen, Tierkörpern oder sonstigen Versuchsmaterialien,

           5. die Entseuchung der Abwässer,

           6. die allfällige Entkeimung der Abluft.

(6) Für die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von meldepflichtigen Tierseuchen aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von meldepflichtigen Tierseuchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit erforderlich.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann nähere Bestimmungen über die Bewilligungskriterien gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durch Verordnung festlegen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierseuche Bedacht zu nehmen.

(8) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die amtlichen Kontrollen im Sinne der OCR in Betrieben, die mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgehen, durchzuführen. Hierzu kann das Bundesamt für Verbrauchergesundheit Bedienstete des Nationalen Referenzlabors beiziehen.

(9) Führt ein Laboratorium Untersuchungen auf eine Tierseuche durch und sind diese Untersuchungen nicht negativ, hat es unverzüglich die gemäß § 36 Abs. 1 zuständige Behörde zu verständigen. Die zuständige Behörde kann die Übersendung der vorhandenen Proben und allfälliger Isolate an das von ihr zu benennende Referenzlabor anordnen. Das Laboratorium hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen zur nicht negativen Probe bekanntzugeben und allenfalls vorliegende Daten, insbesondere über den Herkunftsort der Probe, zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung hinsichtlich einzelner Tierseuchen Inhalt und Umfang der jedenfalls zu übermittelnden Informationen festlegen.

Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden

§ 31. (1) Betriebe, in denen Auftriebe durchgeführt werden, unterliegen in veterinärpolizeilicher Hinsicht der tierärztlichen Aufsicht der Behörde.

(2) Dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen bei Betrieben im Sinne des Abs. 1 veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich oder aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist, weitere veterinärpolizeiliche Bestimmungen, insbesondere Kontrollen von Betrieben gemäß Abs. 1 anzuordnen.

Besondere Veranstaltungen mit Tieren

§ 32. (1) Alle Veranstaltungen, bei denen Tiere gehandelt, zur Schau gestellt oder zu sportlichen Zwecken genutzt werden, insbesondere landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, sind einer veterinärbehördlichen Aufsicht zu unterziehen. Viehmärkte und Tierauktionen von überregionaler Bedeutung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau auch durch von ihm oder ihr beauftragte Tierärztinnen oder Tierärzte überwachen lassen, wenn mit den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann.

(2) Auf allen Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 ist durch die Behörde zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende epidemiologische Trennung und Aufstellung der aufgetriebenen oder teilnehmenden Tiere anzuordnen. Für Veranstaltungen gemäß Abs. 1 von überregionaler Bedeutung ist vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau eine Veranstaltungsordnung zu erlassen.

(3) Tiere dürfen zum Zweck einer Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 nur aufgetrieben werden, wenn jedenfalls der Tiergesundheitsstatus jedes Tieres bekannt ist und die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und den Tiergesundheitsstatus eingehalten wurden.

(4) Die mit der Aufsicht betrauten Tierärztinnen oder Tierärzte haben die Einhaltung der Veranstaltungsordnung und bestehender veterinärbehördlicher Vorschriften zu überwachen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdacht einer Tierseuche sind sie verpflichtet, die epidemiologische Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere anzuordnen und hierüber unverzüglich der Behörde die Meldung zu erstatten.

(5) Die Behörde kann die tierärztliche (veterinärbehördliche) Aufsicht auch dadurch ausüben, indem sie – gegebenenfalls unter Setzung entsprechender weiterer Auflagen – mit Bescheid ein vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin vorgelegtes Präventionskonzept genehmigt, welches sicherstellt, dass mit der Abhaltung der Veranstaltung keine Gefahr der Einschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche zu befürchten ist.

Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport

§ 33. (1) Bei der Verbringung von gehaltenen Landtieren und Bruteiern gemäß Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/118, ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 289 vom 10.11.2022 S. 34, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anordnen.

(2) Die für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Art. 149 AHL erforderliche Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, soweit dies nach den unionsrechtlichen Vorschriften geboten und erlaubt ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen, oder soweit es aufgrund einer etwaigen Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nähere spezielle Regelungen festlegen.

(4) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Behörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 34. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:

           1. das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,

           2. die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern,

           3. die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes,

           4. die Impfung von Wildtieren durch Auslegung von Ködern sowie

           5. die Verpflichtung, das Auffinden verendeter Tiere bestimmter Arten zu melden.

Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Z 2 sind in diesem Fall vom Bund zu tragen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Jagdausübungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Abs. 1 Z 2 Sorge zu tragen.

Verfütterungsverbot

§ 35. (1) Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen nicht an Tiere verfüttert werden.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 40, sowie der §§ 9 und 10 der Tiermaterialien-Verordnung; BGBl. II Nr. 484/2008, ist die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie von Küchenabfällen und Speiseresten an Wildtiere verboten.

2. Abschnitt

Vorgehen bei Verdacht und Ausbruch von Tierseuchen

Meldepflichten

§ 36. (1) Unternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A oder den Nachweis einer solchen unverzüglich und auf dem kürzesten Wege bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden; Polizeidienststellen haben die an sie erstatteten Meldungen unverzüglich und auf kürzestem Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(2) Unternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Tierseuche, bei der es sich nicht um eine Seuche der Kategorie A handelt, oder den Nachweis einer solchen so bald wie möglich der Behörde zu melden.

(3) Unternehmerinnen, Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung – sofern nicht im Folgenden oder in einer Verordnung anders bestimmt – einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. Der verständigte Tierarzt bzw. die verständigte Tierärztin hat entsprechende Untersuchungen im Betrieb durchzuführen und bei Verdacht auf eine meldepflichtige Tierseuche gemäß Abs. 1 oder 2 vorzugehen. Dieser bzw. diese hat allenfalls weitere Untersuchungen, einschließlich der Probenahme zur Untersuchung im Labor vorzunehmen, wenn die Situation dies erfordert.

(4) Örtlich zuständige Behörde gemäß Abs. 1 und 2 ist die Behörde, in deren Sprengel das betreffende Tier gehalten oder aufgefunden wurde. Laboratorien haben einen Verdacht gemäß Abs. 1 und 2 zusätzlich an die für sie zuständige Behörde zu melden.

Veröffentlichung des Seuchenausbruches

§ 37. (1) Ist der Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche der Kategorien A und B festgestellt, so hat die Behörde von dem Seuchenausbruch und den allenfalls verfügten Beschränkungen und Maßnahmen die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der betroffenen Gemeinden zu verständigen. Die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

(2) Vom Ausbruch einer meldepflichtigen Tierseuche hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch den angrenzenden Bezirksverwaltungsbehörden, gegebenen Falles auch den Militärbehörden unverzüglich Mitteilung zu machen und dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau zu berichten.

(3) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat nach Maßgabe der Gefahr die Landeshauptleute der benachbarten Länder von dem Seuchenausbruch und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen. Die Landeshauptleute haben jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über einen Seuchenausbruch in Kenntnis zu setzen.

Seuchenkommission

§ 38. (1) Die zuständige Behörde kann sich zur Beratung für das weitere Vorgehen in Bezug auf die Bekämpfung einer meldepflichtigen Tierseuche einer Seuchenkommission bedienen.

(2) Die Seuchenkommission besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Behörde und den erforderlichen Fachexperten und Fachexpertinnen im Hinblick auf die empfänglichen Tierarten sowie allenfalls ortskundigen Personen und Vertretern oder Vertreterinnen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd (des örtlichen Hegerings).

(3) Der Vertreter bzw. die Vertreterin der zuständigen Behörde führt den Vorsitz in der Seuchenkommission.

(4) Im Falle eines bezirksübergreifenden Ausbruches können sich die zuständigen Behörden einvernehmlich einer Seuchenkommission bedienen. In diesem Fall sind die Abs. 1 – 3 sinngemäß anzuwenden.

Schutz- und Tilgungsmaßregeln

§ 39. (1) Im Fall eines Verdachtes oder Ausbruches einer meldepflichtigen Tierseuche können, vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz oder in unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen bezüglich einzelner Tierseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen, je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die im § 40 sowie im einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft, der topografischen Verhältnisse, der Verhältnismäßigkeit und des Tierschutzes angeordnet werden. Hierbei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zulässt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebs vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln mittels Verordnung erlassen.

Allgemeine behördliche Maßnahmen

§ 40. (1) Die Behörde kann innerhalb von Sperrzonen, vorläufigen Sperrzonen und infizierten Zonen folgende Maßnahmen verfügen:

           1. das Verbot der Verbringung von lebenden Tieren in die Zone, innerhalb der Zone sowie aus der Zone;

           2. das Verbot, gehaltene Tiere abseits von befestigten oder umzäunten Ausläufen frei laufen zu lassen;

           3. die Anordnung, unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;

           4. das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer Aufstallung zu belassen;

           5. die Anordnung, ob und unter welchen Bedingungen Personen die Zone oder Betriebe, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hierbei unterworfen sind soweit dies durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen ist;

           6. die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die die Zone nicht berühren;

           7. die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin;

           8. die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;

           9. die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;

        10. die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere;

        11. Ernteeinholungsverbote;

        12. das Verbot der Verfütterung bestimmter Stoffe oder Futtermittel sowie im Falle von wild lebenden Tieren ein Fütterungsverbot im erforderlichen Ausmaß;

        13. die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten;

        14. das Verbot der ambulanten künstlichen Besamung sowie das Verbot der ambulanten Deckung im Natursprung.

(2) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, 5, und 6 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der Behörde mitzuwirken.

(3) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Verschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist, hat die Behörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die die Verbreitung von Tierseuchen begünstigen, zu untersagen oder nur unter der Setzung von Auflagen zuzulassen.

(4) Bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen kann die Behörde die Verwendung von Tieren und Erzeugnissen beschränken.

(5) Hat die Behörde eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 5 verhängt, so hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau Sorge zu tragen, dass Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zur Verfügung stehen und für deren Funktionalität Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau ferner einen Lager- oder Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Vorgaben für die Desinfektion gemäß Abs. 5 erlassen. Hierbei können insbesondere die anzuwendenden Desinfektionsmittel, Handlungsvorgaben und Evaluierungen bestimmt werden.

(7) Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Tierseuche notwendig ist, kann die Behörde auch die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere in einem Betrieb oder Haushalt, in dem die Seuche aufgetreten ist, mit Bescheid anordnen oder durch besonders geschulte Organe durchführen. Weiters kann die Tötung von Tieren zur Abwendung der Gefahr einer Verschleppung oder Weiterverbreitung der Tierseuche durch die Behörde mit Bescheid angeordnet oder durch besonders geschulte Organe durchgeführt werden.

Pflichten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin

§ 41. (1) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat dafür zu sorgen, dass die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.

(2) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin sowie der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.

(3) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befassten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall

§ 42. (1) Bei Auftreten einer meldepflichtigen Tierseuche hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau gemäß § 53 Abs. 6 LMSVG vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte oder Tierärztinnen gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.

Betriebspflichten

§ 43. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für die Schlachtung von Tieren aus Sperrzonen geeignete Schlachthöfe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Schlachtbetriebe, die

           1. in der Sperrzone liegen oder

           2. wenn in der Sperrzone kein Schlachtbetrieb oder nicht ausreichend Schlachtbetriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Schlachtungen durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen

mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme von Schlachtungen verpflichten, wenn dies,

               a) insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen oder epidemiologischen Interesse steht und

               b) kein anderer geeigneter Schlachtbetrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Schlachtungen durchführt oder die Kapazitäten anderer Schlachtbetriebe, die bereits Schlachtungen in der Sperrzone durchführen für weitere Schlachtungen in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.

(2) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für Verfahren gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/166, ABl. Nr. 24 vom 26.01.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 302 vom 26.08.2021 S. 20, S. 1 Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Nummer 3 geeignete Molkereibetriebe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Molkereibetriebe, die

           1. in der Sperrzone liegen oder

           2. wenn in der Sperrzone kein Molkereibetrieb oder nicht ausreichend Molkereibetriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Verfahren durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen

mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme dieser Verfahren verpflichten, wenn dies,

               a) insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse steht und

               b) kein anderer geeigneter Molkereibetrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Verfahren durchführt oder die Kapazitäten anderer Molkereibetriebe, die bereits solche Verfahren in der Sperrzone durchführen für weitere Verfahren in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.

(3) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in Sperrzonen geeignete Betriebe zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann er bzw. sie geeignete Betriebe, die

           1. in der Sperrzone liegen oder

           2. wenn in der Sperrzone kein Betrieb oder nicht ausreichend Betriebe zur Verfügung stehen, die zu diesem Zeitpunkt diese Beseitigungen durchführen, in der unmittelbaren Nähe der Sperrzone liegen

mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum zur Vornahme von Beseitigungen tierischer Nebenprodukte verpflichten, wenn dies,

               a) insbesondere aufgrund von unionsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorgaben, unbedingt erforderlich ist oder wenn dies im volkswirtschaftlichen oder epidemiologischen Interesse steht und

               b) kein anderer geeigneter Betrieb in der Sperrzone in diesem Zeitpunkt solche Beseitigungen durchführt oder die Kapazitäten anderer Betriebe, die bereits Beseitigungen tierischer Nebenprodukte in der Sperrzone durchführen für weitere Beseitigungen tierischer Nebenprodukte in diesem Zeitpunkt nicht ausreichen.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in Sperrzonen weitere Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Versorgung mit für die Bekämpfung von Tierseuchen notwendigen Dienstleistungen dienen, anordnen, wenn solche Dienstleistungen sonst nicht in ausreichendem Ausmaß verfügbar sind, um Tierseuchen wirksam zu bekämpfen.

(5) Personen, die von Bescheiden gemäß Abs. 1 bis 4 betroffene Unternehmen betreiben und aufgrund dieser Verpflichtung voraussichtlich einen Vermögensschaden erleiden werden, steht ein Kostenersatz gemäß Abs. 6 zu. Diese Personen haben den Kostenersatz binnen sechs Wochen nach dem Ende des im Bescheid bezeichneten Zeitraums bei der Behörde bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nach Anhörung der LKÖ sowie der WKÖ durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes gemäß Abs. 5 vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, die Intensität des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen, das öffentliche Interesse, das durch die verlangte Mitwirkung verfolgt werden soll, und den sich aus der Verpflichtung ergebenden Verdienstentgang Bedacht zu nehmen.

Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

§ 44. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Vergrabung oder die Verbrennung von im Zuge einer Tierseuchenbekämpfung getöteten oder verendeten Tieren an geeigneten Plätzen anordnen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Seuchenfall unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Nebenprodukten zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

§ 45. (1) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind so lange anzuwenden, wie es für die Bekämpfung der Seuche nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse erforderlich und angemessen erscheint. Hierbei sind auch die wirtschaftliche Situation der Betroffenen, die Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes in Österreich sowie der Tierschutz angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Bescheid nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 kann eine Aufhebung der Maßnahmen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(3) Die Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 ist spätestens am zehnten Tag der Anhaltung aufzuheben.

(4) Rechtsmittel gegen Bescheide nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

3. Abschnitt

Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen

Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest

§ 46. (1) Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in § 40 genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:

           1. das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;

           2. das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;

           3. die namentliche Anführung der vom Verbot nach Z 1 erfassten Personen.

(2) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 Z 2 beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für

           1. Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;

           2. Personen, die als Tierärztinnen/Tierärzte, Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen, Seelsorgerinnen/Seelsorger, Leichenbestatterinnen bzw. Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.

(4) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

Milzbrand

§ 47. (1) Tiere, die an Milzbrand erkrankt sind oder bei denen ein Verdacht auf Milzbrand besteht, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde getötet werden.

(2) Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.

(3) Die Kadaver der an Milzbrand erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind unverzüglich nach den Vorschriften des TMG zu beseitigen.

Tollwut

§ 48. (1) Hunde und Katzen, bei welchen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Rabies-Virus besteht, sind bis zum Ergebnis der Untersuchung gemäß Art. 35 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. Nr. L 233 vom 10.06.2023 S. 24, unter tierärztlicher Aufsicht abgesondert zu halten, wenn nicht die umgehende Tötung angeordnet wird.

(2) Von der Tötung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Tierhalter sowie die Herkunft des Tieres bekannt sind und angenommen werden kann, dass aufgrund einer durchgeführten Impfung eine Infektion mit dem Rabies-Virus unwahrscheinlich ist. Weiters muss eine Absonderung mit mindestens zehntägiger Beobachtung mit zweimaliger tierärztlicher Untersuchung am Beginn und Ende dieser Periode gewährleistet sein. Sollte diese Untersuchung den Verdacht auf Tollwut erhärten, kann die Tötung der Tiere angeordnet werden.

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Bienen

Seuchenhaftes Auftreten

§ 49. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 vorliegt.

Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen

§ 50. Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen gelten für Maßnahmen nach diesem Abschnitt jedenfalls als besonders geschult im Sinne des § 5 Abs. 1.

Verdachtsfall

§ 51. (1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.

(2) Der Besitzer bzw. die Besitzerin hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine bzw. ihre Kosten durchzuführen. Kommt er bzw. sie einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers bzw. der Besitzerin selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Faulbrut

§ 52. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 51 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(2) Bienenvölker dürfen aus der Zone gemäß Abs. 1 nur mit Bewilligung der Behörde ausgebracht und in die Zone nur mit Bewilligung der Behörde eingebracht werden.

(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluss der Schlussrevision gemäß § 56 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

Referenzlabor

§ 53. (1) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an die AGES, Institut für Bienenkunde, einzusenden

(2) Von der Feststellung einer Bienenseuche sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.

Ausbruch

§ 54. (1) Die von einer Bienenseuche befallenen Bienenstände und bis zur Behebung des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für nachweislich gesunde Bienenvölker Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot festlegen, sofern dies in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften steht.

(2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen, Imkergeräte, der gesamte Wabenbau sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie sind so zu verwahren, dass sie fremden Flugbienen nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen sind verschlossen zu halten.

(3) Nach Feststellung einer Bienenseuche hat die Behörde nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahmen durch Bescheid anzuordnen, wobei unter besonderer Bedachtnahme auf die Biologie der Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche, biologische Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.

(4) Erweist sich nach Feststellung der Behörde die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei den Brutkrankheiten ist überdies die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.

Nachschau

§ 55. Die Behörde hat im befallenen Bestand eine Nachschau durchzuführen.

Schlussrevision

§ 56. (1) Wenn innerhalb von wenigstens 30 Tagen nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die Schlussrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand durch die Behörde auf seinen seuchenfreien Zustand zu untersuchen.

(2) Wird bei der Schlussrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.

(3) Wenn die Schlussrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.

(4) Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die Schlussrevision hat in diesem Fall nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.

(5) Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch mitgeteilt hat.

5. Hauptstück

Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien

Entschädigungen aus Bundesmitteln

§ 57. (1) Der Bund hat Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,

           1. wenn Wiederkäuer, Einhufer, Schweine oder Geflügel

               a) auf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß § 39 oder einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 getötet worden oder

               b) nach Anordnung der Tötung verendet oder

                c) nach Meldung, der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder

               d) infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder

                e) dadurch verendet sind, dass eine Impfung untersagt worden ist oder

                f) durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 bis 3 verendet sind;

           2. wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;

           3. wenn Gegenstände, wie insbesondere Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, mit Ausnahme von Dung und Gülle im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind;

           4. wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 einen Vermögensschaden erleidet.

(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.

(3) Eine Entschädigung von anderen Tieren oder Gegenständen erfolgt auch, wenn der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung feststellt, dass dies aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, wenn die Tötung einer großen Zahl von anderen Tieren aufgrund von Seuchen notwendig wird. Hiebei kann er festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Entschädigung zu erfolgen hat.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Falle einer außergewöhnlichen Situation, wie insbesondere dem seuchenhaften Auftreten von neu auftretenden Tierkrankheiten, mit Verordnung festlegen, dass die Entschädigungszahlungen entfallen, wenn dies im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist.

(5) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 3 entfällt, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer damit durchgeführten Verordnung der Europäischen Union zur Biosicherheit, zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht bzw. zu den rechtlichen Bestimmungen betreffend Tierverkehr nicht eingehalten wurden und dies für die Übertragung der gegenständlichen Tierseuche relevant ist.

Schlachtung von Reagenten oder verdächtigen Tieren

§ 58. Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 abzuziehen.

Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände

§ 59. (1) Die Entschädigung für Tiere gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 3 ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Abs. 2 zu leisten.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß § 57 Abs. 1 sowie im Falle einer Feststellung gemäß § 57 Abs. 3 auch für diese festzulegen.

(3) Die Entschädigung für Gegenstände gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.

(4) Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.

Tarifanpassung

§ 60. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß § 59 Abs. 2 festgelegten Tarife erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Tarifes nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats anzupassen.

(2) Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter

           1. des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

           2. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,

           3. des Bundesministeriums für Finanzen sowie

           4. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

an.

(3) Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.

(4) Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.

(5) Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife gemäß § 59 Abs. 2 zu überprüfen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen.

Entschädigung für Erwerbsnachteile

§ 61. (1) Personen ist wegen der durch die Beeinträchtigung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie

           1. in einem Betrieb, der gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 gesperrt wurde, wohnen oder beschäftigt sind oder

           2. ein Unternehmen betreiben, das in einem in Z 1 beschriebenen Betrieb eine Betriebsstätte oder seinen Sitz hat und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist oder

           3. sonst durch eine Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 an ihrer Erwerbtätigkeit gehindert sind.

(2) Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, ist vom Bund zu ersetzen. Dieser Anspruch auf Entschädigung des Bundes besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung unter Heranziehung der gleichen Kalendermonate bzw. Jahreszeit in den letzten Jahren unter Berücksichtigung eines zu erwartenden wirtschaftlichen Einkommens zu bemessen.

(5) Auf den Entschädigungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten wegen einer Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Behörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Der Antrag auf Entschädigung für unselbstständige Erwerbstätige ist spätestens zehn Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Behörde zu stellen.

Entscheidungskompetenz

§ 62. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß diesem Hauptstück.

(2) Abweichend von Abs. 1 entscheidet über die Zu- oder Aberkennung von Entschädigungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 die Behörde. § 4 Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.

(3) Das Beschwerderecht gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht dem bzw. der Bezugsberechtigten und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu.

(4) Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, dass dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere erfolgte Vorschuss (§ 64), so ist im Verfahren nach Abs. 1 der Rückersatz des vorschussweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

(5) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann festlegen, dass die zuerkannte Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 3 nicht, oder nicht vollständig auszubezahlen ist, wenn der bzw. die im Sinne des § 63 Bezugsberechtigte das Risiko der Verbreitung einer Tierseuche durch rechtswidriges Verhalten deutlich erhöht hat. Der nicht ausgefolgte Betrag ist zu verwahren, bis eine gleichzeitig aufzutragende Beseitigung von Mängeln erfolgt ist. Sollte der bzw. die Bezugsberechtigte dieser Beseitigung binnen einer vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festzulegenden Frist nicht entsprechen, verfällt der nicht ausgefolgte Betrag zugunsten des Bundes. Bei der Entscheidung hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens sowie auf den durch das rechtswidrige Verhalten des oder der Bezugsberechtigten verursachten Schadens Bedacht zu nehmen.

Bestimmung des bzw. der Bezugsberechtigten

§ 63. (1) Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter oder eine andere Berechtigte nicht bekannt ist, demjenigen bzw. derjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.

(2) Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an die Republik erloschen.

(3) Die Länder oder der Fonds gemäß § 67 können die Entschädigung an Stelle des Bundes vorleisten. In diesem Fall gebührt dem vorleistenden Land bzw. dem Fonds die Entschädigung.

Entscheidungsfrist

§ 64. (1) Die Entscheidung über Entschädigungen nach diesem Hauptstück hat innerhalb von acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. Die Länder können bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung den Betrag vorschussweise ausbezahlen.

(2) Sollte der Anspruch auf die Entschädigung abgewiesen werden oder der ausgefolgte Vorschuss den zuerkannten Betrag übersteigen, hat die gemäß § 62 zuständige Behörde per Bescheid die Rückzahlung des zu hoch ausgefolgten Betrages anzuordnen.

Prämien

§ 65. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung Prämien für den Abschuss von bestimmten Arten von wild lebenden Tieren in Sperrzonen, infizierten Zonen, oder Gebieten, in denen eine Tierseuche der Kategorien A oder B sonst nachgewiesen wurden oder das Auffinden oder die Einsendung von Proben von bestimmten Arten von verendeten wild lebenden Tieren in solchen Gebieten, sowie genauere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Gewährung dieser Prämien und die Bezugsberechtigten festsetzen, wenn die Reduktion des Wildtierbestandes oder die großflächige Beprobung wild lebender Tiere in Bezug auf bestimmte Arten zur Verhinderung der Ausbreitung und der Prävention einer Tierseuche notwendig ist.

6. Hauptstück

Bestreitung der bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten

Kostentragung

§ 66. (1) Der Bund trägt die Kosten

           1. der behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (§ 68);

           2. der behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen im Falle eines Tierseuchenverdachtes;

           3. der sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;

           4. der behördlichen Maßnahmen zur Feststellung der epidemiologischen Situation im Falle einer Tierseuche;

           5. der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere im Zuge einer Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahme;

           6. der behördlich angeordneten Schutzimpfungen;

           7. der Reinigung und Desinfektion im Rahmen einer Seuchenbekämpfung;

           8. der nach Maßgabe des 5. Hauptstückes zu leistenden Entschädigungen;

           9. der nach Maßgabe des § 65 gewährten Prämien;

        10. der Vergütung für die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bestellten Personen;

        11. für die behördlich angeordnete Tötung von Tieren;

        12. für die Entsorgung der Tierkörper und zu vernichtender Gegenstände im Falle einer amtlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahme;

        13. für die Probeneinsendung und Laboruntersuchungen, bei durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten stichprobenhaften Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten in die bzw. in der AGES oder einem anderen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Labor.

(2) Die Länder tragen die Kosten

           1. für den Amtssach- und Personalaufwand im Sinne des § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948;

           2. für die Vorhaltung und den Betrieb von Anlagen gemäß § 40 Abs. 5;

           3. für die Errichtung von Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2;

           4. für die Entnahme von Proben zur angeordneten Untersuchung auf Tierseuchen im Rahmen der aktiven Überwachung;

           5. für aufgrund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorien B und C zur Erlangung und Aufrechterhaltung bestehender regional anerkannten Freiheiten.

(3) Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin trägt die Kosten

           1. für Maßnahmen für die Erlangung von einzelbetrieblichen anerkannten Freiheiten;

           2. für Maßnahmen im Rahmen von Risikobewertungen sowie zur Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen für die Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Produkten nach der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 oder der delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

           3. für Maßnahmen für die Erlangung von sonstigen betrieblichen handelsrelevanten Vorteilen;

           4. für die Aufsicht über Veranstaltungen gemäß § 32;

           5. für durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 angeordnete Untersuchungen auf Tierseuchen zur Aufrechterhaltung bestehender bundesweit anerkannten Freiheiten, sofern diese nicht gemäß Abs. 1 Z 13 vom Bund zu tragen sind;

           6. für die Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorie D zum Zweck der Erlangung von Tiergesundheitsbescheinigungen.

(4) Die Gemeinden tragen die Kosten für die Überwachung von errichteten Einbauten im Sinne des § 34 Abs. 2.

(5) Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landesmitteln Erleichterung zu gewähren.

(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 tragen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die Städte mit eigenem Statut.

Tiergesundheitsfonds

§ 67. (1) Die Länder können für die finanzielle Absicherung zur Durchführung der erforderlichen Gesundheitsprogramme sowie zur Förderung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Fonds einrichten. Die Fonds können zur Übernahme der Kosten gemäß § 66 Abs. 2 und 3 herangezogen werden. Insbesondere kann den Fonds auch die Bereitstellung und Auszahlung von Vorschüssen im Sinne des § 64 übertragen werden.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist es den Ländern unbenommen, Beiträge der Unternehmer und Unternehmerinnen nach Maßgabe der Betriebsgrößen und des jeweiligen Risikos einzuheben.

(3) Die Länder können mit der Verwaltung der Fonds die in ihrem Bereich eingerichteten Tiergesundheitsdienste betrauen.

(4) Der Fonds gemäß Abs. 1 kann auch von mehreren Ländern gemeinsam betrieben werden.

(5) Anstelle des Fonds gemäß Abs. 1 können auch andere Systeme zu diesen Zwecken eingerichtet oder bestehende Systeme fortgeführt werden.

(6) Für die Zwecke der Verwaltung des Fonds sind die Länder ermächtigt, auf Daten aus dem elektronischen Veterinärregister gemäß § 13 zuzugreifen.

Untersuchungskosten

§ 68. (1) Unbeschadet § 6d GESG kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung

           1. kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 66 Abs. 1 festlegen,

           2. kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 66 Abs. 2 festlegen oder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau mit der Festlegung solcher Gebühren beauftragen und

           3. kostendeckende Gebühren für behördliche Tiergesundheitsbescheinigungen, die auf Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin ausgestellt wurden, festsetzen.

Diese Gebühren sind von der Behörde durch Bescheid vorzuschreiben.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Festlegung und Vorschreibung von Gebühren für die Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß GESG durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu erfolgen.

(3) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der gebührenerlassenden Behörde auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

(4) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind Bundesgebühren, für die durch die jeweilige Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen ist, für wen die Gebühren zu vereinnahmen sind. Hiezu ist jene Gebietskörperschaft oder Stelle zu bestimmen, die den Aufwand zu tragen hat.

7. Hauptstück

Informationspflichten, Sanktionen und Maßnahmen

Besondere Straftatbestände

§ 69. (1) Wer

           1. es unterlässt, eine Meldung zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder

           2. bei Ausstellung von Bescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder

           3. der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 nicht Folge leistet

           4. den Vorschriften der §§ 15, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder

           5. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,

           6. Heimtierausweise rechtswidrig ausstellt,

           7. als nichtstaatliche Anstalt oder Institut mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgeht, obwohl hierzu keine Bewilligung gemäß § 30 vorliegt,

           8. an einer gemäß § 71 angeordneten Nachschulung nicht teilnimmt,

           9. entgegen einem gemäß § 72 ausgesprochenen Verbot Tiere hält,

        10. den Vorschriften des Teils III Titel II AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt

        11. den Vorschriften des Teils IV Titel I Kapitel 3 bis 5 sowie Titel II Kapitel 2 AHL und des Teils VI sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt

        12. den Vorschriften des Teils V AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

Allgemeine Strafbestimmung

§ 70. (1) Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder den sonstigen im unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführte Verwaltungsübertretung aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 800 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.

Nachschulung

§ 71. (1) Anstelle oder ergänzend zu einer Bestrafung kann die Behörde Unternehmern und Unternehmerinnen, die eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begangen haben, Nachschulungen anordnen. Die Behörde hat im Anordnungsbescheid eine oder mehrere fachlich geeignete Stellen, die die angeordnete Nachschulung anbieten, anzuführen.

(2) Nachschulungen gemäß Abs. 1 haben den Gegenstand der Verwaltungsübertretung, dessen rechtliche und fachliche Grundlagen, die epidemiologischen Risiken, die mit der Verwaltungsübertretung einhergehen, sowie eine Unterweisung zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes zu beinhalten. Das Ländliche Fortbildungsinsititut oder die Tiergesundheit Österreich (§ 21) sind jedenfalls geeignete Stellen im Sinne des Abs. 1.

(3) Die Kosten der Nachschulung hat der Unternehmer gemäß Abs. 1 zu tragen.

Verbot der Tierhaltung

§ 72. (1) Die Behörde kann einer Person, die von der Verwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 69 oder § 70, welche das Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen deutlich erhöht hat, rechtskräftig bestraft wurde, oder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 69 oder § 70 rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine solche Verwaltungsübertretung in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

(4) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet.

Zuständigkeit

§ 73. (1) Strafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.

Informationspflichten

§ 74. (1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen veterinärrechtliche Vorschriften sind von der Behörde, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde betroffen sein könnte, unverzüglich jene Behörden zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe, Haushalte oder Tierarztpraxen oder -kliniken betroffen sind. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat den Informationsaustausch zu koordinieren. Sollten mehrere Länder betroffen sein, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Informationsaustausch zu koordinieren.

(2) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf eine Gefährdung der Tiergesundheit hindeuten, den Kontrollorganen der Länder mitzuteilen.

(3) Zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c OCR haben

           1. Gerichte den jeweils zuständigen Landeshauptmann bzw. die zuständige Landeshauptfrau über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, wegen strafbarer Handlungen nach § 182 und § 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, soweit hievon Gefährdungen des Tierbestandes betroffen sind, unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen; gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Beendigung solcher Ermittlungsverfahren;

           2. die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau über den rechtskräftigen Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen;

           3. das Bundesverwaltungsgericht den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den rechtskräftigen Ausgang der bei ihm auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen.

Im Übrigen ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, anzuwenden.

Örtliche Zuständigkeit bei Verletzung bestimmter Pflichten

§ 75. Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 69 Abs. 1 Z 3 und 70 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der bzw. die Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Verfall

§ 76. (1) Tiere und Erzeugnisse sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, können von der Behörde für verfallen erklärt werden, wenn sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer darauf basierenden Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts in das Bundesgebiet verbracht wurden.

(2) Hierbei gelten die Bestimmungen des § 17 VStG mit der Maßgabe, dass Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, unabhängig vom Eigentümer für verfallen erklärt werden können.

Widmung

§ 77. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen nach diesem Bundesgesetz fließen dem Bund zu.

8. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Inkrafttretensbestimmungen

§ 78. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Außerkrafttretensbestimmungen

§ 79. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

           1. die Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021,

           2. das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909,

           3. das Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999,

           4. das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988.

Übergangsbestimmungen

§ 80. (1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes:

           1. ansteckende Schweinelähmung,

           2. Vesikuläre Virusseuche der Schweine,

           3. Stomatitis vesikularis,

           4. Affenpocken.

Für diese Seuchen sind die Bestimmungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e AHL sinngemäß anzuwenden.

(2) Verordnungen, die aufgrund der in § 79 genannten Bundesgesetze erlassen wurden, gelten bis zu einer anderslautenden Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund dieses Bundesgesetzes als erlassen.

(3) Verweise in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen gemäß Abs. 2 auf die in § 79 genannten Rechtsvorschriften gelten als Verweise auf dieses Bundesgesetz.

(4) Bis zum im Art. 277 AHL genannten Zeitpunkt gilt in § 69 Abs. 1 Z 11 anstelle des Teils VI des AHL die Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Verweisungen

§ 81. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzugsvorschrift

§ 82. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(2) Verordnungen nach dem 6. Hauptstück hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Anlage 1

Delegierte- und Durchführungsrechtsakte gemäß § 1 Abs. 3

1.     Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882

2.     Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590, ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 S. 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 14.08.2020 S. 6

3.     Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/647, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2023 S. 1

4.     Delegierte Verordnung (EU) 2020/687

5.     Delegierte Verordnung (EU) 2020/688

6.     Delegierte Verordnung (EU) 2020/692

7.     Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union, ABl. Nr. L 221 vom 10.07.2020 S. 42

8.     Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 345, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 10.06.2021 S. 49

9.     Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union, ABl. Nr. L 431 vom 21.12.2020 S. 5

10.   Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem, ABl. Nr. L 412 vom 08.12.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1451, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.2023 S. 48, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 171 vom 06.07.2023 S. 43

11.   Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen, ABl. Nr. L 442 vom 30.12.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2504, ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2022 S. 62

12.   Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen, ABl. Nr. L 113 vom 31.03.2021 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/308, ABl. Nr. L 40 vom 10.02.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 30 vom 02.02.2023 S. 34

13.   Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist, ABl. Nr. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2580, ABl. Nr. L vom 15.11.2023 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2023 S. 125

14.   Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 39, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2021 S. 8

15.   Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung des Status seuchenfrei und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen, ABl. Nr. L 131 vom 16.04.2021 S. 78, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2618, ABl. Nr. L vom 24.11.2023 S. 1

16.   Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest, ABl. Nr. L 204 vom 10.06.2021 S. 18, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2158, ABl. Nr. L 436 vom 07.12.2021 S. 35

17.   Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere, ABl. Nr. L 213 vom 16.06.2021 S. 3

18.   Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und zur Führung von Aufzeichnungen, ABl. Nr. L 416 vom 23.11.2021 S. 80

19.   Durchführungsverordnung (EU) 2022/1345 hinsichtlich der Registrierung und Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, ABl. Nr. L 202 vom 02.08.2022 S. 27

20.   Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 52 vom 20.02.2023 S. 1

21.   Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 S. 65, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2394, ABl. Nr. L vom 03.10.2023 S. 1

Anlage 2

Vorschriften hinsichtlich der Universitäten sowie der AGES im Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen

1.     Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist hinsichtlich der AGES die Geschäftsführung, hinsichtlich Universitäten die Rektorin bzw. der Rektor.

2.     Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass im Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen die Bestimmungen des AHL eingehalten werden.

3.     In Fällen, in denen ein zur Behandlung eingebrachtes Tier nach den Bestimmungen des AHL oder dieses Bundesgesetzes zu töten wäre und danach nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes zu entschädigen wäre, von der Tötung jedoch aufgrund des Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 abgesehen wurde, ist eine Entschädigung aus den Mitteln der jeweiligen Universität nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes zu leisten.

4.     Sollen Tiere gemäß Z 2 zu einem späteren Zeitpunkt getötet werden, ist hiefür eine Bewilligung der Behörde auf Antrag der verantwortlichen Person notwendig.

5.     Die österreichischen Universitäten sowie die AGES sind berechtigt, in den hierzu geeigneten Räumen wissenschaftliche Versuche zur Erforschung meldepflichtiger Seuchen durchzuführen. Im Rahmen dieser Versuche infizierte Versuchstiere gelten nicht als Ausbruch oder Verdacht einer meldepflichtigen Seuche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Einleitung dieser Versuche ist unter Angabe der meldepflichtigen Seuche, auf die sie sich beziehen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt zu geben. Die Vorschriften des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.

6.     Tiere, die in den zur wissenschaftlichen Erforschung von meldepflichtigen Seuchen bestimmten Räumlichkeiten eingestallt waren, dürfen ohne Bewilligung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau nicht aus der jeweiligen Universität bzw. den Räumlichkeiten der AGES verbracht werden.

7.     Die verantwortliche Person hat der Behörde bis zum 31. März sowie den 31. Oktober des Jahres einen Bericht vorzulegen, in welchem die geplanten Versuche mit ansteckungsfähigen Tierseuchenerregern gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a AHL im laufenden Semester, sowie die durchgeführten Versuche mit ansteckungsfähigen Tierseuchenerregern gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a AHL im vorhergehenden Semester angeführt sind.

8.     Die verantwortliche Person hat der Behörde auf deren Verlangen alle relevanten Informationen hinsichtlich des Umgangs mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen zu erteilen.

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 192/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 6c Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Ablehnung des Eingangs von Waren in die Europäische Union mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des verantwortlichen Unternehmers;“

2. Nach § 6c Abs. 1 Z 2 werden folgende Z 2a und 2b eingefügt:

      „2a. Bewilligung der Verwendung ansteckungsfähiger Erreger meldepflichtiger Tierseuchen gemäß § 30 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2023;

        2b. Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gemäß § 4 Abs. 4 des Tiergesundheitsgesetzes 2024;“

3. § 6c Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und Beglaubigungen für Waren und Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs nach den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung von Bescheinigungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten sowie Sicherheitsbewertungen, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;“

4. Nach § 6c Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und Beglaubigungen für Waren und Erzeugnisse tierischen Ursprungs über die freie Handelbarkeit nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Sendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist und keine Zuständigkeit anderer Behörden für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Beglaubigungen gegeben ist;“

5. In der Überschrift des Dritten Hauptstückes entfällt die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EU) 2017/625“.

6. § 17c lautet:

§ 17c. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.“

7. § 17d Abs. 4 lautet:

„(4) Für Sendungen, die nicht gemäß § 47 Abs. 2 LMSVG angemeldet wurden, sind, zusätzlich zur Grenzkontrollgebühr gemäß Abs. 2, Gebühren für die Bereitstellung zu entrichten.“

8. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 6c Abs. 1, die Überschrift des Dritten Hauptstückes, § 17c sowie § 17d Abs. 4 in der Fassung von BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Tierärztegesetzes

Das Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Z 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

2. Nach § 8 Abs. 2 Z 18 wird folgende Z 19 eingefügt:

      „19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2024.“

3. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2, Z 8 bis 15 und Z 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“

4. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 in der Fassung von BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Das Bundesgesetz über Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2023 wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 16 Tierseuchengesetz“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. xxx“ ersetzt.

2. In § 59 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Nr. 6/2019“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2019/6“ ersetzt.

3. In § 62 wird der Ausdruck „§ 12 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909“ durch den Ausdruck „§ 29 Tiergesundheitsgesetz 2024“ ersetzt.

4. § 64 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu ihrer bzw. seiner Beratung hinsichtlich der Festlegung von Tierarzneimitteln gemäß Abs. 1 einen Tierarzneimittelbeirat einzurichten. Dem Tierarzneimittelbeirat gehören als Mitglieder an:

           1. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender,

           2. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitsweisen,

           3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Tiergesundheitsdienste gemäß Abs. 2,

           4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer,

           5. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

           6. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,

           7. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der österreichischen Bundeswirtschaftskammer sowie

           8. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität Wien.

Der bzw. die Vorsitzende kann weitere Personen mit beratender Stimme zu Sitzungen des Tierarzneimittelbeirates zulassen.“

5. Dem § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann gemäß § 56 Abs. 5 Z 3 spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen der TGD‑Arzneimittelanwenderin bzw. dem TGD‑Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, nach Anhörung des Tierarzneimittelbeirats mit Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten festlegen. In dieser Verordnung können auch die Inhalte des Tiergesundheitsprogrammes festgelegt werden.“

6. In § 79 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 12 Tierseuchengesetz“ durch den Ausdruck „§ 29 Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. xxx“ ersetzt.

7. Dem § 93 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 59 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 23 Abs. 1, § 62, § 64 und § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß EU‑QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 8a“ durch den Ausdruck „§ 14“, der Ausdruck „Tierseuchengesetzes“ durch den Ausdruck „Tiergesundheitsgesetzes 2024“, der Ausdruck „TSG“ durch die Wendung „TGG 2024“ und die Wendung „RGBl. Nr. 177/1909“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. xxx“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 3 Z 2 lit. h wird der Ausdruck „§ 8a Abs. 1 Z 7 TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 1 Z 8 TGG 2024“ ersetzt.

3. In § 20 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.

4. In § 21 Abs. 5 Z 4 wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.

5. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“