Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 („Animal Health Law“ im Folgenden: AHL) wurde die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes notwendig. Die hier angesprochene Verordnung regelt in unterschiedlicher Detaillierung die Hintanhaltung, Abwehr sowie der Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen sowie der Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit in der Europäischen Union. Das vorliegende Bundesgesetz will daher die Durchführungsbestimmungen zu den bisher im Tierseuchengesetz, im Tiergesundheitsgesetz und im Bienenseuchengesetz enthaltenen Materien in einem Bundesgesetzgesetz regeln.

Detaillierte materielle Bestimmungen finden sich in den jeweiligen unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union. Dieses Bundesgesetz beschränkt sich daher auf die flankierenden Bestimmungen zur Durchführung, wie Zuständigkeitsregeln, Verfahrensbestimmungen sowie Strafbestimmungen. Außerdem werden gesetzliche Grundlagen für die Eingriffe in Grundrechte geschaffen, Entschädigungen für getötete oder verendete Tiere, vernichtete oder beschädigte Gegenstände und Erwerbsbehinderungen festgesetzt. Zudem werden Maßnahmen, welche nach den Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts bei den Mitgliedstaaten verbleiben getroffen.

Detaillierte Bestimmungen zu den einzelnen Materien können, soweit nötig, durch den zuständigen Bundesminister durch Verordnung festgesetzt werden.

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“), hinsichtlich der §§ 18, 23, 24 und 30 Abs. 5 und 6 auch aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“).

Für die §§ 4 und 30 (mit Ausnahme der Abs. 5 und 6) ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG die Zustimmung der Länder erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Beschreibt die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes. Primär dient dieses Bundesgesetz der Schaffung von Durchführungsbestimmungen zum AHL (sowie den darauf basierenden delegierten- und Durchführungsrechtsakten) und den anderen angeführten Verordnungen, welche parallel zum AHL weiter in Geltung stehen. Z 4 ist ab dem in Art. 277 AHL angeführten Datum als obsolet zu betrachten. In der Anlage werden die derzeit in Geltung stehenden delegierten- und Durchführungsrechtsakte zum AHL angeführt und mittels Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz regelmäßig aktualisiert. Klargestellt wird jedoch, dass diese Aufzählung demonstrativ ist. Jeder auf einer in Abs. 2 aufgezählten Verordnung basierender Rechtsakt der Union ist im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Zu § 2:

Grenzt den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ab. Grundsätzlich findet dieses Bundesgesetz Anwendung auf gehaltene Tiere im Rahmen der für sie nach dem AHL gelisteten Seuchen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann jedoch durch Verordnung bestimmen, inwieweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf wild lebende Tiere Anwendung findet. Außerdem können durch Verordnung weitere Seuchen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelegt werden.

Zu § 3:

Begriffsbestimmungen.

Zu § 4:

Grundsätzlich ist die sachlich zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. In begründeten Fällen wurde jedoch in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der mittelbaren Bundesverwaltung die Möglichkeit einer Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit geschaffen. So kann die sachliche Zuständigkeit für bestimmte Fachbereiche auf den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau übergehen, wenn dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient. Insbesondere richtet sich diese Möglichkeit an Themengebiete, welche aufgrund ihrer fachlichen und juristischen Komplexität eine Bearbeitung durch spezialisiertes Personal erfordert (etwa Angelegenheiten der Apikultur oder der Aquakultur), sich quantitativ jedoch in Grenzen hält und daher eine Abwicklung auf Landesebene zweckmäßiger erscheint.

In krisenhaften Ereignissen wie dem seuchenhaften Auftretens einer Tierseuche der Kategorie A soll der Bundesminister bestimmte Aufgaben an sich ziehen und sie in Folge selbst besorgen oder auch dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit übertragen können. Die Abgrenzung der Aufgaben kann dabei von einzelnen Verfahren bis hin zu nach sachlichen Gesichtspunkten abgegrenzten Bereichen gehen. Die Aufgaben sollen dabei in der entsprechenden Verordnung klar abgegrenzt werden. So kann der Bund die zuständigen Behörden beispielsweise im Rahmen von „schnellen Eingreiftruppen“ punktuell intensiv unterstützen. Diese Kompetenz ist jedoch an das Vorliegen einer krisenhaften Situation gebunden. Diese ist eine, jedenfalls vom Regelzustand abweichende, außergewöhnliche Situation, die das Eingreifen des Bundes notwendig erscheinen lässt. Die Entscheidung der Nutzung dieser Kompetenz liegt jedoch im Ermessen des Bundesministers.

Die sachliche Zuständigkeit für die Ziehung von Zonen aufgrund des AHL, welche weitreichende Konsequenzen nach sich zieht, wurde dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen, um eine koordinierende Zonenziehung im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten. Die Landeshauptleute haben jedoch aufgrund ihrer Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort Vorschläge für die Ziehung der Zonen unter Berücksichtigung der Mindestgrenzen des AHL zu unterbreiten.

In Abs. 6 wird entsprechend § 19 VwGVG die Möglichkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geschaffen, in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anstelle der belangten Behörde als Partei einzutreten. Das Eintrittsrecht in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 22 VwGG bleibt davon unberührt.

Schließlich wird eine Mitwirkungspflicht der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet. Diese haben nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde an Maßnahmen mitzuwirken. Den Umfang der Mitwirkungspflicht bestimmt die zuständige Behörde. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister handeln in diesem Fall im übertragenen Wirkungsbereich und stehen unter der Weisung der zuständigen Behörde.

Dieses Bundesgesetz spricht in der Regel ausschließlich von der „Behörde“. Hiermit ist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde gemeint. Die sachliche Zuständigkeit kann jedoch durch die oben erläuterten Bestimmungen an andere Behörden fallen.

Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens sollen die zuständigen Behörden und Organe beim Vollzug dieses Bundesgesetzes sowie bei amtlichen Kontrollen auf die Hilfe der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurückgreifen können. Insbesondere sollen diese Organe erforderlichenfalls die Duldung der amtlichen Kontrolle durchsetzen oder Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 37a VStG setzen.

Zu § 5:

Die Landeshauptleute haben grundsätzlich für eine zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Sach- und Personalausstattung zu sorgen. Diese muss jedenfalls in qualitativer aber auch in quantitativer Hinsicht den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Vollzuges genügen. Klargestellt werden soll jedoch auch, dass mit dieser Bestimmung die finanzverfassungsrechtlichen Kostentragungsregeln in Bezug auf die Städte mit eigenem Statut nicht berührt werden sollen.

Tierärzt:innen mit abgeschlossenem Physikat gelten jedenfalls als geeignet für alle Tätigkeiten (inkl. Desinfektionsmaßnahmen) nach diesem Bundesgesetz. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung auch weitere Ausbildungen festlegen, welche Absolvent:innen ex lege für bestimmte Tätigkeiten befähigt.

Die Beurteilung, welche Personen für die durchzuführenden Tätigkeiten konkret geeignet sind, obliegt jedoch den Landeshauptleuten. So können diese auch andere Personen zu Tätigkeiten heranziehen, wenn sie geeignet erscheinen. Amtstierärztinnen und Amtstierärzte können daher auch vor der Absolvierung des Physikats als geeignet gelten, wenn der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau diese Eignung feststellt.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend der schon nach bisher geltendem Recht abzuhaltenden Schulungen erlassen. Hierdurch kann insbesondere auf aktuelle Maßnahmen der Seuchenbekämpfung sowie auf eventuelle Änderungen in der Rechtslage hingewiesen werden.

Zu § 6:

Sollte im Falle eines Ausbruches einer Tierseuche mit den dem Land zur Verfügung stehenden fachlich geeigneten Personen nicht das Auslangen gefunden werden können, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zur Bestellung von geeigneten Personen zu ermächtigen. Der Begriff „Personen“ umfasst natürliche Personen und beauftragte Stellen iSd Art. 28 OCR. Hierunter sind gemäß Art. 3 Nummer 5 OCR juristische Personen zu verstehen, wobei dieser Begriff nach unionsrechtlichen Gesichtspunkten autonom zu interpretieren ist. Nach österreichischem Rechtsverständnis sind hiervon auch Personengesellschaften umfasst. Im Rahmen dieser Bestellungen sind jedenfalls die Art. 28 bis 33 OCR zu beachten. Die bestellten Personen sind an die Weisungen der Behörde, der sie zugeteilt wurden, gebunden. Eine effiziente und wirksame Koordinierung iSd Art. 29 Buchstabe c und Art. 30 Buchstabe c OCR ist somit gewährleistet

Gemäß § 5 haben die Landeshauptleute grundsätzlich jenes Personal vorzuhalten, das für die Vollziehung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz notwendig ist. Eine Ermächtigung nach dieser Bestimmung ist daher nur in unvorhergesehenen Situationen denkbar, die in kurzfristig eine große Menge an Personal verlangen. In solchen Akutsituationen, die sich schnell zu einer die Tiergesundheit Österreichs bedrohenden Situation entwickeln können, ist die rasche Bereitstellung von Personal erforderlich.

Den bestellten Personen, welche behördliche Aufgaben vollziehen, sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der amtlichen Tätigkeit unvereinbar sind, zu untersagen. Dies umfasst nicht nur berufliche Tätigkeiten, sondern auch ehrenamtliche Tätigkeiten, Mitgliedschaften und andere private Tätigkeiten. Die Unvereinbarkeit ist sinngemäß nach § 56 Abs. 2 BDG zu beurteilen. Die bescheidmäßige Untersagung erscheint notwendig, da hier nach den Umständen des Seuchenausbruches unterschiedliche Maßnahmen erforderlich sind und daher auch die Unvereinbarkeit individuell festzulegen ist.

Zu § 7:

Diese Bestimmung in Abs. 1 dient der Durchführung der unmittelbar anwendbaren Art. 28 bis 33 OCR. Die sachliche Zuständigkeit der Delegation dieser Aufgaben wurde auf die Landeshauptleute festgelegt, die grundsätzlich für die Durchführung dieser Kontrollaufgaben verantwortlich bleiben. Die näheren Bedingungen, unter welchen eine Delegation möglich ist, ist der OCR zu entnehmen. Jedenfalls eine „andere amtliche Tätigkeit“ stellt die Bildung von spezieller Expertise zu bestimmten Angelegenheiten außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens dar. So könnten beispielsweise Expertinnen und Experten für die Bereiche der Bienenseuchen oder der Aquakultur durch die Behörde herangezogen werden. Sollten hoheitliche Aufgaben der amtliche Kontrolle generell abstrakt übertragen werden, wäre die Übertragung mittels Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau anzuordnen, um eine Wirksamkeit erga omnes zu gewährleisten. Sollte die Übertragung bloß ein konkretes Verfahren betreffen wäre auch eine Übertragung mittels Bescheid an alle Verfahrensbeteiligten denkbar.

Die Bestimmung des Abs. 2 bezieht sich auf die Beratung des Bundesministers auf der Ebene der zentralen Veterinärverwaltung. Demgemäß sollen Mitglieder von Beiräten oder andere Sachverständige (z. B. Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der AGES) an der Aufklärung von Seuchen mitwirken können. Die Beiziehung von Sachverständigen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die vollziehende Behörde sind nach den Bestimmungen des AVG zu beurteilen. Gegebenenfalls kommt auch eine Bestellung gemäß § 6 in Betracht.

Zu § 8:

Dieses Bundesgesetz soll ein Grundgerüst der Bekämpfung und Überwachung sowie der Prävention von Tierseuchen bieten. Im Anlassfall ist jedoch ein besonders schnelles Eingreifen der Behörde notwendig, um Tierseuchen effizient und zeitnah tilgen, bekämpfen oder abwehren zu können und somit die Notwendigkeit von strengeren Maßnahmen, die volks- und betriebswirtschaftliche sowie ethische Probleme verursachen, zu verhindern. Mit dieser Bestimmung soll daher der sachlich zuständige Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt werden, weitreichende veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen mit Verordnung anzuordnen. Diese Maßnahmen müssen jedenfalls mit den einschlägigen Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrecht stehen und entweder deren Durchführung oder der Determinierung von nationalen Handlungsspielraum (beispielsweise im Rahmen des Art. 269 AHL) dienen. Insbesondere soll der Bundesminister Mindestanforderungen für Reinigungs-, Desinfektions- und Hygienemaßnahmen anordnen können.

Zu § 9:

In Fragen der Abwehr und Bekämpfung ist oftmals die Heranziehung externer Expertise notwendig. Um diese Expertise zu bündeln, soll der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Beiräte einrichten können. Die Einrichtung dieser Beiräte, sowie die Abgrenzung des Wirkungsbereiches sowie die Geschäftsordnung sind mittels Verordnung zu erlassen. Die Beiräte tagen unter der Leitung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und sollen den Bundesminister in fachlichen Fragen beraten.

Zu § 10:

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreibt mit den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ ein eigenes Kundmachungsinstrument. Dieses ist in den einschlägigen Kreisen gut etabliert und kann derzeit für sämtliche Kundmachungen nach dem Tierseuchengesetz oder dem Tiergesundheitsgesetz herangezogen werden. Aufgrund der besonders schnellen und zielgerichteten Veröffentlichung ist es insbesondere bei Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und besonders technischen Maßnahmen manchmal notwendig, auch Verordnungen des Bundesministers in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Alternativ dazu ist vor allem bei abstrakten Verordnungen (Gesetze im materiellen Sinn) die Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu bevorzugen.

Verordnungen auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene haben auf landesübliche Weise kundgemacht zu werden. Dies entspricht in der Regel jenen Vorschriften, die für die Kundmachung von Verordnungen in Materien, in denen Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, gelten. In der Regel wird dies durch Anschlag an der Amtstafel oder durch Verlautbarung im Internet auf der Homepage der Behörde erfolgen. Es bleibt der Behörde jedoch unbenommen, über die landesübliche Kundmachung hinaus je nach Situation auch andere Formen der Kundmachung zusätzlich zu wählen (z.B. Lautsprecherdurchsagen etc.).

Besondere, das Alltagsleben beeinträchtigende und schnell zu etablierende Maßnahmen müssen auch auf andere Weise kundgemacht werden können, sofern eine Veröffentlichung in den sonst vorgesehenen Kundmachungsorganen nicht rechtzeitig oder wirksam erfolgen kann. Der öffentliche Anschlag soll nur als ultima ratio erfolgen, wenn andere Medien, die eine höhere Publizität aufweisen, nicht funktionieren (z. B. in einem Blackout-Szenario).

Maßnahmen nach diesem Gesetzentwurf müssen oftmals besonders schnell in Kraft treten, um Gefahren einzugrenzen. Für sämtliche nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden generellen Anordnungen wird daher in Abweichung zu § 11 Abs. 1 BGBlG der zeitliche Geltungsbereich mit der erfolgten Kundmachung nach Abs. 1 oder 2 normiert, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zu § 11:

Dieses Bundesgesetz sowie das unmittelbar anwendbare Unionsrecht im Bereich Tiergesundheit soll in Bezug auf Tiere, die zu militärischen Zwecken verwendet werden und im Eigentum des Bundes stehen, nicht durch zivile Behörden vollzogen werden. Vielmehr sollen die Militärbehörden nach den von diesen festzulegenden Zuständigkeiten selbst den Vollzug des Tiergesundheitsrechts durchführen, um eine Trennung von sensiblen Militärangelegenheiten von zivilen Behörden zu gewährleisten. Dieser Paragraph stellt sohin auch eine lex specialis zu § 82 Abs. 1 dar.

Durch entsprechende wechselseitige Informationspflichten wird sichergestellt, dass Verdachtsfälle sowie Seuchenausbrüche auch im örtlich angrenzenden zivilen Bereich effizient bekämpft werden, sowie die Militärbehörden von zivilen Verdachts- und Ausbruchsfällen Kenntnis erlangen.

Diese Regelung betrifft lediglich die Zuständigkeit zum Vollzug des geltenden Tiergesundheitsrechts. Eine Befugnis zur abweichenden materiellen Rechtssetzung durch Militärbehörden besteht nicht.

Zu § 12:

Bewilligungen und Genehmigungen, wie zum Beispiel die Bewilligung des Umganges mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen gemäß § 30, Ein- und Durchfuhrbewilligungen gemäß § 14 VEVO 2019 oder die Genehmigung von Freilandhaltungen gemäß § 5 SchwG-VO, können nur auf Basis des aktuellen Standes der Wissenschaft und den zum Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens vorherrschenden Bedingungen erteilt werden. Im Laufe der oftmals Jahrzehnte andauernden bewilligungspflichtigen Tätigkeit können sich sowohl Wissenschaft, als auch die Umstände, infolge geänderter Tiergesundheitssituation, Seuchenausbrüche oder geänderter örtliche Umstände mitunter drastisch ändern. Hat die Änderung dieser Umstände Auswirkungen auf die Entscheidung im Verwaltungsverfahren, ist die Befristung mit anschließender Neubewertung notwendig. Sollte die Behörde von der Möglichkeit der Befristung Gebrauch machen, wäre die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Fall von Eingriffen in Grundrechte selbstverständlich in der Begründung des Bescheides zu dokumentieren. Die Befristung kann auch auf einen konkreten Fall beschränkt werden. Aus wissenschaftlichen Gründen ist es oftmals notwendig, von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen abzusehen. Aufgrund der streng kontrollierten Umgebung in entsprechenden Labors ist dies auch aufgrund des geringeren Risikos fachlich vertretbar. Zu diesem Zweck soll der Bundesminister für wissenschaftliche Anstalten und Institute, die im zumindest wirtschaftlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen und somit der Kontrolle der Gebietskörperschaft unterliegen, generelle Ausnahmen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (und der darauf basierenden Verordnung) erlassen können. Die Bestimmung dieses Absatzes dient der Aussetzung jener Maßnahmen, welche nicht zwingend von Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts vorbehalten sind.

Die Bestimmung des Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687, wonach von der Tötung von Tieren aus bestimmten Gründen abgesehen werden kann, obliegt im Einzelfall der Bezirksverwaltungsbehörde, wobei die Ziele der Tierseuchenvermeidung oder –bekämpfung nicht konterkariert werden dürfen. Zur Vereinfachung der Verfahren kann jedoch der Bundesminister für staatliche Untersuchungsanstalten generelle Ausnahmen per Verordnung vorsehen.

Im Sinne des Berücksichtigungsprinzips sind hinsichtlich des Artenschutzes die Datenbank des Umweltbundesamtes (OASIS) und die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zur Auslegung heranzuziehen.

Amtliche Bescheinigungen und amtliche Attestierungen erfüllen keinen Bescheidcharakter, sondern sind vielmehr als Bestätigungen der Behörde über einen gewissen Zustand zu qualifizieren. Um den Rechtsunterworfenen den Zugang zum Rechtsschutz zu eröffnen, soll die Behörde diese Bescheinigung binnen einer ausreichenden Frist ausstellen müssen. Die Frist wurde so gewählt, dass der Behörde einerseits genug Zeit zur Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung bleibt. Der Unternehmer soll jedoch seine Tätigkeiten in einem angemessenen Zeitraum durchführen können. Sollte die Behörde diese Bescheinigung aufgrund von Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht innerhalb des Zeitraumes ausstellen, haben die Rechtsunterworfenen das Recht auf einen entsprechenden Bescheid. Dagegen können diese im Falle einer behaupteten Rechtswidrigkeit Bescheidbeschwerde bzw., bei Untätigkeit der Behörde, Säumnisbeschwerde nach den allgemeinen Regelungen erheben.

Zu § 13:

Zur effizienten Seuchenbekämpfung sowie zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen wird bereits ein elektronisches Veterinärregister geführt. Auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes soll dieses Register weiterhin geführt werden. Die Rechtsgrundlage sowie nähere Bestimmungen über die Einrichtung dieses Systems finden sich im KoDiG. Welche Daten konkret von welchen Unternehmern einzutragen sind, bestimmt dieses Bundesgesetz, die darauf basierenden Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Jene personenbezogenen Daten, die aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch die Behörde in das Veterinärregistereinzutragen sind, sind mit jenen Daten des § 20 Abs. 3 KoDiG begrenzt. Im KoDiG ist das Maximum an zu erfassenden Daten rechtlich festgelegt und somit auch für jede Person die Datenverarbeitung vorhersehbar. Der Zweck der späteren Verwendung ist zudem in Abs. 1 angeführt. Die Verordnung gemäß Abs. 2 dient primär der Durchführung der gemäß Art. 109 Abs. 2 AHL zu erlassenden delegierten Verordnung der Kommission. Mit dieser Bestimmung wird die Beauftragung der „Statistik Austria“ als Betreiber des Systems durch das Gesetz unterstützt

Zu § 14:

Im AHL ist in den Art. 84 und 172 eine Registrierung von Unternehmern vorgesehen. In Österreich wird hierzu das gemäß § 13 iVm KoDiG einzurichtende VIS genutzt. Die Kontakt- und Betriebsdaten der Unternehmer dienen der Rückverfolgbarkeit und Erreichbarkeit sowie der Planung, Prüfung und Abstimmung von eventuell notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Falle eines Tierseuchenverdachts oder –ausbruches. So soll jedenfalls die Kapazität der Betriebe angegeben werden, um einen Eindruck über den Betrieb unabhängig von der konkreten Situation zu haben. Bei Einrichtung eines neuen Teilbereiches soll der Bundesminister mittels Verordnung die entsprechenden Eintragungsfristen festlegen. Sonst sind die Eintragungen binnen einer angemessenen Frist von sieben Tagen nach der Aufnahme der Tätigkeit bzw. nach der Änderung der Daten zu melden, um einen stets aktuellen Überblick über den Tierbestand zu halten. Um Synergien nutzen zu können und der Sparsamkeit und Einfachheit der Verwaltung Rechnung zu tragen, können auch andere Wege der Meldung genutzt und Mehrfachmeldungen vermieden werden.

Im Falle besonderer Umstände, das sind jedenfalls Ausbrüche von Tierseuchen im In- oder Ausland, die eine Gefährdung für den Tiergesundheitsstatus Österreichs darstellen, können vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch kürzere Fristen verfügt werden, wenn dies aufgrund der Prüfung von unverzüglich zu ergreifenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen notwendig ist.

Die Landeshauptleute sollen zur amtswegigen Richtigstellung der Daten im Fall von Unrichtigkeiten vorzunehmen. Zur Ermittlung der notwendigen Daten sollen sich die Landeshauptleute auch den Gemeindeorganen bedienen können, sofern dies erforderlich ist.

Zu § 15:

Die Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsvorschriften sind grundsätzlich im unmittelbar anwendbaren Unionsrecht harmonisiert. Gemäß Art. 269 Abs. 1 Buchstabe e AHL können jedoch strengere Maßnahmen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeitsanforderungen gestellt werden. Diese sowie nähere Durchführungsbestimmungen sollen jedoch im Verordnungswege erlassen werden, um schnell auf sich ändernde Umstände im Bereich der Tiergesundheit reagieren zu können. Die Durchführung entsprechender unionsrechtlicher Bestimmungen sollen durch vom Bundesminister entsprechend angeordneter Stichprobenpläne erfolgen. Die Kontrollen sollen je nach Situation im Einzelfall entsprechend der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Bundesminister oder durch ihn beauftragte geeigneter Stellen unter den Kriterien der Art. 29 und 30 OCR erfolgen. Der Begriff der „geeigneten Stellen“ umfasst auch natürliche Personen im Sinne des Art. 30 OCR.

Zu § 16:

Die Pflichten von Unternehmern im Rahmen von Kontrollen sind in Art. 15 OCR festgelegt. Unbeschadet dessen sollen in dieser Bestimmung spezielle, periodische Untersuchungen sowie Kontrollen im Rahmen der Tiergesundheit sowie der Tierseuchenbekämpfung besonders betreffende Pflichten deklarativ hervorgehoben werden. So sollen die zu kontrollierenden Personen verpflichtet sein, den Organen der amtlichen Kontrolle Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie zu den zu kontrollierenden Waren gewähren. Die Kontrollen sollen grundsätzlich während der Arbeits-, Betriebs und Geschäftszeiten stattfinden. Bei Gefahr in Verzug ist es jedoch zur Abwehr von akuten Gefahren notwendig, die Kontrollen jederzeit durchzuführen. Die zu kontrollierenden Personen sollen in diesem Fall auch außerhalb der oben genannten Zeiten zur Duldung der Kontrolle verpflichtet werden.

Die der Kontrolle unterworfenen Personen sollen jedoch nicht nur zur Duldung, sondern auch zur aktiven Mitwirkung verpflichtet werden. So soll jede nötige Hilfeleistung gewährt werden. Dies umfasst jedenfalls das Einfangen der Tiere sowie deren für die Kontrolle bzw. gegebenenfalls Probeentnahme notwendige Fixierung. Die Mitwirkung der der Kontrolle unterworfenen Personen ist jedenfalls aufgrund deren Kenntnis der Örtlichkeit sowie der Persönlichkeit der jeweiligen Tiere notwendig.

Der in Art. 15 OCR verwendete Begriff des „Unternehmers“ ist autonom nach Art. 3 Z 29 OCR auszulegen und weicht daher vom Begriff des „Unternehmers“ im Sinne dieses Entwurfes sowie des AHL ab. In § 16 werden daher alle Personen aufgezählt, die amtlichen Kontrollen im Rahmen dieses Entwurfes unterworfen sein können.

Wird der Verpflichtung dieser Bestimmung im Rahmen einer Stichprobenkontrolle nicht nachgekommen und kann ein Betrieb daher nicht kontrolliert werden, kann eine Gefährdung der Tiergesundheit sowie der Lebensmittelsicherheit und in weiterer Folge der menschlichen Gesundheit bei Verbringungen von Tieren aus diesem Betrieb nicht ausgeschlossen werden. Der entsprechende Betrieb soll daher vorläufig bis zur Herstellung des gesetzmäßigen, kontrollierbaren Zustandes für Verbringungen von Tieren gesperrt werden. Diese Maßnahme stellt das gelindeste Mittel zur Erreichung eines angemessenen Sicherheitsstandards dar und ist unter Berücksichtigung auf die Verdachtslage verhältnismäßig. Diese Bestimmung soll sich jedoch nur an „Betriebe“ im Sinne des Art. 4 Z 27 AHL richten.

Zu § 17:

Mit dieser Bestimmung soll vor allem die bisher im Tiergesundheitsgesetz befindliche Verordnungsermächtigung zur Setzung von Maßnahmen zur Überwachung der Tiergesundheit sowie zu Biosicherheitsmaßnahmen übernommen werden. Untersuchungsprogramme dienen primär der Überwachung von in Österreich vorkommenden Tierseuchen. Diese Programme sind oftmals im Unionsrecht vorgegeben und dienen der genauen Überwachung des Tiergesundheitsstatus in Bezug auf einzelne Tierseuchen sowie der Erlangung und Beibehaltung von anerkannten Freiheiten. Überwachungsprogramme sollen, wenn sie der Erlangung oder Erhaltung bundesweit anerkannter Freiheiten dienen, vom Bundesminister, bei jenen, die der Erlangung oder Erhaltung regional anerkannter Freiheiten dienen vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau mittels Verordnung erlassen werden. Auch die Zulassung von Betrieben ist im unmittelbar anwendbaren Unionsrecht geregelt. Durch Verordnung sollen nun die flankierenden Bestimmungen, die für die Durchführung dieser Verpflichtungen notwendig sind, gesetzt werden. Außerdem sollen Biosicherheits- sowie Hygienemaßnahmen angeordnet werden können. Diese Maßnahmen sind aus veterinärfachlicher Sicht notwendig, um die Weiterverbreitung von Tierseuchen zu verhindern. Aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden veterinärfachlichen Erkenntnisse sowie äußeren Umstände soll die Bestimmung der konkret umzusetzenden Maßnahmen im Wege von Verordnungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft erfolgen. Im Wildtierbereich soll mit der Benennung von Wildtierregionen eine Einheit von wild lebenden Tieren desselben Gesundheitsstatus geschaffen werden, in welchen jeweils bestimmte, aus veterinärfachlicher Sicht notwendige Maßnahmen angeordnet werden sollen. Diese Verordnungen sollen alle in Betracht kommenden Interessen angemessen berücksichtigen. Insbesondere wird auch den Staatszielen Tierschutz und umfassender Umweltschutz Rechnung getragen (§§ 2 f Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung). Die konkret zu erlassenden Maßnahmen sollen außerdem demonstrativ dargestellt werden. Sollten Mängel in den einzelnen Betrieben festgestellt werden, hat die Behörde angemessene Maßnahmen in Zusammenschau mit Art. 138 OCR zu setzen.

Zu § 18:

Für die Ausfuhr von Tieren oder Erzeugnissen in Drittstaaten sind je nach Staat bestimmte (unterschiedliche) Voraussetzungen notwendig. Um Rücksendungen an den Grenzen des Bestimmungsdrittstaates zu vermeiden, stellt die Einhaltung (im Einklang mit Art. 243 AHL) eine Voraussetzung zur Ausstellung von Ausfuhrberechtigungen dar. Zur Bescheinigung dieser Garantien sollen je nach Vereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat Ausfuhrberechtigungen durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ausgestellt werden (es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des BAVG gemäß § 6c Abs. 1 Z 2 GESG; das BAVG kann für die Erteilung Gebühren gemäß § 6d GESG vorschreiben). Um potentiellen Geschäftspartnern das Vorhandensein dieser Ausfuhrberechtigungen zu ermöglichen, soll der Bundesminister die berechtigten Betriebe nach Erteilung der Berechtigung in einer Liste in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichen. Ausfuhrvereinbarungen mit Drittstaaten sollen im Rahmen von Ressortübereinkommen im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten abgeschlossen werden. Diese Bestimmung wird gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen.

Zu § 19 bis § 22:

Im Sinne des AHL ist hinsichtlich der Bewertung und Überwachung der Tiergesundheitssituation die Einbindung der Unternehmer zu fördern und sicherzustellen. Für die Einbindung der unternehmerischen Gesundheits- und Eigenkontrollmaßnahmen in ein integriertes System kann der Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.

Dabei wären die bestehenden Tiergesundheitsdienste über die Arzneimittelanwendung hinaus auszubauen und auf die Setzung von Biosicherheits- und Tiergesundheitsmaßnahmen allgemein auszubauen.

Bei Erlassung einer solchen Verordnung ist auf die veterinärfachlichen Besonderheiten einzelner Tierarten und Haltungssysteme einzugehen (z. B. Hobby- und Erwerbs- bzw. Wanderimker und Wanderimkerinnen).

Durch die Schaffung einer Dachorganisation „Tiergesundheit Österreich“ soll dem Beschluss der Landesveterinärreferentenkonferenz vom 1. Juni 2021 Rechnung getragen werden. Mit diesem Instrument soll die Bereitstellung der Expertise für die im Sinne der Tiergesundheit erforderlichen Maßnahmen von Unternehmer bzw. Unternehmerinnen und Tierärzten bzw. Tierärztinnen bereitgestellt und gefördert werden können. Unter dem Begriff „Personen“ in § 21 Abs. 4 sind sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen umfasst.

Das Forum Tiergesundheit dient der Einbindung aller beteiligten Verkehrskreise in die Evaluierung und Weiterentwicklung der „Tiergesundheit Österreich“ als Public Private Partnership. Damit wird eine breite Basis für Diskussion und Beratung eröffnet, womit ein Interessensausgleich zwischen den Interessen der Unternehmer, der öffentlichen Gesundheit und des Tierschutzes herbeigeführt werden soll. Das Forum soll als Beratungsorgan fungieren und fasst keine rechtsverbindlichen Beschlüsse. Diese Empfehlungen können insbesondere an die betroffenen Mitglieder der Bundesregierung oder die „Tiergesundheit Österreich“ aber auch an Länder oder andere mit Tiergesundheit befassten Organisationen abgegeben werden.

Zu § 23

Gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) ist für die Durchführung und Organisation der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zuständig. Dieses hat hierbei nach dem Dritten Hauptstück des GESG vorzugehen. Die materiellen Bestimmungen des Eingangs von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen in die EU finden sich im Teil V des AHL bzw. in der darauf basierenden delegierten Verordnung (EU) 2020/692. Der Bundesminister soll hierzu die notwendigen flankierenden Bestimmungen für deren Durchführung mittels Verordnung schaffen.

Von bestimmte Arten von Sendungen geht im Vergleich zu anderen ein geringeres Risiko der Seuchenverschleppung aus. Besonders betroffen sind hiervon Heimtiere, die aufgrund ihrer Eingliederung in den Haushalt und damit einhergehend fehlenden Kontakt zu Wildtieren von diesen daher ein deutlich geringeres Risiko der Seuchenverschleppung ausgeht. Der Bundesminister soll daher in bestimmten Fällen von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle absehen können. Unbeschadet davon bleibt jedoch die nach zollrechtlichen Vorschriften bestehende allgemeine Grenzkontrolle bestehen. Im Rahmen dieser Ausnahme können auch die veterinärrechtlichen Vorschriften des Eingangs von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen in die Union durch Organe der Zollbehörden kontrolliert werden.

Grundsätzlich sind die Bedingungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen in der delegierten Verordnung (EU) 2020/692 harmonisiert. Gemäß Art. 230 Abs. 2 AHL haben die Mitgliedstaaten für nicht harmonisierte Tierarten selbst festzulegen, aus welchen Drittstaaten diese in die Union verbracht werden dürfen. In Österreich soll das Bundesamt für Verbrauchergesundheit diese Verbringungen im Einzelfall bewerten und gegebenenfalls durch Auflagen und Bedingungen im Hinblick auf die konkrete Tierseuchensituation im betreffenden Drittstaat bewilligen. Diese Bestimmung wird gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen.

Die zu tragenden Kosten im Falle veterinärbehördlich vorzusehender Maßnahmen, die sich aufgrund von Nichteinhaltung einschlägiger Bestimmungen ergeben, sollen von jenen Personen, die diese Kosten verursacht haben, getragen werden. Die Kosten werden unbeschadet zivilrechtlicher Regressmöglichkeiten dem Empfänger vorgeschrieben.

Zu § 24:

Die materiellen Bestimmungen für Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der Union sind im unmittelbar anwendbaren Unionsrecht festgelegt. Die erforderlichen flankierenden Durchführungsbestimmungen sollen zur einfachen stetigen Aktualisierung im Verordnungswege festgelegt werden.

Die Kosten veterinärpolizeilicher Maßnahmen, die sich aufgrund einer rechtswidrigen Verbringung ergeben, sollen nicht von einer Gebietskörperschaft getragen werden. Vielmehr sollen die für die Verbringung verantwortlichen Personen als Gesamtschuldner für die Kosten aufkommen. Zivilrechtliche Regressansprüche bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

Zu § 25:

Art. 139 AHL sieht für bestimmte Nutzungen von Tieren in Grenznähe die Möglichkeit vor, mit angrenzenden Mitgliedstaaten vereinfachte Bedingungen für die Verbringungen der für die spezifische Nutzung in Grenznähe notwendigen Tiere zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen sollen im Rahmen von Verwaltungsübereinkommen durch den Bundesminister geschlossen werden. Die Genehmigung der Verbringung unter den von der Vereinbarung festgesetzten Verbringungen durch die zuständige Behörde bleibt unbeschadet.

Zu § 26:

Im unmittelbar anwendbaren Unionsrecht ist für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zur Dokumentation des Tiergesundheitsstatus ein Heimtierausweis vorgesehen. Dieser ist gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 von einem ermächtigten Tierarzt auszustellen. In Österreich soll grundsätzlich jeder freiberuflich selbstständige Tierarzt bzw. jede freiberuflich selbstständige Tierärztin, angestellte Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Ordination oder private Tierklinik führen sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien hierzu ermächtigt sein. Die Aufbewahrungsfrist von Dokumenten bezüglich der Ausstellung von Heimtierausweisen ergibt sich aus der maximalen Lebensdauer von Heimtieren und dient der Rückverfolgbarkeit und Abklärung eventueller Seuchenausbrüche. Die Ermächtigung soll jedoch überprüfbar und bei Fehlverhalten entziehbar sein. Sollten Tierärztinnen oder Tierärzte Heimtierausweise in rechtswidriger Art ausstellen, so etwa durch die Herausgabe von Blanco-Ausweisen oder die vorsätzliche Eintragung von falschen Tatsachen, muss die Möglichkeit der Behörde bestehen, diese Ermächtigung zu entziehen. Die Behörde hat zu diesem Zweck die Ausstellung von Heimtierausweisen im angemessenen Ausmaß nach den Bestimmungen der OCR zu kontrollieren. Sollten Tierärztinnen bzw. Tierärzte bloß eine von der Behörde abweichende, jedoch nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbare Fachansicht vertreten und den Heimtierausweis dieser Fachansicht entsprechend ausstellen ohne von der Behörde über deren Ansicht informiert worden zu sein, begründet dies jedoch keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Abs. 3. Sollte diese Ermächtigung durch die ermächtigten Personen nicht gewünscht sein oder tatsächlich nicht genützt werden, soll die Ermächtigung erlöschen, um den Verwaltungsaufwand der Kontrolle zu reduzieren. Um die Öffentlichkeit über das Bestehen einer solchen Ermächtigung zu informieren, soll diese im Rahmen der Tierärzteliste, welche von der Österreichischen Tierärztekammer geführt wird, veröffentlicht werden. Die ermächtigte Tierärztin bzw. der ermächtigte Tierarzt hat die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Impfungen zwar unter ihrer bzw. seiner Verantwortung zu bestätigen, die tatsächliche Vornahme kann jedoch auch durch deren Erfüllungsgehilfen (angestellter Tierarzt/angestellte Tierärztin) erfolgen.

Zu § 27:

Im Falle eines Ausbruches einer Tierseuche im Ausland ist oftmals die Setzung von akuten Maßnahmen zur bestmöglichen Verhinderung des Eintrages dieser Seuche auf österreichisches Staatsgebiet notwendig. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz soll in diesem Fall im Rahmen von Sofortmaßnahmen die notwendigen Maßnahmen setzen. Diese Bestimmung dient als Zuständigkeitsnorm dem Zweck, dem Bundesminister die bereits im AHL vorgesehene Kompetenz der Sofortmaßnahmen in diesem Rahmen zuzuweisen. Der Anwendungsbereich der Sofortmaßnahmen, insbesondere die Voraussetzungen, unter welchen diese zulässig sind, ergibt sich jedoch weiterhin aus Art. 257 AHL.

Bei Gefahr im Verzug sollen einstweilige Maßnahmen auch von den Bezirksverwaltungsbehörden in Bezug auf Verbringungen zwischen Bezirken getroffen werden. Diese Maßnahmen sind keine Sofortmaßnahmen im Sinne des AHL, sondern als Verbringungen innerhalb eines Mitgliedstaates in nationaler Kompetenz. Die gesetzten Maßnahmen sind aufgrund ihres einstweiligen Charakters unverzüglich dem Bundesminister im Dienstweg zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 28:

Im Falle von außergewöhnlichen Umständen sollen vom Bundesminister außerordentliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet werden können. Diese umfassen beispielsweise eine verstärkte Kontrolle an nationalen Grenzen und dienen der Kontrolle der bestehenden Vorschriften in Bezug auf Verbringungen von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten. An den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ ist ein strenger Maßstab anzulegen. So können beispielsweise unkontrollierte Seuchenzüge einer hochkontagiösen Tierseuche mit schwerem zoonotischen Potential einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne dieser Bestimmung darstellen. In bestimmten Fällen, wenn mit den zivilen Behördenstrukturen zur Bewältigung der außergewöhnlichen Situation nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann auch das Bundesheer unter den geltenden Bestimmungen im Rahmen eines Assistenzeinsatzes in Anspruch genommen werden. Die für die Anordnung zuständige Behörde ist aufgrund der Tragweite einer solchen Situation der Bundesminister.

Sollte dies zur Bewältigung der Krise notwendig erscheinen, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau auch gesonderte Kennzeichnungen bzw. Evidenthaltungen, das sind beispielsweise besondere Meldeverpflichtungen, anordnen. So soll ein besserer Überblick über die Situation zur strategischen Planung und zur Setzung von gezielten Maßnahmen ermöglicht werden.

Zu § 29:

Impfungen gegen meldepflichtige Tierseuchen können aufgrund der dadurch hervorgerufenen Antikörper die Überwachungsmaßnahmen gegen diese beeinträchtigen und verfälschen. Die Verwendung dieser Impfstoffe wird daher grundsätzlich in Anwendung von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 untersagt. Sollen diese eingesetzt werden, muss diese Anwendung jedenfalls von der Behörde kontrolliert stattfinden. Grundsätzlich soll die Impfung gegen Tierseuchen daher auf jene Fälle beschränkt werden, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung aller veterinärfachlichen Umstände gestattet sind. Jedenfalls ist jede beabsichtigte Impfung auch von der örtlich zuständigen Behörde zu prüfen und kann bei veterinärfachlichen Bedenken auch von dieser untersagt werden. Unter „Nutztiere“ im Sinne des Abs. 4 sind die im § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG genannten Tiere zu verstehen.

Im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen kann es jedoch auch erforderlich sein, gezielte Impfungen in bestimmten Regionen einzusetzen, um Hindernisse für die weitere Verbreitung der Seuche herzustellen. In diesem Fall soll eine entsprechende Impfung auch angeordnet werden können. Dies ist entsprechend der unionsrechtlichen Regelungen in einem Impfplan darzustellen.

Sollte die Anwendung eines in Österreich nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels im Rahmen von wissenschaftlichen Studien oder zur Bekämpfung einer Tierseuche unbedingt notwendig erscheinen, können diese durch den Bundesminister mit Verordnung unter Anwendung des Art. 110 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/6 gestattet werden. Dies zielt auf die Gesunderhaltung des Tierbestandes und insbesondere auf die Reduktion von Erkrankungen mit nachfolgend notwendigem Tierarzneimitteleinsatz (z. B. antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel) ab.

Aufgrund des jedenfalls notwendigen gesamtstaatlichen koordinierten Vorgehens soll diese Kompetenz beim Bundesminister gebündelt werden.

Zu § 30:

Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen stellt ein bedeutendes Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen dar. Im Rahmen der Forschung sowie zur Herstellung von Impfstoffen kann ein Umgang mit denselben jedoch notwendig sein. Unter Berücksichtigung des Art. 17 StGG und der Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Wissenschaft und Forschung sowie der Herstellung von Impfstoffen muss der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen daher unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden. Jedenfalls sollen staatliche wissenschaftliche Laboratorien, die Universitäten und die AGES aufgrund des staatlichen Einflusses zu solchen Handlungen ermächtigt sein. Für nichtstaatliche Institute und Einrichtungen ist aufgrund des geringeren staatlichen Einflusses eine Bewilligung für den Umgang mit solchen Erregern erforderlich. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat sich die Behörde von der Notwendigkeit der konkreten Forschung sowie von der Unbedenklichkeit der Rahmenbedingungen, wie dem konkreten Ablauf der Forschung und der Infrastruktur zu überzeugen. Gegebenenfalls kann die Minimierung des Risikos der Verbreitung von Tierseuchen durch entsprechende Auflagen gewährleistet werden.

Die diagnostische Untersuchung auf Erreger von Tierseuchen birgt ein wesentlich geringeres Risiko. Dennoch ist eine Übersicht über jene Einrichtungen, die solche Untersuchungen durchführen notwendig. Klargestellt soll werden, dass nichtamtliche Untersuchungen keinen Nachweis einer Tierseuche, sondern lediglich einen starken Verdacht auf das Vorhandensein einer solchen bieten können.

Auch die Einfuhr von Erregern von Tierseuchen birgt ein entsprechendes Risiko der Weiterverbreitung von Tierseuchen. Die Einfuhr desselben soll daher ebenfalls von einer Bewilligung der Behörde abhängig gemacht werden, welche auch durch Auflagen die Sicherheit und Unbedenklichkeit sicherstellen kann. Hierunter fällt die Einfuhr von Erregern außerhalb eines lebenden Tieres. Unter „Einfuhr“ im Sinne dieser Bestimmung wird sowohl die Einfuhr aus einem Drittstaat als auch die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU verstanden. Sollen mit Tierseuchen infizierte Tiere im Rahmen von wissenschaftlichen Zwecken nach Österreich verbracht werden, ist Art. 138 AHL anwendbar.

Die Erteilung dieser Bewilligung sowie die Kontrolle der bewilligten Laboratorien soll dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit übertragen und die hiezu notwendige Fachkompetenz gebündelt werden.

Sollten Laboratorien unabhängig von einem konkreten Verdacht (nichtamtliche) Untersuchungen auf meldepflichtige Tierseuchen auf privatrechtlicher Grundlage durchführen und diese Untersuchung kein negatives Ergebnis aufweisen, hat diese in Umsetzung des Art. 18 AHL unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und auf deren Verlangen die untersuchten Proben zu weiteren (amtlichen) Untersuchungen an das entsprechende Referenzlabor zu übersenden. Dabei sind alle zur Verfügung stehenden Informationen und Daten zu den Proben der Behörde zu übermitteln. Dies ist unbedingt notwendig, um eine entsprechende Abklärung des Verdachtes auf eine meldepflichtige Tierseuche, sowie gegebenenfalls deren epidemiologische Rückverfolgung und gegebenenfalls deren Bekämpfung zu gewährleisten.

Zu § 31 und § 32:

Der Begriff „Auftrieb“ ist im Sinne des Art. 4 Nr. 49 AHL zu verstehen. Betriebe, die Auftriebe durchführen bergen aufgrund des Zusammenkommens von Tieren verschiedener epidemiologischer Einheiten und Betriebe ein erhöhtes Risiko der Verbreitung von Tierseuchen. Als solche müssen sie höhere Biosicherheitsmaßnahmen erfüllen und unterliegen erhöhter regelmäßiger Kontrollen durch die Behörde. Im Rahmen von epidemiologischen Untersuchungen ist es zudem erforderlich, der Behörde entsprechende Befugnisse zu erteilen.

Viehmärkte, landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen bergen ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von Tierseuchen. Daher sind diese Veranstaltungen einer besonderen und dauerhaften Aufsicht der Behörde zu unterziehen, die mangels ausreichender Anzahl von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten auch durch von der Behörde beauftragte amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte erfolgen kann. Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat im Vorfeld von solchen Veranstaltungen unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, der Infrastruktur sowie der Gefährdungslage eine Veranstaltungsordnung mit weiteren Maßnahmen zu erlassen. Diese hat im Bescheidwege zu ergehen.

Zu § 33:

Die materiellen Bestimmungen zu den seuchenrechtlichen Bestimmungen für Transportmittel für den Transport von gehaltenen Landtieren finden sich in Art. 125 AHL und in den Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688. Ausnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 soll zentral durch den Bundesminister vorgegeben werden.

Im Sinne einer effektiven und sparsamen Verwaltung soll, wenn erforderlich, die Untersuchung für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung auch die Untersuchung der Transportfähigkeit nach Tiertransportrechtlichen Grundsätzen umfassen.

Nähere Grundsätze für den Transport von Waren und Gegenständen soll der Bundesminister zur stetigen Anpassung an den aktuellen Stand der Wissenschaft im Verordnungswege festlegen.

Zu § 34:

Bereits vor dem Ausbrauch einer Tierseuche im Inland sollen bestimmte Maßnahmen zur Seuchenprävention angeordnet werden können. Insbesondere soll die Möglichkeit bestehen, an epidemiologisch relevanten, grenznahen Stellen Zäune zu errichten, um betroffene Wildtierarten am Eindringen zu hindern. Die Errichtung derartiger Barrieren hat nur bei unbedingter epidemiologischer Notwendigkeit, zeitlich und örtlich befristet sowie unter größtmöglicher Schonung nicht betroffener Wildtierarten sowie der betroffenen Eigentumsverhältnisse zu erfolgen. So sollen die entsprechenden Barrieren primär auf öffentlichem Gebiet errichtet werden. Sollte eine Einigung mit Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Gründe erreicht werden können, können auch an diesen Stellen Barrieren errichtet werden.

Die Nutzung wildschweindichter Barrieren hat sich international als unbedingtes Erfordernis bei der Bekämpfung der ASP dargestellt und würde bei Ausbrüchen der ASP in Österreich jedenfalls zur Anwendung kommen, diese Änderung soll bereits den gezielten vorbeugenden Einsatz in grenznahen Gebieten ermöglichen. Auch soll eine Grundlage geschaffen werden, das hiezu notwendige Material im erforderlichen Umfang zur Setzung von Sofortmaßnahmen zu bevorraten.

Die Meldeverpflichtung verendet aufgefundener Tiere dient der raschen Feststellung von Tierseuchen. Zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen ist auch eine Impfung von Wildtieren erforderlich. Diese kann nur durch Auslegung von Ködern erfolgen.

Zu § 35:

Das Verfüttern von Küchenabfällen oder Speiseresten an Tiere birgt ein enormes Risiko der Weiterverbreitung von zahlreichen meldepflichtigen Tierseuchen. Beispielsweise ist die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auch auf unsachgemäße Entsorgung und darauf folgend Verfütterung an Schweine zurückzuführen. Diese Angelegenheit wird in Bezug auf Nutztiere durch die entsprechenden Vorschriften in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw. in den §§ 9 und 10 der Tiermaterialienverordnung geregelt. In Bezug auf die Verbreitung von Tierseuchen auf Wildtiere, soll durch diese Bestimmung klargestellt werden, dass diese Verfütterung auch an diese Tiere verboten ist. Klargestellt wird auch, dass hiedurch keine Derogierung der tiermaterialrechtlichen Vorschriften stattfindet.

Zu § 36:

Der einschlägige Art. 18 AHL richtet sich an die Mitgliedstaaten und wird daher mit dieser Bestimmung in nationales Recht umgesetzt. Bei einem bestätigten Fall oder einem begründeten Verdacht auf eine Tierseuche der Kategorie A haben alle betroffene Personen, die aufgrund Ihrer Kenntnisse dazu in der Lage sind, einen Verdacht bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei Tierseuchen der Kategorie E, welche nicht gleichzeitig Tierseuchen der Kategorie A sind, hat die Meldung so bald wie möglich zu erfolgen. Die Begriffe „unverzüglich“ sowie „so bald wie möglich“ sind autonom auszulegen.

Nach dem Telos muss unter „unverzüglich“ sofortige Meldung unter Priorisierung vor anderen Belangen verstanden werden, während „so bald wie möglich“ ein Abwarten zulässt, wenn andere Aufgaben zuvor dringender erledigt werden müssen.

Die Meldung an die Behörde soll in jeder technisch möglichen Form (E-Mail, Telefon, persönlich oder auf anderem Wege) zulässig sein. Die Behörde hat gegebenenfalls einen Aktenvermerk anzufertigen.

Ein „begründeter Verdacht“ gemäß dieser Bestimmung ist aufgrund der Systematik der Verdachtsdefinition des Art. 9 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zeitlich vorgelagert. Ein „begründeter Verdacht“ ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn klinische Symptome vorliegen, die für das Vorliegen einer konkreten meldepflichtigen Tierseuche sprechen. Ob die meldepflichtige Person die klinischen Symptome erkennen und mit einer meldepflichtigen Tierseuche in Verbindung bringen kann, ist anhand ihrer Kenntnisse in der Tiergesundheit zu beurteilen. Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe sind jedoch jedenfalls am Maßstab des Art. 11 AHL zu messen.

Unspezifische, jedoch schwerwiegende Symptome, die nicht auf eine konkrete Tierseuche hindeuten, sind unter „andere Anzeichen einer schweren Krankheit“ iSd Abs. 3 zu subsumieren und lediglich einem Tierarzt zu melden.

Für den Fall, dass der Nachweis bzw. der begründete Verdacht in einem Laboratorium, welches sich im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde als dem Haltungs- bzw. Fundort der Tiere befindet, wurde eine Meldepflicht an beide in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden angeordnet.

Eine Meldepflicht der Behörde an den Bürgermeister wurde geschaffen, um einen Überblick der Gemeindebehörde über das Seuchengeschehen der besonders gefährlichen Tierseuchen der Kategorie A und B zu gewährleisten.

Zu § 37:

Die unmittelbare und zeitnahe Kenntnis der Gemeindebevölkerung über die zur Bekämpfung von Seuchenausbrüchen getroffenen Maßnahmen ist für die wirksame Bekämpfung von enormer Bedeutung. Die für die Seuchenbekämpfung grundsätzlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde soll daher die betroffenen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern schnellstmöglich informieren, damit diese den Ausbruch und die getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in ortsüblicher Weise kundmachen, und damit eine allgemeine Bekanntmachung gewährleisten können.

Zu § 38:

Die für die Seuchenbekämpfung zuständige Behörde soll durch diese Bestimmung die Möglichkeit erhalten, Kommissionen zur fachlichen Beratung einzuberufen. Hiebei sollen vor allem die örtlichen Gegebenheiten sowie fachliche Agenden diskutiert und der Behörde zur Beratung über das weitere Vorgehen vorgelegt werden.

Zu § 39:

Tierseuchen haben in der Regel aufgrund des drastisch reduzierten wirtschaftlichen Wertes sowie der Notwendigkeit von Keulungen einen enormen wirtschaftliche Schaden zur Folge. Bestimmte Tierseuchen stellen aufgrund ihres zoonotischen Potentials auch eine Gefährdung für die Humangesundheit dar. Zudem verursachen Tierseuchen Schmerzen, Leiden und Ängste beim infizierten Tier selbst. Die Bekämpfung dieser Seuchen liegt daher im öffentlichen Interesse. Zur Bekämpfung von Tierseuchen sind grundrechtsinvasive Maßnahmen erforderlich. Diese Bestimmung soll die hiezu erforderliche gesetzliche Grundlage für die nach dem unmittelbar anwendbarem Unionsrecht zu setzenden, sowie für darüberhinausgehende Maßnahmen im Sinne der Art. 170 oder 171 AHL bieten. Im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraums müssen die anzuordnenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen jedoch jedenfalls nach den allgemeinen grundrechtlichen Prinzipien erforderlich und je nach konkreter Gefährdungslage verhältnismäßig sein. Neben den zu berücksichtigenden topografischen Verhältnisse und dem Stand der Wissenschaft soll im Sinne des Staatsziels Tierschutz auch dieser angemessen berücksichtigt werden. Neben einer Anwendung im Einzelfall durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist in einigen Fällen eine koordinative zentraler Anordnung bestimmter Maßnahmen durch den Bundesminister nötig. Dies soll durch eine entsprechende Verordnungsermächtigung gewährleistet werden.

Zu § 40:

Für eine wirksame Tierseuchenbekämpfung ist zur Verhinderung der Ausbreitung vor allem die Reduzierung der Mobilität von eventuell infizierten Tieren notwendig. So sollen in den entsprechenden, aufgrund des AHL im Seuchenfall oder Seuchenverdachtsfall einzurichtenden Zonen Maßnahmen zur Reduzierung dieser Mobilität getroffen werden. Insbesondere soll so auch die Wahrung von epidemiologischen Einheiten und Verhinderung der Verbringung von Tieren in andere Betriebe ermöglicht werden. Insbesondere Tierschauen, Tiermärkte und andere Veranstaltungen bergen aufgrund des Zusammenkommens von Tieren verschiedener epidemiologischer Einheiten ein besonderes Risiko der Verbreitung von Tierseuchen. Ein wichtiges Instrument zur Reduzierung der Mobilität von potentiell mit Tierseuchen infizierten Tieren ist auch das Verbot, bestimmte Äcker abzuernten. Das Abernten von diesen führt aufgrund des geringeren Nahrungsangebotes sowie aufgrund des dadurch verursachten Stresses während des Erntevorganges zu großen Bewegungen von Wildtieren, welche im Falle einer Infektion zu einer raschen Weiterverbreitung einer Tierseuche führen kann.

Auch der Mensch sowie Fahrzeuge können als Vektoren zur Verbreitung von Tierseuchen beitragen. Durch entsprechende Verkehrsbeschränkungen sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen soll auch dieser Gefahr entgegengetreten werden.

In bestimmten Fällen ist beispielsweise aufgrund der ständigen Mobilität von Schwarmtieren eine Behandlung der Tiere der Tötung vorzuziehen. Auch diese soll aufgrund dieses Bundesgesetzes angeordnet werden können. Bei einigen Tierseuchen können auch die Erzeugnisse der Tiere noch zur Verbreitung derselben beitragen. Dies kann beispielsweise durch den Verzehr von Erzeugnisse durch andere Tiere erfolgen. Die Beschränkung der Verwendung und Verwertung von mit Tierseuchen infizierten Tiere ist daher unerlässlich. Der Begriff „Verfütterungsverbote“ umfasst dabei sowohl das Verbot, bestimmte Futtermittel einzusetzen, als auch das generelle Verbot, bestimmte Tiere in einem bestimmten Gebiet zu füttern. Dies ist für eine in vielen Fällen notwendige Reduzierung der Wildtierdichte erforderlich. Selbstverständlich sind sämtliche grundrechtsinvasiven Maßnahmen immer nur im erforderlichen Ausmaß, das heißt unter Zugrundelegung der in § 39 angeführten Kriterien anzuwenden.

Reinigung, Desinfektion und andere Biosicherheitsmaßnahmen stellen einen wichtigen Pfeiler sowohl zur Prävention, als auch zur Bekämpfung von Tierseuchen dar. Das Vorhalten von geeigneten Desinfektionseinrichtungen ist essentiell. Detaillierte Regelungen sollen situationsgerecht durch den Bundesminister per Verordnung angeordnet werden können.

Die wirksamste und vom einschlägigen Unionsrecht großteils angewendete Methode der Tierseuchenbekämpfung stellt die Tötung und anschließende unschädliche Beseitigung infizierter oder gefährdeter Tiere dar. Diese hat nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw. des Tiermaterialiengesetzes zu erfolgen. Tötungen von Beständen dienen nicht nur der Beseitigung von infizierten Tieren selbst, damit diese keine anderen Tiere mehr anstecken können, sie dienen auch der Ausdünnung des für die jeweilige Seuche empfänglichen oder als Vektor dienenden Tierbestandes insgesamt, um die Weiterverbreitung von Tierseuchen zusätzlich zu erschweren. So kann zudem eine „weiße Zone“ um einen Ausbruch herum gebildet werden. Die Entscheidung, ob die Tötung durch Bescheid angeordnet oder durch besonders geschulte Organe (in der Regel der Amtstierarzt bzw. die Amtstierärztin) durchgeführt wird, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. So kann die Anordnung per Bescheid aufgrund von Gefahr im Verzug oftmals nicht rechtzeitig erfolgen. Andererseits kommen Situationen in Betracht, in welcher aufgrund der Anzahl der zu tötenden Tieren die Zuziehung von professionellen Unternehmen durch den Verpflichteten bzw. die Verpflichtete angezeigt ist. Die Art der erforderlichen Schulung liegt dabei im Ermessen der Behörde.

Im Fall eines Tierseuchenausbruches, der die Tötung von besonders vielen Tieren erforderlich macht, kann zur Überlastung der regulären Anlagen zur Tierkörperverwertung führen. Für diesen Fall soll durch die Bereitstellung von Verscharrungsplätzen sowie Lagerplätze dennoch eine ordnungsgemäße Entsorgung der Tierkörper gewährleistet werden. Jedenfalls hat die Entsorgung nach den Bestimmungen der einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erfolgen.

Die besonderen Bestimmungen des dritten Abschnittes stellen keine leges speciales zu dieser Bestimmung dar, sondern sind als ergänzende Handlungsanweisungen zu verstehen.

Die Bestimmungen diese Bundesgesetzes bezwecken ausschließlich die Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen durch Sicherung und Erhaltung der tierischen Gesundheit. Auch wenn davon Tierseuchen mit zoonotischem Potential mitumfasst sind, sind Maßnahmen die ausschließlich unmittelbar zur Erhaltung der menschlichen Gesundheit getroffen werden, im Rahmen der einschlägigen humanmedizinrechtlichen Gesetze, insbesondere dem Epidemiegesetz, zu vollziehen.

Zu § 41:

Für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ist die Mitwirkung des Tierhalters bzw. der Tierhalterin unbedingt erforderlich. Die Unterstützungspflicht nach Abs. 3 umfasst jedenfalls auch die notwendige Herbeischaffung und Fixierung der Tiere für Untersuchungen oder Behandlungen, das Bereitstellen der notwendigen Unterlagen sowie die Bereitstellung der notwendigen Informationen. Diese Verpflichtungen gelten unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung von Unternehmerinnen und Unternehmern im Rahmen von amtlichen Kontrollen im Sinne des Art. 15 OCR.

Zu § 42:

„Anzeigepflichtige Tierseuchen“ im Sinne des LMSVG sind „meldepflichtigen Tierseuchen“ im Sinne des Gesetzentwurfes gleichzusetzen. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat in diesen Zonen nach der entsprechenden Bestimmung des LMSVG vorzugehen. Die tatsächliche Anordnung, dass die für die konkrete Tierseuche empfänglichen Tiere der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, liegt jedoch im gebundenen Ermessen des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau und ist nach § 53 Abs. 6 LMSVG zu beurteilen.

Grundsätzlich ist die Schlachttier- und Fleischuntersuchung für bestimmte Tiere, die für den Eigenbedarf des Tierhalters bzw. der Tierhalterin geschlachtet werden, von der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 LMSVG ausgenommen. Im Falle einer Tierseuche können jedoch bestimmte Untersuchungen notwendig sein. Diese müssen jedoch nicht zwangsläufig den Anforderungen der regulären Schlachttier- und Fleischuntersuchung entsprechen. Der Bundesminister soll daher je nach konkreter Situation die notwendigen Untersuchungen durch amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte festlegen können. Diese können entweder in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder, wenn mit diesen nicht das Auslangen gefunden wird, durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau amtlich bestellt werden.

Zu § 43:

Die Schlachtung von Tieren aus Sperrzonen kann nur unter strengeren Biosicherheitsmaßnahmen, wie organisatorischen Maßnahmen am Schlachtbetrieb oder besonderen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen (Art. 29 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687). Ebenso verhält es sich mit der Behandlung von Rohmilch, die von Tieren aus Sperrzonen stammen. Dies führt oftmals dazu, dass viele Betriebe solche Verfahren nicht durchführen oder ihre Betriebe schließen. Die stetige Verfügbarkeit von Schlachtbetrieben, sowie Molkereibetriebe, die die Brauchbarmachung von Rohmilch durchführen ist jedoch unbedingt erforderlich. Unternehmerinnen und Unternehmer von landwirtschaftlichen Betrieben sind aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse auf die konstante Abnahme von Schlachtvieh angewiesen. Eine Überbelegung der Ställe und der daraus resultierende Platzmangel für die Tiere führen zwangsläufig zu Leiden der Tiere. Die Alternative, eine Tötung und anschließende Entsorgung von grundsätzlich schlachtfähigen Tieren ist aus ethischen Gründen abzulehnen. Ebenso verhält es sich mit der Brauchbarmachung von Rohmilch. Es ist notwendig, Milchkühe regelmäßig zu melken. Die Entsorgung der Rohmilch ohne vorherige Brauchbarmachung ist einerseits aus ethischen Gründen abzulehnen, andererseits ist dies aufgrund der potentiellen Seuchengefährdung nur unter speziellen Bedingungen möglich.

Im Rahmen von Tierseuchenausbrüchen muss oftmals eine Vielzahl von Tieren getötet und unter speziellen Bedingungen entsorgt werden. Diese Bedingungen finden sich im einschlägigen Unionsrecht. Die korrekte seuchensichere Entsorgung ist für eine Unterbindung der Weiterverbreitung von Tierseuchen essentiell und kann nur durch darauf spezialisierte Betriebe zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten erfolgen. Es ist daher essentiell, dass im Falle eines Tierseuchenausbruches genug geeignete Betriebe zur Verfügung stehen.

Die Landeshauptleute sollen daher für eine ausreichende Anzahl von Betrieben Sorge tragen. Dies soll primär mittels vertraglicher Vereinbarungen geschehen. Sollte dies aufgrund eines akuten Seuchenausbruches oder eines nicht erwartbaren Ausmaßes der Tierseuche nicht ausreichen, muss die Möglichkeit bestehen, bestehende Betriebe zur Vornahme dieser Dienstleistungen zu verpflichten. Primär sollen Betriebe innerhalb der Sperrzone zu solchen Dienstleistungen herangezogen werden, um die hiefür notwendigen Verbringungen und die damit einhergehende Gefährdung der Weiterverbreitung der Tierseuche zu minimieren. Sollten die dadurch bereitgestellten Kapazitäten nicht ausreichen, sollen auch Betriebe in unmittelbarer Nähe zur Sperrzone verpflichtet werden können. Die Frage, ob Verbringungen von Tieren oder Rohmilch zu den verpflichteten Betrieben möglich sind, richtet sich nach dem einschlägigen Unionsrecht und ist im Einzelfall zu prüfen.

Betriebe, die zu solchen Leistungen verpflichtet werden, sollen sich nicht durch die Schließung des Betriebes dieser Verpflichtung entziehen können. Im Rahmen einer Verordnung durch den Bundesminister sollen daher weitere Anordnungen, wie insbesondere das Verbot, den Betrieb zu schließen, angeordnet werden. Die Anordnung dieser Verpflichtungen sollte als besonders grundrechtsinvasive Maßnahme daher nur als ultima ratio unter strenger Prüfung der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch alle Umstände des Einzelfalles, wie die strategische Lage des Betriebes, dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit unter Berücksichtigung des Kostenersatzes, sowie seuchenhygienische Faktoren zu berücksichtigen.

Betriebe, die von Anordnungs- oder Betriebsverpflichtungen betroffen sind, sollen nicht den wirtschaftlichen Schaden dieser Pflicht tragen. Der Bundesminister soll daher im Einvernehmen mit den für die Wirtschaft und für die Landwirtschaft zuständigen Bundesministern und unter Anhörung der entsprechenden Interessenvertretung und unter Berücksichtigung aller Umstände einen angemessenen Kostenersatz festlegen.

Diese Maßnahme ist auf Betriebe innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu einer Sperrzone begrenzt. Mit der Aufhebung der Sperrzonen erlischt auch die Möglichkeit, Betriebe zum Betrieb bzw. zu Dienstleistungen zu verpflichten. Der Bescheid sollte daher mit der Aufhebung der Sperrzone auflösend bedingt werden, wenn er nicht ohnedies zuvor aufgehoben wird.

Zu § 44:

Unter bestimmten Umständen gestattet das einschlägige Unionsrecht das Verbrennen oder Vergraben von getöteten oder verendeten Tieren. Diese Möglichkeit stellt jedoch nur eine Notmaßnahme dar und kann nur unter den im Unionsrecht festgelegten Umständen in Betracht gezogen werden. Aufgrund des koordinativen Vorgehens soll der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau diese Anordnung treffen. Klargestellt wird, dass sich die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach dem Tiermaterialiengesetz bzw. nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften richtet.

Sollte die Tierseuche eine bundesweite Dimension erhalten, soll auch der Bundesminister mit Verordnung einheitliche Vorschriften für ein koordiniertes Vorgehen im Zuge der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten erlassen können.

Zu § 45:

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind notwendige, aber grundrechtsinvasive Maßnahmen, um die Verbreitung von Tierseuchen zu unterbinden. Mit einem Ende der Gefährdungslage sind jedoch auch alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen einzustellen. Dies soll unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft geschehen.

Wenn der Zweck von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die Bewegungsfreiheit von Menschen beeinträchtigen, auch durch gelindere Mittel, wie beispielsweise spezielle Hygienemaßnahmen oder die Beschränkung auf einen gewissen Umkreis, erfüllt werden kann, kann die Aufhebung Bewegungsbeschränkung auch durch die Erfüllung gewisser Auflagen (beispielsweise Körperreinigung bei Verlassen des Wohngebäudes, Kleidungswechsel,…) abhängig gemacht werden.

Die Bewegungseinschränkung ist eine äußerst grundrechtsinvasive Maßnahme. Die Dauer dieser Maßnahme ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu begrenzen. Die Dauer von zehn Tagen erscheint für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als jedenfalls ausreichend.

Im Falle eines Tierseuchenausbruches, bei dem Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen angeordnet werden, ist davon auszugehen, dass die Bewegung von Personen in der entsprechenden Zone zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Tierseuchen unbedingt zu unterbinden ist. Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die Anordnung dieser Beschränkung soll daher ausgeschlossen werden, da sie jedenfalls den Zweck der Verhängung zunichtemacht. Der die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall durch die Behörde im Rahmen von anderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG soll unberührt bleiben.

Zu § 46:

Die Maul- und Klauenseuche sowie die hochpathogene Geflügelpest sind besonders pathogene Tierseuchen. Diese können über weite Strecken über die Luft übertragen werden. Oftmals werden sie jedoch über die Kleidung oder die Haut, sowie über Gegenstände weiter verbreitet. Es ist daher in bestimmten Fällen notwendig, auch Menschen in ihren Bewegungen zu beschränken um so die Weiterverbreitung dieser besonders schwerwiegenden Tierseuchen zu verhindern. Diese Maßnahme ist jedenfalls geeignet, dem öffentlichen Interesse der Bekämpfung von Tierseuchen zu dienen. Die Frage, ob die Maßnahme im Einzelfall verhältnismäßig ist, ist vor Erlassung der Maßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen. Für den Zweck einer epidemiologischen Nachverfolgung ist es jedenfalls erforderlich, sämtliche Bewegungsvorgänge der betroffenen Personen zu registrieren.

Ein „Gehöft“ im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Betrieb bzw. im Falle von Heimtieren den Haushalt, in welchem der Ausbruch von Statten geht.

Für bestimmte Gruppen von Personen ist das Betreten und Verlassen der gesperrten Gebiete unerlässlich. Diese sollen jedoch strengste Biosicherheitsmaßnahmen einhalten.

Zu § 47:

Milzbrand wird durch Bakterien übertragen, die bereits durch kleinste Verletzungen des Kadavers in die Umwelt gelangen können und dort über Jahrzehnte verbleiben können. Eine unsachgemäße Öffnung der Kadaver kann daher zum Austritt dieser Bakterien und zur Weiterverbreitung der Tierseuche führen. Krankheitsfälle müssen daher umgehend erkannt und die verendeten Tiere im Rahmen der bestehenden Vorschriften beseitigt werden.

Zu § 48:

Aufgrund des besonderen Naheverhältnisses von Hunden und Katzen zum Menschen sollen diese Tiere, sofern ein Verdacht auf eine Tollwutinfektion vorliegt, nicht sogleich getötet, sondern abgesondert gehalten werden, bis das Ergebnis der aufgrund des Unionsrechts durchzuführenden Untersuchung vorliegt. Von einer Tötung im Verdachtsstadium soll beim Vorliegen einer Impfung sowie regelmäßiger Untersuchung jedenfalls abgesehen werden. Sollte sich der Verdacht bestätigen, ist nach den Regeln des Unionsrechts vorzugehen.

Zu § 49:

Bei der Varroose handelt es sich gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 nur dann um eine Bienenseuche, wenn sie seuchenhaft auftritt. Ab wann es sich um ein Seuchenhaftes auftreten handelt, soll nach fachlichen Kriterien durch den Bundesminister festgelegt werden.

Zu § 50:

Durch diese Bestimmung wird die fachliche Eignung von Fachtierätzinnen und Fachtierärzten für Bienen für den Vollzug dieses Abschnittes festgelegt. Den Landeshauptleuten bleibt jedoch eine Beurteilung der fachlichen Eignung von anderen Personen gemäß § 5 Abs. 1 unbenommen.

Zu § 51:

Im Falle eines begründeten Verdachtes auf eine Bienenseuche sollen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung Verkehrsbeschränkungen der Bienenvölker erlassen werden. Die Verpflichtung zur Meldung besteht schon aufgrund des § 36. Oftmals können bereits im Verdachtsstadium Behandlungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche sinnvoll sein. Für eine effiziente Durchsetzung der angeordneten Maßnahmen ist eine Duldungs- bzw. Durchführungspflicht notwendig.

Zu § 52:

Die Amerikanische Faulbrut ist eine besonders ansteckungsfähige Bienenseuche. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung ist es daher notwendig, innerhalb einer Zone die für Verdachtsfälle geltenden Verbringungsbeschränkungen anzuordnen. Diese Bestimmung gilt ergänzend zu den allgemeinen Bekämpfungsmaßnahmen des § 54.

Zu § 53:

Die Untersuchung von nicht eindeutig vor Ort feststellbaren Fällen hat durch das nationale Referenzlabor, der AGES, zu erfolgen. Zur Erhöhung der Aufmerksamkeit sowie zur Ergreifung von privaten Gegenmaßnahmen sollen die örtlich in Betracht kommenden Verbände sowie die Landwirtschaftskammer informiert werden.

Zu § 54:

Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Bienenseuchen sind Verbringungsbeschränkungen betroffener Völker notwendig. Außerdem muss der Zuflug von fremden Bienen in kontaminierte Bienenwohnungen verhindert werden, um die Verbreitung der Seuche in ein noch gesundes Volk zu unterbinden. Im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmebestimmungen sind zentral durch den Bundesminister vorzugeben. Im Bereich der Bienenseuchen sind Behandlungen zentrale Bekämpfungsmaßnahmen. Die Tötung der Völker soll nur bei Unmöglichkeit der Behandlung vorgesehen werden.

Klargestellt wird, dass der Bundesminister auch im Bereich der Bienenseuchenbekämpfung von der Verordnungsermächtigung des § 8 Gebrauch machen kann und nähere veterinärpolizeiliche Maßnahmen, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz stehen, anordnen kann.

Zu § 55:

Nach Durchführung der Behandlung hat die Behörde den Erfolg derselben im Rahmen einer Nachschau zu kontrollieren.

Zu § 56:

Sollte im Rahmen der Nachschau festgestellt werden, dass die Erkrankungen nicht mehr vorkommen, soll im Rahmen einer Schlussrevision die Feststellung der Seuchenfreiheit des Bienenstandes und die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erfolgen.

Zu § 57:

Tiere, die aufgrund einer behördlichen Anordnung getötet werden müssen, sind grundsätzlich an einer Tierseuche erkrankt oder werden auf einem Betrieb, an dem eine Tierseuche ausgebrochen ist, gehalten. Der wirtschaftliche Wert dieser Tiere ist bereits aufgrund des Ausbruches vernachlässigbar, sodass die hier vorgesehene Entschädigung nicht einer Entschädigung im Sinne eines Schadenersatzes entspricht. Vielmehr ist dieser Wertverlust vom Unternehmer als wirtschaftliches Risiko zu tragen. Gleiches gilt für die durch die Desinfektion vernichteten Gegenstände. Diese sind aufgrund ihrer zwingend durchzuführenden Desinfektion ohne wirtschaftlichen Wert.

Die Erhaltung der Tiergesundheit in Wiederkäuer-, Einhufer, Schweine und Geflügelbetrieben ist im Hinblick auf das zoonotische Potential innerhalb dieser Tierarten und die „One Health“ Strategie von besonderer Bedeutung, da Lebensmittel dieser Tiere, welche auch Träger des Ansteckungsstoffes sein können, im Hinblick auf ihre Verwendung zur Lebensmittelproduktion einem höheren Zoonosepotential unterliegen. Für die schnelle und effiziente Bekämpfung von Tierseuchen ist es unerlässlich, dass Verdachtsfälle möglichst zeitnah vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin gemeldet werden. Unternehmer und Unternehmerinnen, die ihrer Verpflichtung zur Meldung von Verdachtsfällen rechtskonform nachkommen und dadurch möglicherweise die Tötung von Tieren dulden müssen, sollen daher nicht gegenüber jenen benachteiligt werden, die durch eine rechtswidrige Nichtmeldung der Tötung von Tieren entgehen und diese unter Verschleierung des Verdachtes weiterhin nutzen können. Diesem Gedanken folgend, soll dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin kein Nachteil dadurch entstehen, dass das Tier nach der Meldung des Verdachtes und Feststellung des Seuchenfalles oder nach der Tötungsanordnung selbst verendet. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, steht keine Entschädigung zu.

Die oben genannten Tiere stellen die praktisch bedeutendste Gruppe von Tieren im Hinblick auf deren zoonotisches Potential dar und sind daher jedenfalls zu entschädigen. Zusätzlich soll jedoch der Bundesminister bei Vorliegen volkswirtschaftlicher Gründe auch die Entschädigung anderer Tierarten ermöglichen können, wenn die Tötung einer Vielzahl der Tiere beispielsweise aufgrund einer geänderten Tierseuchensituation notwendig ist. So soll die Schließung einer großen Zahl von Betrieben verhindert werden können. Aufgrund der finanziellen Belastung soll diese Anordnung nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergehen.

Zeitweilig ist die Anordnung von Impfungen gegen Tierseuchen zur Bekämpfung derselben notwendig. Sollten Tiere infolge eines Impfschadens verenden oder aus rechtlichen Gründen getötet werden müssen, soll eine Entschädigung ebenfalls aus den oben genannten Gründen zustehen.

Infolge von notwendigen Desinfektionsmaßnahmen können Gegenstände beschädigt oder vernichtet werden. Weiters sind Erwerbsbeschränkungen infolge von Bewegungsbeschränkungen von Personen möglich. Eine Entschädigung soll auch für diese Schäden vorgesehen werden. Klargestellt wird, dass es sich bei Futtermitteln und Produkten tierischer Herkunft um Gegenstände im Sinne des Abs. 1 Z 3 handelt. Die gesonderte Erwähnung ist deklarativer Natur.

Eine Entschädigung von Unternehmerinnen und Unternehmern für von einer Tötungsanordnung betroffene Tiere, die aufgrund von rechtswidrigen Verhaltens Tierseuchen eingeschleppt oder verbreitet haben, ist jedoch nicht einzusehen. Die eigentlich zustehende Entschädigung soll daher in Fällen, in denen der Unternehmer bzw. die Unternehmerin oder der Heimtierhalter bzw. die Heimtierhalterin durch rechtswidriges Verhalten in besonders sensiblen Bereichen zur Übertragung der Tierseuche beitragen, entfallen. So soll auch der Sanktionscharakter und spezial- und generalpräventive Wirkungen zur Geltung gelangen. Entschädigung für Tiere, die infolge einer angeordneten oder untersagten Impfung oder Untersuchung verendet sind, haben jedoch Schadenersatzcharakter und sind daher jedenfalls zu entschädigen. Sollte der Bundesminister in einer Verordnung gemäß Abs. 3 weitere Tierarten oder Gegenstände zur Entschädigung vorsehen, hätte er in dieser Verordnung ähnliche Bestimmungen zu erlassen.

Entschädigungen sollen jedoch nicht zu großen finanziellen Belastungen des Bundes führen. Im Falle einer nicht vorherseh- und kalkulierbaren außergewöhnlichen Situation, wie dem Auftreten von unbekannten und hochinfektiösen Tierseuchen, soll der Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Abwägung der volkswirtschaftlichen Umstände von einer Entschädigung absehen können.

Zu § 58:

Unternehmerinnen und Unternehmer sollen aus dem Vorliegen eines Verdachtes oder einer Infektion mit einer Tierseuche keine Vorteile ziehen. Sollten Tiere daher noch nach den unionsrechtlichen Vorschriften trotz Reagenz oder Verdacht geschlachtet und für den menschlichen Genuss verwertet werden können, soll dieser Erlös von der zustehenden Entschädigung abgezogen werden.

Zu § 59 und § 60:

Die Höhe der Entschädigung für getötete oder verendete Tiere soll zentral durch den Bundesminister unter Befassung aller betroffenen Bundesminister festgelegt werden. Im Falle einer akuten Seuchensituation ist aufgrund der hohen Anzahl von zu erwartender Entschädigungsfälle die schnelle und unkomplizierte Bestimmung des zustehenden Betrages zur Sicherung der raschen Auszahlung und damit einhergehend zur Sicherung der betriebswirtschaftlichen Situation in den betroffenen Betrieben von großer Bedeutung. Genauere, aber langwierigere Bestimmungsmethoden durch Kommissionen im Einzelfall haben sich aufgrund der längeren Verfahrensdauer und des großen organisatorischen Aufwandes sowie des großen Personalaufwandes in der Vergangenheit nicht bewährt.

Die vom Bundesminister festzulegenden Tarife sollen jedoch regelmäßig überprüft und angepasst werden. Ein einzurichtender Beirat soll daher im Rahmen von Überprüfungen der Marktpreise allfällige Anpassungen vorschlagen. Die tatsächliche Anpassung erfolgt durch eine Änderung der entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister. Dieser hat zwar die Tarife jedenfalls an die geänderte Situation anzupassen, ist dabei jedoch nicht an die Vorschläge des Evaluierungsbeirates gebunden.

Zu § 61:

Personen, die infolge behördlicher Sperre am selbstständigen oder unselbständigen Erwerb behindert werden, sollen für den erlittenen Schaden entschädigt werden. Der Anspruch auf Entschädigung steht grundsätzlich den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu. Sobald die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch ihrer Verpflichtung zur Auszahlung des Entschädigungsbetrages nachkommen, geht der Anspruch ex lege an diese über. So soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von den Leistungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Entschädigungsleistungen erhalten. Gleichzeitig soll eine bewährte Auszahlung über die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber nicht verhindert werden. Da Auszahlungen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber üblicherweise monatlich erfolgen, wird die reguläre Frist von sechs Wochen als zu kurz erachtet und sollte auf zehn Wochen erhöht werden.

Als „sonstige unregelmäßige Entgelte“ im Sinne des Abs. 3 zählen jedenfalls allfällige Sonderzahlungen. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Zuschlag im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes ist dem Arbeitgeber auf dessen Ersuchen vom Bund zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auf die bestehenden Regelungen zu § 32 EpiG zu verweisen. Klargestellt wird auch, dass der Anspruch unabhängig von allfällig zu leistender Entgeltfortzahlung besteht.

Zu § 62:

Im Falle eines Tierseuchenausbruches ist mit einer beträchtlichen Anzahl an Entschädigungsanträgen zu rechnen. Obwohl sich die Ansprüche direkt gegen den Bund richten, sollen die Landeshauptleute im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung über das Bestehen dieser Ansprüche entscheiden, um eine rasche Abwicklung der Anträge gewährleisten zu können.

Gegen Bescheide, die über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruches entscheiden, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zu. Der bzw. die Bezugsberechtigte sowie der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt werden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich zwar schon aus Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, soll jedoch hier deklarativ klargestellt werden.

Ein allfälliger Rückersatz aufgrund eines zu hohen Vorschusses soll im selben Verfahren wie die Zuerkennung, das heißt mit Bescheid des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau ergehen.

Die Entschädigung für von einer Tötungsanordnung betroffene Tiere ist nicht im Sinne eines Schadenersatzes zu verstehen, sondern soll eine wirtschaftliche Benachteiligung einer korrekten und frühzeitigen Meldung von Verdachtsfällen einer Tierseuche ausschließen. Sollten bezugsberechtigte Personen durch rechtswidriges Verhalten das Risiko der Verbreitung von Tierseuchen deutlich erhöhen, soll der vollständige Entschädigungsbeitrag oder ein Teil davon einbehalten und nur unter der Bedingung der Mängelbehebung nachträglich ausbezahlt werden. Hiedurch soll ein zusätzliches Instrument zur Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit geschaffen werden. Die vorläufige Einbehaltung des Entschädigungsbetrages ist jedenfalls mit Bescheid anzuordnen.

Die Entschädigung für Erwerbsnachteile entspricht inhaltlich jener nach dem EpiG. Im EpiG ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig. Es erscheint deshalb sinnvoll, hier auch im Vollzugsbereich dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Behörde einzusetzen, wenngleich die Landeshauptleute die Zuständigkeit nach den allgemeinen Bestimmungen des § 5 an sich ziehen können. Die zuständige Behörde hat den entsprechenden Verpflichtungsbescheid jedenfalls dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzustellen.

Zu § 63:

Grundsätzlich ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Tieres bzw. des Gegenstandes die bezugsberechtigte Person. Sollte diese bzw. dieser nicht festgestellt werden können, wird vermutet, dass die Besitzerin bzw. der Besitzer auch Eigentümerin bzw. Eigentümer ist und die Entschädigung an diese Person ausgezahlt. Sollte sich im Nachhinein gegenteiliges herausstellen, kann die Bezugsberechtigte Person nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorgehen. Der Begriff der „Republik“ ist im Sinne der Art. 7 und 8 B-VG als Bund, Länder und Gemeinden zu verstehen. Jeder Anspruch gegen eine österreichische Gebietskörperschaft soll daher mit der erstmaligen Zahlung erlöschen. Sobald Bundesländer oder der Tiergesundheitsfonds Entschädigungszahlungen vorleisten, soll der Anspruch auf die vorleistenden Bundesländer ex lege übergehen.

Zu § 64:

Um die Kofinanzierung der Entschädigungen durch die Europäische Union sicherzustellen, hat eine tatsächlich erfolgte Entschädigung zeitnah zu erfolgen. Die zuständige Behörde, das ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, hat die Entscheidung darüber daher zeitnah zu fällen. Sollte der Abschluss des Verfahrens längere Zeit benötigen, können die Länder die Entschädigung, die vom Bund zu tragen ist, bevorschussen, damit die Kofinanzierung sichergestellt werden kann. Die für die Rückzahlung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde entspricht jener Behörde, die für die Zuerkennung bzw. Abweisung des Entschädigungsanspruches zuständig ist.

Zu § 65:

Zur Bekämpfung bestimmter Tierarten, die sich auch über wild lebende Tiere verbreiten kann die Ausdünnung des Wildtierbestandes oder die Beprobung desselben notwendig sein. Durch die Festsetzung von Prämien kann die Bevölkerung gezielt auf die Erfordernisse in der jeweiligen Seuche sensibilisiert werden. Die Prämie kann durch die jeweilige Verordnung auf den zu fördernden Sachverhalt und den Adressatenkreis konkretisiert werden.

Zu § 66:

Die Verteilung der Ausgaben soll aufgrund dieses Bundesgesetzes unter Inanspruchnahme des Gesetzesvorbehaltes gemäß § 2 F-VG durch den Bundesgesetzgeber verteilt werden. Grundsätzlich orientiert sich die Aufteilung an der Unterscheidung von Zweckaufwand und Amtssach- bzw. Personalaufwand. Die Bekämpfung von Tierseuchen liegt jedenfalls im gesamtstaatlichen Interesse. Jene Kosten, die sich aus einem unmittelbaren Verdacht auf eine Tierseuche oder einer bestätigten Tierseuche ergeben, sind daher vom Bund zu tragen. Demgegenüber stehen Untersuchungen im Rahmen eines Untersuchungsprogrammes zur Erlangung oder Aufrechterhaltung bundesweit anerkannter Freiheiten. Diese dienen primär Handelsvorteilen und sind daher nicht im ausschließlichen staatlichen Interesse. Grundsätzlich sollen diese Untersuchungen daher von den von solchen Freiheiten profitierenden Unternehmern getragen werden. Um Sonderopfer einzelner, von stichprobenhaften Untersuchungen ungleichmäßig betroffener Unternehmer zu vermeiden, sollen Kosten für stichprobenhaft durchzuführender Untersuchungen weiterhin vom Bund getragen werden. Die Erlangung und Aufrechterhaltung regional anerkannter Freiheiten liegt in der Verantwortung der Länder. Diese sollen daher auch die Kosten dieser Untersuchungen tragen. Die vom Unternehmer zu tragenden Kosten können durch Tarife gemäß § 68 pauschaliert werden. Die Untersuchung dieser Proben sollte primär in der im Eigentum des Bundes stehenden AGES stattfinden, welche als nationales Referenzlabor für die meisten Tierseuchen seit Jahren diese Aufgabe wahrnimmt. Diese Zentralisierung dient der Nützung von Synergien und staatlichen Ressourcen. Die Untersuchung in anderen Laboratorien wären mit entsprechenden Zulassungsverfahren sowie laufenden Überprüfungen und entsprechenden Kosten verbunden. Sollte die Untersuchung dort nicht möglich oder anderswo sinnvoller sein, kann der Bundesminister andere Laboratorien benennen. Jedenfalls ist diese Bestimmung unbeschadet der unionsrechtlichen Erfordernisse betreffend amtliche Laboratorien zu verstehen. Der Begriff „Erlangung“ umfasst auch die Wiedererlangung von Freiheiten im Falle einer Aussetzung oder Aberkennung. Die amtliche Aufsicht über Veranstaltungen sollen von den einzelnen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern getragen werden.

Sollten zum Zwecke von Verbringungen Untersuchungen auf Tierseuchen der Kategorie D notwendig sein, sollen Behörden diese auf Kosten der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer ausstellen können.

Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung steht es den Bundesländern selbstverständlich frei, entsprechende Förderungen vorzusehen.

Klargestellt werden soll jedoch auch, dass mit dieser Bestimmung die finanzverfassungsrechtlichen Kostentragungsregeln in Bezug auf die Städte mit eigenem Statut nicht berührt werden sollen.

Zu § 67:

Die den Unternehmern zufallenden Kosten sollen durch von den Bundesländern einzurichtende Fonds gefördert werden können. Diese Fonds sollen durch Beiträge aller Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne des AHL finanziert werden. Die genaue Festsetzung der Förderung sowie der zu entrichtenden Beiträge soll durch das einsetzende Bundesland im Rahmen einer Landesabgabe erfolgen. Die entsprechende Bestimmung ist demgemäß deklarativ. Dem Bundesland steht die Wahl der Rechtsform des einzurichtenden Fonds grundsätzlich frei. Diese können sowohl nach bestehenden privatrechtlichen Vorschriften, als auch nach neu zu erlassenden öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen eingerichtet werden. Die Bundesländer können den Fonds entweder selbst betreiben oder die Verwaltung an die Tiergesundheitsdienste abtreten. Zudem sollen auch mehrere Bundesländer gemeinsam Fonds betreiben können. Dies müsste anhand von Vereinbarungen, zwischen den Bundesländern eingerichtet werden. Die genaue Ausgestaltung und Arbeitsteilung obliegt den Ländern. Diese Bestimmung dient auch der rechtlichen Verankerung von teilweise bereits bestehenden Fonds in den jeweiligen Bundesländern. Festzuhalten ist, dass unter Fonds in diesem Gesetz auch andere Systeme der Verwaltung von Vermögen (zum Beispiel „Tierseuchenkasse“) zu verstehen ist,

Zu § 68:

Für die Zwecke von Untersuchungen sollen der Bundesminister oder die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann entsprechende Gebühren festlegen können. Im Bereich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle soll das Bundesamt für Verbrauchergesundheit als sachlich zuständige Behörde die Gebührenfestsetzung wahrnehmen.

Zu § 69 und § 70:

Zur effizienten Durchsetzung der Bestimmungen des europäischen und nationalen Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts sind auch entsprechende Sanktionsbestimmungen zu setzen. Hierbei sollen für die Erhaltung der Tiergesundheit besonders schwerwiegende Verstöße isoliert und strenger bestraft werden als der Verstoß gegen sonstige Vorschriften im Bereich des Tiergesundheitsrechts. Die besonders schwerwiegenden Delikte sind auch im Bereich der Fahrlässigkeit strafbar. In diesem Fall soll jedoch aufgrund der geringeren Schuld geringere Strafen verhängt werden.

Zu § 71:

Oftmals ist fehlendes Wissen über die bestehenden Vorschriften, die korrekte Umsetzung derselben oder die mit der fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung einhergehenden Risiken und Gefährdungen für die Tiergesundheit in Österreich verantwortlich für rechtswidriges Verhalten. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint die Anordnung, entsprechende Nachschulungskurse zu besuchen sinnvoller als eine Bestrafung. Die Behörde soll daher den Besuch solcher Kurse anstelle oder auch ergänzend zu einer Geldstrafe anordnen können. Das ländliche Fortbildungsinstitut und der Tiergesundheitsdienst Österreich besitzt jedenfalls die notwendigen Voraussetzungen und Fachkompetenz zur Abhaltung solcher Kurse. Die Kosten des Kurses entstehen unmittelbar aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens des Unternehmers und sind daher von diesem zu tragen.

Zu § 72:

Das Tierschutzgesetz sieht in seinem § 38 ein Verbot der Tierhaltung bei besonders schwerwiegenden oder mehrmaligen Verstößen gegen das Tierschutzrecht vor. Analog dazu soll auch im Bereich des Tiergesundheitsrechts die Möglichkeit des Tierhalteverbotes geschaffen werden. So sollen besonders schwere Verstöße gegen Vorschriften des Tiergesundheitsrechts, die das Risiko der Verbreitung von Tierseuchen deutlich erhöhen oder mehrmalige Verstöße gegen sonstige Vorschriften des Tiergesundheitsrechts mit dem Verbot der Tierhaltung sanktioniert werden. Je nach konkreter Gefährdungshandlung soll so die Haltung bestimmter oder aller Tiere verboten werden. Durch die Einschränkung auf die deutliche Erhöhung des Risikos der Ausbreitung von Tierseuchen soll die Anwendung in Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Die Anwendung ist veterinärfachlich zu begründen.

Zu § 73:

Zuständigkeitsbestimmung.

Zu § 74:

Zur effizienten Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften des Tiergesundheitsrechts ist eine Kommunikation der zuständigen Behörden unbedingt erforderlich. Durch diese Bestimmung soll zudem eine gesetzliche Grundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO geschaffen werden. Zudem sollen Regelungen geschaffen werden, um die Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c OCR erfüllen zu können. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht jedenfalls bei Verfahren, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.

Zu § 75:

Gemäß § 27 des Verwaltungsstrafgesetzes ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, ist eine Auskunfts- oder Meldepflicht nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist. Dies würde im Zusammenhang mit dem elektronischen Veterinärregister (Meldepflichten nach dem im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes zu vollziehenden AHL) dazu führen, dass sämtliche unterlassenen Meldungen durch den Magistrat der Stadt Wien (Sitz der das Register betreibenden Bundesanstalt „Statistik Österreich“) zu verfolgen wären, auch wenn der bzw. die Meldepflichtige z. B. in Vorarlberg den Sitz hätte.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG dürfen zum Verwaltungsstrafgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Eine derartige Besonderheit liegt hier vor, sodass eine abweichende Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zum Verwaltungsstrafgesetz bei Unterlassungsdelikten gerechtfertigt ist.

Zu § 76:

Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände, die entgegen den einschlägigen Vorschriften in das Bundesgebiet eingebracht wurden sind potentiell dazu geeignet, den Tiergesundheitsstatus in Österreich zu gefährden. Der Verfall ist daher neben den general- und spezialpräventiven Effekt notwendig, um ein sicheres weiteres Vorgehen zu gewährleisten.

Zu § 77:

Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen sollen dem Bund zufließen.

Zu § 78:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu § 79:

Dieses Bundesgesetz bildet eine Neuregelung der bisher im Tierseuchengesetz, im Tiergesundheitsgesetz sowie im Bienenseuchengesetz geregelten Sachverhalte. Mit der Veterinärrechtsnovelle 2021 wurde eine provisorische Durchführungsanordnung des europäischen Tiergesundheitsrechts im Rahmen der vorgenannten Bundesgesetze angeordnet. Die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 beinhaltet noch Restbestimmungen zum Heimtierausweis, welche nunmehr in diesem Bundesgesetz geregelt werden. Die genannten Rechtsvorschriften sollen daher entfallen.

Zu § 80:

Die in Abs. 1 genannten Tierkrankheiten sollen als wichtige Differentialdiagnosen zur Maul- und Klauenseuche gemäß Art. 171 AHL weiterhin der Meldepflicht unterliegen.

Dieses Bundesgesetz soll ein Nachfolgegesetz der in § 80 genannten Bundesgesetze darstellen. Aufgrund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen sollen daher bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft bleiben. Zudem sollen Verweise auf diese Rechtsvorschriften sinngemäß als Verweise auf dieses Bundesgesetz gelten, um den Vollzug desselben zu ermöglichen.

Gemäß Art. 277 AHL gilt anstelle von Teil VI AHL bis zum 21. April 2026 die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Diese Übergangsbestimmung soll in diesem Durchführungsgesetz nachvollzogen werden.

Zu § 81:

Die Verweisung auf andere Bundesgesetze soll, sofern nicht ausdrücklich anders angeordnet, immer als Verweis auf die aktuell geltende Fassung verstanden werden.

Zu § 82:

Der Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ ist in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu vollziehen. Dieses Bundesgesetz regelt Sachverhalte, die unter diesen Kompetenztatbestand zu subsummieren sind. Die Bestimmungen des 6. Hauptstückes regeln überwiegend die Finanzierung dieses Vollzugsbereiches. Verordnungen sollen daher in diesem Bereich im Einvernehmen mit dem für den Bundeshaushalt zuständigen Bundesminister für Finanzen erfolgen.

Zu Artikel 2:

Zu Z 1 (§ 6c Abs. 1 Z 1):

Die Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung. Das Rechtschutzinteresse bleibt gewahrt, zumal die verantwortlichen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer die Ausstellung eines Bescheides verlangen können.

Zu Z 2 (§ 6c Abs. 1 Z 2a bis 2b):

Durch diese Bestimmung sollen die im Entwurf vorgesehenen neuen Aufgaben des BAVG nachvollzogen werden.

Zu Z 3 bis 4 (§§ 6c Abs. 1 Z 3 bis 3a):

Diese Bestimmung dient dazu klarzustellen, dass Gesundheitsbescheinigungen für lebende Tiere und akute einzelne Sendungen durch die Behörde zu erfolgen haben.

Zu Z 5 (Überschrift des Dritten Hauptstückes):

Die Durchführungsbestimmungen des Dritten Hauptstückes umfassen nicht nur Waren, auf welche sich die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen bezieht, sondern beispielsweise auch Spielzeug und weitere in § 3 Z 7 lit. b bis e LMSVG genannte Gebrauchsgegenstände sowie kosmetische Mittel.

Zu Z 6 (§ 17c):

Die für veterinärbehördliche Grenzkontrolle zuständige Behörde ist nicht mehr der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sondern das ihm nachgelagerte Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Aufgrund dieses Zuständigkeitenwechsels soll auch die Bestellung von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit erfolgen.

Zu Z 7 (§ 17d Abs. 4):

Die Bestimmung des Abs. 4 in seiner bisherigen Fassung ist aufgrund der LMSVG Novelle, BGBl. I Nr. 256/2021, mit welcher (der bisherige) § 48 LMSVG aufgehoben wurde, obsolet. Zum Inhalt des nun geänderten Abs. 4 ist darauf hinzuweisen, dass sich eine ähnliche Bestimmung bereits in § 30 Abs. 2 VEVO 2022, BGBl. II Nr. 480/2022, findet. Eine Bereitstellungsgebühr soll nun auch für den Bereich der amtlichen Kontrolle beim Eingang von (nicht gemäß dem LMSVG gemeldeten) Sendungen gelten.

Zu Z 8 (§ 21 Abs. 8):

Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Artikel 3:

Zu Z 1 und Z 2 (§ 8 Abs. 2):

Die aktuelle Ermächtigung von Tierärztinnen und Tierärzten, Heimtierausweise auszustellen soll in der Tierärzteliste abgebildet werden. Mit dieser Bestimmung soll die datenschutzrechtliche Grundlage dafür geschaffen werden.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 3):

Die Heimtierhalterinnen und Heimtierhalter sollen sich durch Einsicht in die Tierärzteliste über eine Ermächtigung des Tierarztes bzw. der Tierärztin, Heimtierausweise ausstellen zu dürfen, informieren können. Eine Darstellung im öffentlichen Bereich ist daher notwendig.

Zu Artikel 4:

Zu den Z 1, 3 und 6:

Verweise im TAMG auf das bisherige Tierseuchengesetz sollen nunmehr auf die analogen Bestimmungen des TGG 2024 lauten.

Zu Z 2 (§ 59 Abs. 1):

Redaktionelle Änderung.

Zu Z 4 (§ 64 Abs. 5):

Der gemäß § 64 Abs. 5 einzurichtende Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ soll nunmehr durch einen sich auf die Festlegung von Tierarzneimitteln gemäß Abs. 1 beschränkenden Tierarzneimittelbeirat ersetzt werden.

Zu Z 5 (§ 54 Abs. 6):

Bestimmte Tierarzneimittel sollen ausschließlich im Rahmen eines Programmes dem Arzneimittelanwender bzw. der Arzneimittelanwenderin überlassen werden. Diese Programme sollen die ordnungsgemäße Anwendung durch genaue Vorgaben und vermehrten Eigenkontrollen sicherstellen.

Zu Z 10 (§ 93):

Inkrafttretensbestimmung. Während die redaktionelle Änderung unmittelbar in Kraft treten sollen, sollen die anderen Bestimmungen im Hinblick auf die korrespondierenden Regelungen im TGG 2024 gemeinsam mit diesem in Kraft treten.

Zu Artikel 5:

Verweise im KoDiG auf das bisherige Tierseuchengesetz sollen nunmehr auf die analogen Bestimmungen des TGG 2024 lauten.