Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG)

Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG)

Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt

Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Bundesamt für Verbrauchergesundheit

Bundesamt für Verbrauchergesundheit

§ 6c. (1) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:

§ 6c. (1) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:

           1. Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist;

           1. Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Die Ablehnung des Eingangs von Waren in die Europäische Union mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des verantwortlichen Unternehmers;

           2. Erteilung von Ausfuhrberechtigungen, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG, erforderlich sind, sowie die damit zusammen­hängenden Kontrollen;

           2. Erteilung von Ausfuhrberechtigungen, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG, erforderlich sind, sowie die damit zusammen­hängenden Kontrollen;

 

        2a. Bewilligung der Verwendung ansteckungsfähiger Erreger meldepflichtiger Tierseuchen gemäß § 30 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2024;

 

        2b. Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gemäß § 4 Abs. 4 des Tiergesundheitsgesetzes 2024;

           3. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen für Tiere, Waren und Erzeugnisse nach den geltenden veterinärrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Tier- und Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Attestierungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;

           3. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und Beglaubigungen für Waren und Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs nach den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung von Bescheinigungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten sowie Sicherheitsbewertungen, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;

 

        3a. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und Beglaubigungen für Waren und Erzeugnisse tierischen Ursprungs über die freie Handelbarkeit nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Sendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist und keine Zuständigkeit anderer Behörden für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Beglaubigungen gegeben ist;

           4. Amtliche Kontrolle von Waren, die dem LMSVG unterliegen und über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Vertragsstaaten der EU, EWR-Staaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, einschließlich „mystery shopping“ gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Schwerpunktaktionen der Europäischen Kommission und

           4. Amtliche Kontrolle von Waren, die dem LMSVG unterliegen und über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Vertragsstaaten der EU, EWR-Staaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, einschließlich „mystery shopping“ gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Schwerpunktaktionen der Europäischen Kommission und

           5. Festlegung und Einhebung sämtlicher mit der Aufgabenerfüllung des Bundesamts für Verbrauchergesundheit in Zusammenhang stehenden Gebühren.

           5. Festlegung und Einhebung sämtlicher mit der Aufgabenerfüllung des Bundesamts für Verbrauchergesundheit in Zusammenhang stehenden Gebühren.

Drittes Hauptstück

Drittes Hauptstück

Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625

Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde

Kontrollorgane

Kontrollorgane

§ 17c. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Organe gemäß § 6c Abs. 5, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.

§ 17c. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.

Gebühren für die Grenzkontrolle

Gebühren für die Grenzkontrolle

§ 17d. (1) Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.

§ 17d. (1) Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.

(3) Abs. 2 gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Art. 45, die an einem Ort gemäß § 17b Abs. 2 durchgeführt werden.

(3) Abs. 2 gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Art. 45, die an einem Ort gemäß § 17b Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren § 48 Abs. 3 des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), BGBl. II Nr. 381/2006.

(4) Für Sendungen, die nicht gemäß § 47 Abs. 2 LMSVG angemeldet wurden, sind, zusätzlich zur Grenzkontrollgebühr gemäß Abs. 2, Gebühren für die Bereitstellung zu entrichten.

(5) Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß § 6d.

(5) Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß § 6d.

(6) Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.

(6) Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

§ 21. (1) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 21. (1) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 Z 23 und § 10 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 treten mit 20. Mai 2016 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 Z 23 und § 10 Abs. 2 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 treten mit 20. Mai 2016 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 1 Z 7 bis 9, § 6 Abs. 6 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 1 Z 7 bis 9, § 6 Abs. 6 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(4) Die §§ 9 Abs. 7 bis 9 und 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) Die §§ 9 Abs. 7 bis 9 und 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 135/2020 in Kraft. § 1 Abs. 1, 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 7 und 8, § 6 Abs. 3, § 6e samt der Überschrift der Bezeichnung des Vierten Abschnittes im Zweiten Hauptstück, die Überschrift des Fünften Abschnittes im Zweiten Hauptstück, § 8 Abs. 2 Z 2, 17, 19, 23 und 30, § 8 Abs. 3 Z 4, 5 und 7, § 8 Abs. 3a, 4, § 8a Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 3 bis 3c, § 9 Abs. 7, 10 Abs. 1 letzter Satz, 2a, 4, § 11 Abs. 1, 3, 5, § 12 Abs. 1 und 4a, die Überschrift des Vierten Hauptstückes, § 19 Abs. 15, 27 bis 30, 33 und 34 treten in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2020 mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Überschrift des Titels des Zweiten Hauptstückes, § 6c samt Überschrift und Bezeichnung des Dritten Abschnittes, § 6d samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 6b, 20, 24 bis 29, Abs. 2b, 7 und 9, § 9a samt Überschrift, §§ 17a bis 17d samt Überschriften, § 19 Abs. 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(5) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 135/2020 in Kraft. § 1 Abs. 1, 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 7 und 8, § 6 Abs. 3, § 6e samt der Überschrift der Bezeichnung des Vierten Abschnittes im Zweiten Hauptstück, die Überschrift des Fünften Abschnittes im Zweiten Hauptstück, § 8 Abs. 2 Z 2, 17, 19, 23 und 30, § 8 Abs. 3 Z 4, 5 und 7, § 8 Abs. 3a, 4, § 8a Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 3 bis 3c, § 9 Abs. 7, 10 Abs. 1 letzter Satz, 2a, 4, § 11 Abs. 1, 3, 5, § 12 Abs. 1 und 4a, die Überschrift des Vierten Hauptstückes, § 19 Abs. 15, 27 bis 30, 33 und 34 treten in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2020 mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Überschrift des Titels des Zweiten Hauptstückes, § 6c samt Überschrift und Bezeichnung des Dritten Abschnittes, § 6d samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 6b, 20, 24 bis 29, Abs. 2b, 7 und 9, § 9a samt Überschrift, §§ 17a bis 17d samt Überschriften, § 19 Abs. 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2021 tritt mit 26. Mai 2021 in Kraft.

(6) § 6a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2021 tritt mit 26. Mai 2021 in Kraft.

(7) § 17b, § 17d Abs. 3 und § 19 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(7) § 17b, § 17d Abs. 3 und § 19 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

 

(8) § 6c Abs. 1, die Überschrift des Dritten Hauptstückes, § 17c sowie § 17d Abs. 4 in der Fassung von BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG)

Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz – TÄG)

Tierärzteliste

Tierärzteliste

§ 8. (1) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.

§ 8. (1) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich eine Liste der Tierärztinnen und Tierärzte, die die Erfordernisse für eine Berufsausübung in Österreich erfüllen (Tierärzteliste), zu führen, wobei jeder eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

           1. Vor- und Familiennamen;

           1. Vor- und Familiennamen;

           2. akademischer Grad;

           2. akademischer Grad;

           3. Geburtsdatum und Geburtsort;

           3. Geburtsdatum und Geburtsort;

           4. Staatsangehörigkeit;

           4. Staatsangehörigkeit;

           5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6);

           5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6);

           6. Hauptwohnsitz;

           6. Hauptwohnsitz;

           7. Zustelladresse;

           7. Zustelladresse;

           8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

           8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;

        8a. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a);

        8a. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a);

           9. eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;

           9. eine vorhandene Ordinationstelefonnummer;

        10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

        10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;

        11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

        11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

        12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;

        12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie Ablegung der Physikatsprüfung;

        13. Fachtierarzttitel;

        13. Fachtierarzttitel;

        14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

        14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

        15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (§ 24);

        15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke (§ 24);

        16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18;

        16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18;

        17. TGD-Teilnahme(n);

        17. TGD-Teilnahme(n);

        18. amtliche Beauftragungen

        18. amtliche Beauftragungen;

             .

        19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xxx/2024.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 und Z 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 42. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

§ 42. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(2) Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

(2) Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2, § 13 Abs. 1a, § 27 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 Z 2a und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2, § 13 Abs. 1a, § 27 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 Z 2a und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(4) § 8 in der Fassung von BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Bundesgesetz über Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG)

Bundesgesetz über Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG)

Chargenfreigabe

Chargenfreigabe

§ 23. (1) Der Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Veterinärarzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß § 16 Tierseuchengesetz bestimmt sind.

§ 23. (1) Der Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Veterinärarzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß § 2 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz 2024 bestimmt sind.

(2) § 26 AMG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 26 AMG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt mittels Verordnung Kontrolllabore, welche auch Untersuchungen gemäß Art. 128 der Verordnung (EU) 2019/6 durchführen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt mittels Verordnung Kontrolllabore, welche auch Untersuchungen gemäß Art. 128 der Verordnung (EU) 2019/6 durchführen.

Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel

Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel

§ 62. Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2019/6. bleibt davon unberührt.

§ 62. Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2019/6. § 29 Tiergesundheitsgesetz 2024 bleibt davon unberührt.

Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung

Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung

§ 64. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit, des Konsumentenschutzes, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch Verordnung festzulegen, welche Tierarzneimittel (Veterinärarzneispezialitäten bzw. deren Wirkstoffe) von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 4 oder des § 15 des Tierärztegesetzes den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern überlassen werden dürfen. Hiebei können, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Tier oder Mensch oder für die Umwelt erforderlich ist, auch nähere Bestimmungen über die Anwendung der Tierarzneimittel festgelegt werden.

§ 64. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit, des Konsumentenschutzes, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch Verordnung festzulegen, welche Tierarzneimittel (Veterinärarzneispezialitäten bzw. deren Wirkstoffe) von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 4 oder des § 15 des Tierärztegesetzes den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern überlassen werden dürfen. Hiebei können, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Tier oder Mensch oder für die Umwelt erforderlich ist, auch nähere Bestimmungen über die Anwendung der Tierarzneimittel festgelegt werden.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der Landeshauptleutekonferenz, der Österreichischen Tierärztekammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen entsprechende bundesweit einheitliche Vorgaben, denen Tiergesundheitsdienste im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen haben, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten im Einzelfall hat auf Antrag durch die jeweils zuständige Landeshauptfrau bzw. den jeweils zuständigen Landeshauptmann nach den vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegten Vorgaben zu erfolgen. Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat hiebei die nach den jeweiligen sanitäts-und veterinärhygienischen Erfordernissen notwendigen Bedingungen und Auflagen festzulegen. Der Anerkennungsbescheid ist von der jeweils zuständigen Landeshauptfrau bzw. vom jeweils zuständigen Landeshauptmann dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann diesen Bescheid jederzeit amtswegig aufheben, wenn der Bescheid entweder Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Bestimmungen anderer auf die Abgabe oder Anwendung von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bezugnehmender Vorschriften widerspricht. Im Rahmen dieser Tiergesundheitsdienste darf die Tierärztin bzw. der Tierarzt die Tierhalterin bzw. den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen Tiergesundheitsdienstes können nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 1 Tierhalterinnen bzw. Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 4 Tierärztegesetz und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht entgegen. Die Dokumentation ist von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Tiergesundheitsdienste gelten als Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der Landeshauptleutekonferenz, der Österreichischen Tierärztekammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen entsprechende bundesweit einheitliche Vorgaben, denen Tiergesundheitsdienste im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen haben, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten im Einzelfall hat auf Antrag durch die jeweils zuständige Landeshauptfrau bzw. den jeweils zuständigen Landeshauptmann nach den vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegten Vorgaben zu erfolgen. Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat hiebei die nach den jeweiligen sanitäts-und veterinärhygienischen Erfordernissen notwendigen Bedingungen und Auflagen festzulegen. Der Anerkennungsbescheid ist von der jeweils zuständigen Landeshauptfrau bzw. vom jeweils zuständigen Landeshauptmann dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann diesen Bescheid jederzeit amtswegig aufheben, wenn der Bescheid entweder Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Bestimmungen anderer auf die Abgabe oder Anwendung von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bezugnehmender Vorschriften widerspricht. Im Rahmen dieser Tiergesundheitsdienste darf die Tierärztin bzw. der Tierarzt die Tierhalterin bzw. den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen Tiergesundheitsdienstes können nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 1 Tierhalterinnen bzw. Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 4 Tierärztegesetz und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht entgegen. Die Dokumentation ist von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Tiergesundheitsdienste gelten als Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Die gemäß Abs. 2 mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste können insbesondere Folgendes beinhalten:

(3) Die gemäß Abs. 2 mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste können insbesondere Folgendes beinhalten:

           1. Angaben, Bedingungen, Auflagen und sonstige Einschränkungen, die im Anerkennungsbescheid der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes festzulegen sind;

           1. Angaben, Bedingungen, Auflagen und sonstige Einschränkungen, die im Anerkennungsbescheid der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes festzulegen sind;

           2. die organisatorischen Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst, zum Beispiel hinsichtlich der einzurichtenden Organisationsform, der Organe und deren Befugnisse;

           2. die organisatorischen Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst, zum Beispiel hinsichtlich der einzurichtenden Organisationsform, der Organe und deren Befugnisse;

           3. Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes und Bestimmungen über dessen Betrieb, beispielsweise betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung und Gebühren, die der Tiergesundheitsdienst von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern für erbrachte Leistungen zu fordern berechtigt ist;

           3. Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes und Bestimmungen über dessen Betrieb, beispielsweise betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung und Gebühren, die der Tiergesundheitsdienst von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern für erbrachte Leistungen zu fordern berechtigt ist;

           4. die Pflichten des Tiergesundheitsdienstes sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierhalterinnen bzw. Tierhalter und Tierärztinnen bzw. Tierärzte, insbesondere auch Regelungen über die fachliche Weiterbildung und Eigenkontrollen der Betriebsführung sowie Maßnahmen, die der Tiergesundheitsdienst bei Feststellung von Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften zu treffen hat.

           4. die Pflichten des Tiergesundheitsdienstes sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierhalterinnen bzw. Tierhalter und Tierärztinnen bzw. Tierärzte, insbesondere auch Regelungen über die fachliche Weiterbildung und Eigenkontrollen der Betriebsführung sowie Maßnahmen, die der Tiergesundheitsdienst bei Feststellung von Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften zu treffen hat.

(4) Die gemäß Abs. 2 mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste sind nach dem jeweiligen Stand der veterinär-und humanmedizinischen Wissenschaften

(4) Die gemäß Abs. 2 mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste sind nach dem jeweiligen Stand der veterinär-und humanmedizinischen Wissenschaften

           1. gemäß den Anforderungen zur Gewährleistung einer möglichst hohen Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft und zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes,

           1. gemäß den Anforderungen zur Gewährleistung einer möglichst hohen Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft und zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes,

           2. entsprechend den Erfordernissen zur Erhaltung der Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere,

           2. entsprechend den Erfordernissen zur Erhaltung der Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere,

           3. unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung und

           3. unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung und

           4. unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten sowie der jeweiligen Betriebsstruktur in Österreich

           4. unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten sowie der jeweiligen Betriebsstruktur in Österreich

festzulegen.

festzulegen.

(5)

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu ihrer bzw. seiner Beratung hinsichtlich der Festlegung von Tierarzneimitteln gemäß Abs. 1 einen Tierarzneimittelbeirat einzurichten. Dem Tierarzneimittelbeirat gehören als Mitglieder an:

 

           1. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender,

 

           2. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitsweisen,

 

           3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Tiergesundheitsdienste gemäß Abs. 2,

 

           4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer,

 

           5. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

 

           6. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,

 

           7. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der österreichischen Bundeswirtschaftskammer sowie

 

           8. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität Wien.

 

Der bzw. die Vorsitzende kann weitere Personen mit beratender Stimme zu Sitzungen des Tierarzneimittelbeirates zulassen.

 

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann gemäß § 56 Abs. 5 Z 3 spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen der TGD-Arzneimittelanwenderin bzw. dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, nach Anhörung des Tierarzneimittelbeirats mit Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten festlegen. In dieser Verordnung können auch die Inhalte des Tiergesundheitsprogrammes festgelegt werden.

Sicherstellung und Beschlagnahme

Sicherstellung und Beschlagnahme

§ 79. (1) Die Organwalter der zuständigen Behörde haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen,

§ 79. (1) Die Organwalter der zuständigen Behörde haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen,

           1. bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Tierarzneimittel sind und den Vorgaben des § 55 widersprechen, oder

           1. bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Tierarzneimittel sind und den Vorgaben des § 55 widersprechen, oder

           2. bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Arzneifuttermittel sind, die entgegen der Anordnung des § 75 Abs. 4 ohne Vorlage einer Verschreibung unmittelbar an den Tierhalter abgegeben worden sind, oder

           2. bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Arzneifuttermittel sind, die entgegen der Anordnung des § 75 Abs. 4 ohne Vorlage einer Verschreibung unmittelbar an den Tierhalter abgegeben worden sind, oder

           3. wenn dies auf Grund der gegebenen Umstände, bei begründetem Verdacht auf schwere oder innerhalb der Tilgungsfrist wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, zur Sicherung einer allfälligen Einziehung nach § 88 oder des Verfalls nach § 90 Abs. 6 erforderlich ist.

           3. wenn dies auf Grund der gegebenen Umstände, bei begründetem Verdacht auf schwere oder innerhalb der Tilgungsfrist wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, zur Sicherung einer allfälligen Einziehung nach § 88 oder des Verfalls nach § 90 Abs. 6 erforderlich ist.

Sie haben darüber der bzw. dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Sie haben darüber der bzw. dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Der die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung durchführende Organwalter der zuständigen Behörde hat, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebescheid einzuholen.

(2) Der die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung durchführende Organwalter der zuständigen Behörde hat, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebescheid einzuholen.

(3) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Waren steht zunächst der Behörde, der der Organwalter angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.

(3) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Waren steht zunächst der Behörde, der der Organwalter angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.

(4) Während der Beschlagnahme oder der Sicherstellung dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(4) Während der Beschlagnahme oder der Sicherstellung dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Fall, dass die Einfuhr bzw. Verbringung gemäß § 7 Tierärztegesetz oder § 12 Tierseuchengesetz erfolgt ist.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Fall, dass die Einfuhr bzw. Verbringung gemäß § 7 Tierärztegesetz oder § 29 Tiergesundheitsgesetz 2024 erfolgt ist.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.

§ 93. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.

(2) Veterinärarzneispezialitäten, die vor dem 28. Jänner 2022 auf Grundlage der Vorschriften des AMG zugelassen wurden, gelten als unbefristet zugelassen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Veterinärarzneispezialitäten, die vor dem 28. Jänner 2022 auf Grundlage der Vorschriften des AMG zugelassen wurden, gelten als unbefristet zugelassen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Fütterungsarzneimittel-Vormischungen im Sinne des § 1 Abs. 9 des AMG, die vor dem 28. Jänner 2022 auf Grundlage der Vorschriften des AMG zugelassen wurden, gelten als Veterinärarzneispezialitäten im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Fütterungsarzneimittel-Vormischungen im Sinne des § 1 Abs. 9 des AMG, die vor dem 28. Jänner 2022 auf Grundlage der Vorschriften des AMG zugelassen wurden, gelten als Veterinärarzneispezialitäten im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Homöopathische Arzneimittel, die vor dem 28. Jänner 2022 registriert wurden, gelten als registrierte homöopathische Veterinärarzneispezialitäten im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Homöopathische Arzneimittel, die vor dem 28. Jänner 2022 registriert wurden, gelten als registrierte homöopathische Veterinärarzneispezialitäten im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) Arzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Arzneimittel-Großhändler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine aufrechte Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 AMG verfügen, gelten als Tierarzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Tierarzneimittel-Großhändler im Sinne des § 3 Abs. 14.

(5) Arzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Arzneimittel-Großhändler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine aufrechte Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 AMG verfügen, gelten als Tierarzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Tierarzneimittel-Großhändler im Sinne des § 3 Abs. 14.

(6) Verordnungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes erlassen wurden und in Kraft stehen, gelten als Verordnung im Sinne des § 54 Abs. 3.

(6) Verordnungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes erlassen wurden und in Kraft stehen, gelten als Verordnung im Sinne des § 54 Abs. 3.

(7) Verordnungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes erlassen wurden und in Kraft stehen, gelten als Verordnung im Sinne des § 64 Abs. 1 und 2.

(7) Verordnungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes erlassen wurden und in Kraft stehen, gelten als Verordnung im Sinne des § 64 Abs. 1 und 2.

(8) Sofern in folgenden Gesetzen auf den Begriff „Arzneimittel“ Bezug genommen wird, ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes davon auch der Begriff „Tierarzneimittel“ mitumfasst:

(8) Sofern in folgenden Gesetzen auf den Begriff „Arzneimittel“ Bezug genommen wird, ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes davon auch der Begriff „Tierarzneimittel“ mitumfasst:

           1. Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021), BGBl. I Nr. 152/2020,

           1. Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021), BGBl. I Nr. 152/2020,

           2. Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001,

           2. Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001,

           3. Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Art. 89 DSGVO und die Forschungsorganisation (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 341/1981 idF BGBl. Nr. 448/1981

           3. Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Art. 89 DSGVO und die Forschungsorganisation (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 341/1981 idF BGBl. Nr. 448/1981

           4. Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999,

           4. Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999,

           5. Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994,

           5. Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994,

           6. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994,

           6. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994,

           7. Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz – InvKG), BGBl. I Nr. 87/2020,

           7. Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz – InvKG), BGBl. I Nr. 87/2020,

           8. Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999,

           8. Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999,

           9. Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG), BGBl. Nr. 152/1950,

           9. Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG), BGBl. Nr. 152/1950,

        10. Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,

        10. Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,

        11. Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984,

        11. Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984,

        12. Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989,

        12. Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989,

        13. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz – PatV-EG), BGBl. Nr. 52/1979,

        13. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz – PatV-EG), BGBl. Nr. 52/1979,

        14. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992), BGBl. Nr. 145/1992,

        14. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992), BGBl. Nr. 145/1992,

        15. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001,

        15. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001,

        16. Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997,

        16. Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997,

        17. Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994,

        17. Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994,

        18. Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993.

        18. Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993.

 

(9) § 59 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 23 Abs. 1, § 62, § 64 und § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetz geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetz geändert werden

Veterinärregister

Veterinärregister

§ 20. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der

§ 20. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der

           1. effizienten bundeseinheitlichen Tierseuchenbekämpfung,

           1. effizienten bundeseinheitlichen Tierseuchenbekämpfung,

           2. epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,

           2. epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,

           3. Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,

           3. Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,

           4. Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation,

           4. Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation,

           5. Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 EU-QuaDG und des Tierschutzes sowie

           5. Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 EU-QuaDG und des Tierschutzes sowie

           6. Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625

           6. Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625

ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, einschließlich der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß des § 3 Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, für die gemäß § 8a des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, und andere unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.

ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, einschließlich der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß des § 3 Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, für die gemäß § 14 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. xxx, und andere unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.

(2) Das Register gliedert sich in

(2) Das Register gliedert sich in

           1. ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1;

           1. ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1;

           2. ein elektronisches Register für Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen, auf Grund des EU-QuaDG oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht hinsichtlich jener Betriebe gemäß Abs. 1 an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind;

           2. ein elektronisches Register für Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen, auf Grund des EU-QuaDG oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht hinsichtlich jener Betriebe gemäß Abs. 1 an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind;

           3. ein elektronisches Register für Daten von Tierärztinnen bzw. Tierärzten.

           3. ein elektronisches Register für Daten von Tierärztinnen bzw. Tierärzten.

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben für die in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben für die in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

           1. Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:

           1. Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:

               a) Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VIS-Registrierungsnummer) und sofern vorhanden: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-Nummer, Zulassungs-, ERsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl,

               a) Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VIS-Registrierungsnummer) und sofern vorhanden: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-Nummer, Zulassungs-, ERsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl,

               b) die Adresse des Betriebes,

               b) die Adresse des Betriebes,

                c) die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., Verein etc.),

                c) die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., Verein etc.),

               d) Daten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters oder der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Rolle, Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmenbezeichnung oder Vereinsbezeichnung,

               d) Daten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters oder der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Rolle, Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmenbezeichnung oder Vereinsbezeichnung,

                e) Kommunikationsdaten: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),

                e) Kommunikationsdaten: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),

                f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und

                f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und

                g) die geografischen Koordinaten und Orthofotos des Betriebsstandortes.

                g) die geografischen Koordinaten und Orthofotos des Betriebsstandortes.

           2. Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:

           2. Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:

               a) die Art des Betriebs (Betriebstyp/Haltungsform),

               a) die Art des Betriebs (Betriebstyp/Haltungsform),

               b) Tierbestand nach der zu erfassenden Tierart,

               b) Tierbestand nach der zu erfassenden Tierart,

                c) Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die zu erfassenden Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist,

                c) Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die zu erfassenden Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist,

               d) die geografischen Koordinaten des Tieres; wobei bei gehaltenen Tieren die Zuordnung über die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes, bei Wildtieren über die geografischen Koordinaten des Tieres bzw. des Fundortes bei gefallenen Tieren zu erfolgen hat,

               d) die geografischen Koordinaten des Tieres; wobei bei gehaltenen Tieren die Zuordnung über die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes, bei Wildtieren über die geografischen Koordinaten des Tieres bzw. des Fundortes bei gefallenen Tieren zu erfolgen hat,

                e) Höchstzahl der gehaltenen Tiere nach Tierarten bei Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG nach erlaubter Besatzdichte gemäß TSchG,

                e) Höchstzahl der gehaltenen Tiere nach Tierarten bei Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG nach erlaubter Besatzdichte gemäß TSchG,

                f) bei landwirtschaftlichen Betrieben die Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen,

                f) bei landwirtschaftlichen Betrieben die Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen,

                g) bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gegliedert nach Tierart,

                g) bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gegliedert nach Tierart,

               h) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 TSG,

               h) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 TGG 2024,

                 i) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des aus ablieferungspflichtigen Betrieben bezogenen Materials,

                 i) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des aus ablieferungspflichtigen Betrieben bezogenen Materials,

                j) sofern zutreffend die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst (TGD) sowie die Angabe der TGD-Programme an denen teilgenommen wird (Tiergesundheitsdienst-Daten),

                j) sofern zutreffend die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst (TGD) sowie die Angabe der TGD-Programme an denen teilgenommen wird (Tiergesundheitsdienst-Daten),

               k) sofern vorhanden die TGD-Tierärztin bzw. der TGD-Tierarzt und Betreuungstierärztin bzw. der Betreuungstierarzt sowie die jeweilige Vertreterin bzw. der jeweilige Vertreter einschließlich der Angabe der Tierarztnummer,

               k) sofern vorhanden die TGD-Tierärztin bzw. der TGD-Tierarzt und Betreuungstierärztin bzw. der Betreuungstierarzt sowie die jeweilige Vertreterin bzw. der jeweilige Vertreter einschließlich der Angabe der Tierarztnummer,

                 l) sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. L Nr. 150 vom 30. Mai 2018, S. 1, einschließlich jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß des Anhanges VI der Verordnung (EU) 2018/848,

                 l) sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. L Nr. 150 vom 30. Mai 2018, S. 1, einschließlich jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß des Anhanges VI der Verordnung (EU) 2018/848,

              m) sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

              m) sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

               n) sofern vorhanden die Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG,

               n) sofern vorhanden die Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG,

               o) Größenordnung der Produktionsmenge; Daten der Risikoeinstufung (ausgenommen sind Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, 31a Abs. 1 TSchG),

               o) Größenordnung der Produktionsmenge; Daten der Risikoeinstufung (ausgenommen sind Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, 31a Abs. 1 TSchG),

               p) bei Einrichtungen gemäß § 26 TSchG die Kategorie des Zoos,

               p) bei Einrichtungen gemäß § 26 TSchG die Kategorie des Zoos,

               q) sofern vorhanden bei Haltung gemäß §§ 29 und 31 Abs. 1 TSchG die Pflegestelle als Außenstelle gemäß § 17 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 3 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018 und

               q) sofern vorhanden bei Haltung gemäß §§ 29 und 31 Abs. 1 TSchG die Pflegestelle als Außenstelle gemäß § 17 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 3 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018 und

                r) tier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 (im Folgenden „INVEKOS“), sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

                r) tier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 (im Folgenden „INVEKOS“), sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

           3. Veterinärdaten gemäß Abs. 2 Z 2:

           3. Veterinärdaten gemäß Abs. 2 Z 2:

               a) Seuchenfreiheit, Seuchenverdacht, Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde,

               a) Seuchenfreiheit, Seuchenverdacht, Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde,

               b) Betriebssperre, einschließlich deren Aufhebung: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk, aktuelle Tierhaltedaten/Tierhaltungsdaten,

               b) Betriebssperre, einschließlich deren Aufhebung: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk, aktuelle Tierhaltedaten/Tierhaltungsdaten,

                c) Tiersperre,

                c) Tiersperre,

               d) Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und

               d) Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und

                e) Daten zu durchgeführten Impfungen.

                e) Daten zu durchgeführten Impfungen.

           4. Kontrolldaten gemäß Abs. 2 Z 2:

           4. Kontrolldaten gemäß Abs. 2 Z 2:

               a) Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde,

               a) Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde,

               b) Eigenkontrolldaten, sofern durch Materiengesetze oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden,

               b) Eigenkontrolldaten, sofern durch Materiengesetze oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden,

                c) Ergebnisse von veterinär-, futtermittel- oder tierschutzrechtlichen Kontrollen sowie jene Kontrollen der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und

                c) Ergebnisse von veterinär-, futtermittel- oder tierschutzrechtlichen Kontrollen sowie jene Kontrollen der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und

               d) soweit durch Materiengesetze vorgesehen, die Ergebnisse von Kontrollen am Schlachthof und in der Tierkörperverwertung.

               d) soweit durch Materiengesetze vorgesehen, die Ergebnisse von Kontrollen am Schlachthof und in der Tierkörperverwertung.

           5. Daten gemäß Abs. 2 Z 3:

           5. Daten gemäß Abs. 2 Z 3:

               a) Daten gemäß des § 8 Abs. 2 Tierärztegesetzes (TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021,

               a) Daten gemäß des § 8 Abs. 2 Tierärztegesetzes (TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021,

               b) Hausapotheken-Identifikationsnummer und

               b) Hausapotheken-Identifikationsnummer und

                c) Ermächtigung zur Ausstellung von Heimtierausweisen.

                c) Ermächtigung zur Ausstellung von Heimtierausweisen.

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Abs. 1, insbesondere

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Abs. 1, insbesondere

           1. die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und

           1. die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und

           2. des Gewerberegisters sowie

           2. des Gewerberegisters sowie

           3. des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009 (amtliches Legehennenregister)

           3. des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009 (amtliches Legehennenregister)

zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragten Stelle, kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.

zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragten Stelle, kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.

(5) Die Landesregierung hat die vorhandenen Daten der Jagdkataster dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Landesregierung hat die vorhandenen Daten der Jagdkataster dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(6) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund

(6) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund

           1. des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, und

           1. des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, und

           2. des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-‍, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie

           2. des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-‍, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie

           3. von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie

           3. von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie

           4. der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999,

           4. der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999,

soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der §§ 8a und 8b TSG, der darauf gestützten Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der §§ 13 und 14 TGG 2024, der darauf gestützten Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

Verbrauchergesundheitsregister

Verbrauchergesundheitsregister

§ 21. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zwecke der

§ 21. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zwecke der

           1. bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG und

           1. bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG und

           2. Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG

           2. Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG

ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.

ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.

(2) Das Register gliedert sich in

(2) Das Register gliedert sich in

           1. ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1,

           1. ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1,

           2. ein elektronisches Register von Betriebsdaten, die nach diesem Bundesgesetz, auf Grund des Kompetenztatbestandes Ernährungswesen einschließlich der Lebensmittelkontrolle oder Veterinärwesens erlassenen Bundesgesetze, auf Grund des EU-QuaDG oder unionsrechtlicher Bestimmungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind,

           2. ein elektronisches Register von Betriebsdaten, die nach diesem Bundesgesetz, auf Grund des Kompetenztatbestandes Ernährungswesen einschließlich der Lebensmittelkontrolle oder Veterinärwesens erlassenen Bundesgesetze, auf Grund des EU-QuaDG oder unionsrechtlicher Bestimmungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind,

           3. Ergebnisse der amtlichen Proben und

           3. Ergebnisse der amtlichen Proben und

           4. Kontrolldaten (Revisionsdaten).

           4. Kontrolldaten (Revisionsdaten).

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben der in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben der in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

           1. Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:

           1. Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:

               a) Identifikationsnummer des Betriebes (VIS-Registrierungs- oder LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: Zulassungsnummer, Kennziffer des Unternehmens­registers (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-, ERsB-, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl oder UID,

               a) Identifikationsnummer des Betriebes (VIS-Registrierungs- oder LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: Zulassungsnummer, Kennziffer des Unternehmens­registers (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-, ERsB-, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl oder UID,

               b) die Adresse des Betriebes,

               b) die Adresse des Betriebes,

                c) die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., OG, etc.)

                c) die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., OG, etc.)

               d) die Firmenbezeichnung, Daten des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person), Eigentümer, Geschäftsführer, Betriebsverantwortlicher, QM-Beauftragter: Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer,

               d) die Firmenbezeichnung, Daten des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person), Eigentümer, Geschäftsführer, Betriebsverantwortlicher, QM-Beauftragter: Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer,

                e) Kommunikationsdaten: Telefonnummer, falls vorhanden: Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),

                e) Kommunikationsdaten: Telefonnummer, falls vorhanden: Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),

                f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und

                f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und

                g) sofern vorhanden die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes.

                g) sofern vorhanden die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes.

           2. Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:

           2. Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:

               a) die Art der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers; soweit es sich um Direktvermarktung handelt, müssen sich die Tätigkeiten auf Fleisch, Milch, Ei oder Fisch beziehen,

               a) die Art der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers; soweit es sich um Direktvermarktung handelt, müssen sich die Tätigkeiten auf Fleisch, Milch, Ei oder Fisch beziehen,

               b) die Bekanntgabe, ob ein Internetvertrieb vorliegt; die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dies unverzüglich bekanntzugeben oder durch den Diensteanbieter gemäß des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, zu veranlassen;

               b) die Bekanntgabe, ob ein Internetvertrieb vorliegt; die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dies unverzüglich bekanntzugeben oder durch den Diensteanbieter gemäß des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, zu veranlassen;

                c) sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß dem Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848;

                c) sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß dem Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848;

               d) sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;

               d) sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;

                e) sofern vorhanden Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG und

                e) sofern vorhanden Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG und

                f) sofern zutreffend Produktion von Spirituosen mit geographischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 787/2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. L 130 vom 17.5.2019, S 1;

                f) sofern zutreffend Produktion von Spirituosen mit geographischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 787/2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. L 130 vom 17.5.2019, S 1;

                g) tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten, sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

                g) tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten, sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

           3. Optionale Daten zum Zwecke der Risikoeinstufung durch die Agentur und Kontrollerleichterung:

           3. Optionale Daten zum Zwecke der Risikoeinstufung durch die Agentur und Kontrollerleichterung:

               a) Herkunft der Rohware einschließlich Chargennummer, Art, Menge und Angaben zum Lieferanten (eigene Rohware, Inland, EU, Drittland),

               a) Herkunft der Rohware einschließlich Chargennummer, Art, Menge und Angaben zum Lieferanten (eigene Rohware, Inland, EU, Drittland),

               b) Art und Menge der erzeugten bzw. vertriebenen Waren einschließlich der chargenbezogenen Vertriebswege (Menge, Art, Angaben zum Lieferanten, Sortiment), Daten der Risikoeinstufung,

               b) Art und Menge der erzeugten bzw. vertriebenen Waren einschließlich der chargenbezogenen Vertriebswege (Menge, Art, Angaben zum Lieferanten, Sortiment), Daten der Risikoeinstufung,

                c) Vertriebswege der Waren (lokal, regional, national, international),

                c) Vertriebswege der Waren (lokal, regional, national, international),

               d) Abnehmer, insbesondere Betriebe, die mit Kindern, Senioren und Kranken zu tun haben (Krankenhäuser, Seniorenheime, Kindergärten, etc.),

               d) Abnehmer, insbesondere Betriebe, die mit Kindern, Senioren und Kranken zu tun haben (Krankenhäuser, Seniorenheime, Kindergärten, etc.),

                e) Produktionssystem (z. B. offenes oder geschlossenes System),

                e) Produktionssystem (z. B. offenes oder geschlossenes System),

                f) Betriebsgröße und -räume (z. B. Anzahl der Mitarbeiter, der Filialen) und

                f) Betriebsgröße und -räume (z. B. Anzahl der Mitarbeiter, der Filialen) und

                g) Eigenkontrolldaten.

                g) Eigenkontrolldaten.

           4. Ergebnisse der amtlichen Proben gemäß Abs. 2 Z 3

           4. Ergebnisse der amtlichen Proben gemäß Abs. 2 Z 3

           5. Revisionsergebnisse (Kontrolldaten) gemäß Abs. 2 Z 4:

           5. Revisionsergebnisse (Kontrolldaten) gemäß Abs. 2 Z 4:

               a) Eindeutige Identifikations-Nummer je Betrieb,

               a) Eindeutige Identifikations-Nummer je Betrieb,

               b) Kategorisierung je Betrieb (z. B. Betriebsart),

               b) Kategorisierung je Betrieb (z. B. Betriebsart),

                c) Risikoeinstufung je Betrieb,

                c) Risikoeinstufung je Betrieb,

               d) Datum der Kontrolle,

               d) Datum der Kontrolle,

                e) Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrolle und Kontrolle von Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und

                e) Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrolle und Kontrolle von Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und

                f) neue Risikoeinstufung auf Basis der Kontrolle.

                f) neue Risikoeinstufung auf Basis der Kontrolle.

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten des

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten des

           1. land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und

           1. land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und

           2. Gewerberegisters sowie

           2. Gewerberegisters sowie

           3. Registers der Erzeugerbetriebe gemäß dem amtlichen Legehennenregister

           3. Registers der Erzeugerbetriebe gemäß dem amtlichen Legehennenregister

zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.

zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.

(5) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund

(5) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund

           1. des MOG 2021 und

           1. des MOG 2021 und

           2. des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-‍, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie

           2. des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-‍, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie

           3. von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie

           3. von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie

           4. der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung des LMSVG, der §§ 8a und 8b TSG, der darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen,

           4. der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung des LMSVG, der §§ 13 und 14 TGG 2024, der darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen,

bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.

(2) Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.

 

(3) Die §§ 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.