Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Protokoll zur Änderung des Gründungsübereinkommens der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vom 3. April 2001 in Bezug auf den Sitz der OIV hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) hielt am 25. Oktober 2021 eine außerordentliche Generalversammlung in Dijon ab. Anlass war die Abstimmung zur Verlegung des Sitzes der OIV von Paris nach Dijon. Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens zur Gründung der OIV, in dem der Sitz festgehalten ist, soll zu diesem Zweck entsprechend abgeändert werden.

Nachdem der OIV die bisher genutzten Räumlichkeiten ab 2019 nicht mehr zur Verfügung standen, musste eine Ersatzliegenschaft angemietet werden, die es allerdings nicht mehr ermöglichte ihre Aufgaben vor Ort für Sitzungen, Schulungen oder Repräsentationszwecke zu erfüllen.

Nach einem umfassenden Prüfungsprozess hat sich der Ort Dijon gegenüber anderen Regionen in Frankreich durchgesetzt. Eine Liegenschaft in Dijon soll renoviert und für die Zwecke der OIV adaptiert werden. Die Adaptierungsarbeiten sowie die jährlichen Betriebskosten werden von Frankreich getragen.

Die Verlegung des Sitzes machte eine Änderung des Übereinkommens zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (BGBl. III Nr. 15/2007 idgF) erforderlich.

Nach Ablauf einer sechsmonatigen Konsultationsfrist fand am 21. Mai 2022 eine neuerliche außerordentliche Generalversammlung der OIV in Dijon statt, im Rahmen welcher das Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung der OIV in Dijon vom 25. Oktober 2021 betreffend die Sitzverlegung der OIV von Paris nach Dijon im Konsens angenommen wurde.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Mit diesem Artikel wird Art. 3 Abs. 6 des Gründungsübereinkommens dahingehend abgeändert, dass der Sitz der OIV nunmehr Dijon ist.

Die Verlegung des Sitzes der OIV von Paris nach Dijon erfolgte unter den Gesichtspunkten, dass ab 2019 der Sitz in Paris nicht mehr zur Verfügung stand und dass sich auch keine entsprechende leistbare Immobilie in Paris fand.

Somit wurde der Sitz nach Dijon verlegt, wobei in der Auswahlphase die Repräsentativität, die Größe und die Leistbarkeit sowie die Erreichbarkeit in Betracht gezogen wurden.

Die Kosten für die gesamte Finanzierung (inklusive Renovierung und auch jährlicher Kosten) trägt die Französische Republik.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Protokolls.