„Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein samt Note“ StF BGBl. III Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 221/2017“

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Vorhabensart:

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

Problemanalyse

Im Gründungsabkommen der internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) wurde der Sitz der Organisation mit „Paris“ (Frankreich) festgelegt. Nachdem der OIV die bisher genutzten Räumlichkeiten ab 2019 nicht mehr zur Verfügung standen, musste in Paris eine Ersatzliegenschaft angemietet werden, die es allerdings nicht mehr ermöglichte ihre Aufgaben vor Ort für Sitzungen, Schulungen oder Repräsentationszwecke zu erfüllen. Nach einem umfassenden Prüfungsprozess hat sich der Ort Dijon gegenüber anderen Regionen in Frankreich durchgesetzt. Eine Liegenschaft in Dijon soll renoviert und für die Zwecke der OIV adaptiert werden. Die Adaptierungsarbeiten sowie die jährlichen Betriebskosten werden von Frankreich getragen.

Inhalt

Beschlussfassung der außerordentlichen Generalversammlung der OIV am 25. Oktober 2021 zur Änderung des Gründungsvertrages der OIV hinsichtlich der Verlegung des Sitzes der OIV von Paris nach Dijon.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Keine Auswirkungen

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es können nunmehr die Sitzungen und Versammlungen der Organe der OIV sowie alle Arbeitsgruppen und auch das Generalsekretariat in einem Gebäude untergebracht werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Keine Auswirkungen

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine