2441 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 3813/A der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Durch die Krankenversicherung werden Heilmittel (Arzneimittel) im Krankheitsfall gewährt. Unter einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der eine Krankenbehandlung erforderlich macht. Arzneimittel zur Prophylaxe stellen keine Krankenbehandlung dar, da diese zu einem Zeitpunkt angewendet werden, an dem noch keine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne besteht.

Basierend auf internationalen Ergebnissen zum Nutzen der Medikamente zur HIV-Präexpositionsprophylaxe soll zur finanziellen Entlastung betroffener Personen ein Zuschuss zu antiviralen Medikamenten zur Prävention der Infektion mit HIV gewährt werden. Der Vollzug soll durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2a und 5 Abs. 3 GesRefFinG):

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung leisten den in ihrem Zuständigkeitsbereich krankenversicherten Personen einen Zuschuss zu den Kosten für antivirale Medikamente zur Prävention einer Infektion mit HIV. Der Zuschuss wird in einheitlicher Höhe geleistet. Die einheitliche Höhe wird durch die Konferenz der Sozialversicherungsträger beschlossen und in den Satzungen der Träger der Krankenversicherung festgelegt.

Der Zuschuss wird für Medikamente geleistet, die ab dem 1. April 2024 erworben wurden.

Zu Z 2 bis 8 (§§ 3 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie 4 Abs. 1 GesRefFinG)

Der Bund leistet zur Finanzierung des Zuschusses zu den Kosten für eine HIV-Präexpositionsprophylaxe jährlich 5 Mio. € an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds. Diese Mittel werden nach § 3 Abs. 7 durch den Dachverband auf die Träger der Krankenversicherung verteilt. Nicht verbrauchte Mittel sind dem Bund bis zum 30. Juni des Folgejahrs zurückzuerstatten.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. Februar 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Mario Lindner und Fiona Fiedler, BEd sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Allgemeiner Teil

Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung (unter anderem ärztliche Hilfe und Heilmittel) im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht bei Vorliegen des Versicherungsfalls der Krankheit. Unter einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der eine Krankenbehandlung erforderlich macht. Arzneimittel zur Prophylaxe stellen keine Krankenbehandlung dar, da diese zu einem Zeitpunkt angewendet werden, an dem keine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne besteht.

Basierend auf internationalen Ergebnissen zum Nutzen der Medikamente zur HIV-Präexpositionsprophylaxe soll zur finanziellen Entlastung betroffener Personen ein Zuschuss zu antiviralen Medikamenten zur Prävention der Infektion mit HIV gewährt werden. Der Vollzug soll durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 9 (§§ 2a und 5 Abs. 3 GesRefFinG):

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sollen den in ihrem Zuständigkeitsbereich krankenversicherten Personen, und deren anspruchsberechtigten Angehörigen, einen Zuschuss zu den Kosten für antivirale Medikamente zur Prävention einer Infektion mit HIV (PrEP) leisten.

Die Einnahme von PrEP setzt regelmäßige ärztliche Beratungsgespräche voraus (näheres ist den Deutsch-Österreichischen Leitlinien zur HIV-Präexpositionsprophylaxe zu entnehmen: https://www.aidsgesellschaft.at/wp-content/uploads/2021/09/Leitlinien-zur-PrEP_Stand-2018.pdf). Eine effektive finanzielle Unterstützung bei der Finanzierung von PrEP macht daher auch einen Zuschuss zu den Behandlungskosten notwendig. Die Träger der Krankenversicherung sollen daher ebenso einen Zuschuss zu den auflaufenden Kosten für das PrEP-Beratungsgespräch leisten. Da dieses Gespräch ein Mal pro Quartal erfolgen sollte, soll der Zuschuss zum Beratungsgespräch ein Mal im Quartal gewährt werden.

Der Zuschuss zu den Medikamentenkosten soll für Medikamente geleistet werden, die ab dem 1. April 2024 erworben wurden. Der Zuschuss zu den Beratungskosten soll für Beratungen geleistet werden, die ab diesem Zeitpunkt erfolgen.

Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 1 und 3 GesRefFinG):

Es wird ein redaktionelles Versehen im Initiativantrag bereinigt.

Zu Z 4 bis 8 (§§ 3 Abs. 4 bis 6 sowie 4 Abs. 1 GesRefFinG)

Der Bund soll zur Finanzierung des Zuschusses zu den Kosten für eine HIV-Präexpositionsprophylaxe jährlich 5 Mio. € an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds leisten. Diese Mittel sollen nach § 3 Abs. 7 durch den Dachverband auf die Träger der Krankenversicherung verteilt werden. Nicht verbrauchte Mittel sollen einer Rücklage zuzuführen werden. Sie sollen in den Folgejahren für Zuschüsse zu den Medikamenten- und Behandlungskosten für PrEP verwendet werden.

Außerdem wird die Verwendung von verbleibenden Mitteln, die für die klinisch-psychologische Behandlung vorgesehen waren, geändert. Mittel, die im jeweiligen Kalenderjahr nicht benötigt wurden, sollen ebenso einer Rücklage zugeführt werden, und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung verwendet werden. Damit soll der SV ein gewisser Spielraum gegeben werden, um eine Sachleistungsversorgung im Bereich der klinischen Psychologie herzustellen.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G dagegen: F, N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 02 14

                             Ralph Schallmeiner                                                      Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann