2445 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (2433 und Zu 2433 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Tiergesundheitsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Tierärztegesetz und das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz geändert wird (Veterinärrechtsnovelle 2024)
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 („Animal Health Law“ im Folgenden: AHL) wurde die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes notwendig. Die hier angesprochene Verordnung regelt in unterschiedlicher Detaillierung die Hintanhaltung, Abwehr sowie der Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen sowie der Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit in der Europäischen Union. Das vorliegende Bundesgesetz will daher die Durchführungsbestimmungen zu den bisher im Tierseuchengesetz, im Tiergesundheitsgesetz und im Bienenseuchengesetz enthaltenen Materien in einem Bundesgesetzgesetz regeln. Detaillierte materielle Bestimmungen finden sich in den jeweiligen unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union. Dieses Bundesgesetz beschränkt sich daher auf die flankierenden Bestimmungen zur Durchführung, wie Zuständigkeitsregeln, Verfahrensbestimmungen sowie Strafbestimmungen. Außerdem werden gesetzliche Grundlagen für die Eingriffe in Grundrechte geschaffen, Entschädigungen für getötete oder verendete Tiere, vernichtete oder beschädigte Gegenstände und Erwerbsbehinderungen festgesetzt. Zudem werden Maßnahmen, welche nach den Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts bei den Mitgliedstaaten verbleiben getroffen. Detaillierte Bestimmungen zu den einzelnen Materien können, soweit nötig, durch den zuständigen Bundesminister durch Verordnung festgesetzt werden. Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“), hinsichtlich der §§ 18, 23, 24 und 30 Abs. 5 und 6 auch aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“). Für die §§ 4 und 30 (mit Ausnahme der Abs. 5 und 6) ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG die Zustimmung der Länder erforderlich.
Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Februar 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Josef Hechenberger die Abgeordneten Mag. Ulrike Fischer, Rudolf Silvan und MMag. Katharina Werner, Bakk sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2433 und Zu 2433 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 02 14
Ing. Josef Hechenberger Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstattung Obmann