2452 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3866/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 31. Jänner 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Nach § 31a Abs. 8 ASVG ist vorgesehen, dass ab 1. Jänner 2020 auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen ist, welches den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Sofern in den gesetzlich definierten Beständen (dies sind zB die Bestände der Passbehörden, der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises betrauten Behörden sowie des Führerschein- und Fremdenregisters) kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild

1.     wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 3 ASVG vorgesehenen behördlichen Verfahrens oder

2.     außerhalb eines solchen Verfahrens bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger, sofern es sich beim Betroffenen/bei der Betroffenen nicht um eine/einen österreichische/österreichischen Staatsbürgerin/Staatsbürger handelt, bei der Landespolizeidirektion beizubringen (vgl. § 31a Abs. 9 ASVG in der geltenden Fassung).

Gesetzlich ist nach derzeitiger Rechtslage vorgesehen, dass sich der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (bzw. die Sozialversicherungsträger) für die Beibringung von Lichtbildern durch entsprechende Vertragsabschlüsse auch der als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bedienen kann. Nachdem der Hauptverband mit 1. Jänner 2020 in den Dachverband der Sozialversicherungsträger übergegangen ist, soll zunächst eine redaktionelle Berichtigung dahingehend erfolgen.

Nach § 31a Abs. 9a ASVG ist des Weiteren vorgesehen, dass der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Bundesminister/Bundesministerin auch andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen kann, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen vorzunehmen. Die betreffende Verordnungsermächtigung betrifft sowohl die Registrierung von österreichischen und nicht-österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern.

Um mehr ‚Fotoregistrierungsstellen‘ anbieten zu können, soll mit 1. April 2024 die Rechtslage dahingehend angepasst werden, dass die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aus verfassungsrechtlichen Gründen in § 31a Abs. 9a ASVG ausdrücklich als mögliche Behörden für die ‚Fotoregistrierung‘ von österreichischen und nicht-österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern genannt werden. Da das Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG im übertragenen Wirkungsbereich bzw. im Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres durchgeführt wird, soll die Verordnungsermächtigung künftig diesem führend zugeordnet werden. Diesbezüglich soll in Abs. 12 der Vollziehungsklausel (§ 545 ASVG) die Ministerialzuständigkeit entsprechend abgebildet werden.

Die Bestimmung des § 31a Abs. 9 vorletzter Satz ASVG über mögliche Vertragsabschlüsse mit den als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister hat hingegen mit 31. März 2024 aus Gründen der Rechtssicherheit zu entfallen. Bestehende Vereinbarungen bleiben bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung nach § 31a Abs. 9a ASVG wirksam.

Im § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG kommt es zu einer sprachlichen Berichtigung im Zusammenhang mit der Setzung eines Beistriches.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. Februar 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Rebecca Kirchbaumer die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Peter Wurm, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Gerald Loacker und Ralph Schallmeiner sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 02 20

                          Rebecca Kirchbaumer                                                          Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann