2455 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die Einführung einer Versorgerverpflichtung für Gas aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbares-Gas-Gesetz – EGG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Unmittelbare Bundesvollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Ziel

§ 2. Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, die Treibhausgase bis 2030 um mindestens 55% gegenüber 1990 zu vermindern, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 42,5% durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Ziel, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zu erreichen, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes, den Absatz von national produzierten erneuerbaren Gasen am österreichischen Gasmarkt bis 2030 auf 7,5 TWh zu erhöhen, den Inlandsverbrauch von fossilem Erdgas zu verringern und bis 2040 eine Versorgung mit erneuerbarem Gas sicherzustellen.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L S 1 vom 31.10.2023.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Energie aus erneuerbaren Quellen“, „Energie aus erneuerbaren Energieträgern“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas;

           2. „Endverbraucher“ alle natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Erdgas für den Eigenbedarf oder als Vorleistung für ihre Produktionsprozesse beziehen;

           3. „erneuerbares Gas“ erneuerbaren Wasserstoff oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wird;

           4. „rezykliertes Gas“ gasförmige Energieträger, die aus flüssigen oder festen Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, die für eine stoffliche Verwertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG nicht geeignet sind, hergestellt werden, sowie aus Gas aus der Abfallverarbeitung und Abgas nicht-erneuerbaren Ursprungs, die zwangsläufig und unbeabsichtigt in Folge der Produktionsprozesse in Industrieanlagen entstehen.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, und des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 2 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control).

Pflicht der Versorger zur Erreichung einer Grün-Gas-Quote

§ 5. (1) Ab dem 1. Jänner 2024 haben Versorger, die Endverbraucher in Österreich entgeltlich beliefern, zumindest folgende Anteile der von ihnen im Vorjahr an Endverbraucher im Bundesgebiet verkauften fossilen Gasmengen durch national produzierte erneuerbare Gase zu substituieren:

Jahr

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

 

0,35%

0,95%

1,70%

3,05%

4,84%

7,10%

9,75%

jedoch insgesamt mindestens 7,5 TWh

(2) Auf die jährlich einzuhaltende Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 können rezyklierte Gase in einem Ausmaß von maximal jeweils 5% der jährlichen Substitutionsverpflichtung eines Versorgers angerechnet werden.

(3) Wird die Substitutionsverpflichtung eines Jahres nicht erfüllt, ist die Fehlmenge bis zum 31. Dezember des nächsten Jahres durch entsprechende zusätzliche Gasmengen zu substituieren. Die in einem Jahr entstehende Fehlmenge darf einen Anteil von maximal 30% der Substitutionsverpflichtung desselben Jahres gemäß Abs. 1 nicht überschreiten. Kann die Fehlmenge eines Jahres im Folgejahr durch zusätzliche Gasmengen substituiert werden, ist für diese Fehlmenge kein Ausgleichsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 zu entrichten.

(4) Bis zum 31. Dezember 2030 haben Versorger insgesamt zumindest 7,5 TWh der von ihnen in diesem Jahr an Endverbraucher verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase oder rezyklierte Gase zu substituieren, wobei der Anteil von rezyklierten Gasen ein Ausmaß von 0,375 TWh nicht übersteigen darf.

(5) Die Regulierungsbehörde hat den Einsatz von rezyklierten Gasen gemäß Abs. 2 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis spätestens Juni 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Berichts kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung das maximale Ausmaß der auf die jährlich einzuhaltende Grün-Gas-Quote anzurechnenden rezyklierten Gase erhöhen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Höhe der jährlich einzuhaltenden Grün-Gas-Quote für den Zeitraum vom 1. Jänner 2031 bis zum 31. Dezember 2040 festzulegen. Die Höhe der Quote ist dabei so festzulegen, dass ab dem 1. Jänner 2035 jährlich zumindest 15 TWh der an Endverbraucher verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase gedeckt werden.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Höhe der jährlich einzuhaltenden Grün-Gas-Quote (Abs. 1) erhöhen. Dabei sind insbesondere die Entwicklung des Anteils an erneuerbarem Gas am Bruttoinlandsverbrauch, die technische Machbarkeit und der technische Fortschritt zu berücksichtigen.

(8) Der Bilanzgruppenkoordinator hat der Regulierungsbehörde bis zum letzten Tag im März jeden Jahres die von Versorgern an Endverbraucher in Österreich im Vorjahr verkauften Gasmengen und die auf deren Basis zu substituierenden Gasmengen zu melden. Die Versorger haben dem Bilanzgruppenkoordinator auf Anfrage innerhalb von zwei Wochen alle Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.

(9) Abweichend von § 87 Abs. 3 Z 1 EAG ist für die Zwecke dieses Bundesgesetzes erneuerbares Gas, welches in bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb befindlichen Anlagen erzeugt wurde, im maximalen Ausmaß von 0,14 TWh auf die Grün-Gas-Quote anzurechnen.

(10) Bis zum Jahr 2030 reduziert sich die jährliche Substitutionsverpflichtung gemäß Abs. 1 für Versorger um jenen Anteil, welcher der jährlichen Abnahmemenge entspricht, über die er mit einem Biogasanlagenbetreiber einen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, sofern

           1. für den Anschluss der Biogasanlage an das öffentliche Gasnetz bereits ein Netzzugangsvertrag abgeschlossen wurde und alle für die Einspeisung von Gas in das öffentliche Gasnetz erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten,

           2. die Biogasanlage aus technischen Gründen, die nicht im Einflussbereich des Anlagenbetreibers liegen, nicht in Betrieb genommen oder nicht ans Gasnetz angeschlossen werden konnte und

           3. die Biogasanlage bis zum Ablauf des Jahres 2030 in Betrieb genommen und an das öffentliche Gasnetz angeschlossen wurde.

Versorger haben der Regulierungsbehörde bis zum letzten Tag im März jeden Jahres durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen nach diesem Absatz vorliegen.

Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote

§ 6. (1) Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030 haben Versorger der Regulierungsbehörde bis zum letzten Tag im März jeden Jahres die von ihnen im vergangenen Jahr zu substituierenden Gasmengen ausschließlich mittels Herkunftsnachweisen mit Grüngassiegel oder Grünzertifikaten mit Grüngassiegel gemäß §§ 85 bis 87 EAG zu belegen. Bei der Ausstellung eines Grüngassiegels gemäß § 85 Abs. 3 EAG für erneuerbaren Wasserstoff sind die Anforderungen und Kriterien der Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 EAG einzuhalten. Auch Herkunftsnachweise, die infolge der Umwandlung von Gas in Strom oder Wärme ihre Gültigkeit verloren haben, dürfen als Nachweis verwendet werden. Abweichend von § 85 EAG hat die Regulierungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 81 bis 83 EAG Herkunftsnachweise oder Grünzertifikate für rezyklierte Gase zum Zweck des Nachweises der Erreichung der Grün-Gas-Quote im Ausmaß gemäß § 5 Abs. 2 auszustellen.

(2) Herkunftsnachweise, die als Beleg für die Einhaltung der Substitutionsverpflichtung verwendet werden, müssen als Beleg für den Anteil erneuerbarer Gase bei der Ausweisung der Herkunft gemäß § 130 Abs. 3 GWG 2011 verwendet werden. Für den Beleg der zu substituierenden Gasmengen sind jeweils Herkunftsnachweise oder Grünzertifikate zu verwenden, die im vorhergehenden Kalenderjahr in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde generiert wurden.

(3) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2031 bis zum 31. Dezember 2040 haben Versorger der Regulierungsbehörde jährlich bis zum letzten Tag im März jeden Jahres zumindest die von ihnen im Vorjahr zu substituierenden Gasmengen des Jahres 2030 mittels Herkunftsnachweisen mit Grüngassiegel oder Grünzertifikaten mit Grüngassiegel gemäß §§ 85 bis 87 EAG zu belegen. Für darüber hinausgehende zu substituierende Gasmengen sind in die Verordnung nach § 5 Abs. 6 Vorgaben zur Art des Nachweises der Einhaltung der Grün-Gas-Quote aufzunehmen.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator hat der Servicestelle für erneuerbare Gase und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage die nach § 5 Abs. 8 eingereichten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Regulierungsbehörde bestätigt bis zum letzten Tag im Juni jeden Jahres die Erfüllung der Grün-Gas-Quote des vergangenen Jahres durch den Versorger. Bei Nichterfüllung der Grün‑Gas‑Quote ist ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 zu erlassen.

Zuweisung im Bedarfsfall für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 7. (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbaren Gasen auf Erdgasqualität aus nationaler Aufbringung und deren Einspeisung in das öffentliche Erdgasnetz haben unter folgenden Voraussetzungen gegenüber der EGG‑Abwicklungsstelle Anspruch auf eine garantierte Abnahme der erzeugten Gasmengen einschließlich der dazugehörigen Herkunftsnachweise für ein Jahr:

           1. Bei erstmaliger Inanspruchnahme der garantierten Abnahme ist das Bestehen eines Abnahmevertrags mit einer Laufzeit von zumindest fünf Jahren und einem Vertragsbeginn vor dem 31. Dezember 2028 nachzuweisen und

           2. der Betreiber der Anlage muss einen schriftlichen Nachweis darüber erbringen, dass zumindest drei Versorger, die diese Tätigkeit im Inland ausüben dürfen, den Abschluss eines Abnahmevertrags zu den Bedingungen des Abs. 3 abgelehnt haben.

(2) Versorger, die den Abschluss eines Abnahmevertrags ablehnen, haben darüber auf Anfrage eines Anlagenbetreibers innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

(3) Verträge über eine garantierte Abnahme gemäß Abs. 1 haben jedenfalls folgende Inhalte vorzusehen:

           1. eine monatliche Abrechnung;

           2. eine Vergütung der eingespeisten Gasmengen einschließlich der dazugehörigen Herkunftsnachweise zu einem von der Regulierungsbehörde festgelegten Preis; dieser hat sich an den effizientesten 10% der Anlagen, die mit Reststoffen Biomethan erzeugen, zu orientieren und ist jährlich von der Regulierungsbehörde gutachterlich zu ermitteln, wobei zwischen Neuanlagen und Bestandsanlagen, die erweitert wurden, zu differenzieren ist. Anlagenbetreiber sind dazu verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Anfrage innerhalb von vier Wochen Unterlagen und Informationen zu übermitteln, die zur Ermittlung des festzulegenden Preises notwendig sind.

Beim Abschluss des Vertrags sind die von der Servicestelle für erneuerbare Gase zur Verfügung gestellten Musterverträge zu verwenden.

(4) Sollte eine garantierte Abnahme mehrmals in Folge in Anspruch genommen werden, ist im dritten und vierten Jahr der garantierten Abnahme gemäß Abs. 1 die für das erste Jahr gemäß Abs. 3 Z 2 geltende Vergütung der Gasmengen einschließlich der dazugehörigen Herkunftsnachweise um 2% zu reduzieren. Ab dem fünften Jahr ist die geltende Vergütung um 2,5% zu reduzieren. Die garantierte Abnahme endet auf jeden Fall mit dem 20. Betriebsjahr der erstmaligen Einspeisung erneuerbarer Gase in das öffentliche Gasnetz.

(5) Die an die EGG‑Abwicklungsstelle nach Abs. 1 gelieferten Mengen an erneuerbarem Gas einschließlich der dazugehörigen Herkunftsnachweise sind von dieser täglich aliquot an alle Versorger im Verhältnis ihrer im Vorjahr an Endkunden abgegebenen Gasmengen zuzuweisen und monatlich zu verrechnen.

EGG‑Abwicklungsstelle

§ 8. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Abwicklung der Zuweisung im Bedarfsfall gemäß § 7 mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EGG‑Abwicklungsstelle) zu betrauen.

(2) Der Vertrag mit der EGG‑Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:

           1. die Verpflichtung der EGG‑Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen;

           2. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsicht- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           3. ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen;

           4. die Vertragsauflösungsgründe;

           5. den Gerichtsstand.

(3) Die EGG‑Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

(4) Die EGG‑Abwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Regulierungsbehörde alle für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Aufsicht über die EGG‑Abwicklungsstelle.

(6) Die EGG‑Abwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.

(7) Die EGG‑Abwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen.

Abgeltung der Aufwendungen der EGG‑Abwicklungsstelle

§ 9. (1) Der EGG‑Abwicklungsstelle sind jene Aufwendungen abzugelten, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 7 und 8 ergeben.

(2) Die Aufwendungen der EGG‑Abwicklungsstelle sind vorrangig durch den Ausgleichsbeitrag gemäß § 10 und im Übrigen durch den Grüngas-Förderbeitrag gemäß § 76 EAG abzudecken.

Ausgleichsbetrag

§ 10. (1) Erreicht ein Versorger die Grün-Gas-Quote nicht, hat die Regulierungsbehörde für die berechnete Fehlmenge ab dem Jahr 2025 die Zahlung eines Ausgleichbetrags gemäß Abs. 2 per Bescheid vorzuschreiben. Dieser ist vom Versorger binnen einer von der Regulierungsbehörde festzusetzenden, vier Wochen nicht überschreitenden, Frist zu entrichten.

(2) Die Höhe des Ausgleichsbetrages beträgt 15 Cent pro kWh. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Höhe des Ausgleichsbetrages anheben. Dabei hat sie insbesondere die Marktentwicklung für erneuerbare Gase und sonstige ökonomische Aspekte zu berücksichtigen.

(3) Ausgleichsbeträge werden vorrangig zur Bedeckung der administrativen Aufwendungen der EGG‑Abwicklungsstelle gemäß § 9 und ergänzend als Fördermittel für Förderungen gemäß den §§ 60 bis 62 EAG verwendet und zu diesem Zweck von der Regulierungsbehörde quartalsweise an die EAG‑Förderabwicklungsstelle abgeführt.

Förderung erhöhter Erzeugungs- oder Beschaffungskosten

§ 11. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zur Förderung erhöhter Erzeugungs- oder Beschaffungskosten erlassen. Ziel der Verordnung ist es, eine außergewöhnlich hohe Kostenbelastung für Endverbraucher zu verringern. Die Förderung kann Versorgern gewährt werden, denen durch die Einhaltung der Grün-Gas-Quote gemäß § 5 erhöhte Kosten für die Eigenerzeugung oder die Beschaffung von erneuerbaren Gasen entstehen.

(2) Nähere Bestimmungen zur Gewährung und der Abwicklung der Förderung werden in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt. Dazu gehören jedenfalls:

           1. das Verfahren zur Fördervergabe,

           2. die konkrete Förderhöhe und deren Bemessung,

           3. die Rechte und Pflichten der Fördernehmer,

           4. persönliche und sachliche Fördervoraussetzungen,

           5. die Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderungen sowie

           6. der Inhalt der Förderverträge.

(3) Die Vergabe, Abwicklung und die Kontrolle der Förderungen obliegen der EAG-Förderabwicklungsstelle. Die §§ 66 bis 70 des EAG sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Fördermittel für Förderungen gemäß Abs. 1 werden aus Bundesmitteln aufgebracht.

(5) Beihilfen auf Grundlage einer Verordnung gemäß Abs. 1 dürfen erst nach Genehmigung bzw. Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden.

Weiterverrechnung von Kosten

§ 12. Die Weiterverrechnung von Kosten zur Erreichung der Grün-Gas-Quote gemäß § 5 an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung, sowie an Kleinunternehmern ist nach Maßgabe dieser Bestimmung zulässig. Die Kosten, die weiterverrechnet werden, müssen in einem sachlich gerechtfertigten Verhältnis zu den aufgrund der Substitutionsverpflichtung geänderten Erzeugungs- oder Beschaffungskosten für erneuerbare Gase stehen. Bei Verringerung dieser Kosten hat eine entsprechende Senkung der weiterverrechneten Kosten zu erfolgen. Es dürfen nur erhöhte Erzeugungs- oder Beschaffungskosten weiterverrechnet werden, die nicht bereits durch die Förderung gemäß § 11 abgedeckt sind. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzungen, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Weiterverrechnung auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der entsprechenden Entgeltänderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Versorger haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden. § 125 Abs. 2 letzter Satz GWG 2011 ist anzuwenden.

Transparenz und Evaluierung

§ 13. (1) Die Regulierungsbehörde hat die mit diesem Bundesgesetz geschaffene Substitutionsverpflichtung unter Heranziehung externer Fachexperten drei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Die Berichte über die Ergebnisse der Evaluierung sind von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Servicestelle für erneuerbare Gase, die Bilanzgruppenverantwortlichen und die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde sowie den beigezogenen Fachexperten auf Anfrage innerhalb von vier Wochen die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bis zum 31. Juli jeden Jahres einen Bericht über die Erfüllung der Grün-Gas-Quote gemäß § 6 Abs. 5 zu veröffentlichen. Der Bericht muss Angaben zur insgesamt abgesetzten Gasmenge, zum Absatz von erneuerbarem Gas und detaillierte Informationen zum Anteil und zur Anzahl der Versorger samt Absatzmenge, die die Substitutionsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 erfüllen oder nicht erfüllen, enthalten. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Servicestelle für erneuerbare Gase ist der Bericht einschließlich der Angabe jener Versorger, welche die Substitutionsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, samt der Zielverfehlung und der insgesamt abgesetzten Gasmenge zu übermitteln.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 14. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. seinen Verpflichtungen als Bilanzgruppenkoordinator oder Versorger gemäß § 5 Abs. 8 nicht nachkommt;

           2. seinen Verpflichtungen als Versorger gemäß § 7 Abs. 2 nicht nachkommt;

           3. seiner Verpflichtung als Anlagenbetreiber zur Übermittlung gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 nicht nachkommt;

           4. seinen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz nicht nachkommt.

(2) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der EAG‑Förderabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß § 77 EAG zu und werden ergänzend als Fördermittel gemäß § 10 Abs. 3 verwendet.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich § 5 Abs. 5 bis 7 sowie § 10 Abs. 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;

           2. hinsichtlich § 11 Abs. 1 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister;

           3. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Inkrafttreten

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.