Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Erneuerbares-Gas-Gesetz (EGG) werden Gasversorger dazu verpflichtet, zukünftig einen bestimmten Anteil an fossilem Erdgas durch erneuerbares Gas zu ersetzen. Das Quotenmodell führt zu einer Anhebung des Anteils von im Inland produzierten erneuerbaren Gasen, wodurch die Importabhängigkeit verringert und die Versorgungssicherheit erhöht wird. Damit leistet das EGG einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung des Gasmarkts und zum Ziel der Klimaneutralität 2040. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (CELEX-Nummer 02018L2001-20220607). Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Unmittelbare Bundesvollziehung):

Nachdem die Vollziehung des Gesetzes unter anderem der E-Control als Regulierungsbehörde obliegt, ist eine dementsprechende Kompetenzdeckungsklausel voranzustellen.

Zu § 2 (Ziel):

Im Einklang mit den Zielen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (§ 4 EAG) trägt auch das Erneuerbares-Gas-Gesetz zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen auf Ebene des Unionsrechts und des Völkerrechts bei. Um das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2040 zu erreichen, muss der Inlandsverbrauch von fossilem Erdgas verringert und der Anteil von national produziertem erneuerbaren Gas erhöht werden. Im Jahr 2040 sollen damit jene Endverbraucher und Sektoren, bei denen die Umstellung auf alternative erneuerbare Energieträger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, mit erneuerbarem Gas versorgt werden.

Zu § 4 (Begriffsbestimmungen):

Die Begriffsbestimmung „Energie aus erneuerbaren Quellen“ gleicht der Definition des § 5 Abs. 1 Z 13 EAG und die Definition des Begriffs „erneuerbares Gas“ entspricht § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011. Die Definition des Begriffs „Endverbraucher“ dient zur Klarstellung, dass der Bezug von Erdgas für den Eigenbedarf und für Produktionsprozesse auch Erdgasmengen, die als Betriebsmittel für unternehmerische stoffliche und energetische Umwandlungsprozesse bezogen werden, jedenfalls einschließt. Damit wird der Gasverbrauch beispielsweise in Industriebetrieben, Stromerzeugungsanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen und Fernwärmeanlagen umfasst. Auch darüber hinaus gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011 sowie des EAG in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Regulierungsbehörde ist die E-Control.

Zu § 5 (Pflicht der Versorger zur Erreichung einer Grün-Gas-Quote):

Zur Förderung von erneuerbaren Gasen ist ein Quotenmodell vorgesehen: Gasversorger, die Endverbraucher in Österreich entgeltlich beliefern, haben ab dem 1. Jänner 2024 die in Abs. 1 angeführten Prozentanteile der von ihnen im Vorjahr an Endverbraucher im Bundesgebiet verkauften fossilen Gasmengen durch erneuerbare Gase zu substituieren. Der Begriff des Endverbrauchers umfasst dabei auch KWK- und Fernwärmeanlagen. Im Jahr 2030 soll das zu substituierende Volumen insgesamt 9,75 %, jedoch insgesamt mindestens 7,5 TWh betragen. Zur Erreichung der Grün-Gas-Quote können auch rezyklierte Gase in einem Ausmaß von maximal 5% der jährlichen Substitutionsverpflichtung eines Versorgers beitragen. Sollte die Substitutionspflicht in einem Jahr nicht erreicht werden, kann die Fehlmenge im Ausmaß von maximal 30 % nach Maßgabe des Abs. 3 zusätzlich zur Zielvorgabe des Folgejahres nachgereicht werden. Sofern ein Versorger ausschließlich erneuerbare Gase an Endverbraucher liefert, gilt die Substitutionspflicht bereits als erfüllt.

Der Zielpfad für den Zeitraum vom Jahr 2031 bis zum Jahr 2040 wird nach Abs. 6 ebenfalls mit Verordnung festgelegt, wobei die Verordnung so ausgestaltet werden muss, dass ab dem 1. Jänner 2035 jährlich zumindest 15 TWh der an Endverbraucher verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase substituiert werden. Die Verordnung hat außerdem Regelungen zur Art des Nachweises der Einhaltung der Grün-Gas-Quote zu enthalten.

Um auf technische Fortschritte zeitnah reagieren zu können, räumt Abs. 7 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Möglichkeit ein, die Grün-Gas-Quote zu erhöhen.

Zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der Quote sieht Abs. 8 vor, dass der Bilanzgruppenkoordinator die von Versorgern im Vorjahr an österreichische Endverbraucher abgesetzten Gasmengen und die darauf basierende Grün-Gas-Quote der Regulierungsbehörde zu melden hat.

Abweichend von § 87 Abs. 3 Z 1 EAG kann auf die Substitutionsverpflichtung auch erneuerbares Gas angerechnet werden, welches in Anlagen erzeugt wurde, die bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden.

Kommt es beim Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Gase oder bei deren Umrüstung zur Einspeisung erneuerbarer Gase zu Verzögerungen, die nicht im Einflussbereich eines Anlagenbetreibers liegen, so reduziert sich nach Abs. 10 unter bestimmten Voraussetzungen die jährliche Substitutionsverpflichtung eines Versorgers. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass ein Versorger bereits einen Energieliefervertrag über die Lieferung von erneuerbaren Gasen mit einem Anlagenbetreiber abgeschlossen hat. Außerdem muss der Anlagenbetreiber einen Netzzugangsvertrag abgeschlossen und alle für den Bau der Anlage oder für die Umrüstung notwendigen Genehmigungen oder Bewilligungen eingeholt haben. Sofern eine Anlage trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen aus technischen Gründen nicht in Betrieb genommen werden kann oder nicht umgerüstet werden kann, reduziert sich die jährliche Substitutionsverpflichtung eines Versorgers bis zum Jahr 2030 um jenen Anteil, welcher der jährlichen Abnahmemenge des bereits abgeschlossenen Energieliefervertrags entspricht. Als technischer Grund gilt etwa die Verzögerung der Lieferung von notwendigen Bauteilen. Dies gilt für neu zu errichtende Anlagen sowie für bereits bestehende Anlagen, unabhängig davon, ob diese über einen aufrechten Fördervertrag verfügen.

Zu § 6 (Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote):

Gemäß Abs. 1 und 2 ist die Einhaltung der Quote durch Herkunftsnachweise oder Grünzertifikate für Gas, jeweils versehen mit einem Grüngassiegel, bis zum letzten Tag im März jeden Jahres gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. In Bezug auf rezyklierte Gase sind die Vorgaben des EAG zur Herkunftsnachweisdatenbank, zur Eigenversorgung und zur Erzeugung von Energie außerhalb des öffentlichen Netzes sowie zu Herkunftnachweisen sinngemäß anzuwenden, um den Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote durch rezyklierte Gase nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 zu ermöglichen.

Zu § 7 (Zuweisung im Bedarfsfall für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Gasen):

In Anlehnung an § 97 des EAG ist in § 7 die Möglichkeit der garantierten Abnahme von erneuerbarem Gas einschließlich der dazugehörigen Herkunftsnachweise durch die EGG-Abwicklungsstelle vorgesehen. Dadurch wird die notwendige Sicherheit für Investitionen geschaffen, die zu einer Streckung der Abschreibungsdauer für Investitionen auf eine Dauer von 20 Jahren führt. Außerdem wird durch die längerfristige Absicherung sichergestellt, dass es zu keinem Risikoaufschlag bei der Finanzierung kommt. Die Kosteneffizienz des Systems der garantierten Abnahme wird dadurch sichergestellt, dass sich die Vergütung anhand der effizientesten 10% der mit nachhaltigem Substrat (Reststoffen) betriebenen Anlagen und damit marktbasiert bestimmt.

Zu den §§ 8 und 9 (EGG-Abwicklungsstelle sowie Abgeltung der Aufwendungen der EGG-Abwicklungsstelle):

Die Zuweisung im Bedarfsfall gemäß § 7 obliegt der EGG-Abwicklungsstelle. Zu diesem Zweck hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Vergabeverfahren nach den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes 2018 durchzuführen und eine geeignete Stelle mittels Vertrag mit der Durchführung zu betrauen. Die Aufwendungen der EGG-Abwicklungsstelle werden vorrangig durch den Ausgleichsbeitrag gemäß § 10 und im Übrigen durch den Grüngas-Förderbeitrag gemäß § 76 EAG abgedeckt.

Zu § 10 (Ausgleichsbetrag):

Der Ausgleichsbetrag wird mit Bescheid von der Regulierungsbehörde vorgeschrieben, sofern ein Gasversorger der Pflicht zur Erreichung der Grün-Gas-Quote nicht nachkommt. Die Ausgleichsbeträge werden vorrangig zur Bedeckung der administrativen Aufwendungen der EGG-Abwicklungsstelle verwendet, subsidiär dienen sie als zusätzliche Fördermittel für Förderungen gemäß den §§ 60 bis 62 EAG.

Zu § 11 (Förderung erhöhter Erzeugungs- oder Beschaffungskosten):

Um eine außergewöhnliche Kostenbelastung für Endverbraucher zu vermeiden, kann per Verordnung eine Förderung für Versorger vorgesehen werden, welche aufgrund der Erfüllung der Grün-Gas-Quote erhöhte Erzeugungs- und Beschaffungskosten haben. Mit dieser Förderung können Endverbraucher effektiv entlastet werden, da sich die Erzeugungs- und Beschaffungskosten für Versorger durch den Erhalt einer Förderung und damit auch die Endkundenpreise verringern. Die konkrete Höhe und die Ausgestaltung der Förderung ist mit Verordnung zu regeln. Damit ist gewährleistet, dass der Fördermechanismus des EGG an die jeweilige Marktsituation angepasst wird. Hierzu zählen aktuelle Erdgaspreise sowie Preise für die Erzeugung und Beschaffung von erneuerbaren Gasen, die inländische Gasnachfrage und der Gasverbrauch sowie weitere Förderungen für erneuerbare Gase aus anderen Gesetzen oder Förderverordnungen. Förderungen nach dieser Verordnung sind (soweit sie über eine De-Minimis-Förderung hinausgehen) beihilferechtlich gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu notifizieren.

Zu § 12 (Weiterverrechnung von Kosten):

In § 11 wird für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und mit Kleinunternehmern ein gesetzliches Preisänderungsrecht normiert. Die Kosten, die weiterverrechnet werden, müssen dabei in einem sachlich gerechtfertigten Verhältnis zu den aufgrund der Substitutionsverpflichtung geänderten Produktions- oder Beschaffungskosten stehen. Sofern sich diese oder andere Kostenkomponenten zukünftig verringern, sind entsprechende Entgeltsenkungen vorzunehmen (Symmetriegebot). Einzelne Elemente des gesetzlichen Preisänderungsrechts können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert werden. Es dürfen nur erhöhte Erzeugungs- oder Beschaffungskosten weiterverrechnet werden, die nicht bereits durch die Förderung gemäß § 11 abgedeckt sind.

Zu § 13 (Transparenz und Evaluierung):

Um die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Grün-Gas-Quote und der Dekarbonisierung des Gasmarkts beobachten zu können, hat die Regulierungsbehörde eine Evaluierung der Substitutionsverpflichtung durchzuführen und darüber bis zum Ende des Jahres 2026 einen Erstbericht vorzulegen. Dabei kann sie sich externer Fachexperten, wie etwa der Servicestelle für erneuerbare Gase, bedienen. Im weiteren Verlauf erfolgt eine Evaluierung alle fünf Jahre. Die dazugehörigen Berichte sind im Sinne der Transparenz zu veröffentlichen.

Zu § 14 (Allgemeine Strafbestimmungen):

Um den effektiven Vollzug des Gesetzes zu gewährleisten, sanktioniert § 12 die Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen als Verwaltungsübertretungen. Verhängte Geldstrafen werden, wie auch die nach § 10 zu entrichtenden Ausgleichsbeträge, als Fördermittel für Förderungen gemäß §§ 60 und 61 EAG verwendet.

Zu § 16 (Inkrafttreten):

Klarstellend wird geregelt, dass das Gesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.