Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Anfänge der staatlichen Denkmalpflege liegen in der 1850 eingesetzten Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale, der nach mehreren organisatorischen Änderungen durch ein Statut von 1911 ein Staatsdenkmalamt beigegeben wurde, aus welchem sich das heutige Bundesdenkmalamt entwickelte. Das Denkmalschutzgesetz und zuvor das Ausfuhrverbotsgesetz wurden nach dem Ersten Weltkrieg in der Republik, nämlich im Jahr 1923 bzw. im Dezember 1918 beschlossen.

Das Denkmalschutzgesetz wurde seit seiner Erlassung (BGBl. Nr. 533/1923), mehrfach novelliert. Wesentliche Novellen erfolgten im Jahr 1978 durch BGBl. Nr. 167/1978 und im Jahr 1990 durch BGBl. Nr. 473/1990. Im Zuge der sehr umfangreichen Novelle des Jahres 1999, BGBl. I Nr. 170/1999, wurde das Denkmalschutzgesetz mit dem Ausfuhrverbotsgesetz von 1918, StGBl. Nr. 90/1918, zusammengeführt.

Durch die Novellen ist der Text des Denkmalschutzgesetzes an vielen Stellen überfrachtet und schwer lesbar. Die textliche Struktur soll daher durch den Abbau von Redundanzen und durchgehende Definitionen vereinfacht werden, es sollen aber auch die Instrumente des Bundesdenkmalamtes, um das kulturelle Erbe zu erhalten und zeitgemäß fortzuschreiben, unter Beachtung der internationalen fachlichen Entwicklung, gestärkt werden. So soll die bewährte Möglichkeit, durch Verordnungen Unterschutzstellungen durchzuführen auf Ensembles und im Bereich der UNESCO-Welterbestätten erweitert werden, für Veränderungen soll ein Abwägungskatalog verankert werden, die Erhaltungspflicht für geschützte Denkmale soll gestrafft, aber auch die besonderen Anforderungen bei Bestandsbauten im Haftungsrecht berücksichtigt werden.

Im Bereich der Archäologie sind mehrfache Vereinfachungen von Verfahren und Fristenläufen vorgesehen und erstmals auch Bestimmungen über die Verwahrung der bei archäologischen Grabungen gemachten Funde. Im Bereich des Schutzes des beweglichen Kulturgutes soll das Bundesdenkmalamt in Zukunft eine aktivere Rolle einnehmen und gleichzeitig sollen die Regeln für den internationalen Austausch von Kulturgütern transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden.

Ein wesentlicher, die Novelle insgesamt durchziehender Aspekt ist die Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Konventionen, wie etwa des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Welterbes, BGBl. Nr. 60/1993, der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte, BGBl. Nr. 58/1964, und deren Zweitem Protokoll, BGBl. III Nr. 21/2004, oder der Konventionen des Europarates von La Valletta zum Schutz des archäologischen Erbes, BGBl. III Nr. 22/2015. Die angesprochene Straffung der Erhaltungspflicht berücksichtigt überdies die von Österreich noch nicht ratifizierte Konvention des Europarates zum Schutz des architektonischen Erbes (Konvention von Granada).

Im Übrigen erfolgen mit dieser Novelle redaktionelle Änderungen, insbesondere Anpassungen an die neue Rechtschreibung, Anpassungen der Geschlechterbezeichnungen und Anpassungen der Ressortbezeichnungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs.  1 Z 13 B-VG („Denkmalschutz“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“ sowie „Strafrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten). Die in § 13b sowie den §§ 32 und 33 vorgesehenen Maßnahmen sind solche der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG).

II. Besonderer Teil

Zu § 1 (Z 2):

§ 1 DMSG wird durch den Vorschlag gestrafft, übersichtlicher gestaltet und sprachlich modernisiert. Die grundlegenden Begriffsbestimmungen bleiben dabei unverändert. Insbesondere der zentrale Begriff des Denkmals erfährt keine Bedeutungsänderung. Wie bisher sind Denkmale von Menschen geschaffene Gegenstände (also körperliche Sachen, wobei für die Abgrenzung von Sachen Zubehör und sonstigen Gegenständen das Sachenrecht und die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich sind), denen geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Bilden mehrere derartige Denkmale eine Einheit, handelt es sich um Ensembles oder Sammlungen (Abs. 1 und 4). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist daher bei Ensembles und Sammlungen nicht auf der Ebene der Bedeutung des einzelnen Denkmals, sondern auf der Ebene der (eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Einheit bildenden) Bedeutung der Mehrheit zu prüfen. Die Einheit erfordert keine Gleichförmigkeit in der Erscheinung oder ein gleichzeitiges Entstehen, sondern kann auch – wie bei Plätzen oder Ortskernen – gewachsen sein. Dennoch setzt das Ensemble und die Sammlung einen spezifischen, gutachterlich fassbaren Zusammenhang voraus.

Für die (kompetenzrechtliche wesentliche) Abgrenzung zu sonstigen Gebilden von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, die nicht als von Menschen geschaffen zu bewerten sind, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Sogenannte „Naturdenkmale“ wie „1000-jährige Eichen“ oder Wasserfälle fallen ebenso wenig in die Denkmalschutzkompetenz des Bundes (VfGH 23.10.1929, G 4/29=VfSlg. 1240/1929) wie Park- und Gartenanlagen hinsichtlich der gestalteten Natur (VfGH 19.3.1964, K II-4/63). Als Gegenstände, die Denkmale sein können, sind aber seit jeher auch durch menschliches Tun entstandene Bodenformationen, wie Terrassen, Wälle, Hügelgräber, Reste eines Römerlagers oder diverse Kleinfunde, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche liegen und nicht sichtbar sind, aber auch bloße Bodenverfärbungen, die etwa von einer prähistorischen Siedlung stammen, zu verstehen (VwGH 22.4.1993, 92/09/0356). [Beispielsweise erfüllen in Park- und Gartenanlagen daher auch Wegeführungen, künstlich errichtete Terrassenbrunnen und sonstige künstlich errichtete Wasserläufe selbstverständlich auch Statuen, Bänke und andere von Menschen geschaffene Kleinobjekte den Denkmalbegriff.]

Der zentrale Begriff des „öffentlichen Interesses“ (Abs. 4) an der Erhaltung wird nunmehr positiv formuliert, der Begriffsinhalt bleibt jedoch gleich: Wie bisher ist er weit zu verstehen – setzt allerdings auch ein bestimmtes Herausragen voraus. Das betrifft nicht nur Denkmale die einmalig oder selten sind, sondern auch Denkmale, die besonders gute oder gut erhaltene Beispiele ihrer Art sind, bestimmte Epochen oder geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Entwicklungen repräsentieren. Dabei ist nicht nur auf die Bedeutung und Entwicklung der Kunst oder der Architektur Rücksicht zu nehmen, sondern sind insbesondere auch die technik-, wirtschafts-, sozial- oder wissenschafts- oder politikgeschichtliche Bedeutung zu berücksichtigen. Auch Orte, in denen sich die historische Verantwortung eines Staates oder Unrechtshandeln manifestiert, sind vom Denkmalbegriff umfasst.

Die Bedeutung muss sich aus dem jeweiligen Gegenstand, also seiner Substanz ergeben, die zu erhalten ist. Bei Gebäuden bezieht sich die Unterschutzstellung daher grundsätzlich auf das gesamte Haus, in seinem Inneren und Äußeren, An- und Zubauten, aber selbstverständlich auch auf jene Teile, die zu seiner Bedeutung beitragen, aber nicht „gegenständlich“ im engeren Sinne sind, wie Öffnungen, Durchgänge, Höfe oder sonstige freie Flächen. Diese werden entsprechend der bisherigen Gesetzeslage nun in Abs. 5genannt. Die Bewahrung einer bestimmten Nutzung eines Denkmals oder die Errichtung von Gedenktafeln liegt daher außerhalb des Denkmalschutzgesetzes.

Maßgeblich zur Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals ist der Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt seiner Unterschutzstellung befindet (Abs. 6). Wesentlich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der die Unterschutzstellung begründende Akt rechtliche Wirkung nach außen entfaltet. Im Fall einer Unterschutzstellung durch Verordnung ist dies die Erlassung bzw. Kundmachung, im Fall eines Bescheides der Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Bescheids.

In diesem Stadium sind entsprechend der Judikatur Einwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers hinsichtlich eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht noch nicht beachtlich. Diese Frage ist sowie generell die Frage der Zulässigkeit von Veränderungen in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG zu prüfen.

Zu § 2 (Z 3):

Das Denkmalschutzgesetz sah bereits in seiner Stammfassung von 1923 vor, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Denkmalen im Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sowie der gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zu vermuten ist. Durch die Novelle 1999 (BGBl. I Nr. 170/1999) hatte das Bundesdenkmalamt nun durch Verordnungen festzustellen, für welche unbeweglichen Denkmale diese Vermutung (weiter) gelten soll. Die Erlassung dieser Verordnungen war bis 31. Dezember 2009 vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 4 DMSG idF BGBl. I Nr. 170/1999).

Da die Verordnungen inzwischen erlassen sind, sind zahlreiche Bestimmungen der bisherigen §§ 2 und 2a überflüssig und sollen bereinigt werden. § 2 Abs. 2 nimmt daher unbewegliche Denkmale von der gesetzlichen Vermutung aus, wenn diese nicht in eine Verordnung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 2a aufgenommen sind. Bewegliche Denkmale im Eigentum der genannten öffentlich-rechtlichen Personen sollen wie bisher von der Vermutung ausgenommen sein, wenn es sich um Gebrauchsgegenstände handelt, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, sofern sie nicht mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör bilden (s. Erläuterungen zu § 1 Abs. 5). Die rechtsverbindliche Kundmachung der nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 erlassenen Verordnungen erfolgt ausschließlich auf der Website des Bundesdenkmalamtes.

Zu § 2a (Z 4):

Die bislang in § 2 Abs. 4 (idF BGBl. I Nr. 170/1999) geregelte und nur befristet anwendbare Verordnungsermächtigung soll nun unbefristet Anwendung finden können.

Die Erfahrungen mit den bisherigen Verordnungen gemäß § 2a DMSG zeigen, dass es sich um ein effizientes, die Rechte der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer wahrendes Mittel handelt, um das öffentliche Interesse an der Erhaltung festzustellen. Diese Verordnungsermächtigung soll daher auch auf Denkmale, die ein Ensemble bilden oder in einer österreichischen UNESCO-Welterbestätte liegen, ausgeweitet werden. Nach dem Vorbild der bisherigen Regelung ist ein umfassendes Begutachtungsverfahren vorgesehen, das den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern, der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann und der Gemeinde die Möglichkeit gibt, Stellung zu nehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister werden im Gesetz nicht mehr ausdrücklich als zu befassen genannt, da die Gemeinde ohnehin zu befassen ist.

Es ist darüber hinaus auch vorgesehen, dass nach Erlassung der Verordnung insbesondere die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer die Möglichkeit haben, eine Entscheidung über das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals durch einen Bescheid zu erlangen.

Die bisherige Praxis des Bundesdenkmalamtes zeigt, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Ensembles von der überwiegenden Zahl der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer akzeptiert wird. Die Verfahren erstrecken sich jedoch oft über mehrere Jahre, weil jedes Vorbringen im Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung aller Parteien abgehandelt werden muss. Die Ermächtigung des Bundesdenkmalamtes auch hier Verordnungen zu erlassen, soll die Möglichkeit für eine raschere Bereinigung für zumindest einen großen Teil der betroffenen Denkmale eröffnen. Damit die Rechte der einzelnen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer durch diese Verordnungen nicht dauerhaft beschränkt werden, soll nach dem bestehenden Vorbild nach Erlassung der Verordnung das Recht auf Einleitung eines Verwaltungsverfahren eingeräumt werden, in dem vom Bundesdenkmalamt die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des jeweiligen Gebäudes (als Teil des Ensembles) zu prüfen und dann über ein öffentliches Interesse an der Erhaltung (als Teil des Ensembles) zu entscheiden ist. Die Bestimmung ermöglicht daher, die bestehenden Ressourcen des Bundesdenkmalamtes zu konzentrieren und insgesamt schneller zu einer (vorläufigen) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Ensembles zu kommen. Da den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern die Möglichkeit zur Beantragung eines Verwaltungsverfahrens zeitlich nicht befristet ist, wird der Eingriff möglichst gering gehalten.

Die effizientere Umsetzung des Schutzes von historisch gewachsenen Ortszentren entspricht der Leitlinie 1 der Baukulturellen Leitlinien des Bundes: Orts- und Stadtkerne stärken. Die Bewahrung lebenswerter Kulturlandschaften und schützenswerter Kulturgüter durch eine ressourcenschonende Entwicklung von Orten und Infrastrukturen ist ein wesentlicher Einflussfaktor der Baukultur, der im Rahmen der Baukultur etwa auch mit der Ausarbeitung und Umsetzung von übergeordneten Strategien, wie etwa im Rahmen der ÖREK-Partnerschaften entsprochen wird.

In der vorliegenden Novelle soll den Verpflichtungen der Republik Österreich aus der UNESCO-Welterbekonvention in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Die Verordnungsermächtigung soll sich daher nicht nur auf Ensembles beziehen, sondern auch auf Denkmale, die sich innerhalb der ausgewiesenen Grenzen einer österreichischen Welterbestätte finden. Weitere Regelungen zum UNESCO-Welterbe finden sich im 2b. Abschnitt 2b.

Zu § 3 (Z 5):

Die Bestimmung wird den Änderungen in den §§ 2 und 2a entsprechend angepasst, wobei hinsichtlich der Zustimmungsvoraussetzung des Abs. 4 wie schon in der geltenden Rechtslage mit „(Mehrheit der Mit‑)Eigentümer“ mehr als 50% aller im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile gemeint ist.   

Neu ist die Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Unterschutzstellung von Gartenanlagen befristet für mindestens 25 Jahre zu erteilen. Diese neu eingeführte Möglichkeit der Befristung soll einen Anreiz zur Zustimmungserteilung durch die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der Anlagen schaffen.

Sofern für die Denkmalliste eine personenbezogene Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist kann diese auf die §§ 3 Abs. 3 iVm 30a Abs. 1 und 6 gestützt werden.

Zu § 4 (Z 6):

§ 4 Abs. 1 Z 3, der sich als in der Praxis nicht erforderlich erwiesen hat, entfällt.

Der neue Abs. 1 normiert erstmals eine besondere Erhaltungspflicht. Das Denkmalschutzgesetz sah bisher nur eine äußerst beschränkte, ausdrücklich auf Arbeiten, die keine oder nur sehr geringe Geldmittel erfordern, ausgelegte Erhaltungspflicht vor. Nun besteht eine Verpflichtung, geschützte Denkmale in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die weit überwiegende Zahl der Denkmale wird von ihren Eigentümerinnen bzw. Eigentümern oft unter hohen persönlichen Aufwendungen erhalten. In Einzelfällen zeigte sich jedoch, dass Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, die die Möglichkeit haben, Denkmale über lange Zeiträume verfallen zu lassen, dann etwa durch baubehördliche Abbruchaufträge, eine Zerstörung durchsetzen können. Durch diese Bestimmung soll das Bundesdenkmalamt gestärkt werden, ein derartiges spekulatives Verfallenlassen zu unterbinden. Selbstverständlich können derartige Maßnahmen nur so weit aufgetragen werden, als dies der tatsächlichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist. Eine Pflicht zur Renovierung oder Rekonstruktion ergibt sich aus § 4 Abs. 1 neu nicht.

Die Bestimmung ist als denkmalspezifische Ergänzung zu der bereits gegebenen baupolizeilichen Erhaltungspflicht zu verstehen. Ausgangspunkt der (dem Wesen des Denkmalschutzes gemäß statisch zu verstehenden) Erhaltungspflicht ist der bestehende Baukonsens. Darunter wird typischerweise der ursprüngliche hoheitliche Akt zu verstehen sein, mit dem die Errichtung und Nutzung des unter Schutz stehenden Objektes bewilligt wurde, ergänzt um später bewilligte Veränderungen. Ist ein solcher Akt nicht vorhanden bzw. existiert auf Grund der Natur des Denkmals nicht oder ist nicht (mehr) dokumentiert, ist der (Bau)zustand der denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung der maßgebliche Bezugspunkt (ebenfalls unter Berücksichtigung bewilligter Veränderungen). Die Ertragsfähigkeit und die Verwertbarkeit geschützter Denkmale sind sehr unterschiedlich: Während einige sich in hochwertigen, zum Beispiel innerstädtischen Lagen befinden, sind andere wegen ihrer Lage wenig verwertbar. Es ist bei der Beurteilung immer auf das konkrete Objekt und seine wirtschaftlichen Potenziale abzustellen. Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof im Veränderungs- oder Zerstörungsverfahren darauf hingewiesen, dass bei der Abwägung auch die Möglichkeiten, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder öffentliche Mittel zu erhalten, zu berücksichtigen sind (VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010). Die Erhaltungsverpflichtung soll sich auf (gewollte oder zumindest geduldete) Schäden am Denkmals beziehen, die zu einem Verlust seiner Bedeutung führen.

Abs. 3 entspricht der geltenden Rechtslage: Wie bisher können Maßnahmen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für höherwertige Rechtsgüter, wie insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, dienen, auch ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes durchgeführt werden. Auch der Schutz anderer Rechtsgüter kann die Durchführung solcher Maßnahmen rechtfertigen, ob diese als höherwertig anzusehen sind, ergibt sich aus einer Wertung im Einzelfall. Solche Maßnahmen sind jedoch unverzüglich dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Wird der Rahmen der unbedingt notwendigen Maßnahmen überschritten, liegt eine bewilligungslose und daher auch strafbare Veränderung des Denkmals vor, der überdies mit einem Wiederherstellungsverfahren begegnet werden kann.

Zu § 4a (Z 7):

Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, zeichnen sich durch eine oftmals über viele Generationen reichende Benutzung aus. Sie entsprechen aber in manchen Bereichen nicht jenen technischen Normen, die vor allem für Neubauten gelten. Bei historischen Gebäuden bestehen zahlreiche Besonderheiten, etwa betreffend Länge und Form von Stiegen, Handläufe, Treppenhäuser, Bodenbeläge, Unebenheiten auf Wegen, unterschiedliche Durchgangshöhen, die Höhe von Balustraden oder die Lage von Fenstern.

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll klargestellt werden, dass bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen, aus deren Verletzung Schadenersatzpflichten resultieren können, insbesondere auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Zugänglichmachung eines Denkmals in Betracht gezogen werden muss. Auf denkmalgeschützte Gebäude können also nicht ohne vorhergehende Interessenabwägung Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ableiten lassen, angewendet werden. Ein Abweichen von bautechnischen Normen wird demnach häufig zu erwarten sein und nicht automatisch Haftungsfolgen nach sich ziehen. Aus dieser spezifisch auf Denkmäler bezogenen Abwägungsregel dürfen freilich keine Gegenschlüsse für das allgemeine Haftungsrecht gezogen werden. Damit ist gemeint, dass daraus nicht etwa als Gegenschluss gefolgert werden kann, außerhalb des Denkmalschutzbereichs wären von Expertinnen und Experten erarbeitete bautechnische Regelwerke immer als zwingender Standard ohne Wenn und Aber zu befolgen. Auch dort wird bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen immer eine differenzierende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und von Zumutbarkeitsüberlegungen anzustellen sein.

Bei Klärung der Frage, ob Eigentümerinnen bzw. Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes die haftungsrechtlich relevanten Sorgfaltspflichten erfüllen, ist eine Abwägung zwischen Denkmalschutzaspekten und anderen Rechtsgütern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

In diese Interessenabwägung sind der Rang des Rechtsgutes, die Gefährlichkeit der Situation sowie die Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen, einzubeziehen. Im Rahmen der Zumutbarkeit wird bei denkmalgeschützten Gebäuden auch das öffentliche Erhaltungsinteresse von Bedeutung sein. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360). Der Erkennbarkeit der Gefahr und der Möglichkeit des Selbstschutzes kommt bei Denkmälern bzw. historischen Gebäuden besondere Relevanz zu, weil in der Regel schon das gesamte Erscheinungsbild nahelegt, dass Abweichungen von den Standards neuer Gebäude bestehen.

So wird etwa in einem historischen Gebäude eine geringere Stufenhöhe erwartbar und regelmäßig leicht erkennbar sein, und es wird von den Benutzerinnen bzw. Benutzern gewöhnlich verlangt werden können, die Stiegen mit der notwendigen erhöhten Aufmerksamkeit zu betreten. Ein Abweichen von aktuellen Vorgaben über die Höhe von Stufen bei neuerrichteten Gebäuden oder die Höhe von Balustraden und Geländern allein wird in diesen Fällen nicht haftungsbegründend sein können. Ähnlich sind mögliche Bodenunebenheiten oder Schwellen in alten Gebäuden und Anlagen zu beurteilen, wobei freilich jeweils auch die Art der Nutzung zu berücksichtigen sein wird.

Soweit im Denkmalschutzbereich aufgrund des hier angemessen zu berücksichtigenden Interesses an der Erhaltung des Denkmals bestimmte Sicherungsmaßnahmen, wie etwa die Sperrung von Treppenhäusern oder die Erhöhung von Balustraden, die bei modernen Gebäuden üblicherweise zu erwarten wären, nicht getroffen werden, wird es je nach den Gegebenheiten möglich sein, die Haftung zu vermeiden, indem der mit einer möglichen Gefahrenquelle in Kontakt kommende Verkehr durch geeignete Warnhinweise auf die Gefahr und auf das Fehlen oder die geringere Ausprägung solcher Sicherungen aufmerksam gemacht wird. Solche Hinweise werden freilich dann entbehrlich sein, wenn der insofern geringere Sicherungsstandard ohnehin augenfällig und daher sogleich erkennbar ist.

Je deutlicher die Abweichungen von aktuellen technischen Normen auf Grund des Gesamtkontexts erkennbar sind und je enger die besondere Beschaffenheit mit der historischen Bedeutung des Gebäudes in Zusammenhang steht, umso mehr Gewicht wird der Eigenverantwortung der Benutzerinnen bzw. Benutzer zukommen, sodass an die Abweichung von bautechnischen Vorgaben keine Haftungsfolgen geknüpft werden können.

Zu § 5 (Z 8 bis 10):

Die Veränderung oder – im Ausnahmefall – die Zerstörung eines geschützten Denkmals ist nur zu bewilligen, wenn die für die Veränderung bzw. Zerstörung geltend gemachten Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen. Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend, rechtfertigt das öffentliche Interesse an der Erhaltung die sich aus dem Denkmalschutzgesetz ergebenden Beschränkungen des Eigentums (z. B. VfGH 1.10.1986, B164/85). Veränderungen, die diese Bedeutung mindern, setzen daher voraus, dass im Antrag entsprechend schwerwiegende und nachvollziehbare Gründe vorgebracht werden.

Bewilligungspflichtig gemäß § 5 sind alle Maßnahmen, die dieses sich aus der Bedeutung des Denkmals ergebende öffentliche Interesse beeinflussen können.

Die Maßnahmen sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller eindeutig zu beschreiben. Sie bzw. er hat die für die Veränderung sprechenden Gründe darzulegen, damit das Bundesdenkmalamt die grundrechtlich und gesetzlich gebotene Abwägung vornehmen kann.

Im neu eingefügten Abs. 2a werden beispielhaft Gründe angeführt, die im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen sind. Die Perspektive ist dabei auf eine langfristige und nachhaltige, dem Denkmal und den jeweiligen Nutzerinnen bzw. Nutzern angemessene Verwendung zu richten. Der Absatz soll die erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Denkmals und dem privaten Interesse der Denkmaleigentümerin bzw. des Denkmaleigentümers erleichtern und klarer machen. Wesentlich für die Interessenabwägung ist dabei auch der Aspekt, dass gemäß § 32 DMSG Förderungen gewährt werden können, um allfällige wirtschaftliche Nachteile einer Unterschutzstellung zu kompensieren oder zumindest abzufedern. (s. auch Erl. zu § 32)

Je deutlicher die Veränderung die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals respektiert, desto eher ist eine Veränderung bewilligungsfähig. Dazu gehört zum Beispiel bei Baudenkmalen auch, ob eine Veränderung architektonisch auf den Bestand Bezug nimmt, durch Voruntersuchungen vorbereitet ist oder durch entsprechend handwerklich und restauratorisch qualifizierte Personen ausgeführt wird.

Spezifisch Rechnung getragen werden soll mit § 5 Abs. 2a Z 5 auch dem Bedürfnis, denkmalgeschützte Objekte energietechnisch nachhaltig auf den neuesten Stand zu bringen und dem öffentlichen Interesse am Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energien (vgl. auch die in § 4 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 233/2022, definierten Ziele). Es soll dabei keinen Unterschied machen, ob die erneuerbare Energie zur Versorgung des denkmalgeschützten Objekts dient oder ob die Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll.

Ein bedeutender Teil des gebauten Denkmalbestandes ist dem liturgischen Gebrauch von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften oder von Bekenntnisgemeinschaften gewidmet. Da die Ausübung der Religion unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz steht, ist Veränderungen, die aus Gründen der Liturgie notwendig sind, auch im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes besondere Bedeutung beizumessen. Das bisherige formalistische Verfahren, das die Vorlage von Bescheinigungen zur liturgischen Notwendigkeit durch kirchliche bzw. religionsgesellschaftliche Oberbehörden verlangte und dem Bundesdenkmalamt die Möglichkeit zu Gegenvorschlägen einräumte, entfällt. Der Nachweis der liturgischen Notwendigkeit kann daher nun in jeder im Verwaltungsverfahren zulässigen Form erfolgen, wobei zu beachten sein wird, dass es schon aus Gründen der verfassungsgesetzlich geschützten Religionsfreiheit nur die jeweilige Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. Bekenntnisgemeinschaft sein kann, die ihre liturgischen Erfordernisse definiert. Das bisherige Verfahren von Bescheinigungen der kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde und denkmalbehördlicher Gegenvorschläge erscheint daher auch aus Sicht der Religionsfreiheit nicht adäquat. Bekenntnisgemeinschaften waren bislang nicht genannt, sind aber im Hinblick auf ihre liturgischen Vorschriften gleich zu behandeln.

Wie bisher sollen Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung von Arbeiten entschieden werden kann, im bewilligenden Bescheid einer ergänzenden Festlegung vorbehalten werden (etwa die Entscheidung über Färbelungen oder einzelne Materialien, für die Musterflächen angelegt werden, die Ausführung von handwerklichen oder restauratorischen Details oder ähnliche Entscheidungen, die erst im Zuge laufender Arbeiten getroffen werden können). Wesentlich ist, dass diese Detailmaßnahmen sich in einem derart engen Rahmen bewegen, dass sie ohne Auswirkung auf die im Bescheid getroffene Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen bleiben. Über darüber hinausgehende Maßnahmen wäre durch einen weiteren Bescheid zu entscheiden.

Dies ergänzend wird die Möglichkeit eingeführt, regelmäßig wiederkehrende oder sonst länger vorhersehbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an unbeweglichen Denkmalen im Rahmen eines Denkmalpflegeplanes zu bewilligen. In diesem Denkmalpflegeplan sind die jeweiligen Maßnahmen entsprechend zu beschreiben. Das Bundesdenkmalamt hat einen derartigen Denkmalpflegeplan am Beispiel einer denkmalgeschützten Alpenstraße erprobt. Darin wird etwa festgehalten, welche regelmäßig wiederkehrenden Reparaturmaßnahmen nach dem Winter ausgeführt werden. Ähnliches wäre auch bei Wohnhausanlagen oder Ensembles sinnvoll, etwa um die von unterschiedlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümern oder Mieterinnen bzw. Mietern im Zuge der Instandhaltung durchzuführende Arbeiten an Fenstern, Türen oder Dächern und zeitgemäße Weiterentwicklungen, wie Fahrradständer, Beschattungen, Beleuchtungen, Beschriftungen einheitlich in einem mittelfristigen gemeinsamen Konzept zu regeln. Wie bei allen Bewilligungen nach § 5 setzt auch die Entscheidung über einen Denkmalpflegeplan einen Antrag der Parteien voraus.

Das Denkmalschutzgesetz schließt zwar nicht aus, dass auch geschützte Denkmale zerstört werden können, doch kann das stets nur die Ausnahme sein: So hat sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zerstörung nur dort in Frage kommt, wo die Erhaltung des Denkmals in seiner Substanz aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen (VwGH 19.5.1993, 89/09/0005) oder den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern wirtschaftlich nicht zumutbar ist (VfGH 1.10.1994, B 164/85). Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist keinesfalls mit einer wirtschaftlichen Abbruchreife zu verwechseln. Unter dem Titel der wirtschaftlichen Zumutbarkeit können nur Kosten berücksichtigt werden, die sich aus unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen ergeben, zu denen die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer rechtlich verpflichtet sind (VwGH 19.11.1997, 95/09/0325).

Abs. 5 sieht nun eine Aufzählung möglicher Gründe vor, die gegen das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals abzuwägen sind. Da die Zerstörung naturgemäß irreversibel ist, werden diese Gründe typischerweise eng auszulegen sein. Wie bisher ist der Denkmalbeirat vor einer Zerstörung zu hören (siehe zum Denkmalbeirat § 15).

Die Frist betreffend die Verlängerung der Gültigkeit einer erteilten Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung wird im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage von drei auf zwei Jahre verkürzt. Dies soll zu einer rascheren Inanspruchnahme von erteilten Veränderungsbewilligungen führen.

Zu § 6 (Z 211 und 12):

Die bisherigen Anzeige- oder Bewilligungspflichten bei der Veräußerung von unbeweglichen Denkmalen sollen entfallen. Sie haben in der Praxis wenig Wirkung, durch die Anmerkung im Grundbuch und die auf der Website des Bundesdenkmalamtes kundgemachten Verordnungen ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung auch für Erwerberinnen bzw. Erwerber klar erkennbar. Überdies wäre das Verschweigen des Denkmalschutzes bei der Veräußerung auch zivilrechtlich relevant. Die Entfernung von Gegenständen, die als Bestandteile oder Zubehör mit einem unbeweglichen Denkmal geschützt sind, ist – unabhängig von der Frage des Eigentums – eine gemäß §§ 4 und 5 bewilligungspflichtige Veränderung.

Die große Zahl beweglicher Denkmale im Eigentum der in § 2 genannten Personen macht eine systematische Erfassung und Auswahl im Hinblick auf das öffentliche Interesse unmöglich und die dafür einzusetzenden Ressourcen wären zu den damit zu gewinnenden Vorteilen unverhältnismäßig. Eine Prüfung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung soll daher in den (wenigen) Fällen der Veräußerung stattfinden. Ist der Gegenstand nicht als Bestandteil oder Zubehör mitgeschützt, sind im Einzelfall die Argumente für die Veräußerung, wozu auch wirtschaftliche Gründe zählen können, mit der Bedeutung abzuwägen. Sollte es im Einzelfall aus anderem Anlass eine Klärung bedürfen, ist die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des öffentlichen Interesses von Amts wegen oder auf Antrag (§ 26) jederzeit möglich.

Veräußerungen von einzelnen Gegenständen aus geschützten Sammlungen bedrohen jedoch deren aus ihrer Bedeutung begründeten Einheit, weshalb die bisherigen strengen Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung und Belastung im Wesentlichen beibehalten werden sollen.

Zu §§ 8 bis 9 (Z 13 bis 17):

Es gehört zum Wesen archäologischer Denkmale, dass sie unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen sind. Durch natürliche oder von Menschen hervorgerufene Erdbewegungen, wie etwa Ausschwemmungen, Hangrutschungen, Forstarbeiten aber auch Bauführungen treten gelegentlich derartige Denkmale zu Tage. Diese Zufallsfunde sind unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden. Die Meldepflicht setzt voraus, dass der Fund als archäologisches Denkmal den Finderinnen bzw. Findern erkennbar ist. Das ist etwa bei offenbar antiken oder mittelalterlichen Münzen, als Fibeln oder Schmuckstücke erkennbaren Metallobjekten oder bislang verborgenen Resten von Mauerzügen oder künstlerisch bearbeiteten Steinteilen auch nach dem Wissensstand eines verständigen Durchschnittsmenschen zu erwarten.

Die Meldestellen, an die ersatzweise die Fundmeldung erstattet werden kann, wurden im Vergleich zur geltenden Fassung reduziert und der Praxis angepasst. Oft werden Funde an regional verankerte, öffentlich zugängliche Museen gemeldet, die in unterschiedlichen Rechtsformen bestehen. Diese haben das Bundesdenkmalamt umgehend, also in einer den Umständen angemessenen, jedenfalls aber kurzen Frist zu verständigen.

§ 9 ordnet an, dass als unmittelbare Rechtsfolge auf die Tatsache des Auffindens die Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände bis zum Ablauf von fünf Werktagen nach Einlangen der Fundmeldung beim Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse gelegen ist. Innerhalb dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt zu erklären, ob eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zumindest wahrscheinlich ist. Ist dies der Fall, so bleibt das öffentliche Interesse an der Erhaltung für nunmehr weitere acht Wochen bestehen. Hat das Bundesdenkmalamt bis dahin das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht durch einen Bescheid festgestellt, endet die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge ohne weiteren Akt. Da es sich um Zufallsfunde handelt, ist zu regeln, wie die wissenschaftliche Auswertung und Dokumentation des Fundes erfolgt. Sind die Finderinnen bzw. Finder nicht in der Lage dafür Sorge zu tragen, kann das Bundesdenkmalamt die wissenschaftliche Auswertung und Dokumentation vornehmen. Dafür sind die Funde dem Bundesdenkmalamt bis zu zwei Jahre zur Verfügung zu stellen.

Zu § 10 (Z 17):

Das Nachforschen nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle bleibt wie bisher ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Archäologische Denkmale beherbergen eine Vielzahl von Informationen, die nur bei einem fachgerechten, die Fundstellen umfassend untersuchenden Herangehen ausgewertet werden können. Die Suche nach einzelnen, als besonders wertvoll erscheinenden Objekten führt im Gegensatz dazu zu einem Verlust an geschichtlichen Bedeutungsträgern. Es ist daher nicht nur das Graben, nämlich die Suche nach archäologischen Denkmalen durch Veränderung an der Erdoberfläche untersagt, sondern auch Prospektionen und sonstige nicht invasive Nachforschungen an Ort und Stelle.

Anstelle der bisherigen, überschießenden Formulierung, die nicht nur „Nachforschungen durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser“, sondern auch völlig undifferenziert „sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung“ archäologischer Denkmale von einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes abhängig machte, tritt nun eine auf die Verwendung von Metallsuchgeräten und näher beschriebene systematische, nichtinvasive Nachforschungen („Prospektionen“) beschränkte Bewilligungspflicht. Schon die bisherige, weitreichendere Bewilligungspflicht wurde im Hinblick auf das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft geprüft. So hatte das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Regelung (BVwG 04.10.2019, W176 2132430-1) und der Verfassungsgerichtshof sah von der Behandlung einer auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gerichteten Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab (VfGH E 249/2022-5).

Die Verwendung von Metallsuchgeräten bleibt zudem auf allen Grundstücken, auf denen sich geschützte archäologische Denkmale befinden, generell untersagt. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für den notwendigen Einsatz von Metallsuchgeräten im Rahmen der Vollziehung der Gesetze (z. B. Entminungsdienst des Bundesministeriums für Landesverteidigung bzw. im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen).

Der Antrag auf Bewilligung gemäß § 10 kann von Personen gestellt werden, die ein zivilrechtlich durchsetzbares, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse an der archäologischen Grabung haben. Ein zivilrechtlich durchsetzbares Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn für die Grabungsarbeiten vom ausführenden Unternehmen vertraglich die Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers (bzw. der sonst dinglich Berechtigten) eingeholt wurde.

Den internationalen Standards folgend, wie sie auch in der Konvention des Europarates von La Valletta ausgedrückt sind, sollen archäologische Denkmale grundsätzlich ungestört im Boden belassen bleiben. Eine Grabung ist daher nur unter den in Abs. 4 genannten Gründen zu bewilligen. An der Grabung muss daher entweder ein überwiegendes wissenschaftliches Interesse bestehen, die archäologischen Denkmale können wegen überwiegender anderer öffentlicher Interessen nicht im Boden belassen bleiben oder Eigentumsrechte oder andere geschützte Rechte würden unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Eine Bewilligung ist weiters nur dann zu erteilen, wenn die Nachforschungen von Personen geleitet werden, die ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und die Nachforschungen nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand durchgeführt und dokumentiert werden. Das schließt ein, dass die Beurteilung der erforderlichen konservatorischen – restauratorischen Maßnahmen an den durch die Nachforschung zutage getretenen beweglichen und unbeweglichen Denkmalen nach geltenden Qualitätskriterien und durch Personen, die ein betreffendes facheinschlägiges Hochschulstudium absolviert haben, zu erfolgen hat.

Im Antrag sind die Gründe für die Nachforschung darzulegen, die anzuwendenden Methoden darzustellen und eine Regelung über die dauernde Verwahrung der zu erwartenden Funde vorzubereiten. Im Antrag kann dazu auf allgemein anerkannte und veröffentlichte Standards, wie etwa die einschlägigen Richtlinien des Bundesdenkmalamtes (veröffentlicht unter www.bda.gv.at), verwiesen werden.

Vom Bundesdenkmalamt werden jährlich mehr als 700 Bewilligungen für archäologische Nachforschungen ausgestellt. Ein großer Teil betrifft Prospektionen, die im Zusammenhang mit Verfahren nach dem UVP-Gesetz oder sonstigen größeren Bau- und Infrastrukturvorhaben stehen; weiters werden Nachforschungen universitärer und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Nachforschungen meist regionaler Vereine oder Initiativen bewilligt. Gerade aus dem Bereich der Citizen Science entstehen oft sehr bedeutende, ohne das Engagement der Beteiligten kaum zu erzielende Erkenntnisse zur Archäologie in Österreich.

Die Ergebnisse der bewilligten Nachforschungen sind wie bisher dem Bundesdenkmalamt, sofern unbedingt erforderlich direkt oder indirekt personenbezogen, in einer zusammenfassenden Dokumentation vorzulegen. Diese werden vom Bundesdenkmalamt gesammelt und in den Fundberichten aus Österreich einmal jährlich publiziert. Die Publikation soll wie bisher zweigeteilt, nämlich in einem gedruckten und in einem digital zur Verfügung gestellten Teil erfolgen. Sofern eine personenbezogene Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist, kann diese auf die §§ 11 Abs. 9 iVm 30a Abs. 1 und 6 gestützt werden. Die Ergebnisse werden außerdem in der Denkmaldatenbank des Bundesdenkmalamtes, die derzeit mehr als 100.000 bekannte Fundstellen enthält, georeferenziert eingetragen und den Ländern für ihre öffentlichen GIS-Anwendungen zugänglich gemacht. Die Informationen zum archäologischen Erbe werden daher vom Bundesdenkmalamt nicht nur gesammelt und zugänglich gemacht, sondern auch für die Raumordnungsbehörden aufbereitet.

Zu § 11 (Z 17):

Anstelle der bisherigen Regelungen des § 11, die aufwändig die Möglichkeit eines Erwerbs von Funden durch die Gebietskörperschaften vorsahen, in der Praxis jedoch kaum eine Rolle spielten, soll nun eine Regelung über die dauernde Verwahrung von Funden treten. Die weit überwiegende Zahl archäologischer Funde sind zwar in ihrer Gesamtheit von hohem wissenschaftlichen Wert, für sich genommen zumeist von keinem oder nur sehr geringem wirtschaftlichen Wert. Ziel ist nun eine dauernde Verwahrung der Funde von bewilligten archäologischen Grabungen sicher zu stellen. Diese soll bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 11 konzipiert sein. Die bisherige Fiktion, dass archäologische Funde zivilrechtlich stets als Schatzfunde gemäß §§ 399 ABGB zu behandeln sind, soll entfallen, um mit der Regelung der dauernden Verwahrung vorab auch eine Klärung der Eigentumsrechte zwischen Antragstellerin bzw. Antragsteller und Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer zu ermöglichen. Für zufällig aufgefundene, wirtschaftlich wertvolle archäologische Gegenstände, wie etwa Münzhorte, die gemäß § 8 zu melden sind, bleiben die Regelungen des ABGB zum Schatzfund unberührt. Eine unterlassene Meldung kann daher zum Verlust des Eigentumsanteils des Finders bzw. der Finderin führen.

Anzustreben ist eine Verwahrung der Funde möglichst in der Nähe der jeweiligen Fundstelle durch lokale Trägerorganisationen. Ist es der Bewilligungswerberin bzw. dem Bewilligungswerber gemäß § 11 nicht möglich, eine derartige Verwahrung vorzubereiten, kann das Bundesdenkmalamt die dauernde Verwahrung anbieten. Hiefür ist ein pauschalierter Kostenersatz zu verrechnen. Dieser pauschalierte Kostenersatz ist wie schon dem Wortlaut folgend nicht als bloßer Deckungsbetrag zu verstehen, sondern soll dem Bundesdenkmalamt sämtliche Kosten ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Verwahrung und Erhaltung der Funde entstehen. Maßgeblich ist ein Durchschnittsatz der Kosten je Raumeinheit in einem gewerblichen Lagerhaus.

Zu §§ 12 bis 13 (Z 18 bis 21):

Die bisherige Regelung betreffend die Kennzeichnung geschützter Denkmale (§ 12) entfällt, weil ihr in der Praxis keine Relevanz zukommt.

Die Erhaltung des kulturellen Erbes ist nicht nur eine Angelegenheit des innerstaatlichen öffentlichen Interesses, sondern zunehmend auch eine in zahlreichen internationalen Dokumenten verankerte Verpflichtung. Herausragend aus diesen internationalen Dokumenten sind das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten („Haager Konvention“) sowie das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Beide Übereinkommen sind grundsätzlich unmittelbar anwendbar, die in ihnen ausgedrückten Gedanken werden zu einem wichtigen Teil durch das Denkmalschutzgesetz weiter ausgeführt. Der Schutz und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu dem sich die Republik in den genannten Übereinkommen verpflichtet hat, soll nun als Zielbestimmung in das Denkmalschutzgesetz aufgenommen werden.

Die sogenannte Haager Konvention sieht spezielle Regelungen zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte vor. Der Schutz bezieht sich gemäß der Haager Konvention grundsätzlich auf jedes Kulturgut und geht über den Schutz von allgemeinen zivilen Gütern, die kein militärisches Ziel sind, hinaus. Die Erstellung von nationalen Listen dieser Kulturgüter (Kulturgüterschutzlisten) hat nach der Haager Konvention keinen konstitutiven Charakter, sie dienen der innerstaatlichen Vorbereitung und sind etwa im Rahmen der eigenen militärischen Planung zu berücksichtigen. Derartige Listen sind vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung bereits erlassen, die bisherigen Regelungen zur Erstellung der Listen mit diversen Anhörungsrechten erscheinen jedoch überbordend, zumal damit kein Eingriff in das Eigentum erfolgt und diese Listen hinsichtlich des völkerrechtlichen Schutzes im Falle eines bewaffneten Konfliktes lediglich deklaratorische Wirkung haben. Die näheren Regelungen können durch eine Verordnung getroffen werden. Die in § 13 Abs. 1 genannten, in die Kulturgüterschutzlisten aufzunehmenden, Informationen sind nicht abschließend. Die Beschreibung des Denkmals kann neben einer textlichen Beschreibung insbesondere auch graphische Abbildungen enthalten. Sofern für die Kulturgüterschutzlisten eine personenbezogene Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist, kann diese auf die §§ 13 Abs. 1 (gegebenenfalls iVm mit der Verordnung gemäß § 13 Abs. 3) iVm § 30a Abs. 1 und 6 gestützt werden.

Zudem können weitere Informationen auch in der gemäß Abs. 3 genannten Verordnung festgelegt werden.

Zu §§ 13a und 13b (Z 22):

Auch das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Welterbes ist grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte haben jedoch gezeigt, dass ein rechtlicher Rahmen erforderlich ist, der vor allem eine Abstimmung der innerstaatlichen Willensbildungsprozesse zum Ziel hat. Der Nationalrat hat durch seinen Entschließungsantrag (StenProt NR, XXVII GP, 957 der Beilagen), die Bundesregierung aufgefordert, eine gesetzliche Verankerung zu prüfen und darüber hinaus sollen unter Einhaltung der bestehenden Kompetenzverteilung die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Stärkung des Umgebungsschutzes, der aktiven Anwendung des Ensembleschutzes, des Schutzes von kulturhistorisch bedeutenden Sichtachsen, sowie der Erhaltungspflicht von Denkmalen dahingehend ergänzt werden, dass koordiniert durch das Bundesdenkmalamt den Anforderungen der UNESCO-Welterbekonvention entsprochen werden kann. Diesem Entschließungsantrag soll hier nachgekommen werden.

§ 13a ist als Zielbestimmung zu verstehen, mit welcher sich der Bund selbst verpflichtet, die UNSECO-Welterbekonvention in enger Abstimmung mit den anderen Gebietskörperschaften umzusetzen. Ein umfassender, dem Verständnis des Übereinkommens entsprechender Schutz des Welterbes geht über die Bundeskompetenz Denkmalschutz hinaus und muss auch in den Gesetzgebungs- und Vollzugsbereichen der Länder berücksichtigt werden. Zu denken ist vor allem an die Raumordnungen, die Bauordnungen, den Landschafts- und Ortsbildschutz und den Naturschutz.

Die verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzverteilung (und damit auch die entsprechende Verantwortung) wird durch die Sicherstellung der wechselseitigen Information zwischen Bund, Ländern und Gemeinden nicht berührt. Im Sinne des bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebots und eines kooperativen Föderalismus soll ein rascher Informationsfluss gewährleistet werden.

Da diese Koordination gebietskörperschaftsübergreifend erfolgen muss und auch eine Kommunikation mit internationalen Organisationen erforderlich ist, liegt die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgabe bei der bzw. beim für Kunst und Kultur zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister (BMKÖS).

Das Bundesdenkmalamt als bundesweit agierende Fachinstitution für das kulturelle Erbe verfügt über ein großes Netzwerk und etablierte Kontakte zu diversen Stakeholdern auch im Welterbe-relevanten Bereich, weswegen die Bundesministerin bzw. der Bundeminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sich des Bundesdenkmalamtes bedienen kann, um die Koordinationsaufgaben zu erfüllen.

Die Umsetzung dieser Koordinationsaufgaben wird sich in wesentlichen Teilen auch an den Operational Guidelines orientieren, die durch das gemäß Artikel 8 der UNESCO-Welterbekonvention eingerichtete Zwischenstaatliche Welterbekomitee beschlossen werden. Auf Grundlage der Operational Guidelines werden von den Welterbestätten Managementpläne entwickelt und sogenannte Site Manager vorgesehen.

Die in § 13b vorgesehenen Möglichkeiten finanzieller Zuschüsse sind unbeschadet der sich aus der UNESCO-Welterbekonvention unmittelbar ergebenden finanziellen Verpflichtungen, wie insbesondere den zu leistenden Mitgliedsbeitrag, zu verstehen.

Zu § 14 (Z 24):

Die Möglichkeit finanzieller Anerkennungen seitens des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfällt. Zudem wird eine Regelung aufgenommen, mit der die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt wird, mit Verordnung insbesondere die Voraussetzungen, den Ablauf des Verfahrens und die Verleihung von Auszeichnungen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (z. B. Denkmalschutzmedaille) festzulegen. In der Verordnung können über die in § 14 genannten Informationen hinaus, weitere Festlegungen getroffen werden.

Zu § 15 (Z 24):

Dem Denkmalbeirat kommt als Gremium von Sachverständigen auch in der novellierten Fassung des DMSG eine wesentliche Rolle zu. Die bisherige Unterscheidung zwischen ständigen und nicht ständigen Mitgliedern sowie einzelne Entsendungsrechte sollen aufgegeben werden, weil sie in der Praxis der letzten Jahre ohne Bedeutung waren. Als Gremium von Sachverständigen der Denkmalpflege ist die Tätigkeit des Beirates nicht auf das Vertreten von Interessen betroffener Stakeholder, wie jene der Fremdenverkehrsverbände, der Kammern, der Kirchen, Religionsgesellschaften und Bekenntnisgemeinschaften oder zivilgesellschaftlich organisierter Gruppen gerichtet. Dennoch wird es unter diesen Stakeholdern Sachverständige geben, die durch ihren besonderen Erfahrungshorizont bei der Bestellung zu berücksichtigen sein werden. Wie bisher soll der Denkmalbeirat mindestens einmal jährlich im Plenum zusammentreten, aber grundsätzlich in Ausschüssen arbeiten. Neu eingeführt werden eine Bestimmung zur geschlechtergerechten Zusammensetzung, eine erweiterte Unvereinbarkeitsregel, eine Befangenheitsregelung sowie eine Regelung zur Offenlegung von Interessenkonflikten. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich ein unentgeltliches Ehrenamt.

Die bisher lediglich in der Verordnung über den Denkmalbeirat, BGBl. II Nr. 572/2003, vorgesehene Möglichkeit, zu grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Wahrnehmungsberichten Stellung zu nehmen, soll auf die gesetzliche Ebene gehoben werden.

Sofern in einem Jahresbericht bzw. einem Wahrnehmungsbericht des Denkmalbeirates eine personenbezogene Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist, kann diese auf die §§ 15 Abs. 4 iVm 30a Abs. 1 und 6 gestützt werden.

Die bislang nur in der Verordnung (Geschäftsordnung) geregelte dreijährige Bestellung der bzw. des Vorsitzenden sowie die Stellvertretung wird ins Gesetz übergeführt (vgl. § 15 Abs. 1).

Zu § 16 (Z 26):

Die Bestimmung wird redaktionell angepasst. Entsprechend der bisherigen, bewährten Systematik ist die Ausfuhr von jenen Kulturgütern bewilligungspflichtig, die unter Denkmalschutz stehen. Das betrifft auch die große Zahl der beweglichen Denkmale in den verschiedenen Sammlungen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie der Kirchen und Religionsgesellschaften, die unter die Vermutung des öffentlichen Interesses gemäß § 2 Abs. 1 fallen. Da zahlreiches Kulturgut in Privateigentum steht, dessen auch nur annähernd abschließende Unterschutzstellung weder hinsichtlich des Aufwandes noch hinsichtlich des Eigentumseingriffs vertretbar erscheint, soll im Falle einer sich abzeichnenden Ausfuhr bereits die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens eine Ausfuhrbeschränkung bewirken. Ein großer Teil des Kulturgutes soll wie bisher durch eine Verordnung vom Ausfuhrverbot ausgenommen werden. Diese Verordnung soll sich weiterhin an den Regelungen der Europäischen Union für die Ausfuhr von Kulturgut aus deren Gebiet messen. Damit ist sichergestellt, dass (nur) jenes Kulturgut eine Genehmigung für die Ausfuhr aus Österreich benötigt, dass auch nach den europarechtlichen Vorgaben eine Genehmigung für die Ausfuhr aus der Europäischen Union benötigt.

Der Begriff „Verbringung“ wird zur sprachlichen Vereinheitlichung durch den Begriff „Ausfuhr“ ersetzt.

Die Abfrage, ob es sich bei der Ausfuhr von Werken um solche lebender Personen oder von Personen, die vor weniger als 20 Jahren verstorben sind, handelt, kann u.a. über die Register bzw. Datenbanken gemäß § 30a Abs. 7 erfolgen.

Zu § 17 (Z 27):

Das Gesetz sieht nun auch hier einen deskriptiven Katalog für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung vor, wobei einerseits allgemeine kulturpolitische, wissenschaftliche oder künstlerische Gründe und solche, die in der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers liegen, genannt werden.

Darüber hinaus wird die Rückgabe von Kulturgütern ausdrücklich angeführt. Bereits das Kunstrückgabegesetz, BGBl. I Nr. 181/1998 idgF, sieht Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für Sammlungsgegenstände des Bundes vor, die nach diesen Bestimmungen ihren früheren Eigentümerinnen bzw. Eigentümern bzw. deren Nachkommen zurückgegeben werden. Der Gedanke einer vollständigen Rückgabe, der keine Ausfuhrbeschränkung entgegenstehen soll, soll auf genereller Ebene im Gesetz verankert werden. Wesentlich ist, dass es sich um eine Rückgabe nach einem Entzug in einem allgemein geächteten Unrechtskontext handelt. Der Begriff des Entzuges soll ausdrücken, dass es sich um die Wegnahme von Eigentum oder Besitz an oder von faktischer Verfügungsmacht über den Gegenstand gehandelt hat, der – ungeachtet allfälliger im Entziehungszeitpunkt gegebener rechtlicher Begründungen – aus einer überwiegenden Machtposition erfolgt ist. Ein allgemein geächteter Unrechtskontext liegt jedenfalls vor, wenn dieser Vorgang selbst oder zumindest seine ihn bedingenden Umstände aus heutiger Sicht nach überwiegender opinio iuris fundamentalen Rechten oder rechtlichen Grundsätzen widerspricht. Inwiefern diese Voraussetzung vorliegt, wird sich zu einem wesentlichen Teil bereits aus den der Rückgabe zu Grunde liegenden Erwägungen ergeben, und zwar unabhängig davon, in welchem Rechtsakt eine solche Entscheidung getroffen wurde.

Eine erste Orientierung dazu bietet auch die vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport herausgegebenen „Empfehlungen des Beratungsgremiums für einen Handlungsrahmen zu Beständen österreichischer Bundesmuseen aus kolonialen Kontexten“ vom 20. Juni 2023: https://www.bmkoes.gv.at/kunst-und-kultur/Neuigkeiten/Museen-im-kolonialen-Kontext/pk-empfehlungen-zu-objekten-aus-kolonialen-kontexten0.html

Zu § 18 (Z 28):

Die Funktion der Bestätigung soll ausgebaut werden und eine rasche Prüfung jener Kulturgüter ermöglichen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, jedoch, weil sie bestimmte Wert- und Altersgrenzen überschreiten, nach § 16 Abs. 2 Z 2 eine Ausfuhrbewilligung benötigen. Die bisher im Gesetz vorgesehene vierwöchige Frist zur Ausstellung einer solchen Bestätigung entfällt mangels praktischer Relevanz. Da die in der Verordnung mit Wert- und Altersgrenzen festgelegten Kategorien ein nur formales Kriterium ergeben, soll nun in einer vereinfachten Prüfung entschieden werden, ob die Bedeutung überhaupt ein öffentliches Interesse an der Erhaltung im Inland begründet.

Zu § 20 (Z 29):

Eine wichtige Neuerung im Bereich der Ausfuhr stellt die Ausweitung des im Grundgedanken bereits bisher bestehenden Ersatzkaufverfahrens dar. Dem Bundesdenkmalamt soll damit ein Instrument gegeben werden, aktiv den Rahmen für einen Verbleib von Kulturgütern in Österreich zu gestalten. Das Verbot der dauernden Ausfuhr soll an einen Erwerb durch eine öffentliche Sammlung (bzw. deren Träger) gebunden werden.

Die Praxis zeigt, dass ein Ausfuhrverbot für diese, zumeist aus Privateigentum stammenden Kulturgüter, in der Regel Werke betrifft, deren Erhaltung wegen der Darstellung einer bestimmten Topografie, einer bedeutenden Person, ihrer Verbindung zu bedeutenden Entwicklungen, als Handschriften oder Entwürfe, oder als Teile von Ausstattungen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Kulturgüter sind daher oft auch für regionale oder lokale Sammlungen von Interesse.

Durch die Regelung soll ein Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und der in Frage kommenden Sammlungen geschaffen werden. Die mit zeitlichen Fristen versehenen Stufen – Einleitung eines Ersatzkaufverfahrens, Bekanntgabe eines Erwerbsinteresses, Stellung eines rechtsverbindlichen Kaufangebots, allenfalls fortgesetztes Ersatzkaufverfahren – ermöglichen eine Einigung auf den Preis und vermeiden aufwändige Verfahren, insbesondere die Einholung von Bewertungsgutachten.

Das Kriterium der nicht offensichtlichen Unterschreitung des Verkehrswerts eines Kulturgutes in Abs. 2 ist im Einzelfall vom Bundesdenkmalamt zu beurteilen. Zu Ermittlung sind z.B. die Ergebnisse österreichischer und internationaler Versteigerungen und sonstige bekannt gewordene Erlöse vergleichbarer Kulturgüter der letzten Jahre heranzuziehen. Letztlich handelt es sich um eine Sachverständigenfrage, die vom Bundesdenkmalamt im Rahmen des Verfahren zu lösen ist. Durch die gewählte Formulierung soll verdeutlicht werden, dass die Erfüllung dieser Voraussetzung ohne umfangreiche sachverständige Prüfung und Beurteilung möglich sein muss.

Sofern für die Liste der Sammlungen die gemäß Abs. 1 in Betracht kommen eine personenbezogene Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist, kann diese auf die §§ 20 Abs. 6 iVm 30a Abs. 1 und 6 gestützt werden.

Zu § 22 und § 23 (Z 30 und 31):

Im Unterschied zur bisherigen Regelung werden die Gründe, die eine vorübergehende Ausfuhr rechtfertigen, nunmehr systematisch klarer, sonst aber übereinstimmend mit der bisherigen Rechtslage und Praxis aufgezählt. Die bisherige Verordnungsermächtigung kann entfallen, da davon in der gängigen Praxis kein Gebrauch gemacht wurde.

Zu §§ 24 bis 25a (Z 32 bis 34):

Soweit Archivalien betroffen sind, ist die behördliche Zuständigkeit zur Vollziehung des Denkmalschutzgesetzes beim Österreichischen Staatsarchiv angesiedelt. Die neue Definition zur Abgrenzung von Archivalien entspricht der bisherigen Praxis und zieht die Grenze zum übrigen Denkmalbestand an der Art der Entstehung, nämlich als Schriftgut, das im Zuge eines strukturierten Prozesses systematisch anfällt. Unter Schriftgut ist weiterhin nicht nur Geschriebenes im engeren Sinn zu verstehen, sondern auch Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, Karten, Siegel und Stempel.

Wie bisher geht der Begriff der Archivalie über den Begriff des Gegenstandes hinaus, da sich dieses Schriftgut auch auf elektronischen Trägern befinden kann, wie dies etwa beim Elektronischen Akt (ELAK) des Bundes oder bei mobilen Datenträgern der Fall ist.

Die Kundmachung der Verordnung zur Unterschutzstellung von Archivalien soll zukünftig nicht mehr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sondern in Umsetzung des WZEVI-Gesetzes, BGBl. I Nr. 46/2023 auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) erfolgen.

Zu §§ 26 und 27 (Z 35 und 36):

Die Regelungen zur Parteistellung orientieren sich am geltenden Recht, werden aber sprachlich vereinfacht. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wird als Partei nicht mehr ausdrücklich genannt, der Gemeinde kommt aber weiterhin Parteistellung zu.

Zu § 28 (Z 37):

Bescheide sollen weiterhin nur in Schriftform ergehen dürfen – dies dient der Rechtssicherheit vor allem vor dem Hintergrund, dass das DMSG weitreichende Beschränkungen des Eigentumsrechts auf lange Dauer ermöglicht und somit eine entsprechende Dokumentation erforderlich ist. Hinsichtlich der Begründung von Bescheiden gelten nunmehr allgemein die Bestimmungen des AVG. Die übrigen Anpassungen tragen der Neugestaltung des § 5 Rechnung.

Zu § 30 (Z 40):

Maßnahmen gemäß diesem Gesetz können es erfordern, dass z.B. fremde Liegenschaften durch das Bundesdenkmalamt und dessen Organe betreten werden müssen. Dies ist vor allem im Zug einer Ermittlung und Auffindung von potenziell zu schützenden Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände nötig. Schon bisher waren daher weitgehende Befugnisse des Bundesdenkmalamtes auch nicht öffentlich zugängliche Grundstücke, Gebäude und sonstige Räume zu betreten und dort Proben zu ziehen oder sonstige Erhebungen zu führen geregelt. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der in Österreich im Verfassungsrang steht, schützt das Recht auf Achtung der Wohnung. Welcher umfasst unter anderem auch Flächen im Freien wie beispielsweise Gärten (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG [2020], Art 8 EMRK, Rz 9). Von der Behörde ist jedenfalls eine Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen, ob von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Rahmen der Betretung auszugehen ist. Das Bundesdenkmalamt hat daher bei der Ausübung der Befugnisse stets das gelindeste Mittel anzuwenden. Das ist – der langjährigen behördlichen Praxis entsprechend – in der Regel immer die auf einer gegenseitigen Vertrauensbasis beruhende, freiwillige und rechtzeitige Vereinbarung von Terminen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern und den sonstigen Berechtigten. Dass diese Vertrauensbasis in sehr seltenen Einzelfällen zwar auch gegen die Interessen des Denkmalschutzes ausgenutzt werden kann, zeigt etwa der in den Medien bekanntgewordenen Fall eines Festsaals in Innsbruck, dessen reiche und vermutlich bedeutende Stuckausstattung des 19. Jahrhundert nach Verschiebungen des Besichtigungstermins durch die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von diesen abgeschlagen wurde. Dennoch erscheint im Hinblick auf die hier betroffenen hohen Rechtsgüter, wie das Hausrecht und die Achtung vor der Privatsphäre eine im Grundsatz defensive Ausübung der Befugnisse geboten.

Zu § 30a (Z 41):

§ 30a ist als lex specialis zu den allgemeinen Regelungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in Zusammenschau mit diesem sowie der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu lesen.

Abs. 1 regelt, dass die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist und somit auch das Bundesdenkmalamt nach dem DMSG dazu ermächtigt ist, die erforderlichen Verarbeitungen personenbezogener Daten bzw. besonderer Kategorien personenbezogener Daten im beschriebenen Ausmaß vorzunehmen. Der Begriff der „Verarbeitung“ entspricht Art. 4 Z 2 DSGVO, der Begriff „personenbezogene Daten“ entspricht Art. 4 Z 1 DSGVO bzw. dem Begriff gemäß DSG, der Begriff „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ entspricht Art. 9 DSGVO. Die Ermächtigung zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten geht soweit, als dies zur Erfüllung der Aufgaben und zur Vollziehung des DMSG sowie der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 und der Wahrnehmung der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlich ist. In diesem Umfang ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes auch ermächtigt, Datenbanken zu führen. Dies gilt unbeschadet der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten insbesondere im ELAK des Bundes oder in sonstigen elektronischen Datenbanken oder Portalen.

Abs. 1 bestimmt, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn dies erforderlich ist bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sofern dies unbedingt erforderlich ist. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich unmittelbar aus der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 und der Wahrnehmung der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt. Unbedingt erforderlich ist eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten dann, wenn mit der Verarbeitung personenbezogener Daten alleine nicht das Auslangen gefunden werden kann.

In diesem Zusammenhang werden, sofern unbedingt erforderlich, Daten gemäß Art. 9 DSGVO verarbeitet, aus denen beispielsweise religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder Gesundheitsdaten hervorgehen können. Gesundheitsdaten können beispielsweise im Hinblick auf die Barrierefreiheit ableitbar sein. Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen können beispielsweise dann aus Daten ableitbar sein, wenn eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer eines sakralen Denkmals von einem Verfahren gemäß Denkmalschutzgesetz betroffen ist. Im Hinblick auf die Voraussetzung des Vorliegens zumindest eines der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle sind in der Praxis unterschiedliche Fallvarianten denkbar. So kann sich eine solche Datenverarbeitung etwa auf personenbezogene Daten beziehen, die die betroffene Person beispielsweise als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Denkmals offensichtlich öffentlich gemacht hat (Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO) oder deren Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist (Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO). In vielen Fällen wird die Verarbeitung aber auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sein (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO). Im Falle der unbedingten Erforderlichkeit einer solchen Datenverarbeitung kann sich ein wichtiges beziehungsweise erhebliches öffentliches Interesse aus dem DMSG etwa hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung von Denkmalen ergeben, insbesondere hinsichtlich deren Unterschutzstellung beziehungsweise Erhaltung. Weiters kann eine Verarbeitung außerdem auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich sein (Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO). In diesem Zusammenhang wird auf Abs. 8 verwiesen.

Abs. 2 enthält eine Ermächtigung zur Datenübermittlung im erforderlichen Ausmaß an Gebietskörperschaften und an sonstige Personen bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen. Eine dieser Voraussetzungen ist die Benötigung gemäß einer der vier Ziffern dieses Absatzes. Sonstige Personen können natürliche oder juristische Personen sein. Mit Abs. 2 Z 3 sollen insbesondere die Datenübermittlungen in Verbindung mit der internationalen Verantwortung des Bundesdenkmalamtes abgebildet werden, wie beispielsweise hinsichtlich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, BGBl. Nr. 58/1964 (im Folgenden: Haager Konvention), in der jeweils geltenden Fassung und deren Zweitem Protokoll, BGBl. III Nr. 113/2004, in der jeweils geltenden Fassung, dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl. Nr. 60/1993 (im Folgenden: UNESCO-Welterbekonvention) und aus dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015, in der jeweils geltenden Fassung.

Bezüglich der in Abs. 2 Z 4 angeführten Erreichung der Ziele wird insbesondere auf § 1 dieses Bundesgesetzes verwiesen, der auf die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung von Denkmalen abstellt, insbesondere hinsichtlich deren Unterschutzstellung beziehungsweise Erhaltung. In der Praxis kann diese Ziffer beispielsweise Relevanz im Hinblick auf erforderliche Datenübermittlungen betreffend das Berücksichtigungsgebot oder an Einsatzorganisationen haben, ohne deren benötigte Mitwirkung unter Umständen die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesdenkmalamtes oder die Erreichung der Ziele nach diesem Bundesgesetz gefährdet bzw. nicht möglich wäre.

Von einem Bescheid gemäß DMSG können jedenfalls die jeweils zuständige Baubehörde beziehungsweise die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie Personen, denen eine Rechtsstellung hinsichtlich des Denkmals zukommt, vom Bundesdenkmalamt informiert werden.

Diese Ermächtigung zur Datenweitergabe ermöglicht es dem Bundesdenkmalamt etwa in Fällen, die unter das Berücksichtigungsgebot fallen, das beispielsweise bei Entscheidungen von Baubehörden für ein und dasselbe Objekt zu beachten ist, oder in Fällen, wo eine ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen an Denkmalen sichergestellt werden soll, Daten im erforderlichen Ausmaß zu übermitteln.

Obwohl die Bezirksverwaltungsbehörde keine Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren hat, soll dieser hiermit die Möglichkeit eingeräumt werden, z.B. über die Feststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses eines Objektes, Kenntnis zu erlangen. Diese Information steht u.a. im Zusammenhang mit § 31, wo die Bezirksverwaltungsbehörden aufgerufen sind, bei Gefahr in Verzug von Amts wegen tätig zu werden (z.B. Baustopp). Dafür ist die unmittelbare Kenntnis der Unterschutzstellung zur Veranlassung von geeigneten Maßnahmen zur Abwendung einer (weiteren) Gefährdung des Denkmals dringend erforderlich. Das Veränderungsverfahren gemäß § 5 ist ein Einparteienverfahren, d.h. antragsberechtigt ist zum Beispiel auch die Mieterin beziehungsweise der Mieter, die beziehungsweise der damit eine Veränderungsbewilligung erwirken kann, ohne dass das Bundesdenkmalamt eine Einverständniserklärung von der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer einzuholen hat. In diesem Zusammenhang können allfällige Missverständnisse zwischen Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer und Mieterin beziehungsweise Mieter bestehen beziehungsweise entstehen. Ungeachtet der diesbezüglichen zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten, gilt es jedoch, den Eingriff in das Denkmal möglichst gering zu halten. Durch derlei Missverständnisse können allerdings Umplanungen eines bereits bewilligten Projekts entstehen, die einen größeren Substanzverlust zur Folge haben und bei einer rechtzeitigen Einvernehmensherstellung zwischen Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer und Mieterin beziehungsweise Mieter vermeidbar gewesen wären. Es soll dem Bundesdenkmalamt daher möglich sein, z.B. Veränderungsbescheide, die an Mieterinnen beziehungsweise Mieter ergehen, auch den Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümern des jeweiligen Denkmals zur Kenntnis bringen zu dürfen. Eine ähnliche, durch diese Regelung abgedeckte Situation kann sich in der Praxis beispielsweise im Hinblick auf Diözesen und Pfarren ergeben.

Aus dieser Information erwachsen keine gesonderten Rechte, vor allem ergeben sich alleine aufgrund einer solchen Information insbesondere keine Parteistellung und keine Parteirechte. In diesem Zusammenhang wird auf § 26 und dessen Ausschließlichkeit verwiesen.

Die Erforderlichkeit der Datenübermittlung selbst oder des Ausmaßes der Datenübermittlung ist anhand der baurechtlichen, raumordnungsrechtlichen, kunst- und kulturrechtlichen, archivrechtlichen, haushaltsrechtlichen, steuerrechtlichen, wissenschafts- beziehungsweise forschungsrechtlichen Vorschriften oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften zu prüfen und zu beurteilen. Denkmalschutzrechtliche Vorschriften sind dabei als kunst- und kulturrechtliche Vorschriften einzuordnen. Sonstige mit dem Denkmalschutz in unmittelbarem Zusammenhang stehende Vorschriften können im nationalen Bereich (z.B. natur- und umweltschutzrechtliche Vorschriften wie etwa das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, das Schönbrunner Schloßgesetz, BGBl. Nr. 208/1992 aber auch die (Natur-)Höhlengesetze der Länder, die Bautechnikgesetze der Länder, Wohnbauförderungsregelungen der Länder), aber auch im europäischen Bereich (z.B. die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1) beziehungsweise im internationalen Bereich (z.B. die Haager Konvention samt deren Zweitem Protokoll, die UNESCO-Welterbekonvention, das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut sowie das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II), BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 152/1990) bestehen. Dies jeweils im Hinblick auf die Anknüpfungen an das Denkmalschutzgesetz bzw. den Denkmalschutz.

Unbedingt erforderlich ist eine Verarbeitung im Sinne einer Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten dann, wenn mit der Übermittlung personenbezogener Daten alleine nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Darüber hinausgehende Datenübermittlungen, die nicht von Abs. 2 erfasst sind, sind anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren, was jedoch nicht das Recht auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG berührt. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes soll im Sinne der Abs. 1 und 2 weiterhin ermächtigt sein, die personenbezogenen Daten einschließlich der besonderen Kategorien personenbezogener Daten (etwa religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, wenn sich solche z.B. in Zusammenhang mit einem Veränderungsantrag ergeben), wie sie sich aus den vom Bundesdenkmalamt zu führenden Verfahren, wie Unterschutzstellungs-, Veränderungs-, Zerstörungs-, Denkmalschutzaufhebungs- und Ausfuhrverfahren, Verfahren zur Erlangung einer Grabungsgenehmigung, Deakzession, Sicherungs-, Wiederherstellungs- und Strafverfahren ergeben, zu verarbeiten bzw. zu übermitteln. Eine Verpflichtung zur Erhebung von Daten von Eigentümerinnen bzw. Eigentümern ergibt sich jedenfalls aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, wenn diese als Parteien oder sonstige Verfahrensbeteiligte bzw. vom Verwaltungshandeln des Bundesdenkmalamtes betroffen sind.

Abs. 3 legt die Zwecke fest, zu denen Verarbeitungen bzw. Übermittlungen von personenbezogenen Daten bzw. besonderen Kategorien personenbezogener Daten erfolgen dürfen soweit dies erforderlich beziehungsweise unbedingt erforderlich ist und die weiteren im Gesetz angeführten Voraussetzungen vorliegen. Abs. 3 orientiert sich an den dem Bundesdenkmalamt per Gesetz übertragenen Aufgaben.

So hat das Bundesdenkmalamt beispielsweise die dafür notwendige wissenschaftliche Forschung, Publikationstätigkeit und Begutachtung sowie Inventarisierung und Dokumentation möglichst in entsprechender Zusammenarbeit mit anderen in- aber auch ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen wahrzunehmen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu den in Abs. 3 genannten Zwecken dient außerdem der Erfüllung der Aufgaben des Bundesdenkmalamtes im Rahmen des Denkmalschutzes, der Denkmalforschung, der Denkmalpflege und der Vermittlung gemäß Statut in der jeweils geltenden Fassung und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Bezüglich der Verarbeitung von Daten von Spenderinnen bzw. Spendern wird auf die Einmeldung an das Bundesministerium für Finanzen für die weitere Berücksichtigung im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit gemäß § 18 Abs. 8 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) hingewiesen.

Aus dem Statut des Bundesdenkmalamtes ergibt sich weiters eine umfassende Vermittlungstätigkeit zum Zweck einer größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung an österreichischen Denkmalen (Kulturgütern).

Die Vermittlungstätigkeit des Bundesdenkmalamtes umfasst konkret weiters die mit der wissenschaftlichen Forschung in Zusammenhang stehende Publikationstätigkeit, wohingegen die Seminar- und Weiterbildungstätigkeit sich etwa auf die facheinschlägige Ausbildung im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Seminar- und Weiterbildungszentrum Kartause Mauerbach bezieht, aber auch auf die Weiterbildungstätigkeit auf Hochschulen, Universitäten und dergleichen.

So hat auch die Wahrnehmung der dem Bundesdenkmalamt per Statut übertragenen Aufgaben zum Schützen – Pflegen – Forschen dieser Zielsetzung durch jeweils geeignete Maßnahmen, wie insbesondere (Fach-)Veranstaltungen sowie schriftliches und elektronisch zugänglich gemachtes Informationsmaterial im Rahmen der Informationstätigkeit des Bundesdenkmalamtes, zu folgen. Damit sollen insbesondere das Verstehen und Wertschätzen der Denkmale (Kulturgüter) gefördert und der Nutzen von Denkmalschutz dargestellt werden.

Hinsichtlich der im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke oder statistischen Zwecke wird auf Abs. 8 verwiesen.

Eine Verarbeitung hinsichtlich der in den Z 2 bis 7 und 12 genannten Zwecken hat sich auf Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu beziehen, womit eine entsprechende Zweckbindung festgelegt wird, die sich aus den weiteren Ziffern des Abs. 3 direkt ergibt.

Abs. 4 regelt die Unverzüglichkeit des Informationsaustausches gemäß § 13a Abs. 3 und dass ein solcher Informationsaustausch erforderlichenfalls personenbezogene Daten umfassen kann. Die Erforderlichkeit ist hierbei im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Abs. 5 regelt die Übermittlung von personenbezogenen Daten bzw. von besonderen Kategorien personenbezogener Daten an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Bundesdenkmalamtes bzw. einem sonst in diesem Bundesgesetz angeführten Verantwortlichen (z. B. Generaldirektorin bzw. Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs sowie Bundesministerin bzw. Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport), soweit diese im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung des Bundes gemäß 2b. Abschnitt benötigt werden. In der Praxis betrifft dies beispielsweise die Pflicht zur Anzeige beziehungsweise Meldung von archäologischen Zufallsfunden gemäß § 8 an das Bundesdenkmalamt.

Mit Abs. 6 soll klargestellt werden, dass in die vom Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zu führenden Datenbanken (z. B. die Objektdatenbank und Fundstellendatenbank (= HERIS), die Ausfuhrdatenbank, die Transparenzdatenbank gemäß Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012) sowie zu veröffentlichenden Berichte bzw. Listen (wie z. B. die Wahrnehmungsberichte des Denkmalbeirates gemäß § 15 Abs. 4, die Fundberichte aus Österreich (§ 10 ), die Denkmalliste (§ 3 Abs. 3) und sonstige sich aus der Aufgabenerfüllung des Bundesdenkmalamtes ergebenden Berichte und Listen), personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend aufzunehmen sind. In der Regel finden sich in diesen Berichten durch die Angabe von objekt- und liegenschaftsbezogenen Daten personenbezogene Daten, zumal durch diese objekt- und liegenschaftsbezogenen Daten Personen identifizierbar werden. Zudem wird explizit eine Pflicht zur Veröffentlichung der Listen und Berichte auf der Website des Bundesdenkmalamtes im Gesetz verankert, wobei dabei (so wie es bereits bisher in der vom Bundesdenkmalamt zu veröffentlichenden Denkmalliste vorgesehen ist) – die beschriebenen objekt- und liegenschaftsbezogenen Daten zur Veröffentlichung gelangen. Oft handelt es sich um Daten, wie sie auch im Grundbuch öffentlich einsehbar sind oder wie sie sich in Publikationen wie dem Dehio-Handbuch, Heimatbüchern etc. finden beziehungsweise auch bereits im Internet (z.B. bei Anbietenden von Kartendiensten, in GIS-Systemen und dgl.) öffentlich abrufbar sind. Die Veröffentlichung von Namen, E-Mail-Adressen, Anschriften von Denkmaleigentümerinnen bzw. -eigentümern, Fotos und Abbildungen, die nicht vom öffentlichen Raum aus aufgenommen worden sind etc., für die keine sonstige Rechtsgrundlage dafür vorliegt, ist dabei grundsätzlich nicht vorgesehen. Sollte deren Veröffentlichung beabsichtigt sein, ist dafür weiterhin im Vorhinein eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen.

Mit Abs. 7 wird die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, über die Datenbanken gemäß diesem Bundesgesetz hinaus Einsicht in Register und Datenbanken zu nehmen, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der damit übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit den europäischen Vorschriften (gemäß § 16 und § 19) sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung (gemäß 2b. Abschnitt) erforderlich ist.

Gemäß § 26 Abs. 2 kommt Parteistellung in Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses ausschließlich den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern, sowie gegebenenfalls den Bauberechtigten, die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, zu. Das Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses wird in der Regel von Amts wegen geführt, d.h. vom Bundesdenkmalamt eingeleitet. Die Feststellung der Verfahrensparteien, also der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und gegebenenfalls von Bauberechtigten, richtet sich nach den grundbücherlichen Eintragungen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, Abfragen im Grundbuch zu tätigen. In jenen Fällen, in denen die Anschrift im Grundbuch keinen aktuellen Stand aufweist, wird eine aktuelle Zustelladresse im zentralen Melderegister abgefragt. Die Ermittlung der jeweiligen Grundbuchsdaten (wie Grundstücknummer, Katastralgemeinde etc.) setzt eine entsprechende Lokalisierung des Denkmals im Kataster voraus. Daher kommt es zur konkreten Ermittlung der jeweils vom Verfahren konkret betroffenen grundbücherlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (sowie gegebenenfalls von Bauberechtigten), was durch Abfrage im Grundbuch ermöglicht wird. In jenen Fällen, in denen im Grundbuch eingetragene Vereine oder Unternehmen/Firmen nicht mehr existent sind, sind Abfragen im zentralen Vereinsregister oder Firmenbuch zu tätigen. Darüber hinaus ist es in den per Gesetz übertragenen Verfahren, wie z.B. zur Sicherung eines Denkmals (§ 31) oder im Fall einer widerrechtlichen Veränderung eines Denkmals (§ 36) rasch erforderlich, die entsprechenden Kontaktpersonen zu eruieren. Bei Vereinen bzw. Unternehmen/Firmen erfolgt dies durch Abfrage im Vereinsregister (z.B. Obmann bzw. Obfrau) oder Firmenbuch (z.B. Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer). Abfragen aus dem Grundbuch, Melderegister, Vereinsregister oder Firmenbuch können sich zudem aus den sich gemäß Transparenzdatenbankgesetz ergebenden Verpflichtungen (vgl. § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012) einer förderleistenden Stelle (hier: Bundesdenkmalamt) im Zusammenhang mit der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln (§ 32) ergeben. Mit dem Transparenzdatenbankgesetz wurde ein Transparenzportal geschaffen, womit die von der öffentlichen Hand erhaltenen Leistungen übersichtlich dargestellt und analysiert werden können. Obwohl das Transparenzdatenbankgesetz neben der Eingabeverpflichtung (vgl. § 23 TDBG 2012) auch die Abfrageermächtigung (§ 17 TDBG 2012 iVm Novellierung des Transparenzdatenbankgesetzes (BGBl I Nr. 169/2023 (Verfassungsbestimmung)) für die förderleistende Stelle vorsieht, soll diese in diesem Bundesgesetz nochmals hervorgehoben werden. Das Bundesdenkmalamt hat insbesondere zur Erfassung und zu Forschungszwecken den österreichischen Denkmalbestand zu inventarisieren und zu evaluieren. Diese Tätigkeiten erfolgen digital in den vom Bundesdenkmalamt betriebenen Datenbanken, wie in HERIS (= Objektdatenbank hinsichtlich des unbeweglichen Kulturgutes und die Fundstellendatenbank hinsichtlich des archäologischen Kulturgutes) und der Ausfuhrdatenbank (bewegliches Kulturgut). Die Datenbankinhalte können zudem als Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses oder einer Entscheidung über einen Ausfuhrantrag herangezogen werden.

Mit Abs. 8 wird die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, die von Abs. 1 erfassten Daten Dritten im erforderlichen Maße zugänglich zu machen, soweit daran ein öffentliches Interesse zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder von statistischen Zwecken besteht. Von dieser Regelung soll auch die Einsichtnahme bzw. Herausgabe von Auszügen aus den Datenbanken sowie die Veröffentlichung von Datenbanken, sofern die Erfüllung dieser Zwecke im öffentlichen Interesse nur dadurch verwirklicht werden kann, umfasst sein.

Die Ermächtigung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 8 und damit des Bundesdenkmalamtes ergibt sich bereits aus der Ermächtigung zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 bis 3.

Soweit hierbei besondere Kategorien personenbezogener Daten zugänglich gemacht werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen.

Weiters wird in Abs. 8 von den Öffnungsklauseln in Art. 23 und Art. 89 Abs. 2 DSGVO Gebrauch gemacht. Es werden die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch im Rahmen einer Abwägung im jeweiligen Einzelfall beschränkt. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass die für diese Zwecke notwendige Vollständigkeit der Daten gewährleistet und nicht durch Ausübung der genannten Rechte der betroffenen Personen ernsthaft beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird. Die Formulierung hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung der Denkmale umfasst Denkmale gemäß § 1 Abs. 1 unabhängig von einer etwaigen Unterschutzstellung. Regelungen zur Auflösung des Personenbezuges durch geeignete technische Mittel tragen insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung und dem Schutz der Rechte und Freiheiten betroffener Personen Rechnung. Erforderlichenfalls ist die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, nicht inhaltsändernde Verarbeitungen der genannten Daten auch zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen. Nicht inhaltsändernd bedeutet, dass durch die Verarbeitungen die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nicht verändert werden. So sollen etwaige im Zuge einer beispielsweise statistischen Auswertung auftauchende unklare oder missverständliche Daten von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes als Verantwortlichem erforderlichenfalls überprüft und dem oder den zuständigen Verantwortlichen mitgeteilt werden können. Dieser kann beziehungsweise diese können aufgrund der Mitteilung im Rahmen seiner oder ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit tätig werden und die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten einer Klarstellung zuführen.

In der Praxis vorkommende Datenübermittlungen basieren beispielsweise auf Forschungsprojekten mit Universitäten, sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland oder einschlägigen Institutionen, die auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen bestehen. Die Datenbanken des Bundesdenkmalamtes sind unter anderem dazu soweit wie möglich auf dem jeweils aktuellen Stand zu halten.

Mit Abs. 9 wird die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, für Datenbanken gemäß Abs. 7_Z 6 sowie Verarbeitungen gemäß Abs. 1, 2 und 8 eine von Abs. 10 abweichende Aufbewahrungspflicht mittels Verordnung festzulegen. Werden solche spezielleren Fristen für Aufbewahrungspflichten mittels Verordnung vorgesehen, so gehen diese der jeweiligen Frist der Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 10 vor. Eine mittels Verordnung festgelegte Frist muss jedenfalls mindestens drei Jahre betragen, damit insbesondere die Rechte betroffener Personen nicht durch zu kurze Fristen beschränkt werden.

Abs. 10 regelt die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, wobei ausdrücklich die Möglichkeit zur vorgesehenen längeren Aufbewahrungspflicht oder Archivierung durch Gesetz oder Verordnung gewährleistet werden soll. Längere Aufbewahrungsfristen können sich etwa aus den gesetzlichen Bestimmungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie aus wissenschaftlichen Forschungszwecken oder aus statistischen Zwecken ergeben, die sich aus Gesetzen oder Verordnungen ableiten lassen. Eine Archivierung kann sich insbesondere aus dem Bundesarchivgesetz sowie aus den darauf basierenden Verordnungen ergeben.

Im Falle von dauerhaften Verarbeitungsvorgängen, wie etwa einer Speicherung, wird im Fall der letztmaligen Verarbeitung der Lauf der Frist durch den Beginn einer solchen letztmaligen Verarbeitung ausgelöst.

In den Abs. 11 bis 15 wird von der in Art. 23 DSGVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Rechte und Pflichten gemäß Art. 5, 12 bis 22 und 34 DSGVO der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu beschränken. Dies erfolgt unter Beachtung des Wesensgehalts der Grundrechte und Grundfreiheiten. Dabei kommen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung. Derartige Beschränkungen von Rechten und Pflichten müssen darüber hinaus der Sicherstellung bestimmter Zwecke dienen, unter denen beispielsweise in Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO der „Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit“ genannt wird. Die Verarbeitung der angeführten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist für das Bundesdenkmalamt unerlässlich und erfolgt aufgrund des überwiegenden, berechtigten öffentlichen Interesses an Angelegenheiten des Denkmalschutzes selbst im öffentlichen Interesse, wie es sich im Zusammenhang mit einer etwaigen Unterschutzstellung beziehungsweise Erhaltung von von Menschen geschaffenen unbeweglichen und beweglichen Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung etwa aus den §§ 1 ff. ergibt. Es ist daher erforderlich und sachgerecht, gewisse Beschränkungen der Rechte der betroffenen Personen vorzunehmen. Betreffend Auskunftsrecht wird auf § 4 Abs. 5 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 hingewiesen.

Ein Verantwortlicher ist nach der DSGVO zur Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die durch ihn verarbeitet werden, verpflichtet. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und andererseits aus dem Recht der betroffenen Person auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO. Der Rechtskraft fähige Erledigungen enthalten personenbezogene Daten und unter Umständen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, die grundsätzlich dem Recht auf beziehungsweise der Pflicht zur Berichtigung gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen. Da sich daraus ein Spannungsverhältnis zum allgemeinen Konzept der Rechtskraft beziehungsweise der Verjährung ergibt, ist eine Beschränkung des Grundsatzes der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sowie des Rechtes auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO vorgesehen. Abs. 12 beschränkt den Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG bei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten insoweit, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn ein zumutbarer Rechtsweg besteht oder bestand. Dies dient nicht nur dem Schutz des jeweils vorgesehenen Verfahrens, sondern stellt insbesondere klar, dass das Recht auf Berichtigung auch im Anwendungsbereich des § 30a nicht der Umgehung anderer rechtlicher Vorschriften oder eines durch den Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsweges dient. Die Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit stellt ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses dar und daher ist eine Beschränkung im Ausmaß des Abs. 12 von Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO gedeckt.

Abs. 13 stellt klar, dass für zulässig verarbeitete Daten das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung ausgeschlossen ist. Eine solche Möglichkeit besteht gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO etwa zur Ausübung des Rechts auf Information sowie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, wie beispielsweise einer Aufbewahrungspflicht, die die Verarbeitung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Zur Erledigung der Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als allgemeines öffentliches Interesse und zur Sicherstellung der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten von betroffenen Personen verbundenen Informations-, Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktion ist die gesetzlich vorgesehene Verarbeitung der genannten Daten bis zum Ablauf der durch Gesetz oder durch Verordnung bestimmten Frist der Aufbewahrungspflicht beziehungsweise für die Dauer einer vorgesehenen Archivierung oder Veröffentlichung erforderlich. Auf Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO – insbesondere im Hinblick auf Daten gemäß Abs. 8 – und Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO wird in diesem Kontext hingewiesen.

Abs. 14 regelt eine Beschränkung des Rechtes auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Die Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der betroffenen Person soll nicht dazu führen, dass Datenverarbeitungen des Bundesdenkmalamtes beziehungsweise anderer im Gesetz genannter Verantwortlicher einzuschränken wären, was beispielsweise eine Be- oder Verhinderung von Verfahren zur Folge haben und schlimmstenfalls zu einem unwiederbringlichen Verlust von Denkmalen führen könnte. Daher ist für den Anwendungsbereich des § 30a eine Beschränkung des Rechtes auf Einschränkung der Verarbeitung im erforderlichen Ausmaß sachgerecht. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Eine Beschränkung des Rechtes auf Einschränkung der Verarbeitung ist auch im Lichte des wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interesses des Staates, beispielsweise im Haushalts- und Steuerbereich, erforderlich und sachgerecht im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO, da etwa die Revisionssicherheit sowie Förderabwicklung und Förderkontrolle wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses darstellen, deren Schutz die Beschränkung gemäß Abs. 14 rechtfertigt.

Aufgrund des überwiegenden, berechtigten öffentlichen Interesses an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 30a ist es erforderlich und sachgerecht, das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO in Abs. 15 für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung auszuschließen, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und die die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die Erforderlichkeit und Sachlichkeit dieser Beschränkung ergibt sich aus dem überwiegenden, berechtigten öffentlichen Interesse an der Erledigung der Angelegenheiten des Denkmalschutzes sowie der Notwendigkeit der Revisionssicherheit sowie der Förderabwicklung und Förderkontrolle. Insbesondere ist es erforderlich, dass die Revisionssicherheit gewährleistet ist. Verarbeitungen gemäß § 30a erfolgen zu den in Abs. 3 genannten Zwecken, sofern dies erforderlich ist. Auch für die weiteren Verarbeitungen beziehungsweise Übermittlungen gemäß Abs. 2 und Abs. 8 besteht ein überwiegendes, berechtigtes öffentliches Interesse, wobei bezüglich Abs. 8 auch auf Art. 21 Abs. 6 DSGVO hingewiesen wird. Es wird daher eine sachgerechte und erforderliche Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO im Sinne des Art. 23 DSGVO für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen, sofern nicht eine beschriebene besondere Situation vorliegt. In Fällen, in denen das Widerspruchsrecht nicht gemäß Abs. 8 beziehungsweise Abs. 15 eingeschränkt ist, kann sich direkt aus Art. 21 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 6 letzter Satz DSGVO ergeben, dass trotz Widerspruchs eine Verarbeitung beziehungsweise Übermittlung personenbezogener Daten zulässig ist.

Nach Abs. 16 finden ausschließlich hinsichtlich Archivalien und Archive gemäß dem 4. Abschnitt die Abs. 1 bis 15 und 17 mit den angeführten Maßgaben Anwendung. Diesfalls ist die Generaldirektorin beziehungsweise der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO beziehungsweise im Falle von vorbehaltenen Angelegenheiten gemäß Abs. 17 die Bundeskanzlerin beziehungsweise der Bundeskanzler.

Nach Abs. 17 finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 15 auf die durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorbehaltenen Angelegenheiten des Denkmalschutzes mit den angeführten Maßgaben Anwendung. Diesfalls ist die Bundesministerin beziehungsweise der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO.

Zu § 31 (Z 42):

Die Sicherungsmaßnahmen sind – liegt nicht Gefahr im Verzug vor – über Antrag des Bundesdenkmalamtes von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung aufzutragen. Sie wurden nun gegenüber der bisherigen Rechtslage einheitlich strukturiert zusammengefasst und mit einem beispielhaften Maßnahmenkatalog versehen.

Kosten, die nicht gemäß Abs. 4 durch die das rechtswidrige Verhalten stehende Person zu tragen sind, werden vom Bund übernommen.

Zu § 32 (Z 43):

Es erfolgen Anpassungen der Geschlechterbezeichnungen sowie der Ressortbezeichnungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022. Auf die Förderungen finden die Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014 idgF, sowie eine Sonderrichtlinie Anwendung. Zur Flankierung der vorgeschlagenen Novelle wurde im Bundesfinanzgesetz 2024 (BGBl. I Nr. 148/2023) eine Erhöhung der Fördermittel um sechs Millionen Euro vorgesehen, die primär dazu dienen soll, aus der neu geregelten Erhaltungspflicht möglicherweise entstehende wirtschaftliche Belastungen abzufedern.

Zu § 33 (Z 44):

Es erfolgen Anpassungen der Geschlechterbezeichnungen sowie der Ressortbezeichnungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022.

Zu den §§ 34, 35 und 36 (Z 45 bis 49):

Sprachliche Anpassung der Überschrift und sowie redaktionelle Richtigstellungen.

Zu § 37 (Z 50):

Anpassung der Strafbestimmungen an die umfassende Neustrukturierung und Neuformulierung dieses Bundesgesetzes bei gleichzeitiger Beibehaltung der bestehenden Systematik. Die Verletzung der neu geschaffenen Erhaltungspflicht in § 4 Abs. 1 wird als Verwaltungsübertretung definiert. Die gerichtliche Strafbarkeit in Abs. 1 soll sich auf die Zerstörung eines Einzeldenkmals oder eines als Einheit unter Denkmalschutz gestellten Ensembles oder einer als Einheit unter Denkmalschutz gestellten Sammlung beziehen. Die Streichung des Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 erfolgt, um eine zu weitgehende rechtspolitisch problematische Straffreiheit zu vermeiden (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 (2015) § 37 Rz 3).

Zu § 39 (Z 52):

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 40 (Z 53):

Ergänzung der Bestimmung zur zweckgebundenen Gebarung um Erlöse aus der entgeltlichen Überlassung von dem Bundesdenkmalamt zugewiesenen Flächen.

Zu § 41 (Z 54):

Die Bestimmung regelt die Zuständigkeiten zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Zu § 42 (Z 55):

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu § 43 (Z 56):

Die umfassenden Anpassungen im Denkmalschutzgesetz machen Übergangsbestimmungen erforderlich. Im Bereich der Verwaltungsverfahren, die vom Bundesdenkmalamt zu führen sind, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren nur dann nach der neuen Rechtslage fortzuführen, wenn noch kein Bescheid erster Instanz erlassen worden ist. Wurde bereits ein Bescheid des Bundesdenkmalamtes erlassen, ist das Verfahren nach der zuvor gültigen Rechtslage fortzuführen und abzuschließen. Diese Regelung folgt aus der Überlegung, dass solche Verfahren bereits weit fortgeschritten sind und durch eine Änderung der Rechtslage die bisherigen Verfahrensergebnisse möglicherweise nicht mehr erheblich wären, was dem Effizienzgedanken zuwiderliefe. Das gleiche gilt für eine Änderung der Rechtslage während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht erwünscht ist.

Da die Bestellung des Denkmalbeirates dem Grundsatz der Partialerneuerung folgt und die Bestelldauer sechs Jahre beträgt, wird zur Erfüllung der Verpflichtung der Schaffung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses eine entsprechende Übergangsfrist bestimmt, innerhalb derer der Beirat jedenfalls gesetzeskonform zusammengesetzt ist.

Die auf Basis der geltenden Rechtslage erlassenen Verordnungen sollen bis zur Erlassung entsprechender (d.h. diese inhaltlich abändernder oder ersetzender) neuer Verordnungen weiter gelten. Da die gemäß § 2a DMSG erlassenen Verordnungen nur im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden sind, wird für eine leichtere Zugänglichkeit eine Verpflichtung des Bundesdenkmalamtes normiert, diese Verordnungen online zugänglich zu machen.