2471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 3538/A der Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 07. Juli 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da § 15 Abs. 1a letzter Satz hinsichtlich des § 3 Abs. 3 anordnet, dass dieser nicht in Kraft tritt. Da § 3 Abs. 3 durch Art. 2 Z 6, BGBl I. Nr. 169/2022 aufgehoben wurde, kann der Satz entfallen.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 5. März 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Laurenz Pöttinger die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dr. Elisabeth Götze und Mag. Gerald Loacker.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Lukas Hammer und Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 6 Abs. 5 Z 3):

Hierdurch wird die Datenübermittlung für das Kalenderjahr 2023 ermöglicht. Zusätzlich erfolgt durch den Verweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 eine Klarstellung, dass die daraus resultierende Pauschalstufe der Förderung alle Unternehmen umfassen soll, die unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 – sofern für diese Fälle eine Anwendung des § 6 Abs. 5 Z 4 UEZG nicht vorzuziehen ist – so wie die dort geregelte einmalige Überschreitung fallen.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 5 Z 4):

Mit Ziffer 4 wird eine Möglichkeit zur Übertragung von Daten geschaffen, die dem Zweck dient, die Abwicklung, Dokumentation, Beweissicherung, nachträglichen Prüfung, Monitoring, und Revision der Förderungen sicherzustellen und bezieht sich auf Unternehmen, bei denen eine Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 UEZG besteht und bei denen unabhängig der Umsatzhöhe eine unechte Umsatzsteuerbefreiung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt und deshalb eine Datenübertragung im Sinne des § 6 Abs. 5 Z 2 nicht ausreichend ist.

Diese Datenabfragen nach Ziffer 4 werden für jene Branchen durchgeführt, bei denen eine unechte Umsatzsteuerbefreiung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten zugeordnet werden kann. Da diese ÖNACE-Codes für Haupttätigkeiten auch Tätigkeiten unabhängig der Steuerpflicht nach Umsatzsteuergesetzt abbilden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass nur Datenabfragen für unecht-umsatzsteuerbefreite Unternehmen nach dem Umsatzsteuergesetz durchgeführt werden. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Datenminimierung und der Verhältnismäßigkeit erfolgt diese Abfrage nach Ziffer 4 – daher jene nach Erträgen/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 – nur für jene Branchen, bei denen von einer höheren Anzahl an unecht-umsatzsteuerbefreiten Unternehmen auszugehen ist.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 5a):

Im Zuge der Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gingen bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eine Vielzahl von Anträgen von Unternehmen zur Zuordnung eines ÖNACE-Codes für Haupttätigkeiten ein. Nachdem eine rechtzeitige Eintragung dieses Codes - vergleiche § 21 Abs. 4 Bundesstatistikgesetzes 2000 - bei einigen dieser Unternehmen nicht mehr innerhalb der Antragsfrist für den Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell vorgenommen werden konnte, bestand deshalb für diese Unternehmen keine Antragseinreichungsmöglichkeit. Mit der Einfügung von Abs. 5a wird eine Möglichkeit zur Übermittlung der Kennziffern des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 dieser Unternehmen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die beauftragte Abwicklungsstelle geschaffen. Die beauftragte Abwicklungsstelle verarbeitet diese Daten um die Unternehmen über die Förderung und Antragsstellung zu informieren sowie um die Abwicklung der Förderung vorzunehmen.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 1 Z 4):

Mit Ziffer 4 wird der Bundeskanzler mit dem Vollzug von § 6 Abs. 5a betraut.

Zu Z 5 (§ 15 Abs. 2):

Zur Durchführung der Förderungsprogramme im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Gültigkeitsdauer des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen bis 31. Dezember 2025 verlängert.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 03 05

                              Laurenz Pöttinger                                                               Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann