2472 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 3538/A der Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert wird, hat der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie am 5. März 2024 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Z 1 und 2 (§ 408a Abs. 6 bis 8 GSVG):

Im Rahmen des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, wurden bestimmte, bis dahin Dienstnehmer:innen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gleichgestellte selbständig Tätige als „Neue Selbständige“ in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz einbezogen. In den §§ 572 Abs. 4 iVm 581 Abs. 1a ASVG ist sichergestellt, dass solche am 31. Dezember 2000 nach dem ASVG pflichtversicherten Personen solange nach dem ASVG kranken- und unfallversichert bleiben, als sie diese die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit ausüben und keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eintritt. Nach § 273 Abs. 6 GSVG bleiben auch freiberuflich tätige bildende Künstler, die am 31. Dezember 1999 der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterlagen, weiterhin nach dem ASVG pflichtversichert solange die selbständige Erwerbstätigkeit, die diese Pflichtversicherung begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

Personen, die auf Grund dieser Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Krankenversicherung im Regelungsbereich des ASVG verblieben sind, jedoch entsprechend ihrer Tätigkeit als „Neue Selbständige“ anzusehen sind, sollen ebenfalls Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss nach § 408a GSVG haben, sofern sie im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den §§ 572 Abs. 4 iVm 581 Abs. 1a ASVG bzw. § 273 Abs. 6 GSVG krankenversichert waren und im Dezember 2022 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht wird. Der Energiekostenzuschuss soll diesen Personen in Form einer Einmalzahlung bis spätestens 30. September 2024 ausbezahlt werden. Um die Auszahlung der Einmalzahlung an diese Personengruppe durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gewährleisten zu können, wird vorgesehen, dass sämtliche erforderlichen Daten von der Österreichische Gesundheitskasse zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

Die Aufwendungen für diese Einmalzahlungen sind der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis Ende März 2025 zu ersetzen.

Zu Z 3 (§ 408b GSVG):

Auf Grund der nach wie vor außergewöhnlich hohen Energiekosten hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, auch für das Jahr 2023 einen Energiekostenzuschuss für den Personenkreis der „Neuen Selbständigen“ vorzusehen.

Entsprechend dem durch BGBl. I Nr. 101/2023 eingeführten und im vierten Quartal 2023 bereits gutgeschriebenen Energiekostenzuschuss nach § 408a GSVG sollen jene „Neuen Selbständigen“ in Form einer Beitragsgutschrift begünstigt werden, die im Kalenderjahr 2023 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 bzw. 3 Abs. 1 Z 2 GSVG krankenversichert waren, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage (6 825 €) nicht erreicht.

Die Umsetzung des Energiekostenzuschusses soll durch eine einmalige Gutschrift in Höhe von 410 € auf dem Beitragskonto der Versicherten im dritten Quartal 2024 erfolgen. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt zum 1. Juni 2024, wobei ausdrücklich klargestellt werden soll, dass nachträgliche Sachverhaltsänderungen keinen Einfluss auf den Anspruch haben.

Ebenso sollen Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 nach den Übergangsbestimmungen in den §§ 572 Abs. 4 iVm 581 Abs. 1a ASVG bzw. 273 Abs. 6 GSVG krankenversichert waren, Anspruch auf den Energiekostenzuschuss haben, sofern im Dezember 2023 die jeweils maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht wird. Der Energiekostenzuschuss soll diesen Personen in Form einer Einmalzahlung bis spätestens 30. September 2024 ausbezahlt werden. Um die Auszahlung der Einmalzahlung an diese Personengruppe durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gewährleisten zu können, wird vorgesehen, dass sämtliche erforderlichen Daten von der Österreichische Gesundheitskasse zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

Die Aufwendungen für den Energiekostenzuschuss 2023 sind der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum 31.12.2024 zu ersetzen. Die dafür notwendigen Mittel werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Jahr 2024 vom Bundesministerium für Finanzen durch eine Umschichtung gem. § 53 Abs. 1 Z 6 BHG aus der Untergliederung 23 zur Verfügung gestellt.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Elisabeth Götze und Mag. Gerald Loacker das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Laurenz Pöttinger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 03 05

                              Laurenz Pöttinger                                                               Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann