2476 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über das Volksbegehren "NEHAMMER MUSS WEG" (2079 der Beilagen)

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

„Volksbegehren ‚NEHAMMER MUSS WEG‘

Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) hat die Bundesregierung sofort zu verlassen.

Gründe dafür sind die von ihm angestrebte Impfpflicht, das Vorgehen der Polizei gegen das friedliche Volk und der Terroranschlag vom 2.11.2020 in Wien mit 4 Todesopfern.

Weiters ist Karl Nehammer ein Bruch der Gewaltentrennung vorzuwerfen. Er zog nach der letzten Nationalratswahl 2019 – mit nur 366 Bundes-Vorzugsstimmen – in den Nationalrat (= Legislative) ein, um jetzt Bundeskanzler (= Chef der Exekutive) zu sein.

Karl Nehammer hat das Vertrauen der Wähler und das Vertrauen in die Demokratie grob mißbraucht.

Es wird eine Änderung des Art. 41 Abs. 2 Bundesverfassung derart anregt, dass alle Beschlüsse des Nationalrats auch per Volksbegehren begehrt werden können (wie z.B. ein Mißtrauensbeschluß nach Art. 74 Abs. 1 B-VG gegen Bundeskanzler Karl Nehammer).

Begründung:

Die Hauptgründe des ‚NEHAMMER MUSS WEG‘ – Volksbegehrens sind:

1) die von ihm als Bundeskanzler und ÖVP-Bundesparteiobmann angestrebte und umgesetzte COVID‑19-Impfpflicht;

2) das Vorgehen der Polizei während seiner Amtszeit als Innenminister gegen das friedliche Volk bei Kundgebungen. Zahlreiche Prozesse sind bei den Gerichten anhängig und beschäftigen dort die Richter und Gerichte.

3) Karl Nehammer wurde nie vom Volk zum Bundeskanzler gewählt. Damit fehlt Karl Nehammer die demokratische (= volksherrschaftliche) Basis. Weiters ist ihm ein Bruch der Gewaltentrennung vorzuwerfen. Er wurde nach der letzten Nationalratswahl 2019 in den Nationalrat (= Legislative) gewählt und eben nicht zum Bundeskanzler (= Chef der Exekutive);

4) Bundeskanzler Nehammer verspielte das Vertrauen Russlands in Österreich.

Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) erklärte am 27.2.2022 in der ORF-Pressestunde, dass die Neutralität Österreichs ‚eigentlich unter einem Druckszenario‘ entstanden sei und dass die Sowjets die Neutralität den Österreichern aufgezwungen hätten. (Anm.: In den vergangenen 67 Jahren hieß es seitens Österreichs allerdings immer, dass sich Österreich aus freien Stücken zur immerwährenden Neutralität bekannt habe.) Russland bezeichnete Karl Nehammer darauf hin nur mehr als den Bundeskanzler eines ‚scheinbar neutralen Österreich‘. Russland setzte inzwischen Österreich auf die Liste ‚unfreundlicher Staaten‘.

5) Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) rät am Tiroler ÖVP-Landesparteitag am 9.7.2022 zu ‚Alkohol oder Psychopharmaka‘ als Schmerzlinderungsmittel gegen die exorbitanten Teuerungen, die die ÖVP mitverursacht hat;

6) Bundeskanzler Nehammer mit 40 Erinnerungs- und Wahrnehmungslücken:

Am 30.11.2022 wurde Karl Nehammer (ÖVP) im parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur ÖVP-Affäre befragt. Er war im Wahlkampf 2019 ÖVP-Generalsekretär, danach Innenminister und ist nun immer noch Bundeskanzler. Laut SPÖ hatte Nehammer 40 Mal ‚keine Erinnerung‘ oder ‚keine Wahrnehmungen‘. Da kann oder muss man an der Leistungsfähigkeit des Bundeskanzlers zweifeln.

7) Die Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze durch die ÖVP:

Der Rechnungshof wirft der ÖVP vor, dass die ÖVP beim Wahlkampf zur Nationalratswahl 2019 die gesetzlich festgelegte Wahlkampfkostenobergrenze von sieben Millionen Euro um mindestens 500.000 Euro (!) gesetzwidriger Weise überschritten hat. Karl Nehammer leitete damals als Generalsekretär die Kampagne für Sebastian Kurz (ÖVP). Qu.: Der Spiegel vom 13.12.2022; ‚Das vergiftete Kurz Erbe‘

 

2.

Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:

 

 

Vor- und Familienname

Bevollmächtigte(r)

Mag. Robert MARSCHALL

1. Stellvertreter(in)

Gerlinde WOLZ

2. Stellvertreter(in)

Ing. Andre HUTTER

3. Stellvertreter(in)

Michael FICHTENBAUER

4. Stellvertreter(in)

Alexandra PICHLER-GERITZ

 

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 9. Mai 2023 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 2018 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.

 

Bundeswahlbehörde

Zl. 2023-0.340.639

Volksbegehren ‚NEHAMMER MUSS WEG‘

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 7/2023, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 9. Mai 2023 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren ‚NEHAMMER MUSS WEG‘ festgestellt:

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimmbeteiligung in %

Burgenland

233.186

3.185

1,37

Kärnten

432.699

7.443

1,72

Niederösterreich

1.292.692

23.408

1,81

Oberösterreich

1.097.199

25.278

2,30

Salzburg

391.406

6.106

1,56

Steiermark

952.310

15.624

1,64

Tirol

539.305

7.749

1,44

Vorarlberg

274.735

4.648

1,69

Wien

1.131.938

12.999

1,15

Österreich

6.345.470

106.440

1,68

Da somit mehr als 100.000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

 

Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

Mag. Gregor Wenda, MBA

4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen + Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen

Unterstützungs-erklärungen

Eintragungen

Burgenland

233.186

3.185

1,37%

2.494

691

Kärnten

432.699

7.443

1,72%

6.259

1.184

Niederösterreich

1.292.692

23.408

1,81%

19.301

4.107

Oberösterreich

1.097.199

25.278

2,30%

21.460

3.818

Salzburg

391.406

6.106

1,56%

5.160

946

Steiermark

952.310

15.624

1,64%

12.937

2.687

Tirol

539.305

7.749

1,44%

6.532

1.217

Vorarlberg

274.735

4.648

1,69%

3.952

696

Wien

1.131.938

12.999

1,15%

9.771

3.228

Österreich

6.345.470

106.440

1,68%

87.866

18.574

Das Volksbegehren wurde von 106.440 Stimmberechtigten unterstützt (Anzahl der gültigen Eintragungen inkl. Unterstützungserklärungen). Die Bundeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung vom 9. Mai 2023 festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt und dieses an den Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung weitergeleitet. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens wurde Mag. Robert Marschall namhaft gemacht, die nominierten stellvertretenden Bevollmächtigten sind: Gerlinde Wolz, Ing. Andre Hutter, Michael Fichtenbauer und Alexandra Pichler-Geritz.

 

Der Nationalrat hat in seiner 249. Sitzung am 31. Jänner 2024 beschlossen das Volksbegehren „NEHAMMER MUSS WEG“ (2417 d.B.) an den Verfassungsausschuss zurückzuverweisen (1. Bericht des Verfassungsausschusses vom 22. Jänner in 2417 der Beilagen).

 

Der Verfassungsausschuss hat das gegenständliche Volksbegehren am 6. März 2024 gemäß § 37a Abs. 1 Z 4 GOG-NR in öffentlicher Sitzung neuerlich in Verhandlung genommen. Gemäß § 37 Abs. 4 GOG-NR wurden zu dieser Sitzung der Bevollmächtigte und zwei weitere, von diesem nominierte Stellvertreter:innen im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 beigezogen. Für das Volksbegehren nahmen der Bevollmächtigte des Volksbegehrens Mag. Robert Marschall und die Stellvertreter:innen des Bevollmächtigten Gerlinde Wolz und Michael Fichtenbauer an der Sitzung teil.

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer der Bevollmächtigte des Volksbegehrens Mag. Robert Marschall und die Stellvertreterin des Bevollmächtigten Gerlinde Wolz sowie die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Muna Duzdar, Dipl.‑Ing. Nikolaus Berlakovich, Mag. Harald Stefan und Michel Reimon, MBA.

 

Der Bevollmächtigte des Volksbegehrens im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018 Mag. Robert Marschall legte eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 42 Abs. 1 GOG-NR vor. Diese ist dem Ausschussbericht als Anlage 1 angeschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2024 03 06

                    Mag. Agnes Sirkka Prammer                                             Mag. Jörg Leichtfried

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann