2478 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (2465 der Beilagen): Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Wortlauts und der Anhänge II bis IX des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge X und XI

Allgemeiner Teil

Das Protokoll vom 1. Dezember 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (im Folgenden Göteborg-Protokoll) ist ein Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). Es deckt mehrere Problembereiche der Luftreinhaltung ab, die großteils auf den weiträumigen Transport der verursachenden Luftschadstoffe zurückzuführen sind und internationale Kooperation und Vereinbarungen zur Reduktion der Emissionen dieser Schadstoffe erforderlich machen.

Die Entscheidung zur Änderung des Göteborg-Protokolls hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Entscheidung zur Änderung des Göteborg-Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass die Entscheidung zur Änderung dieses Protokolls durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Es bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG, da sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder (Heizanlagen) regeln.

Das Übereinkommen wurde von Österreich ratifiziert, BGBl. Nr. 158/1983 und ist für Österreich am 16. März 1983 in Kraft getreten. Es ist mit seinen stoffspezifischen Protokollen eines der zentralen Vertragswerke zur europäischen und internationalen Luftreinhaltung. Mit den Luftreinhalteprotokollen soll der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung begegnet werden. Wichtig ist die Gültigkeit und Anwendung über die Europäische Union hinaus in den Vereinigten Staaten, Kanada, sowie in Osteuropa, im Kaukasus und den zentralasiatischen (EECCA-)Staaten. Darüber hinaus ist das Übereinkommen Vorbild für ähnliche Vertragswerke in anderen Regionen der Welt. Vertragsparteien sind mit Stand 28. Juli 2023 51 Staaten einschließlich der Europäischen Union.

Auf der Basis des Übereinkommens sind bisher acht Protokolle (ein Finanzierungsprotokoll und sieben Luftreinhalteprotokolle) erarbeitet worden. Österreich hat bis auf das Göteborg-Protokoll alle Protokolle des Übereinkommens samt zwischenzeitlich erfolgten Änderungen ratifiziert. Das Göteborg-Protokoll ist am 17. Mai 2005 völkerrechtlich in Kraft getreten und wird von Österreich gesondert der Genehmigung durch den Nationalrat und somit einer Ratifikation zugeführt.

Das Göteborg-Protokoll wurde von Österreich am 1. Dezember 1999 unterzeichnet. Beim Göteborg-Protokoll handelt es sich um ein Multikomponenten-Protokoll, das einen schadstoffübergreifenden Ansatz verfolgt. Ziel des Göteborg-Protokolls ist es, die Wirkungen von bestimmten Luftschadstoffen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu mindern. Im Fokus steht die Begrenzung und Verringerung der Auswirkungen von Versauerung durch Eintrag von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Ammoniak, von Eutrophierung (Überdüngung) durch Eintrag von Stickstoffoxiden und Ammoniak sowie von bodennahem Ozon, das mit der Sonneneinstrahlung durch komplexe chemische Reaktionen aus den Vorläufersubstanzen (Stickstoffoxide, flüchtige organische Kohlenwasserstoffverbindungen [VOC]) entsteht. Das Protokoll verpflichtete die Vertragsparteien daher unter anderem zur Verringerung der jährlichen Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak bis spätestens 2010 auf die im Anhang II des Göteborg-Protokolls in der Stammfassung angegebenen Emissionshöchstmengen sowie zur Anwendung technischer Standards zur Verminderung von Luftschadstoffemissionen und Emissionsgrenzwerten für technische Anlagen.

Das Göteborg-Protokoll und seine Anhänge wurden im Jahr 2012 umfassend durch die Annahme der Entscheidungen 2012/1 und 2012/2 vom Exekutivorgan des Übereinkommens geändert. Neben der Aufnahme von Verpflichtungen in Bezug auf den besonders gesundheitsrelevanten Luftschadstoff Feinstaub PM2,5, enthält das geänderte Göteborg-Protokoll anstelle von Emissionshöchstmengen nunmehr prozentuelle Emissionsreduktionsverpflichtungen, die ab dem Jahr 2020 für die fünf erfassten Luftschadstoffe einzuhalten sind. Ein besonderes Augenmerk wurde zudem auf die Minderung von Rußpartikeln (Black Carbon, BC) gelegt, die nicht nur negative Auswirkungen auf die Gesundheit, sondern auch auf das Klima haben. Weiters wurden die technischen Anhänge überarbeitet und dabei insbesondere die Emissionsgrenzwerte aktualisiert sowie zwei neue Anhänge hinzugefügt (Anhang X betreffend partikelförmige Stoffe aus stationären Quellen und Anhang XI betreffend Grenzwerte für den Gehalt an VOC in Produkten). Neben der Einhaltung der neuen Emissionsreduktionsverpflichtungen ist von den Vertragsparteien somit die Einhaltung der aktualisierten, für stationäre und mobile Quellen geltenden Emissionsgrenzwerte sicherzustellen und es sind die besten verfügbaren Techniken (BVT) für alle von den Anhängen erfassten stationären und mobilen Quellen anzuwenden.

Aufgrund des Artikels 15 des Protokolls bedürfen die in der Entscheidung 2012/2 enthaltenen Änderungen des Protokolls sowie der Anhänge II bis IX und die Hinzufügung der neuen Anhänge X und XI der Annahme. Die Entscheidung 2012/2, die das Göteborg-Protokoll ändert, ist am 7. Oktober 2019 völkerrechtlich in Kraft getreten.

In Österreich ist die spezielle Transformation der Änderungen des Göteborg-Protokolls bereits abschließend durch einschlägiges Unionsrecht, insbesondere durch die Umsetzung der

•       Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (im Folgenden NEC-RL), ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1,

•       Richtlinie 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCEmissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 24,

•       Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen; ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 36,

•       Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG in der geänderten Fassung; ABl. L Nr. 121 vom 11.5.1999 S. 13,

•       Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1,

•       Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. L Nr. 140 vom 5.6.2009 S. 88,

•       Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (im Folgenden IED), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 und der

•       Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr L 143 vom 30.4.2004 S. 87 („Decopaint“-Richtlinie)

erfolgt. Die BVT-bezogenen Emissionswerte werden durch Beschlüsse der Europäischen Kommissionüber BVT-Schlussfolgerungen für die in Anhang I der IED enthaltenen Aktivitäten gesetzt.

Die Emissionsgrenzwerte der technischen Anhänge des Göteborg-Protokolls gehen nicht über die national oder europarechtlich verbindlichen Standards hinaus. Die Emissionsreduktionsverpflichtungen des Anhangs II sollen mit den von Österreich aufgrund nationaler und europarechtlicher Vorgaben zu setzenden Maßnahmen (insbesondere jenen im Rahmen des von der Bundesregierung zu erstellenden Nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß Emissionsgesetz-Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, das die aktuelle NEC-RL umsetzt) eingehalten werden.

 

Das Protokoll ist in englischer, französischer und russischer Sprache authentisch, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 3 lit. a B-VG werden dem Nationalrat die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass das Protokoll durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 6. März 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Nikolaus Prinz die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Umweltausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.     Der Abschluss des Staatsvertrages: Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Wortlauts und der Anhänge II bis IX des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge X und XI (2465 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.     Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 2024 03 06

                                 Nikolaus Prinz                                                                 Lukas Hammer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann