2484 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Kulturausschusses
über die Regierungsvorlage (2463 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Anfänge der staatlichen Denkmalpflege liegen in der 1850 eingesetzten Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale, der nach mehreren organisatorischen Änderungen durch ein Statut von 1911 ein Staatsdenkmalamt beigegeben wurde, aus welchem sich das heutige Bundesdenkmalamt entwickelte. Das Denkmalschutzgesetz und zuvor das Ausfuhrverbotsgesetz wurden nach dem Ersten Weltkrieg in der Republik, nämlich im Jahr 1923 bzw. im Dezember 1918 beschlossen.
Das Denkmalschutzgesetz wurde seit seiner Erlassung (BGBl. Nr. 533/1923), mehrfach novelliert. Wesentliche Novellen erfolgten im Jahr 1978 durch BGBl. Nr. 167/1978 und im Jahr 1990 durch BGBl. Nr. 473/1990. Im Zuge der sehr umfangreichen Novelle des Jahres 1999, BGBl. I Nr. 170/1999, wurde das Denkmalschutzgesetz mit dem Ausfuhrverbotsgesetz von 1918, StGBl. Nr. 90/1918, zusammengeführt.
Durch die Novellen ist der Text des Denkmalschutzgesetzes an vielen Stellen überfrachtet und schwer lesbar. Die textliche Struktur soll daher durch den Abbau von Redundanzen und durchgehende Definitionen vereinfacht werden, es sollen aber auch die Instrumente des Bundesdenkmalamtes, um das kulturelle Erbe zu erhalten und zeitgemäß fortzuschreiben, unter Beachtung der internationalen fachlichen Entwicklung, gestärkt werden. So soll die bewährte Möglichkeit, durch Verordnungen Unterschutzstellungen durchzuführen auf Ensembles und im Bereich der UNESCO-Welterbestätten erweitert werden, für Veränderungen soll ein Abwägungskatalog verankert werden, die Erhaltungspflicht für geschützte Denkmale soll gestrafft, aber auch die besonderen Anforderungen bei Bestandsbauten im Haftungsrecht berücksichtigt werden.
Im Bereich der Archäologie sind mehrfache Vereinfachungen von Verfahren und Fristenläufen vorgesehen und erstmals auch Bestimmungen über die Verwahrung der bei archäologischen Grabungen gemachten Funde. Im Bereich des Schutzes des beweglichen Kulturgutes soll das Bundesdenkmalamt in Zukunft eine aktivere Rolle einnehmen und gleichzeitig sollen die Regeln für den internationalen Austausch von Kulturgütern transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden.
Ein wesentlicher, die Novelle insgesamt durchziehender Aspekt ist die Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Konventionen, wie etwa des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Welterbes, BGBl. Nr. 60/1993, der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte, BGBl. Nr. 58/1964, und deren Zweitem Protokoll, BGBl. III Nr. 21/2004, oder der Konventionen des Europarates von La Valletta zum Schutz des archäologischen Erbes, BGBl. III Nr. 22/2015. Die angesprochene Straffung der Erhaltungspflicht berücksichtigt überdies die von Österreich noch nicht ratifizierte Konvention des Europarates zum Schutz des architektonischen Erbes (Konvention von Granada).
Im Übrigen erfolgen mit dieser Novelle redaktionelle Änderungen, insbesondere Anpassungen an die neue Rechtschreibung, Anpassungen der Geschlechterbezeichnungen und Anpassungen der Ressortbezeichnungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Denkmalschutz“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“ sowie „Strafrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten). Die in § 13b sowie den §§ 32 und 33 vorgesehenen Maßnahmen sind solche der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG).
Der Kulturausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. März 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Eva Blimlinger die Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Gabriele Heinisch-Hosek, Henrike Brandstötter, Thomas Spalt und Katharina Kucharowits sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Andrea Mayer.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Mag. Eva Blimlinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 9 (§ 5):
Der Text des Abs. 2b entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage und soll den sich aus Art 15 StGG ergebenden besonderen Schutz für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften der selbstständigen Ordnung und der Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten sachgerecht gewährleisten. Das bisherige Verfahren denkmalbehördlicher Gegenvorschläge erscheint auch aus Sicht der Religionsfreiheit nicht adäquat und soll, wie schon in der Regierungsvorlage vorgeschlagen, entfallen. Die liturgischen Vorschriften anderer Religionsgemeinschaften sind gegebenenfalls ebenso für diesen Paragrafen zu berücksichtigen.
Zu Z 43 (§ 32):
Das Begutachtungsverfahren und weiterführende Gespräche nach Beschluss der Regierungsvorlage haben gezeigt, dass die Sorge besteht, dass die ab dem Jahr 2024 zusätzlich zur Verfügung stehende Summe von 6 Millionen Euro nicht ausreichend sein könnte, um die sich aus dem vorgeschlagenen § 4 Abs. 1 ergebenden Aufwendungen für nötige Maßnahmen auf Seiten von Denkmaleigentümern zu unterstützen, zumal auf derartige Förderungen kein Rechtsanspruch besteht. Durch den vorgeschlagenen Satz soll sichergestellt werden, dass auch ab 2025 ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um solche Maßnahmen zu finanzieren, ohne jedoch zu Lasten der UG 32 (Budget inklusive Rücklagen) zu gehen. Dieser Verpflichtung kann seitens des Bundesministers für Finanzen sowohl durch Umschichtungen aus dem sonstigen Bundesbudget als auch durch entsprechende Vorkehrungen in BFG und BFRG entsprochen werden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Mag. Eva Blimlinger mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N ) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 03 12
Mag. Eva Blimlinger Mag. Eva Blimlinger
Berichterstattung Obfrau