2489 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 3872/A der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 31. Jänner 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 3 (§ 74a):

Soll aufgrund einer in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bundesländer fallenden Entscheidung ein Rettungsflugbetrieb 24 Stunden vorgehalten werden bzw. wird diesem Rettungsflugbetrieb vom jeweiligen Bundesland zugestimmt und ist dadurch aufgrund der Lage der dafür in Frage kommenden Rettungsstützpunkte die Nutzung von Zivilfluglätzen auch außerhalb der Betriebszeiten erforderlich, soll dies mit dieser neuen Bestimmung unter den angeführten Bedingungen, die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind, ermöglicht werden. Die Nutzung des Zivilflugplatzes außerhalb der Betriebszeiten soll nur durch jene Halter/Halterinnen (Betreiber/Betreiberinnen, die im Sinne von SPA-HEMS.100 die erforderliche Genehmigung erhalten haben) möglich sein, die für den 24-Stunden-Rettungsbetrieb ausgewählt worden sind.

Zu Z 4 (§ 123a):

Mit dem neuen § 123a soll aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes die Möglichkeit geschaffen werden, die Hindernisbefeuerung von Luftfahrthindernissen gemäß § 85 Abs. 2 LFG, die zum Schutz der Luftverkehrsteilnehmer über eine Nachtkennzeichnung verfügen müssen, nur bei Bedarf zu aktivieren. Diese Aufgabe soll die Austro Control GmbH übernehmen, da diese bereits über die entsprechenden Anlagen und Techniken zur Luftfahrzeugerfassung verfügt und auch auf Daten zurückgreifen kann, deren Miteinbeziehung das Sicherheitsniveau des Systems erhöhen (zB Flugplandaten). Anwendung soll § 123a im Wesentlichen bei Windkraftanlagen finden, aber auch weitere Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Abs. 2 können von der Anwendung profitieren. Die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung soll von der Austro Control GmbH so eingerichtet werden, dass bei jeglichen Gefährdungen des Systems die Nachtkennzeichnung jedenfalls aktiviert ist bzw. bleibt. Insofern die zur Steuerung der Nachtkennzeichnung erforderliche Luftfahrzeugerfassung nur bei Verwendung bestimmter bordseitiger Technik aller Luftverkehrsteilnehmer gesichert ist (zB Transponder), darf das System erst eingesetzt werden, wenn die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen entsprechend angepasst wurden. Gemäß Abs. 2 soll es der für die luftfahrtrechtliche Ausnahmebewilligung gemäß § 91 zuständigen Behörde obliegen festzulegen, ob die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung zulässig ist, da bei manchen Luftfahrthindernissen weiterhin die andauernde Hindernisbefeuerung bei Nacht im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt angezeigt sein kann. Grundsätzlich ist anzumerken, dass unbeschadet der Einführung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung alle Bestimmungen der § 85 ff LFG ua. über die Ausnahmebewilligung, die Kennzeichnung, die Beseitigung und die Meldung von Luftfahrthindernissen weiterhin uneingeschränkt anwendbar sein sollen.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. März 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christoph Stark die Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Lukas Hammer, MMag. Katharina Werner, Bakk., Hermann Weratschnig, MBA MSc und Andreas Ottenschläger sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Ausschussobmann Abgeordneter Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 03 12

                                Christoph Stark                                                          Alois Stöger, diplômé

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann