249 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird (Versicherungsaufsichtsrechtsnovelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 292.

2. In § 5 Z 28 lit. c wird der Verweis „Richtlinie 2004/39/EG“ durch den Verweis „Richtlinie 2014/65/EU“ ersetzt.

3. In § 50 Abs. 1 wird der Verweis „§ 86 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 AktG“ durch den Verweis „§ 86 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 AktG“ ersetzt.

4. Nach § 94 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Informationen gemäß Abs. 3 bis 6 müssen

           1. regelmäßig aktualisiert werden,

           2. klar, prägnant und verständlich formuliert sein,

           3. Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,

           4. inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent sein und dürfen nicht irreführend sein,

           5. in lesefreundlicher Form gestaltet sein,

           6. in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn, dass der Versicherte sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat, und

           7. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 5 Z 8 PKG oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.“

5. § 94 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Arbeitgeber hat diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einem Versicherungsvertrag berechtigt sind, vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag über Folgendes zu informieren:

           1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;

           2. die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;

           3. die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung, den Leistungsumfang sowie alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen;

           4. die Möglichkeit, Eigenprämien zu leisten, und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen;

           5. die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen sowie

           6. wo weitere Informationen erhältlich sind.

Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Versicherungsvertrags zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf dessen Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrags in Papierform auszufolgen.“

6. Nach § 94 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Abs. 3 benötigt.

(3b) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;

           2. die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;

           3. die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens, des Arbeitgebers sowie der Versicherten;

           4. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;

           5. die Art der von den Versicherten zu tragenden finanziellen Risiken;

           6. eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch das Versicherungsunternehmen;

           7. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;

           8. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 BPG;

           9. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3;

         10. eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 über die letzten fünf Jahre und

         11. die Struktur der Kosten.“

7. § 94 Abs. 4 bis 7 lautet:

„(4) Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über

           1. die Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter,

           2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt,

           3. eine Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,

           4. die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien,

           5. einbehaltene Kosten,

           6. die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres,

           7. eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Hinweis, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,

           8. die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2,

           9. alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten

zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters auf allenfalls ausübbare Optionen, den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Anwartschaftsberechtigten auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, sowie, falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 98 hinzuweisen.

(5) Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres sowie die einbehaltenen Kosten zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.

(6) Das Versicherungsunternehmen hat

           1. den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen und

           2. den Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsoptionen der Pension

zu informieren.

(7) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Abs. 4 Z 7 sowie den Inhalt der Information gemäß Abs. 3a und den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3b, 4, 5 und 6 durch Verordnung festzulegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.“

8. § 94 Abs. 8 entfällt und der bisherige § 94 Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

9. Nach § 95 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 letzter Satz bedarf im Falle einer beabsichtigten Übertragung auf eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 PKG die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrags auch der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Anwartschaftsberechtigten und der Mehrheit der betroffenen Leistungsberechtigten. Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten schriftlich über

           1. die beabsichtigte Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Versicherungsvertrags,

           2. die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 PKG über die Bedingungen der Übertragung,

           3. die Firma und den Ort der Hauptverwaltung der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 PKG sowie den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung gemäß § 5 Z 4 PKG eingetragen oder zugelassen ist,

           4. die Firma und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers,

           5. die Hauptmerkmale der von der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 PKG für diesen Arbeitgeber zu verwaltenden Zusage,

           6. die Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder Deckungsrückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte,

           7. das Recht auf Zustimmung sowie

           8. die Modalitäten des Abstimmungsverfahrens

zu informieren. Das Abstimmungsverfahren hat so zu erfolgen, dass das Abstimmungsverhalten nicht auf einzelne Personen zurückverfolgt werden kann. Den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist für die Ausübung des Rechts auf Zustimmung eine angemessene Frist einzuräumen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind sämtliche Kosten des Versicherungsunternehmens, die im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren anfallen, vom Arbeitgeber zu tragen.

(1b) Die Zustimmung zur Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung gilt als erteilt, wenn jeweils mehr als die Hälfte der von der beabsichtigten Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung umfassten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten an der Abstimmung teilnehmen und jeweils mehr als die Hälfte dieser Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung zustimmen.

(1c) Im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen und einer beabsichtigten Übertragung auf eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 PKG bedarf die Kündigung auch der Zustimmung des Arbeitgebers. Abweichend von Abs. 1a letzter Satz sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, sämtliche Kosten des Versicherungsunternehmens, die im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren anfallen, vom Versicherungsunternehmen zu tragen.“

10. In § 115 Abs. 1 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „voll geschäftsfähige“ ersetzt.

11. Im Schlussteil des § 120 Abs. 3 wird das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „voll geschäftsfähigen“ ersetzt.

12. § 123 Abs. 8 wird der Verweis „§ 1 Abs. 2 BörseG“ durch den Verweis „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

13. Dem § 129 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Sonstige Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb bleiben unberührt.“

14. § 292 samt Überschrift entfällt.

15. In § 304 Abs. 2 wird das Wort „eigenberechtigte“ durch die Wortfolge „voll geschäftsfähige“ ersetzt.

16. In § 305 Abs. 7 wird der Verweis „Abs. 3“ durch den Vereis „Abs. 6“ ersetzt.

17. § 316 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 268 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2009/138/EU ist in Österreich wirksam, sobald diese im Herkunftsmitgliedstaat wirksam ist. Auf Verwalter gemäß Art. 268 Abs. 1 lit. e dieser Richtlinie und deren Vertreter ist § 241 IO anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staats, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde, ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.“

18. § 317 Abs. 1 Z 1a erhält die Bezeichnung „1.“.

19. In § 319 Z 1 wird der Verweis „§ 94 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 94 Abs. 3a“ ersetzt.

20. In § 319 Z 2 wird der Verweis „§ 94 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 94 Abs. 3“ ersetzt.

21. In § 319 Z 3 wird das Wort „als“ durch die Wortfolge „als Arbeitgeber oder“ ersetzt.

22. In § 320 Z 6 wird der Verweis „§ 305 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 305 Abs. 3“ ersetzt.

23. Im Schlussteil des § 328 wird der Verweis „Z 3, Z 4,“ durch den Verweis „Z 3 bis Z 4a,“ ersetzt.

24. Dem § 333 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Bis längstens 31. Dezember 2023 können die Informationen gemäß § 94 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr xx/2019 kostenlos auch nur auf Papier zugänglich gemacht werden.“

25. Dem § 340 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2021 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten. § 94 Abs. 2a bis 8, § 95 Abs. 1a bis 1c, § 319 Z 1 und § 333 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Der bisherige § 94 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Die FMA kann Verordnungen auf Grund der Ermächtigungen in § 94 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx folgenden Tag an erlassen. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.“

26. § 342 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;

           2. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2162, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29;

           3. Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 11;

           4. Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155;

           5. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79;

           6. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64;

           7. Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196;

           8. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155;

           9. Richtlinie 2014/17/ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 060 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1;

         10. Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214;

         11. Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935, ABl. Nr. L 301 vom 22.11.2019 S. 3;

         12. Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

           1. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;

           2. Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2402, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35;

           3. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. 331 vom 15.12.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2176, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 146;

           4. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;

           5. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;

           6. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;

           7. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2099, ABl. Nr. L 322 vom 12.12.2019 S. 1;

           8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35/2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/442, ABl. Nr. L 92 vom 26.03.2020 S. 1;

           9. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44;

         10. Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66;

         11. Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1011, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2019 S. 1;

         12. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2;

         13. Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/541, ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 S. 59;

         14. Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/541, ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018  S. 59.“

27. In § 346 Z 1 entfällt der Verweis „§ 133 Abs. 8,“ zudem wird die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ ersetzt; der Punkt am Ende von Z 4a wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

28. In § 346 entfallen die Z 3 und 4; die Z 4a und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“, wobei in der neuen Z 3 die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt wird.