2490 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (2406 der Beilagen): Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und der Anhänge E (CUI) und G (ATMF) sowie die Einfügung des neuen Anhangs H (EST) zum Übereinkommen

Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) ist eine Organisation, der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die über ein Eisenbahnnetz verfügen, und einige Länder Afrikas sowie Asiens angehören. Völkerrechtliche Grundlage ist das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahn¬verkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. III Nr. 122/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 129/2023).

Bei der 13. Generalversammlung der OTIF am 25. und 26. September 2018 wurden Änderungen des Übereinkommens, der Anhänge G und H sowie die Einfügung eines neuen Anhangs H beschlossen.

Diese Änderungen (inkl. Einfügung) treten gemäß Art. 34 des Übereinkommens für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklärt haben, dass sie den Änderungen nicht zustimmen zu folgendem Zeitpunkt in Kraft: die Änderungen des COTIF nach zwölf Monaten nach der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten (Art. 34 § 2) und die Änderungen (inkl. Einfügung) der Anhänge zum COTIF zwölf Monate nach der Genehmigung durch die Hälfte der Mitgliedstaaten (Art. 34 § 3). Österreich nimmt in Aussicht, gemäß Art. 34 des Übereinkommens die Genehmigung für die Änderungen zu erteilen.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. März 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Hermann Weratschnig, MBA MSc die Abgeordneten Melanie Erasim, MSc und Dipl.‑Ing. Gerhard Deimek sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und der Anhänge E (CUI) und G (ATMF) sowie die Einfügung des neuen Anhangs H (EST) zum Übereinkommen (2406 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2024 03 12

              Hermann Weratschnig, MBA MSc                                         Alois Stöger, diplômé

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann