2494 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag 3945/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. Februar 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit der Novelle werden redaktionelle Bereinigungen bzw. Klarstellungen vorgenommen. Mit der Z 1 wird ein Fehler im Inhaltsverzeichnis korrigiert. Mit der Z 2 wird in § 25 Abs. 1 FAG 2024 (Finanzzuweisung für Gesundheit, Pflege und Klima) nunmehr der für die Gemeinden vorgesehene Betrag inklusive der Aufstockung um 6,0 Mio. € zu Lasten Wiens genannt (an den sich daraus ergebenden länderweisen Anteilen in Abs. 2 ändert sich dadurch nichts).“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. März 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. Ernst Gödl die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Gerald Loacker, Maximilian Lercher, Dr. Christoph Matznetter, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Gerhard Kaniak, Maximilian Linder sowie die Auskunftsperson Mag. Kristina Fuchs, MPA, der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M. und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ der Bundesregierung sieht unter anderem einen Zweckzuschuss des Bundes an die Länder in Höhe von 1 Milliarde Euro vor, damit diese die Schaffung zusätzlicher leistbarer Eigentums- und Mitwohnungen fördern und die Sanierung vorantreiben können. Weiters soll den Ländern ermöglicht werden, bei vom Bund via ÖBFA zusätzliche Darlehen für Zwecke der Wohnbauförderung im Volumen von 500 Millionen Euro aufzunehmen, wobei die effektive Zinsbelastung der Länder durch Zuschüsse des Bundes bis zum Jahr 2028 auf 1,5 % p.a. gesenkt wird.
Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag soll der zweite Punkt, nämlich die Zweckzuschüsse zu den Darlehenszinsen, im Finanzausgleichsgesetz 2024 im neuen § 29a „Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung“ umgesetzt werden.
Zu § 29a Abs. 1 und 2 – Zweckzuschüsse an Länder zu Zinsen für Darlehen des Bundes via ÖBFA
Mit Zweckzuschüssen reduziert der Bund die von den Ländern zu leistenden Zinsen für zusätzliche Darlehen des Bundes via ÖBFA mit einem Volumen von insgesamt 500 Millionen Euro. Diese Mittel sind für Wohnbauförderungsdarlehen der Länder in den Jahren 2024 und 2025 an natürliche Personen von maximal 200 000,- Euro und mit einem maximalen Zinssatz von 1,5 % p.a. zweckgebunden.
Dieses Darlehensvolumen kann von den Ländern, ohne Vorgabe von Jahrestranchen, in den Jahren 2024 und 2025 den Förderwerbern zugesichert werden. Die länderweisen Anteile am Darlehensvolumen richten sich nach der Einwohnerzahl, und zwar – eben weil es keine Jahrestranchen gibt – zur Gänze nach der im Jahr 2024 anzuwendenden.
Zu § 29a Abs. 3 – Höhe der Zweckzuschüsse
Mit den Zweckzuschüssen des Bundes wird die Differenz zwischen dem aufgrund der Emissionsrendite vom Land effektiv zu tragenden Zinssatz (welcher regelmäßig insb. auf Grund eines Agios oder Disagios vom nominellen Zinssatz abweicht) und dem Zinssatz von 1,5 % p.a. ausgeglichen. Die Ausgaben des Landes für die Zinsen einerseits und die Einnahmen des Landes aus den Zweckzuschüssen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, beide Zahlungsströme werden daher sowohl vom Bund als auch von den Ländern jeweils brutto zu verbuchen sein.
Die Höhe des Zweckzuschusses des Bundes an das Land ist unabhängig vom Zinssatz, der von den Förderungsnehmern für das Wohnbauförderungsdarlehen des Landes zu leisten ist; dieser kann auch unter dem maximalen Zinssatz von 1,5 % (Abs. 1) liegen.
Die Rückflüsse aus den Wohnbauförderungsdarlehen verbleiben bei den Ländern, umgekehrt werden die Zuschüsse des Bundes für die Zinsen bis zum Jahr 2028, sohin bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode, begrenzt.
Zu § 29a Abs. 4 – Antispekulative Maßnahmen
Für Förderungen von natürlichen Personen, die vom Land aus den vom Bund bezuschussten ÖBFA-Darlehen finanziert werden, sind in den Förderverträgen die antispekulativen Regelungen gemäß § 15h WGG auf Förderdauer oder für 25 Jahre ab Abschluss Fördervertrages zu vereinbaren.
Zu § 29a Abs. 5 und 6 – Zusätzlichkeit der Wohnbauförderung
Die Bundesmittel sind von den Ländern für zusätzliche Wohnbauförderung zu verwenden.
Insoweit der in Abs. 1 vorgesehene Höchstbetrag für die Zweckzuschüsse des Bundes nicht in Anspruch genommen wird oder Zweckzuschüsse zurückzuzahlen sind, verbleiben diese Mittel beim Bund.“
Ein Antrag auf Ausschussfeststellung des Abgeordneten Kai Jan Krainer fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 03 14
Mag. Ernst Gödl Karlheinz Kopf
Berichterstattung Obmann