2500 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag 3953/A der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller, Mario Lindner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller, Mario Lindner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. Februar 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die Finanzverwaltung hat seit Jahrzehnten die Auffassung vertreten, dass das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) und seine Landesverbände abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind (vgl zB Schreiben des BMF v. 9. 3. 1982, GZ 13 5202/2-IV/13/82). Das BFG hat jüngst in einem zur Beurteilung der Finanzamtszuständigkeit für einen Landesverband des ÖRK ergangenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass für diese Verwaltungspraxis keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (BFG 18. 4. 2023, GZ RV/7106426/2019). Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll die Weiterführung der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis sicherstellen.
In bundesgesetzlichen Vorschriften finden sich häufig
Regelungen, nach denen bestimmte juristische Personen für
abgabenrechtliche Zwecke zu Körperschaften des öffentlichen Rechts
erklärt werden. Aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes ist
dafür Voraussetzung, dass die dem jeweiligen Rechtsträger zugewiesenen
Aufgaben „öffentlichen Charakter“ haben (vgl zB Achatz/Bieber,
in: Achatz/Kirchmayr, KStG-Kommentar § 1 Tz 224). Diese
Voraussetzung ist im Falle des ÖRK unzweifelhaft gegeben: Nach
§ 2 Abs 1 RotkreuzG führt das ÖRK diejenigen Aufgaben
durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, den
beiden Zusatzprotokollen und den einschlägigen Beschlüssen der
Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen ergeben. Darüber
hinaus hat das ÖRK nach § 2 Abs 2 RotkreuzG auch die
bundesgesetzlich zugewiesene Aufgabe, die österreichischen Behörden
im humanitären Bereich zu unterstützen. Nach § 3
Satz 1 RotkreuzG hat das ÖRK zusätzlich auch die Aufgabe, das
Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und
Zusatzprotokolle zu verbreiten. In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem
die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das ÖRK
§ 6 Abs 1 Satz 1 RotkreuzG zufolge die Sanitätsdienste
des österreichischen Bundesheeres. Sofern man nicht die – vom BFG
allerdings nicht geteilte – Rechtsauffassung vertritt, dass sich die
Qualifikation des ÖRK als Körperschaft öffentlichen Rechts
ohnehin bereits aus diesen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ergibt,
rechtfertigen diese Aufgaben jedenfalls, dem ÖRK und seinen Zweigvereinen
durch ausdrückliche gesetzliche Regelung für abgabenrechtliche Zwecke
den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen.
Ohne diesen besonderen Status würde es sich beim ÖRK und seinen
Zweigvereinen jedenfalls um gemeinnützige Körperschaften handeln. Die
abgabenrechtliche Behandlung von Körperschaften des öffentlichen
Rechts und von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, ist weitgehend aufeinander
abgestimmt, sodass die sich aus dem Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts ergebenden zusätzlichen abgabenrechtlichen
Begünstigungen keineswegs umfangreich sind.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. März 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Abgeordneter Franz Hörl.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 03 14
Franz Hörl Karlheinz Kopf
Berichterstattung Obmann