2500 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 3953/A der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller, Mario Lindner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller, Mario Lindner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. Februar 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Finanzverwaltung hat seit Jahrzehnten die Auffassung vertreten, dass das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) und seine Landesverbände abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind (vgl zB Schreiben des BMF v. 9. 3. 1982, GZ 13 5202/2-IV/13/82). Das BFG hat jüngst in einem zur Beurteilung der Finanzamtszuständigkeit für einen Landesverband des ÖRK ergangenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass für diese Verwaltungspraxis keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht (BFG 18. 4. 2023, GZ RV/7106426/2019). Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll die Weiterführung der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis sicherstellen. 

In bundesgesetzlichen Vorschriften finden sich häufig Regelungen, nach denen bestimmte juristische Personen für abgabenrechtliche Zwecke zu Körperschaften des öffentlichen Rechts erklärt werden. Aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes ist dafür Voraussetzung, dass die dem jeweiligen Rechtsträger zugewiesenen Aufgaben „öffentlichen Charakter“ haben (vgl zB Achatz/Bieber, in: Achatz/Kirchmayr, KStG-Kommentar § 1 Tz 224). Diese Voraussetzung ist im Falle des ÖRK unzweifelhaft gegeben: Nach § 2 Abs 1 RotkreuzG führt das ÖRK diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, den beiden Zusatzprotokollen und den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen ergeben. Darüber hinaus hat das ÖRK nach § 2 Abs 2 RotkreuzG auch die bundesgesetzlich zugewiesene Aufgabe, die österreichischen Behörden im humanitären Bereich zu unterstützen. Nach § 3 Satz 1 RotkreuzG hat das ÖRK zusätzlich auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das ÖRK § 6 Abs 1 Satz 1 RotkreuzG zufolge die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Sofern man nicht die – vom BFG allerdings nicht geteilte – Rechtsauffassung vertritt, dass sich die Qualifikation des ÖRK als Körperschaft öffentlichen Rechts ohnehin bereits aus diesen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ergibt, rechtfertigen diese Aufgaben jedenfalls, dem ÖRK und seinen Zweigvereinen durch ausdrückliche gesetzliche Regelung für abgabenrechtliche Zwecke den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen. Ohne diesen besonderen Status würde es sich beim ÖRK und seinen Zweigvereinen jedenfalls um gemeinnützige Körperschaften handeln. Die abgabenrechtliche Behandlung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, ist weitgehend aufeinander abgestimmt, sodass die sich aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ergebenden zusätzlichen abgabenrechtlichen Begünstigungen keineswegs umfangreich sind.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. März 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Abgeordneter Franz Hörl.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 03 14

                                     Franz Hörl                                                                     Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann