Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG), BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2021 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 10 wie folgt geändert:

„§ 10

Abgaben- und Gebührenbefreiung“

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Abgaben- und Gebührenbefreiung“

b) Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

c) § 10 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.“

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 10 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“