Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1:

Das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016) hat den Zweck, Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG umzusetzen.

Durch die Richtlinie (EU) 2022/2380 vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 30, ergibt sich nunmehr neuerlich die Notwendigkeit Unionsrecht umzusetzen.

Mit der Richtlinie (EU) 2022/2380 werden nunmehr die Ladeschnittstelle und die Ladeprotokolle für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion harmonisiert. Diese Regelungen bilden die Grundlage für die Anpassung an künftige wissenschaftliche und technologische Fortschritte oder Marktentwicklungen und sie legen Anforderungen an den kombinierten Verkauf von Funkanlagen und ihren Ladegeräten sowie an die Informationen fest, die Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung zu stellen sind. Ein zentrales Ziel der Richtlinie besteht darin, die durch den Verkauf von Funkanlagen entstehenden Elektronikabfälle zu verringern sowie den Rohstoffbedarf und die CO2- Emissionen in Verbindung mit Herstellung, Transport und Entsorgung von Ladegeräten zu senken und so eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen).

Zu Artikel 2:

Es erfolgen Anpassungen im Postmarktgesetz: Verrechnungssätze im internationalen Postverkehr (Terminal Dues) sind auf Ebene der UPU (Universal Postal Union) geregelt. Gemäß Artikel 31-108 iVm Artikel 17-101.2.1 der UPU Durchführungsverordnung müssen die empfangenden Postbetreiber für eingehende internationale Briefsendungen den gleichen Qualitätsstandard anwenden, wie für nationale Priority-Sendungen – bzw. wenn es im Universaldienst keinen Priority-Service mehr gibt, den bestehenden Standard für nicht-priority Sendungen. Werden diese Qualitätsvorgaben nicht eingehalten, werden bei den Entgelten für eingehende internationale Briefsendungen bei den Österreichischen Postbetreibern Abschläge vorgenommen.

Die UPU knüpft die Verrechnungssätze an den Qualitätsstandard, der in § 11 Abs. 1 PMG festgelegt ist. Demnach liegt der Qualitätsstandard hinsichtlich Laufzeiten für nationale Priority-Briefe in Österreich bei Einlieferungstag+1 für 95% der Briefsendungen. In vielen anderen Ländern wurden die Qualitätsstandards jedoch in den letzten Jahren gesenkt was zu einer Benachteiligung österreichischer Betreiber führt.

Ziel der gegenständlichen Regelung ist es, die Laufzeit jenes Produktes, welches die UPU als Anknüpfungspunkt heranzieht, dahingehend zu verändern, dass internationale Briefsendungen nicht bereits am nächsten Tag nach Übernahme in Österreich zugestellt werden müssen. Damit wird verhindert, dass österreichische Betreiber Abschläge bei den Verrechnungssätzen zu tragen haben.

Im grenzüberschreitenden Postversand wird damit ein Level Playing Field zwischen den Postanbietern hergestellt, ohne dass es in Österreich zu Einschränkungen bei den Postdienstleistungen kommt. Denn für Kundinnen und Kunden im Inland wird weiterhin das als Premium-Briefsendung im Sinne des § 3 Z 17 definierte Produkt im Rahmen des Universaldienstes zur Verfügung gestellt.

Die weiteren Änderungen dienen der Verwaltungsvereinfachung, da die Lieferung und Weiterverarbeitung von Daten in elektronischer Form inzwischen den Regelfall darstellt und eine zusätzliche Lieferung in Papierform sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Behörden vermeidbaren Aufwand darstellt.

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Die Harmonisierung der Ladeschnittstelle und der Ladeprotokolle für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion und die Anforderungen an den kombinierten Verkauf von Funkanlagen und ihren Ladegeräten sowie an die Informationen, die Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung zu stellen sind, machen folgende Anpassungen notwendig:

Zu § 1 Abs. 2:

Eingefügt werden Ausnahmen für bestimmte Luftfahrtausrüstung. Für diese gilt dieses Bundesgesetz somit nicht. Diese Anpassung ist aufgrund Art. 138 der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. L 212 vom 22.08.2018, S. 1, erforderlich.

Zu § 3:

In Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt eine Ergänzung der grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen, nämlich der Kompatibilität mit Zubehör, insbesondere Ladenetzteilen.

Zu § 3a:

Diese neue Bestimmung enthält Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure und schafft für Verbraucher und andere Endnutzer die Möglichkeit, bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben. Dies dient einem bereits im Allgemeinen Teil erwähnten zentralen Ziel der Richtlinie, nämlich die durch den Verkauf von Funkanlagen entstehenden Elektronikabfälle zu verringern sowie den Rohstoffbedarf und die CO2- Emissionen in Verbindung mit Herstellung, Transport und Entsorgung von Ladegeräten zu senken und so eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Zu § 6 und § 7:

In diesen die Pflichten der Einführer sowie die Pflichten der Händler betreffenden Bestimmungen wird jeweils ein neuer, die Etikettierung betreffender Abs. 2a eingefügt.

Zu § 13:

Ebenso sind in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben Ergänzungen in § 13 (Formal fehlende Konformität) erforderlich.

Zu § 23:

Die das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Funkanlagen betreffende Regelung des § 23 wird um einen den Inhalt der Gebrauchsanleitung (Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen) und den Informationen auf einem Etikett regelnden Abs. 1a ergänzt. So wird beispielsweise klargestellt, dass auch wenn keine Verpackung vorhanden ist (§ 23 Abs. 1a fünfter Satz), das Etikett jedenfalls in der Gebrauchsanweisung abzudrucken ist.

Zu § 35:

In Einklang mit der Änderung in § 23 werden schließlich in § 35 Abs. 4 die Verwaltungsstrafbestimmungen dahingehend ergänzt, dass auch das Zuwiderhandeln gegen § 23 Abs. 1a mit Geldstrafe von bis zu 4.000 Euro zu bestrafen ist.

Zu § 40:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2022/2380.

Zu Artikel 2:

Zu § 3:

Die bereits derzeit angebotene, bisher in § 11 Abs. 1 definierte Briefsendung soll den Kundinnen und Kunden als Premium-Briefsendung weiterhin im Rahmen des Universaldienstes unverändert zur Verfügung stehen.

Zu § 11:

Die Standard-Briefsendung im Universaldienst wird nunmehr in § 11 Abs. 1 PMG hinsichtlich der Laufzeiten neu definiert. Ein derartiges Produkt ist bereits derzeit auf dem Markt.

Zu §§ 7 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 10, § 36 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Z 16:

Diese Änderungen dienen der Verwaltungsvereinfachung, da die Lieferung und Weiterverarbeitung von Daten in elektronischer Form inzwischen den Regelfall darstellt und eine zusätzliche Lieferung in Papierform sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Behörden vermeidbaren Aufwand darstellt.