Psychotherapiegesetz

Verhältnismäßigkeitsprüfung

Durch die Schaffung eines neuen Psychotherapiegesetzes werden neue und geänderte Berufsreglementierungen normiert, die auf Grund des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), BGBl. I Nr. 67/2021, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern.

Gemäß § 6 VPG werden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung folgende Inhalte geprüft:

1.     Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, die konkreten Risiken entgegenwirken sollen;

2.     Geeignetheit und Angemessenheit der Regelung;

3.     Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel;

4.     Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen;

5.     Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung;

6.     berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Berufsqualifikation;

7.     spezifische Anforderungen an die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen;

8.     Nichtdiskriminierung.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird nach dem in der Anlage des VPG angeführten Prüfschema durchgeführt.

1. Allgemeininteresse:

a. Aufgrund welchen Allgemeininteresses ist die Regelung erforderlich?

-       öffentliche Gesundheit

Die Festlegung der beruflichen Qualifikation im Bereich der Psychotherapie dient der Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgungsqualität und liegt damit im Allgemeininteresse der öffentlichen Gesundheit.

-       Schutz der Verbraucher:innen und Dienstleistungsempfänger:innen

Durch die Neuregelung einer psychotherapeutischen Ausbildung und einer beruflichen Qualifikation in der Psychotherapie, die durch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“/„Psychotherapeut“/“Psychotherapeut:in“ transparent gemacht wird, erfolgt eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Patientinnen und Patienten als Konsumentinnen und Konsumenten sowie eine entsprechende Information über die Qualifikation der psychotherapeutischen Behandler:innen im Bereich der psychischen Gesundheit. Die Regelung der Ausbildung in der Psychotherapie verbessert die Qualität der psychotherapeutischen Dienstleistung an psychotherapeutisch zu versorgenden Patientinnen und Patienten.

b. Bei der Reglementierung von Gesundheitsberufen, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, dient diese der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus?

Die Psychotherapie ist als Gesundheitsberuf reglementiert. Die Regelungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie die Erfordernisse an die Berufsangehörigen normieren, dienen der verbesserten Sicherheit der Patientinnen und Patienten, die sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen, und stellen durch diese Anforderungen das erforderliche erhöhte Gesundheitsschutzniveau sicher.

c. Welchen Risiken für Berufsangehörige, Verbraucher:innen und Dritte soll das angestrebte Ziel des Allgemeininteresses entgegenwirken?

Eine Nichtreglementierung der Ausbildung und des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten würde bedeuten, dass Personen, die psychotherapeutische Behandlungen an der Patientin bzw. am Patienten erbringen, nicht über eine gesetzlich normierte Ausbildung verfügen. Dies würde das massive Risiko für Patientinnen und Patienten als Verbraucher:innen bergen, dass die psychotherapeutische Diagnostik, Beratung und Behandlung oder Betreuung von Menschen mit emotional, psychosomatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, insbesondere im Rahmen der psychotherapeutischen Versorgung als Krankenbehandlung bei akuten und chronischen Krankheitszuständen einschließlich Krisenintervention sowie als Präventions- und Rehabilitationsmaßnahme, Förderung personaler und sozialer Kompetenzen, als Selbsterfahrung und Supervision, Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten, Ausbildung sowie psychotherapeutische Forschung nicht aufgrund gesicherter Qualifikationsanforderungen an die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfolgen und dass Patientinnen und Patienten damit einem hohen Gesundheitsrisiko ausgesetzt wären. Zudem würde die sozialversicherungsrechtliche Übernahme der Kosten verunmöglicht.

2. Angemessenheit

Inwiefern ist die Regelung geeignet, die Ziele des genannten Allgemeininteresses in systematischer und kohärenter Weise zu erreichen (Angemessenheit) und inwiefern wird den Risiken bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise entgegengewirkt?

Durch die Reglementierung des Berufs, der Qualifikation und der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird den unter Punkt 1.c. dargelegten Risiken zielgerichtet entgegengewirkt, indem die Berufsqualifikation für die diesem Beruf zufallenden Tätigkeiten eine qualitätsgesicherte Behandlung von psychisch kranken Menschen garantiert und damit die Patientensicherheit für Personen, die sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen, gewährleistet ist. Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erfordert ein qualitätsgesichertes interprofessionelles Handeln der Berufsangehörigen. Dies wird durch die Reglementierung der Ausbildung, der Qualifikation und des Berufsbildes gewährleistet.

3. Verhältnismäßigkeit in Bezug auf gelindere Mittel

Weshalb ist das angestrebte Ziel nicht durch gelindere Mittel oder bestehende Regelungen erreichbar (Verhältnismäßigkeit)? Warum kann das Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, dies insbesondere wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken?

Leben und Gesundheit von Menschen sind das höchste Gut, das besonderen Schutzes durch die Rechtsordnung bedarf. Patientinnen und Patienten sind eine besonders vulnerable Personengruppe, die sich ex ante darauf verlassen können müssen, dass nur qualifizierte Berufsangehörige Gesundheitsdienstleistungen an, bei und mit ihnen durchführen. Durch gelindere Mittel als der Reglementierung der erforderlichen Berufsqualifikation für gesundheitsberufliche Tätigkeiten am Menschen, wie beispielsweise ausschließlich verbraucherschutzrechtliche oder haftungsrechtliche Maßnahmen, kann kein ausreichender Schutz von Leben und Gesundheit der Patientinnen und Patienten gewährleistet werden, zumal derartige Maßnahmen erst nach dem Eintritt eines Schadens ex post greifen würden.

Für die Reglementierung der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten wird insofern das gelindest mögliche Mittel gewählt, als die Berufsreglementierungen für Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten lediglich einen an die entsprechende Berufsqualifikation gebundenen Schutz der Berufsbezeichnung und einen nur punktuelle berufsrechtlichen Tätigkeitsvorbehalt für Tätigkeiten der Psychotherapie gegenüber Angehörigen anderer verwandter Gesundheitsberufe, die nicht über diese psychotherapeutische Berufsqualifikation verfügen, festlegt.

4. Kombinatorische Effekte

In welchem Verhältnis stehen die Regelungen zu bestehenden Vorschriften, die den Berufszugang oder dessen Ausübung beschränken? Wie tragen die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresses liegenden Ziel bei und sind sie hiefür notwendig?

Folgende Anforderungen sind für die neuen Berufsreglementierungen relevant:

-       Tätigkeitsvorbehalte für einzelne Tätigkeiten, geschützte Berufsbezeichnung oder Berufsqualifikationen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten;

-       Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Fortbildung;

-       Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

Diese Anforderungen, die dem Schutz der Patientinnen und Patienten dienen und dementsprechend allen Gesundheitsberufen immanent sind, sollen auch für den Gesundheitsberuf Psychotherapeutin und Psychotherapeut gelten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Berufs- und Bezeichnungsvorbehalt in der Psychotherapie seit 1991 in Österreich gesetzlich festgelegt sind.

-       Registrierungsregelungen, die an den Besitz der Berufsqualifikation gebunden sind

Die meisten Gesundheitsberufe sind mittlerweile in Berufsregistern bzw. Berufslisten mit dem Ziel der Transparenz, der Qualitätssicherung und der Planung im Gesundheitswesen eingetragen. Die Registrierung der Berufsangehörigen des Gesundheitsberufs Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut in einer Berufsliste auch weiterhin dient ebenfalls diesen Zwecken und erleichtert darüber hinaus auch die Überprüfung und Evaluierung der neuen Regelungen im Hinblick auf die Akzeptanz, das Funktionieren und nicht zuletzt die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

5. Auswirkungen

Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf

a.     den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr,

b.     die Wahlmöglichkeit für Verbraucher:innen,

c.      die Qualität der Dienstleistung?

In welcher Weise wurden diese Auswirkungen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt?

a.     Der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr ist durch die Regelung nicht beeinträchtigt, da eine Anerkennung der im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EU vorgesehen ist.

b.     Auch die Wahlmöglichkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher (im gegebenen Setting Patientinnen und Patienten) ist durch die Regelung maßgeblich verbessert, da durch die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“/„Psychotherapeut“/“Psychotherapeut:in“ für die Patientinnen und Patienten als Verbraucherinnen und Verbraucher die entsprechende Qualifikation der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers transparent gemacht wird und damit die Entscheidung über den Abschluss des psychotherapeutischen Behandlungsvertrags erleichtert wird.

c.      Bei der vorgesehenen Regelung steht die Qualität der Dienstleistung, die durch die verpflichtende Berufsqualifikation in der Psychotherapie jedenfalls gewährleistet ist, im Vordergrund.

6. Berufsspezifische Zusammenhänge

Die folgenden Anforderungen sind zu prüfen, sofern sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind.

a. Welcher Zusammenhang besteht zwischen

           1. dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation,

           2. der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,

           3. dem Grad an Autonomie bei der Ausübung des Berufs und den Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere, wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen?

Psychotherapie ist die nach der entsprechenden Ausbildung erlernte, bewusste, geplante und umfassende Anwendung von wissenschaftlichen Methoden der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) Humanistische Therapie, Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie in einer therapeutischen Beziehung mit dem Ziel

           1. Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, vorzubeugen, diese festzustellen, zu lindern und zu heilen,

           2. behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder

           3. die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der behandelten bzw. betreuten Menschen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.

Die Ausübung des psychotherapeutischen Berufes umfasst die eigenverantwortliche psychotherapeutische Diagnostik, Beratung und Behandlung oder Betreuung von Menschen aller Altersstufen mit emotional, psychosomatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, insbesondere im Rahmen der

           1. psychotherapeutischen Versorgung als Krankenbehandlung bei akuten und chronischen Krankheitszuständen einschließlich Krisenintervention sowie als Präventions- und Rehabilitationsmaßnahme,

           2. Förderung personaler und sozialer Kompetenzen, insbesondere als Selbsterfahrung und Supervision,

           3. Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten,

           4. Ausbildung sowie

           5. psychotherapeutische Forschung

unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

Psychotherapeutische Versorgung umfasst alle individuellen und personenbezogenen psychotherapeutischen Maßnahmen, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und psychosomatischen Gesundheit von Menschen aller Altersstufen dienen. Sie findet im Einzel- und Gruppensetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen und kulturellen Hintergrund, die jeweilige Lebensphase der behandelten bzw. betreuten Menschen sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere psychische, physische, soziale und strukturelle Gewalt, und deren Folgen mit ein. Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der behandelten bzw. betreuten Menschen unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet und gefördert.

Voraussetzung für den Erwerb der erforderlichen Kompetenzen für diesen hochwertigen Gesundheitsberuf, der freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich eigenverantwortlich für die umfassende psychotherapeutische Versorgung von Personen aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Personen mit Behinderungen ausgeübt wird, ist die Absolvierung eines universitären Bachelor- und Masterstudiums mit darauf aufbauender postgradualer psychotherapeutischer Fachausbildung sowie einer Psychotherapeutischen Approbationsprüfung an staatlich bewilligten Ausbildungseinrichtungen. Die fachliche Expertise und der internationale Vergleich haben ergeben, dass die qualitätsgesicherte Vermittlung des Qualifikationsprofils sowie die Gewährleistung des Theorie-Praxis-Transfers die genannte Ausbildungsdauer erfordert. Eine Ansiedelung der Ausbildung auf hochschulischem Niveau ist dringend geboten.

b. Kann die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen erlangt werden?

Die berufliche Qualifikation für die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten kann nur durch Absolvierung der gesetzlich geregelten Ausbildung erworben werden. Dem Abschluss der ersten beiden Studienabschnitte gleichgestellt sind einschlägige Qualifikationen, wie bestimmte abgeschlossene Facharztausbildungen oder Weiterbildungen (PSY-Diplome für psychotherapeutische Medizin oder psychosomatische Medizin) und der Ausbildungsabschluss von nahe verwandten Gesundheitsberufen auf akademischem Niveau.

c. Können die dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden und warum?

Die dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten können nicht mit anderen Berufen geteilt werden, da die entsprechenden Kompetenzen in den Ausbildungen zu anderen Berufen nicht vermittelt werden. Allerdings gibt es zahlreiche Tätigkeiten, die sich mit verwandten Berufen wie Klinische Psychologie oder Psychiatrie überschneiden und die daher auch in Zukunft von den entsprechenden Berufsangehörigen ausgeübt werden dürfen.

d. Gibt es im Bereich des Berufs relevante wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die Auswirkungen auf den Abbau oder die Verstärkung der Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucher:innen haben? Wie werden diese Entwicklungen berücksichtigt?

Bei dem Beruf der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten handelt es sich um einen hoch spezialisierten Beruf im Bereich der psychischen Gesundheit, der laufenden wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen unterliegt. Ein Abbau der Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern (hier: Patientinnen und Patienten) ist daher nicht realisierbar. Die Aufklärung über die Durchführung der psychotherapeutischen Behandlung obliegt ebenso wie die psychotherapeutische Diagnostik und die Therapie selbst den Berufsangehörigen des psychotherapeutischen Berufs.

7. Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Wie ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf spezifische Anforderungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt, z.B. im Hinblick auf

a.     eine automatische vorübergehende Eintragung oder einer Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG;

b.     eine vorherige Meldung einschließlich der geforderten Dokumente gemäß Artikel 7 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;

c.      die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zum Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;

d.     sonstige Anforderungen.

Die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist sichergestellt.

8. Nichtdiskriminierung

Bewirkt die Regelung eine direkte oder indirekte Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn ja, aus welchen Gründen ist eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt?

Die Regelung entfaltet weder eine direkte noch indirekte Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes.