Anlage

zu §§ 11,12

 

Rahmenvorgaben der Curricula für ein Bachelorstudium gemäß PthG 2024 sowie

ein Masterstudium der Psychotherapie

Folgende Wissensgebiete und Praktika sind zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs der Psychotherapie erforderlichen psychotherapeutischen Ausbildung im angemessenen Umfang vorzusehen.

1. In einem Bachelorstudium gemäß PthG 2024 sind jedenfalls vorzusehen:

               a) Kernfächer und Grundlagen der Psychotherapie (im Sinne des § 9) inklusive Einführung in die vier Cluster der Psychotherapie;

               b) interdisziplinäre Fächer der Psychotherapie;

                c) Forschungsmethoden und wissenschaftliches Arbeiten;

               d) praktische psychosoziale Erfahrungen, psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Selbsterfahrung.

2. Im Masterstudium der Psychotherapie sind jedenfalls vorzusehen:

               a) Fächer mit Bezug zur psychotherapeutischen Tätigkeit und Wissenschaft;

               b) Methoden der Psychotherapieforschung;

                c) Theorie und Methodik der psychotherapeutischen Behandlungspraxis und ihrer Fundierung;

               d) psychotherapeutisch praktische Teile sind zu integrieren; der Anteil an Praktika und praktischen Übungen im Sinne von psychotherapeutischer Selbsterfahrung (Einzel- und Gruppensetting), psychotherapeutischem Praktikum und psychotherapeutischer Praktikumssupervision im Umfang von 20 bis 40 ECTS-Anrechnungspunkten.

Der Anteil für clusterspezifische Grundlagen hat im Gesamtstudium (Bachelor- und Masterstudium) mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte zu enthalten.

Der Anteil für Grundlagen im Sinne des biopsychosozialen Modells (biopsychosoziale Grundlagen) und Psychopathologie hat im Gesamtstudium (Bachelor- und Masterstudium) mindestens 40 vH der interdisziplinären Fächer auszumachen.