Anlage
zu §§ 11,12
Rahmenvorgaben der Curricula für ein Bachelorstudium gemäß PthG 2024 sowie ein Masterstudium der Psychotherapie |
Folgende Wissensgebiete und Praktika sind zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs der Psychotherapie erforderlichen psychotherapeutischen Ausbildung im angemessenen Umfang vorzusehen. |
1. In einem Bachelorstudium gemäß PthG 2024 sind jedenfalls vorzusehen: |
a) Kernfächer und Grundlagen der Psychotherapie (im Sinne des § 9) inklusive Einführung in die vier Cluster der Psychotherapie; b) interdisziplinäre Fächer der Psychotherapie; c) Forschungsmethoden und wissenschaftliches Arbeiten; d) praktische psychosoziale Erfahrungen, psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Selbsterfahrung. |
2. Im Masterstudium der Psychotherapie sind jedenfalls vorzusehen: |
a) Fächer mit Bezug zur psychotherapeutischen Tätigkeit und Wissenschaft; b) Methoden der Psychotherapieforschung; c) Theorie und Methodik der psychotherapeutischen Behandlungspraxis und ihrer Fundierung; d) psychotherapeutisch praktische Teile sind zu integrieren; der Anteil an Praktika und praktischen Übungen im Sinne von psychotherapeutischer Selbsterfahrung (Einzel- und Gruppensetting), psychotherapeutischem Praktikum und psychotherapeutischer Praktikumssupervision im Umfang von 20 bis 40 ECTS-Anrechnungspunkten. |
Der Anteil für clusterspezifische Grundlagen hat im Gesamtstudium (Bachelor- und Masterstudium) mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte zu enthalten. |
Der Anteil für Grundlagen im Sinne des biopsychosozialen Modells (biopsychosoziale Grundlagen) und Psychopathologie hat im Gesamtstudium (Bachelor- und Masterstudium) mindestens 40 vH der interdisziplinären Fächer auszumachen. |