Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Hauptgesichtspunkte:
Der Lehrkräftemangel ist eine der größten Herausforderungen in unserem Bildungssystem und für die Zukunft unseres Landes. Wie viele andere Berufssparten benötigt auch der Bildungsbereich neues qualifiziertes Personal. Mit der Initiative „Klasse Job“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde eine breit angelegte Lehrkräfteoffensive gestartet. Als Teil dieser Initiative wird ein breit gefächertes Maßnahmenpaket geschnürt, mit dem der Lehrkräftebedarf nachhaltig gedeckt und die Qualität des Unterrichts an Österreichs Schulen sichergestellt werden kann.
Um kurzfristige Bedarfe in regional herausfordernden Gebieten und für den Unterricht in bestimmten Bedarfsfächern sicherzustellen, wurden zB Möglichkeiten für den Quereinstieg in den Lehrerinnen- und Lehrerberuf erweitert, modernisiert und die betreffenden gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert.
Im Rahmen der Initiative „Klasse Job“ wurde eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, die den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers als attraktive und zukunftsorientierte Profession ins Interesse möglichst vieler, junger Menschen rücken und eine moderne und positive Erzählung von Schule unterstützen sollen. Eine Strukturänderung im Bereich der Lehramtsstudien (180 ECTS-Anrechnungspunkte für Bachelor- und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für Masterstudien in allen Altersbereichen) ist Teil dieses großen Maßnahmenpakets zur Weiterentwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung.
Mit diesem Gesetzentwurf werden diese umfassenden Strukturänderungen und Weiterentwicklungen im Bereich der Lehramtsstudien umgesetzt. Ziel ist auch der Ausbau von den Lehrerinnen- und Lehrerberuf begleitenden Studienangeboten, sogenannten „professionsbegleitenden“ Studienangeboten, vor allem auf Masterniveau. Auch sollen praktische Erfahrungen, die Studierende bereits als im Dienst stehende Lehrerinnen und Lehrer sammeln, besser in die Curricula und die Gesamtkonzeption der Studien integriert und nutzbar gemacht werden. Zu den Vorschlägen gehören daher der Ausbau dieser professionsbegleitenden Studienangebote sowie die Einrichtung zusätzlicher Angebote wie zB „Fächerbündel“.
Wesentliche Eckpunkte der mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 124/2013 eingeführten „Pädagog/innenbildung Neu“ sollen beibehalten werden, ua. die vergleichbare und gleichwertige Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern aller Altersbereiche und damit einhergehend die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Vertiefung und der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt, nicht nur für Lehrerinnen und Lehrer an mittleren und höheren Schulen, sondern auch im Bereich der Primarstufe.
Von der Änderung der Studienstruktur wird erwartet, dass
– sich die nationale und internationale Vergleichbarkeit und Durchlässigkeit (auch und insbesondere hin zu Doktoratsstudien) erhöht,
– die Attraktivität des Studiums angesichts generell sinkender Studienanfänger- und Studienanfängerinnenzahlen und eines allgemeinen Fachkräftemangels gesteigert wird sowie
– die Curricula anlässlich der Weiterentwicklung auch inhaltlich entsprechend überarbeitet werden (insbesondere studierendenzentriert, praxisnah und professionsbegleitend, bessere Verschränkung mit der Fort- und Weiterbildung).
Auf Grundlage dieser vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen müssen alle Curricula für die Lehramtsstudien neu konzipiert werden. Dabei ist der Erhalt der hohen Qualität der Studienangebote ein besonders großes Anliegen.
Darüber hinaus soll das Modell des „Quereinstiegs“ nun auch für die Bereiche der Sekundarstufe (Berufsbildung) ermöglicht werden. Damit sollen der Beruf der Lehrerin oder des Lehrers und vor allem der Ein- und Umstieg in diese Profession für Personen mit fachlich geeigneter langjähriger Berufserfahrung und entsprechendem qualifizierendem Vorstudium attraktiver gemacht werden.
Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb ist von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft und bildet die Grundlage für eine vertrauenswürdige Wissenschaft. Wissenschaftliches Fehlverhalten führt immer zu einem starken Vertrauensverlust und schwächt damit den Stellenwert von Wissenschaft in der Gesellschaft. Die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb obliegt daher nicht nur der „scientific community“, sondern auch der Gesellschaft, die durch den Gesetzgeber Rahmenvorgaben zur Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb schafft. Da Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb Teil der Qualitätssicherung ist, wird die Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb ins Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, aufgenommen. Hochschulische postsekundäre Bildungseinrichtungen übernehmen Verantwortung hinsichtlich der Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb bei der Satzungsgestaltung im Rahmen ihrer Autonomie.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (abrufbar unter folgendem Link: https://oeawi.at/richtlinien/) sowie auf den Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft (abrufbar unter folgendem Link: https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:91cf68d5-511e-4413-81edd71896f16e7c/Praxisleitfaden/) verwiesen.
Zusätzlich zur Plagiatsbestimmung wurde mit der Novelle BGBl. I 93/2021 das „Ghostwriting“ als ein Aspekt der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb aufgenommen. Außerdem wurde in § 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) als weiterer leitendender Grundsatz der Universität die „Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität“ aufgenommen.
Mit der vorliegenden Novelle werden nun einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb aus dem UG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen. Entsprechende Bestimmungen im Universitätsgesetz 2002, Privathochschulgesetz, Fachhochschulgesetz und Hochschulgesetz 2005 werden adaptiert. Detailliertere Ausführungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen und künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem und künstlerischem Fehlverhalten sind in die Satzungen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen aufzunehmen. Weitere vorgeschlagene Änderungen im HS-QSG betreffen Anpassungen im Akkreditierungsverfahren und verfahrensrechtliche Vorschriften.
Die internationale Mobilität wird durch die neue Begriffsbestimmung „Kurzzeitmobilität“ gefördert. Zugleich werden Anerkennungsmöglichkeiten für positiv absolvierte Prüfungen und andere Studienleistungen von außerordentlichen Studierenden geschaffen. Im Zuge dessen findet auch der Begriff Microcredentials erstmals Eingang in das österreichische Studienrecht.
Die internationale Mobilität insbesondere außerordentlicher Studierender wird durch die neue Begriffsbestimmung „Kurzzeitmobilität“ im Ausmaß von bis zu 15 ECTS-Anrechnungspunkten gefördert und zugleich werden Anerkennungsmöglichkeiten geschaffen. Im Zuge dessen wird der im Europäischen Hochschulraum (EHR) entwickelte Begriff der Microcredentials erstmalig in das österreichische Universitätsrecht aufgenommen.
Die Umsetzung der Durchlässigkeit zwischen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen wird durch eine neue Kooperationsmöglichkeit in den Bereichen Lehre, Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Verwaltung, wobei jedenfalls eine Universität beteiligt sein muss, realisiert.
Die Bestimmungen zur hochschulischen Weiterbildung, die mit der Novelle BGBl. I Nr. 177/2021 sektorenübergreifend neu geregelt wurden, werden in einzelnen Bestimmungen adaptiert, um die Zielsetzungen der Reform weiter zu unterstützen.
Die Stärkung der Weiterbildungsangebote im akademischen Bereich erfolgt durch einen erleichterten Zugang zum außerordentlichen Bachelorstudium. In Umsetzung der MINT-Strategie im Hochschulbereich werden die akademischen Grade „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“ sowie der „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“ vorgesehen.
Ein weiteres zentrales Thema stellt die Novellierung der Bestimmungen des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, dar, die die institutionelle Weiterentwicklung stärken und die Berichtspflichten ergänzen sollen sowie Adaptierungen zur hochschulischen Weiterbildung umfassen.
Auch für das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. I Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, ergibt sich Änderungsbedarf aus rechtsentwickelnder Sicht.
Mit dem Waldfondsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2020, wurde die rechtliche Grundlage für ein umfangreiches Förderpaket insbesondere zur Entschädigung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer für klimawandelbedingte Waldschäden und Wertverlust, zur Entwicklung klimafitter Wälder und zur Förderung der Biodiversität im Wald sowie zur Stärkung der Verwendung des nachhaltig produzierten und nachwachsenden Rohstoffes Holz geschaffen. Aufgrund des anhaltenden Bedarfs an Fördermitteln und zur weiterhin notwendigen Forcierung der genannten Ziele wurde der Waldfonds im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, aufgestockt.
Im Rahmen der praktischen Umsetzung der Förderungsmaßnahmen aus dem Waldfonds hat sich in weiterer Folge die Notwendigkeit ergeben, das Waldfondsgesetz punktuell zu adaptieren, um die Förderung ganz zentraler Maßnahmen im Bereich der Wissenschaft und Forschung rechtlich abzusichern. Neben mehrjährigen Forschungsprogrammen und Forschungsaktivitäten ist insbesondere auch die Etablierung von „Stiftungsprofessuren“ im Bereich Holzbau an Universitäten betroffen. Mit der Finanzierung dieser Maßnahmen aus dem Waldfonds erhalten die österreichischen Universitäten zusätzliche Möglichkeiten, ein breites, innovatives und – vor dem Hintergrund des Klimawandels – zukunftsweisendes Ausbildungsangebot in den Bereichen der Holzforschung und der Verwendung des nachhaltigen und klimafreundlichen Rohstoffes Holz anzubieten, womit auch der Forschungsstandort Österreich attraktiviert wird.
Konkret ergibt sich der nunmehrige Novellierungsbedarf des Waldfondsgesetzes zum einen daraus, dass im Zuge der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2024 durch ein außerhalb des Einflussbereiches des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gelegenes legistisches Versehen ein fehlerhafter Gesetzestext vom Nationalrat beschlossen wurde. Dies hat zur Folge, dass Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“ nun nicht vom Doppelförderungsverbot ausgenommen sind und infolgedessen wertvolle Kofinanzierungsmittel der EU bzw. der Länder nicht genutzt werden können. Dieses legistische Versehen soll bereinigt werden.
Zum anderen hat sich der geltende Auszahlungszeitraum für die Fördermittel (31. Jänner 2029) in Bezug auf langfristige Projekte aufgrund von Rahmenbedingungen, die außerhalb des Einflussbereiches des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft liegen, als nicht einhaltbar erwiesen und soll daher bis zum 31. Juli 2032 verlängert werden. Dies betrifft insbesondere die Durchführung von mehrjährigen Forschungsprogrammen sowie die Etablierung thematisch fokussierter „Stiftungsprofessuren“ an Universitäten, mit denen in dem für Österreich sehr wichtigen Bereich des Holzbaus die Ausbildung von Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren gestärkt werden soll. Die Ausschreibung und Abwicklung der Forschungsprogramme bzw. der Stiftungsprofessuren erfolgt über die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und deren Standardinstrumente bzw. nach den entsprechenden Förderrichtlinien. Im speziellen Fall der Stiftungsprofessuren ist die Vorgehensweise auch mit den Usancen der Berufungsverfahren der Universitäten abgestimmt, die entsprechende Vorlaufzeiten bzw. Laufzeiten vorgeben. Der Genehmigungszeitraum bis 31. Jänner 2027 bleibt unverändert.
Kompetenzrechtliche Grundlagen:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, sowie des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 177/2021, gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).
Die Änderungen des Waldfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2020, stützen sich auf Art. 17 B-VG („Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich aus den Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.
Besonderer Teil:
Artikel 1 – Änderung des UG:
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Diese Bestimmung ermöglicht in sinngemäßer Anwendung des § 20c Kooperationen zwischen Hochschulen auf institutioneller Ebene mittels gemeinsamer Organisationseinheiten durch gesetzliche Verankerung. An einer interhochschulischen Organisationseinheit muss jedenfalls eine Universität beteiligt sein. Unter Universität werden solche gemäß § 6 Abs. 1, aber zukünftig auch das Institute of Digital Sciences Austria verstanden. Die Kooperation bedarf seitens der Universität der Genehmigung des Universitätsrats.
Zur Leiterin oder zum Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit kann auch auch eine Person bestellt werden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht dem Personalstand angehört und erst in ein aufrechtes Diensverhältnis zu einer der beteiligten Hochschulen eintritt.
Geldwertige Leistungen von Universitäten an Privathochschulen unterliegen nicht dem Finanzierungsverbot des Bundes, sofern die interhochschulische Organisationseinheit im Interesse des Bundes eingerichtet wurde. Im Sinne einer gesamtstaatlichen Governance können durch solche Konstruktionen geldwerte Leistungen an Privathochschulen erbracht werden, die von Ländern finanziert werden. Damit ist eine Bündelung von öffentlichen Ressourcen möglich, sofern sie im Interesse des Bundes gelegen ist. Eine entsprechende Regelung ist in der Leistungsvereinbarung der kooperierenden Universität vorzusehen.
Ohne Verankerung in der Leistungsvereinbarung kann eine öffentliche Universität nicht einer interhochschulischen Organisationseinheit angehören. Das Interesse des Bundes an einer solchen interhochschulischen Organsiationseinheit manifestiert sich gerade durch Aufnahme in die Leistungsvereinbarung.
Zu Z 2 und 4 (Inhaltsverzeichnis):
Es erfolgt eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Z 3 (Inhaltsverzeichnis):
Die Überschrift lautet nunmehr „Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang)“. Durch die Ergänzung des Klammerausdrucks soll die im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr. 71/1999, getroffene Unterscheidung zwischen „Zugang“ und „Zulassung“ zum Hochschulstudium betont werden. Dabei handelt es sich um zwei Schritte desselben Vorgangs, der zur Teilnahme an der Hochschulbildung führt. Die allgemeine Universitätsreife betrifft lediglich den Zugang, also das Recht, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden. Die Zulassung, also die Erlaubnis, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung bzw. in einem bestimmten Programm aufzunehmen, kann noch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z. B. besondere Universitätsreife, Sprachkenntnisse, künstlerische oder sportliche Eignung). Für Unterstützung bei der Beurteilung ausländischer Qualifikationen in Zugangs- und Zulassungsfragen können sich Universitäten an das nationale Informationszentrum ENIC NARIC AUSTRIA wenden. In Zukunft könnte diese Servicefunktion ausgebaut und stärker genützt werden.
Zu Z 5 (Inhaltsverzeichnis):
Unter Qualifikation wird regelmäßig ein formaler Abschluss bzw. ein förmliches Zeugnis verstanden. Dies ist bei non-formal und informell erworbenen Lernleistungen aber meist nicht zutreffend. Es wird daher der Begriff Kompetenzen anstelle von Qualifikationen vorgesehen. Der Begriff der „Qualifikation“ geht im umfassenderen Begriff der „Kompetenz“ auf.
Zu Z 6 (§ 2 Z 3a):
Als leitender Grundsatz für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird der umfassendere Begriff der „Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“ im Sinne der Legaldefinition des § 2a Abs. 1 HS-QSG übernommen. Die „Sicherstellung“ zählt zu den Aufgaben und nicht zu den leitenden Grundsätzen für die Universitäten.
Zu Z 7 (§ 3 Z 12):
In Ergänzung zu den Ausführungen zu § 2 Z 3a UG wird die „Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“ im Sinne der Legaldefinition des § 2a Abs.1 HS-QSG neu in die Aufzählung der Aufgaben der Universitäten aufgenommen.
Zu Z 11 18, 22, 23, 27, 36, 52, 53 und 56 (§ 13a Abs. 4, § 25 Abs. 8 Z 3, § 42 Abs. 8f, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 2 Z 5c, § 54a Abs. 1, § 65, § 65a Abs. 3 und § 68 Abs. 3):
Es handelt sich um legistische Korrekturen.
Zu Z 8 (§ 6 Abs. 7 und 9):
Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Zudem erfolgt eine legistische Korrektur.
Zu Z 9, 13, 24 und 25 (§ 9, § 15 Abs. 6, § 45 Abs. 1 und § 50):
Es besteht derzeit eine Diskrepanz zwischen den Bestimmungen im UG und der allgemeinen Regelung der Zuständigkeit des Rechnungshofes. Gemäß Art. 126b Abs. 2 B–VG und § 12 Rechnungshofgesetz 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015, ist eine Kontrollzuständigkeit des Rechnungshofes nämlich bereits ab einem Beteiligungsausmaß der öffentlichen Hand von mindestens 50 % gegeben. Dies wird im UG entsprechend angepasst.
Zu Z 10 (§ 13 Abs. 7a):
Seit Einführung des UG 2002 hat sich der Prozess der Leistungsvereinbarungsverhandlungen stets fortentwickelt und professionalisiert. Insbesondere wurde auch mit Einführung der Universitätsfinanzierung über die Säulen Lehre, Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung bei der Universitätssteuerung verstärkt auf eine indikatoren- und evidenzbasierte Finanzierung gesetzt. Diese Form der Governance bedarf aber klarer Planungsdaten, um eine Verhandlung auf Augenhöhe im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Universitäten zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck sollen die Universitäten der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister künftig im Vorfeld der Verhandlungen die relevantesten Planungseckdaten basierend auf dem Entwicklungsplan gemäß § 13b übermitteln, die eine konkrete Vorbereitung auf die Leistungsvereinbarungsverhandlungen ermöglichen. Damit soll nicht der Vorlage des Leistungsvereinbarungsentwurfs vorgegriffen, sondern vielmehr jene Inhalte des Entwicklungsplans konkretisiert und in standardisierter Form vorgelegt werden, die für die kommende Leistungsvereinbarungsperiode Relevanz haben. Damit soll dem zuständigen Bundesministerium eine adäquate Vorbereitung auf die Verhandlungen ermöglicht werden, insbesondere im Bereich der Professuren und Laufbahnstellen, zumal diese Informationen im Gegensatz zum Entwicklungsplan nicht im Detail zu veröffentlichen sind, aber das Personal einer der wesentlichsten Entwicklungs- und Kostenfaktoren ist. Der inneruniversitären Meinungsbildung wird damit ebenfalls nicht vorgegriffen, da Senat und Universitätsrat über die Inhalte der Planungsübersicht zu informieren sind und entsprechend ihrer Mitwirkungs- bzw. Genehmigungsrechte den Leistungsvereinbarungsentwurf maßgeblich mitbestimmen. Zur Sicherstellung der Planung und Standardisierung der Vorlage sowie zur Konkretisierung der Mindestinhalte, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister Form und Inhalt der Planungsübersicht im Verordnungsweg festzulegen.
Zu Z 12 (§ 13b):
Erstmals mit der Schaffung des § 13b wurden die Bestimmungen über den Entwicklungsplan im Wesentlichen konzentriert und die Kriterien für dessen Ausgestaltung inhaltlich definiert und konkretisiert. Durch Setzung konkreter inhaltlicher Mindestinhalte und Anforderungen konnte die Qualität der Entwicklungsplanung generell gesteigert werden. Dennoch zeigen die Analysen der in der Vergangenheit vorgelegten Entwicklungspläne, dass sowohl eine Schärfung der Mindestinhalte als auch eine Adaption des Vorlageprozederes eine weitere Stärkung des Instruments mit sich brächte.
Abs. 1 legt, wie auch bisher, neben den Genehmigungsprozessen den wesentlichen Zweck des Entwicklungsplans dar: Als mittel‐ bis langfristiges Instrument soll dieser die Strategien und Visionen der Universität beinhalten und diese näher darlegen. Der Entwicklungsplan soll die idealtypische Entwicklung der Universität zeichnen, die bei Bedeckung aller gewünschten Ressourcen erreichbar wäre. Dementsprechend enthält der Entwicklungsplan mehr Inhalte als letztendlich in der Leistungsvereinbarung verbindlich gemacht werden können. Unter Bezugnahme auf den gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan und weitere hochschulpolitische Strategiedokumente bildet der Entwicklungsplan der Universität eine der wesentlichen Grundlagen für die Erstellung und den Abschluss der Leistungsvereinbarung. Davon ausgehend sind von der Universität insbesondere auch jene Vorhaben und Entwicklungsziele im Entwicklungsplan anzuführen, deren Finanzierung von der Universität über die Leistungsvereinbarung gewünscht wird. Folglich können Vorhaben und Ziele, die im Entwicklungsplan nicht inhaltlich dargelegt sind, oder die sich nicht aus übergeordneten hochschulpolitischen Zielsetzungen ableiten, in der Regel nicht im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt werden. Schwerpunktsetzungen aus Vorhaben, die vor Aufnahme in die Leistungsvereinbarung keine Abbildung im Entwicklungsplan erfahren haben, sind ehestmöglich nach Abschluss der Leistungsvereinbarung in den Entwicklungsplan aufzunehmen. Die bestehenden Genehmigungsprozesse sollen mit vorliegendem Entwurf beibehalten werden. Änderungen des Entwicklungsplans bedürfen derselben Prozessläufe wie dessen ursprüngliche Entstehung.
Abs. 2 regelt den Zeitraum der Vorlage des Entwicklungsplans. Bisher ist der Entwicklungsplan einmal pro Leistungsvereinbarungsperiode, sohin alle drei Jahre rollierend zu erstellen. Die Erfahrung seit Einführung hat aber gezeigt, dass der Erstellungsprozess des Entwicklungsplans ein sehr aufwendiger ist und inneruniversitär deutliche Ressourcen bindet, insbesondere bei grundlegenden Überarbeitungen. Neben der gesetzlich vorgesehenen Einbeziehung der höchsten Universitätsorgane werden im Regelfall sämtliche Organisationseinheiten involviert. Um den Universitäten künftig längere Planungszeiträume zu ermöglichen und als Entbürokratisierungsmaßnahme soll die Verpflichtung zur Vorlage eines neu zu erstellenden Entwicklungsplans anstatt alle drei Jahre nur noch alle sechs Jahre erforderlich sein. Unbeschadet dessen soll es den Universitäten möglich sein, den Entwicklungsplan unterjährig anzupassen. Im Falle von Neuvorhaben, die keine Abbildung im Entwicklungsplan finden, aber Gegenstand der Leistungsvereinbarung werden bzw. werden sollen, ist eine entsprechende Adaption jedenfalls vorzunehmen.
Abs. 3 regelt die Inhalte des Entwicklungsplans. Dafür wurden einerseits die Querverweise zu anderen Normen innerhalb des UG abgebildet, andererseits sollen die Entwicklungsziele und -strategien der Universität für mindestens die zwei auf die Veröffentlichung des Entwicklungsplans folgenden Leistungsvereinbarungsperioden veröffentlicht werden. Den Universitäten steht es diesbezüglich frei, längere Planungszeiträume zu wählen. Eine strikte, periodenbezogene rollierende Planung – wie bisher in § 13b vorgesehen – ist künftig nicht mehr erforderlich. Wesentlich ist, dass die im Entwicklungsplan formulierten Ziele und Strategien ausreichend klar definiert sind, um einschätzen zu können, welchen Plan die Universität diesbezüglich verfolgt. Es bedarf hierbei nicht zwangsläufig der Darstellung eines konkreten Umsetzungsplans mit vollständiger Zeitachse, vielmehr geht es darum anschaulich darzulegen, worum es sich beim jeweiligen Entwicklungsziel bzw. der Strategie handelt und wie dieses umgesetzt werden könnte.
In Ziffer 1 wird die Notwendigkeit der Befassung mit den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 festgelegt. Dies stellt eine Abweichung von der bisherigen Regelung des § 13b dar, der die Orientierung an der Struktur der Leistungsvereinbarung vorsah. Mit dieser Änderung soll den Universitäten ein größerer Gestaltungsspielraum bei der Erstellung des Entwicklungsplans ermöglicht werden. Der Entwicklungsplan hat insbesondere jene Themen zu beinhalten, die in § 13 Abs. 2 Z 1 angeführt sind und Gegenstand der Leistungsvereinbarung sein können. Welche Struktur hiefür gewählt wird, soll aber den Universitäten im Rahmen ihrer Autonomie überlassen sein. Dennoch sollen sich die Themen/Leistungsbereiche der Leistungsvereinbarung auch im Entwicklungsplan wiederfinden. Unter Befassung wird in diesem Zusammenhang verstanden, dass im Entwicklungsplan ein konkreter Bezug zu den Leistungsbereichen der Leistungsvereinbarungen hergestellt wird.
Mit Ziffer 2 wird der klare Bezug zwischen den einzelnen universitären Entwicklungsplänen sowie dem gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan (GUEP) hergestellt. Die übergeordneten Zielsetzungen des GUEP sind gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 bei der Erstellung der einzelnen Entwicklungspläne, heruntergebrochen auf die Universitätsebene, ebenfalls zu berücksichtigen. Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan legt die Leitlinien für die künftige Ausformung des Universitätswesens fest und definiert für die beiden kommenden Leistungsvereinbarungen die Rahmenbedingungen für die Tätigkeitsfelder und Aufgaben der Universitäten auf gesamtösterreichischer Ebene für alle Universitäten und ist somit auch Grundlage für die Leistungsvereinbarungen zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und jeder einzelnen Universität.
In Ziffer 3 wird festgelegt, dass der Entwicklungsplan eine Darstellung der beabsichtigten Einführung neuer und der Auflassung bestehender ordentlicher Studien enthalten soll.
In Ziffer 4 legt die Universität langfristige Standortstrategien im Hinblick auf den Raumbedarf fest. Hierzu soll im Entwicklungsplan dargelegt werden, welche Überlegungen zum Standort v.a. hinsichtlich Weiterentwicklungs- und Konsolidierungsmöglichkeiten bestehen und diese in Zusammenschau mit anderen strategischen Entwicklungen erläutert werden. Dies soll auch Sanierungs- und Erweiterungsbedarfe einschließen. Unter „langfristig“ wird ein Zeithorizont von bis zu 15 Jahren verstanden, konkretere Planungen sollen in Leistungsvereinbarungsperioden von drei bis sechs Jahren erfolgen.
In Ziffer 5 ist der Begriff der Nachhaltigkeit umfassend im Sinne der Sustainable Development Goals (SDGs) zu verstehen. Die Strategien zur Beförderung von Nachhaltigkeit sollen geplante Entwicklungen in den Bereichen Lehre, Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Dritte Mission darlegen. Im Hinblick auf die Dritte Mission steht der Austausch mit und die Einbeziehung der Bevölkerung im Fokus. Für den eigenen Wirkungsbereich sollen Maßnahmen den internen Betrieb der Universität sowie die Governance betreffend skizziert werden. Diese sollen insbesondere die Themen Klimaschutz und Ressourcennutzung, Personalmobilität, Aus- und Weiterbildung Universitätsangehöriger, Integration von Nachhaltigkeit in universitäre Strategie- und Planungsprozesse sowie die Beförderung des Nachhaltigkeitsbewusstseins aller Universitätsangehörigen umfassen. Im Hinblick auf die Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der UNESCO BNE Roadmap 2030 obliegt es den Universitäten, Bildung zur nachhaltigen Entwicklung auch im Rahmen der Entwicklungsplanung zu berücksichtigen und entsprechende Aktivitäten in ihren Entwicklungsplänen zu verankern.
In Bezug auf die Immobilienbewirtschaftung sollen besonders Überlegungen zu nachhaltigen Konzepten ausgeführt werden (Reduktion umweltschädlicher Emissionen, schonender Umgang mit Flächenversiegelung, alternative Energiekonzepte, etc.). Hierbei kann sich die Universität auf ihre jeweiligen Schwerpunkte beziehen und im Rahmen dieser mögliche Entwicklungspotenziale und Betätigungsfelder aufzeigen.
Mit der durch Ziffer 6 aufgetragenen Beschreibung der Personalstrategie und Personalentwicklung für alle Bedienstetengruppen sind die Universitäten angehalten, konkrete Planungen im Personalbereich in den Entwicklungsplan sowie eine Darstellung zur Verringerung der Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse (Entfristungsmodelle) aufzunehmen. Insbesondere sollen damit je nach Entwicklungszielen die grundlegenden Überlegungen, die der Personalplanung beispielsweise in Bezug auf Neuaufnahmen, Weiterbildung, Abgänge und Change Management für die jeweiligen Bedienstetengruppen zugrunde liegen, dargestellt werden. In diesem Zusammenhang ist dem wissenschaftlichen/künstlerischem Nachwuchs besondere Beachtung zu schenken.
In den Ziffern 7 und 8 sind wie schon bisher die Professuren gemäß §§ 98 und 99 im Entwicklungsplan abzubilden. Bei § 98 Abs. 1-Professuren ist neben der Anzahl auch die fachliche Widmung festzulegen. §§ 98 und 99-Professuren werden erst im Fall einer befristeten Bestellung über drei Jahre hinaus im Entwicklungsplan ausgewiesen.
In Ziffer 11 ist wie auch bisher die Anzahl der „Laufbahnstellen“, jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten (KV) für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen, im Entwicklungsplan darzustellen.
Zu Z 14 (§ 19 Abs. 2a):
Die Ermächtigung zur Regelung von Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten in der jeweiligen Satzung der Universität wird nun für alle postsekundären hochschulischen Bildungseinrichtungen im § 2 Abs. 4 HS-QSG geregelt. Daher kann die Bestimmung des § 19 Abs. 2a UG entfallen.
Zu Z 15 (§ 20d):
Siehe Kommentar zu Z 1.
Zu Z 16 (§ 21 Abs. 1 Z 2):
Mit der Änderung des UG durch das BGBl. I Nr. 93/2021, die mit 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Ausschreibungsfrist von acht auf zehn Monate verlängert. Die Anpassung dieser Frist wird nun auch in § 21 Abs. 1 Z 2 nachgezogen. Zudem verringert sich die Zeitspanne der Ausschreibung auf zwei Monate, wenn die Rektorin oder der Rektor abberufen wurde oder den Rücktritt erklärt hat. Die Genehmigung der interhochschulischen Organisationseinheit gemäß § 20d wurde als Aufgabe des Universitätsrats in Z 17 ergänzt.
Zu Z 17 (§ 23 Abs. 3):
Die im Herbst 2022 an zahlreichen Universitäten durchgeführten Rektorswahlen haben gezeigt, dass die diesbezüglichen Bestimmungen im Hinblick auf das Zusammenspiel der beiden involvierten Organe Universitätsrat und Senat bei Abweichung vom grundsätzlich verpflichtend vorgesehenen Dreiervorschlag durch den Senat einer Klarstellung bedürfen. Ein weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten beinhaltender Wahlvorschlag des Senats konnte schon bisher überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn nach Festellung des Senats weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten die gesetzlich und in der Ausschreibung als zwingend vorgesehenen Kriterien erfüllten. Nunmehr wird ausdrücklich auf die schon bisher für den Universitätsrat bestehende Möglichkeit hingewiesen, dass dieser eine Neuausschreibung veranlassen kann, wenn ihm kein Dreiervorschlag vorgelegt wird.
Zu Z 19 und 20 (§ 40c Abs. 2 Z 6 und § 40d Abs. 1):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfalls der Bestimmung § 40d Abs. 2.
Zu Z 21 (§ 40d Abs. 2):
Der Entfall ist begründet in der nunmehr zehnjährigen exzellenten Entwicklung der PhD-Studien an der Universität für Weiterbildung Krems (UWK). Das 2022 durchgeführte Audit des QM-Systems führte zur uneingeschränkten Zertifizierung ohne Auflagen. Damit ist auch die Qualitätssicherung der PhD-Studien abgedeckt. Mangels nunmehriger sachlicher Rechtfertigung entfällt somit die Ungleichbehandlung gegenüber anderen UG-Universitäten.
Eine Vorab-Qualitätssicherung für die PhD-Studien kann im Rahmen der Leistungsvereinbarungen erfolgen. Gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung 2019 mit dem Land Niederösterreich zum weiteren Ausbau der Infrastruktur der UWK ist der Bund verpflichtet, perspektivisch 50 % des Gesamtbudgets der UWK abzudecken. Dieser Anteil ist noch im Aufwuchs (Rechnungsabschluss 2022: 36 %) und rechtfertigt weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen. Die UWK ist daher bereit, vor der Einrichtung neuer PhD-Studien eine Vorab-Evaluierung bei einer im EQAR registrierten QS-Agentur durchzuführen. Diese Vorab-Qualitätssicherung für die PhD-Studien wird in der Satzung der UWK ergänzt.
Zu Z 26 (§ 51 Abs. 2 Z 5b):
Es handelt sich um eine erweiternde Definition des Begriffes „Unterrichtsfach“. Ein Unterrichtsfach soll künftig auch zwei einander inhaltlich weitgehend überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen entsprechen. Damit soll ermöglicht werden, dass für Unterrichtsgegenstände an Sekundarschulen, die sich inhaltlich weitgehend überschneiden wie zB Digitale Grundbildung und Informatik, ein (gemeinsames) Unterrichtsfach in Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) angeboten werden kann.
Zu Z 28, 37 und 39 (§ 51 Abs. 2 Z 5d, § 54b Abs. 1 und 4):
Bei der Defintion des „Fächerbündels“ der Allgemeinbildung soll der Begriff „kohärent“ entfallen, um den Institutionen größere Spielräume für die Gestaltung der Fächerbündel zu ermöglichen; und es soll die Kombination von zwei einander überschneidenden Fächern und einer Spezialisierung ermöglicht werden.
Die Begrifflichkeit wird auf „Fächerbündel (Allgemeinbildung)“ geändert. Entsprechende Anpassungen finden sich auch in § 54b Abs. 1 und 4 UG.
Zu Z 29 (§ 51 Abs. 2 Z 5f):
Eine Definition für ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium wird eingeführt. Dabei handelt es sich um ein solches, das für Personen angeboten wird, die bereits den Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers ausüben. In § 54 Abs. 5 wird dazu auch geregelt, dass die Lehramtsstudien auf Masterniveau in einer solchen Organisationsform angeboten werden können. Dies soll die Vereinbarkeit eines Masterstudiums für ein Lehramt mit einer bereits ausgeübten Berufstätigkeit als Lehrperson verbessern.
Zu Z 30, 31, 72 und 73 (§ 51 Abs. 2 Z 23 und 23a, § 87 Abs. 2 Z 1 und 2):
Zur Steigerung der Attraktivität von MINT-Weiterbildungsangeboten sollen bei Universitätslehrgängen als zusätzliche akademische Grade der „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“ sowie der „Master of Engineering (Continuing Education)“ aufgenommen werden. Gleichzeitig soll damit ein Beitrag zur Umsetzung der FTI-Strategie und des österreichischen Hochschulplans (HoP) geleistet werden.
Zu Z 32 (§ 51 Abs. 2 Z 31, 32 und 33):
Die Begriffsdefinitionen des „Plagiats“, „Vortäuschens von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen“ und der „guten wissenschaftlichen Praxis“ werden aus dem UG herausgenommen, systematisiert und für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im § 2a HS-QSG geregelt.
Zu Z 33 (§ 51 Abs. 2 Z 37):
Es erfolgt die gesetzliche Implementierung der Kurzzeitmobilität. Neben der Aufnahme einer Definition ist es nun gesetzlich möglich, dass positiv absolvierte Prüfungen und andere Studienleistungen im Rahmen einer Kurzzeitmobiltät als außerordentlicher Studierender anerkannt werden können.
Hinsichtlich der Definition von Microcredentials wird zunächst auf die Empfehlung der nationalen Bologna Follow-up Gruppe zur Umsetzung von Micro-credentials in Österreich verwiesen.
Mit dieser nationalen Empfehlung wird insbesondere die am 16. Juni 2022 angenommene Empfehlung des Rates über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit an die nationalen Gegebenheiten angepasst.
Beide Empfehlungen sowie aktuelle Informationen sind auf der BMBWF-Webseite veröffentlicht (abrufbar unter: Micro-credentials (bmbwf.gv.at)).
Im Kontext der Kurzzeitmoblität ist der Begriff Microcredentials auf hochschulische Angebote beschränkt.
Zu Z 34 und 38 (§ 54 Abs. 3 und § 54b Abs. 2):
Diese Bestimmungen setzen gemeinsam mit § 54 Abs. 5 und der Anlage zum HG sowie zum HS-QSG die Strukturänderung der Lehramtsstudien um. Demnach sollen künftig Bachelorstudien im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten und Masterstudien im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nach Maßgabe des Bedarfs angeboten werden.
Zu Z 35 (§ 54 Abs. 5):
Es wird geregelt, dass die Lehramtsstudien auf Masterniveau in der Organisationsform des professionsbegleitenden Lehramtsstudiums angeboten werden können. Darüber hinaus wird zusätzlich zur Inklusiven Pädagogik „Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung“ als verpflichtendes Spezialisierungsangebot vorgesehen.
Zu Z 40, 41, 49 und 78 (§ 54c, § 58 Abs. 1, § 63a Abs. 4 und § 91 Abs. 1):
Aufgrund der neuen Studienstruktur sind die sogenannten „Aufstockungsstudien“ auf 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Bachelorstudien für die Zulassung zu einem entsprechenden konsekutiven Masterstudium nicht mehr erforderlich. Jene Absolventinnen „früherer“ facheinschlägiger Bachelorstudien für ein Lehramt im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten können direkt zu einem Masterstudium zugelassen werden. Bei inhaltlichen Divergenzen können (gemäß allgemeiner Regelung) Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Aufgrund des Entfalls des § 54c werden in den weiteren angeführten Bestimmungen redaktionelle Änderungen nötig.
Zu Z 42, 55, 66 und 67 (§ 59a Abs. 1, § 66 Abs. 3 und § 78 Abs. 3 und 4):
Siehe Kommentar zu Z 4.
Zu Z 43 (§ 60 Abs. 1):
Bereits seit längerem besteht der Wunsch von Seiten der Universitäten, die Anzahl der Anträge auf Zulassung zu beschränken, da es immer mehr Bewerberinnen und Bewerber gibt, die eine Vielzahl (oft mehr als 20) Zulassungsanträge einbringen, die alle von den zuständigen Stellen der Universität bearbeitet werden müssen – obwohl klar ist, dass eine derartige Anzahl von Studien nicht studierbar ist und daher nicht bewältigt werden kann. Um die Universitätsverwaltungen nicht mit solchen Zulassungsanträgen zu überlasten, wird es ermöglicht, die Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium zu beschränken. Das Recht auf Beschränkung der Anzahl der Zulassungsanträge pro Zulassungsfrist (= pro Semester) und pro Studienwerberin bzw. Studienwerber steht dem Rektorat zu, da das Rektorat auch zulassende Behörde ist. Das Rektorat ist berechtigt, die Anzahl der möglichen Zulassungsanträge festzulegen – jedoch muss es für die Studienwerberinnen und –werber möglich sein, mindestens zu fünf Studien pro Semester entsprechende Anträge zu stellen.
Zu Z 44 (§ 60 Abs. 1b Z 2):
Es erfolgt eine Harmonisierung mit der Begriffsbestimmung im § 2a HS-QSG.
Zu Z 45 (§ 60 Abs. 3b):
Ähnlich wie im Verfahren gemäß Abs. 3a zur Echtheitsüberprüfung von Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, sollen nunmehr auch Zweifel bezüglich der Wertigkeit von ausländischen Qualifikationen für den Universitätszugang gemäß § 64 Abs. 2 (in der Regel handelt es sich um ausländische Reifezeugnisse) mithilfe der Beiziehung von Sachverständigen oder auf Bewertungen im Hinblick auf das österreichische Hochschulsystem spezialisierte Stellen beseitigt werden können. Durch diese Bestimmung wird insbesondere die bereits in der Praxis gelebte enge Zusammenarbeit mit ENIC NARIC AUSTRIA bei der Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Universitätszugang in Zweifelsfällen gesetzlich verankert. Die Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Stellen kommt nur in Betracht, sofern die Bewertungstätigkeit im Hinblick auf das österreichische Hochschulsystem erfolgt. Dies soll internationale Studieninteressierte bei der Bewerbung unterstützen und klar definierte Standards gewährleisten, ohne die Hochschulen in Fragen der Hochschulzulassung einzuschränken.
Zu Z 46, 47 und 69 (§ 63 Abs. 9 und § 78 Abs. 4 Z 5):
Die Ablegung bzw. Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen ist für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener der Zulassung nur in taxativ aufgezählten Fällen zulässig.
Zu Z 48 (§ 63a Abs. 3):
Es erfolgt eine Klarstellung aufgrund der neuen Studienstruktur.
Zu Z 50 (§ 64):
Siehe Kommentar zu Z 3.
Zu Z 51 (§ 64 Abs. 2):
Die Prüfung ausländischer Qualifikationen anhand der § 64 Abs. 2 Z 1 bis 3 führt im Allgemeinen zu einem geringeren Verwaltungsaufwand, bietet aber gleichzeitig einen Rahmen für eine eingehendere Lernergebnisüberprüfung im Bedarfsfall: Ausländische Qualifikationen, die formal zwar die Z 1 bis 3 erfüllen, können trotzdem einen (sonstigen) wesentlichen Unterschied zu einem österreichischen Reifezeugnis aufweisen. Dies trifft etwa auf Reifezeugnisse zu, deren Lernergebnisse bekanntlich (z.B. Reifezeugnisse aus Afghanistan oder Bangladesch) oder offensichtlich nicht an jene einer österreichischen Reifeprüfung heranreichen. In derartigen Fällen kann weiterhin die Zulassung versagt werden, sofern Defizite nicht mit insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden können. Durch die nunmehr vorgenommene Anpassung ist klargestellt, dass die Prüfung wesentlicher Unterschiede nicht auf die ausdrücklich im Gesetz angeführten Kriterien beschränkt ist, sondern diese bei der Bewertung der ausländischen Qualifikation als Anhaltspunkte heranzuziehen sind.
Zu Z 54 (§ 66 Abs. 1):
Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist in Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) künftig nicht mehr vorgesehen. Ausgenommen davon sind die Bachelorstudien für die Fachbereiche Ernährung, Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) und Mode und Design. Diese Studierenden beginnen ihr Studium in vielen Fällen gleichzeitig zu ihrer Berufstätigkeit als Lehrerin oder Lehrer, da der Großteil dieser Studien schon bisher berufsbegleitend erfolgt, und damit oft während eines Semesters. Damit die Studierenden unabhängig vom Zeitpunkt des Einstiegs die für sie vorgesehenen Lehrveranstaltungen besuchen können, wird diese Ausnahme geschaffen.
Zu Z 57 (§ 70 Abs. 1 Z 1):
Um den Zugang zu außerordentlichen Bachelorstudien zu erleichtern und Durchlässigkeit zu fördern, soll die allgemeine Universitätsreife als Zulassungsvoraussetzung entfallen und durch den Nachweis der im Curriculum des betreffenden außerordentlichen Bachelorstudiums geforderten Voraussetzungen ersetzt werden. Die Voraussetzung der mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung bleibt bestehen.
Zu Z 58 (§ 70 Abs. 1 Z 2):
Bei der Zulassung zu „Bachelor Professional“-Studien erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass Voraussetzung für die Zulassung eine einschlägige formale berufliche Qualifikation (z. B. einschlägiger Lehrabschluss) sein kann. In der Praxis sehen Hochschulen neben Ergänzungsprüfungen noch weitere Voraussetzungen vor (zB Mindestalter, Sprachkenntnisse etc.). Aus diesem Grund soll nunmehr auch explizit die Möglichkeit der Festlegung von weiteren Voraussetzungen aufgenommen werden.
Zu Z 59 und 74 (§ 70 Abs. 1 Z 3 und 4 und § 87 Abs. 2 Z 3 und 4):
Es erfolgt eine Klarstellung, dass alle Studien, die zur Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium berechtigen, mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen müssen. Es wird explizit die Möglichkeit der Festlegung von weiteren, im Curriculum festgelegten Voraussetzungen aufgenommen.
Die Ausnahmebestimmung bezüglich der alternativen Zulassung von Studierenden ohne Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums zum „Executive Master of Business Administration“ soll künftig auch für den „Master of Business Administration“ gelten, um die internationale Vergleichbarkeit dieser Studienprogramme zu gewährleisten. Dazu ist anstelle der einschlägigen beruflichen Qualifikation als Zugangsvoraussetzung eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung vorgesehen. Neu festgelegt wird, dass diese MBA- oder EMBA-Universitätslehrgänge, die den Zugang über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung ermöglichen, 120 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen müssen. Dies kommt nicht zur Anwendung, wenn der Zugang zu MBA- oder EMBA-Universitätslehrgängen für alle Studierenden den Abschluss eines Erststudiums vorsieht. Welche Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden, liegt in der Autonomie der Hochschulen.
Es wird klargestellt, dass die nachweisliche internationale Vergleichbarkeit bei der Verleihung des akademischen Grads „MBA“ mit ausländischen MBA-Studien bzw. bei Verleihung des akademischen Grads „EMBA“ mit ausländischen EMBA-Studien gegeben sein muss.
Zu Z 60 (§ 71c Abs. 6a):
Zur Sicherung der tierärztlichen, insbesondere auch der amtstierärztlichen Versorgung in Österreich und der Sicherstellung der Aufgaben der Veterinär- und Lebensmittelkontrolle ist es bei Vorliegen einer Mangelsituation notwendig, Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt zu behandeln, die sich nachweislich zu einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit gegenüber einer staatlichen Einrichtung verpflichten. Diese Bewerberinnen und Bewerber unterliegen grundsätzlich den Anforderungen der vorgesehenen Aufnahmeverfahren, wobei jedoch deren Plätze bevorzugt vergeben werden. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Studierfähigkeit kann durch Verordnung des Rektorats auch eine angemessene Mindestleistung, insbesondere auch in Relation zu den anderen Bewerberinnen und Bewerbern vorgesehen werden (Abs. 6a).
Zu Z 61 (§ 71e):
Mit dem neugeschaffenen § 71e werden die Regelungen über besonders stark nachgefragte Bachelor- und Diplomstudien (§§ 71b und 71d) konsequent weiterentwickelt und auf besonders stark nachgefragte Masterstudien erweitert.
Im Rahmen der Leistungsvereinbarung werden jene Masterstudien identifiziert, bei denen die Voraussetzungen für eine Zugangsregelung vorliegen (siehe Abs. 2), die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger wird dann in der entsprechenden Verordnung des Rektorats festgelegt (Abs. 1).
Die Kriterien für die Definition eines „besonders stark nachgefragten Masterstudiums“ sind dieselben, die auch in § 71b und 71d herangezogen werden, es findet jedoch keine festgelegte Quantifizierung dieser Kriterien statt – sie sind flexibel zu handhaben und entsprechen damit mehr der Zulassung zu Masterstudien als weiterführende Studien (im Gegensatz zu den Bachelor- und Diplomstudien als „grundständige“ Studien) (Abs. 2). Die Universität hat darüber standardisierte, datenbasierte Evidenzen vorzulegen, die die besonders starke Nachfrage belegen – und die im Zuge des Leistungsvereinbarungsprozesses zu diskutieren sind.
Wie bei den Zugangsregelungen gemäß § 71d ist § 71b Abs. 6, 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden (Abs. 3).
Die Zugangsregelungen für besonders stark nachgefragte Masterstudien gelten nicht für jene Masterstudien, die als Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufes zu absolvieren sind (zB Masterstudien für das Lehramt, für Pharmazie, etc.) (Abs. 4).
Die Regelung des § 63a Abs. 2, wonach sicherzustellen ist, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt, bleibt unberührt (Abs. 5).
Zu Z 62 (§ 72 Abs. 4):
Es soll künftig auch für die begleitenden Mentorinnen und Mentoren im Rahmen des berufsbegleitenden Lehramtsstudiums möglich sein, eine schriftliche Leistungsbeschreibung für die Studierenden zu erstellen.
Zu Z 63 (§ 73 Abs. 1 Z 2):
Die Zitatanpassung an das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gemäß § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG ist erforderlich, da einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb aus dem UG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen werden. Das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten muss im Fall der Nichtigerklärung von Beurteilungen schwerwiegend sein und die Beurteilung von der oder dem Studierenden erschlichen worden sein. Die Erschleichungshandlungen Studierender bei der Nichtigerklärung setzen vorsätzliches Verhalten voraus. Bereits bei den Vorgängerregelungen im UniStG wurde beim Begriff der „Erschleichung“ auf den § 69 Abs. 1 Z1 AVG und die diesebezügliche Judikatur verwiesen.
Zu Z 65, 68 und 70 (§ 78):
In der Praxis wird aus dem Wortlaut des Abs. 1 häufig abgeleitet, dass positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen stets nur bis zu einer Höchstgrenze anzuerkennen sind. Die Klarstellung, dass diese nur für nicht-hochschulische Leistungen (Abs. 1 Z 2 lit. b und c) gilt, erfolgt erst in Abs. 4 Z 6. Es soll daher die Formulierung „bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß“ in Abs. 1 gestrichen werden, zumal auch sonstige verfahrensrechtliche Regelungen (nur) in Abs. 4 normiert sind.
Die Bestimmung in Abs. 4 Z 2, wonach die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Leistungen bis spätestens zum Ende des zweiten Semesters zu beantragen ist, wurde urspünglich mit dem Ziel der besseren Planung und Bewirtschaftung des weiteren Studienverlaufes eingeführt. In der Praxis hat sie sich jedoch nicht bewährt, weil der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis dazu steht.
Die Bestimmung in Abs. 6, wonach nur bestimmte im Rahmen eines außerordentlichen Studiums absolvierte Leistungen anerkannt werden können, ist nicht mehr zeitgemäß. Die Bestimmung des Abs. 4 Z 5, wonach die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen auf Basis einer nichtigen Zulassung (§ 63 Abs. 8 und 9) ausgeschlossen ist, bleibt ohnehin aufrecht.
Zu Z 71 (§ 79 Abs 5):
Strukturierte mündliche Prüfungen (SMP) wurden entwickelt, da sich traditionelle mündliche Prüfungen als nicht objektiv und zuverlässig und somit problematisch hinsichtlich ihrer Validität herausgestellt haben. Im Kontext von SMP-Prüfungen sind vor allem während und nach der Prüfung verschiedene organisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen, durch deren Einsatz die Qualität gegenüber unstrukturierten mündlichen Prüfungen verbessert werden kann. Dazu zählen beispielsweise Training von Prüferinnen und Prüfern, Gestaltung und Verwendung von Protokollformularen und Checklisten oder Einsatz adäquater Auswertungstechniken. Die Vorbereitung und Durchführung von SMPn ist überaus anspruchsvoll und aufwendig, weswegen das Kopierverbot auf strukturierte mündliche Prüfungen erweitert werden soll.
Zu Z 75 (§ 88 Abs. 1a):
Im ersten Satz erfolgt die Richtigstellung des Begriffs auf anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung. Zudem wird die Eintragungsfähigkeit in öffentliche Urkunden auf solche akademische Grade erweitert, die von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit Sitz in einer ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehen wurden.
Zu Z 76 und 77 (§ 89):
Die Zitatanpassung an das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gemäß § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG ist erforderlich, da einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb aus dem UG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen werden. Ein Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen ist nur dann möglich, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gravierend ist und der inländische akademische Grad oder die inländische akademische Bezeichnung von der Person erschlichen wurde. Die Erschleichungshandlungen von Personen beim Widerruf setzen vorsätzliches Verhalten voraus. Bereits bei den Vorgängerregelungen im UniStG wurde beim Begriff der „Erschleichung“ auf den § 69 Abs. 1 Z1 AVG und die diesebezügliche Judikatur verwiesen.
Abs. 2: Festgelegt wird eine Frist von zehn Jahren für die Aufhebung und Einziehung eines Verleihungsbescheides, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit erschlichen worden ist. Dies gilt nicht für Dissertationen, die definitionsgemäß dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen. Bachelor-, Diplom- oder Masterstudien werden im Kern nicht von der Abschlussarbeit bestimmt, sondern von einer Vielzahl an anderen Studienleistungen. Die Sanktion soll in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten stehen. Die Aberkennung eines akademischen Grades nach einer längeren Zeit stellt zweifelsfrei eine erhebliche Härte dar.
Zu Z 79 (§ 107 Abs. 1):
Die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt ist sehr angespannt und es ist in vielen Bereichen auch für die Universitäten eine Herausforderung, neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen. Die Ausschreibungsfrist hat beim allgemeinen Personal mindestens drei Wochen zu betragen. Diese Frist wird von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) und dem Dachverband der Universitäten als zu lange angesehen, da sich gezeigt hat, dass gute Bewerberinnen und Bewerber, die sich zu Beginn dieser Frist beworben haben, nicht so lange zuwarten wollen, und bei Ablauf der Frist oft schon ein Angebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers angenommen haben. Daher soll eine Verkürzung der Ausschreibungsfrist auf zehn Tage erfolgen. Die Ausschreibungsfrist bei Arbeitsverhältnissen gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 soll weiterhin mindestens drei Wochen betragen.
Zu Z 80 (§ 116 Abs. 1):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 81 (§ 118a Abs. 10):
Wird im Zuge eines Immobilienprojekts eine rechtswidrige Handlung im Sinne dieser Bestimmung oder der Universitäten-Immobilienverordnung (Uni-ImmoV) gesetzt, kann im Festellungsbescheid eine vorzeitige Beendigung oder eine zeitliche Nachreihung des betroffenen Immobilienprojekts oder nachfolgender Immobilienprojekte bei der Einordnung in den gesamtösterreichischen Bauleitplan angeordnet werden. Rechtswidrige Handlungen können damit in adäquater Weise geahndet werden.
Zu Z 82 (§ 135 Abs. 10):
Es besteht bei den Betriebsräten an den Universitäten Bedarf nach Erfahrungs- und Meinungsaustausch über die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der von diesen Betriebsräten zu vertretenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer. Bisher hat dieser Austausch wegen der Gemengelage der verschiedenen Bedienstetenkategorien (BDG, VBG, Angestellte nach KV) beim wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal mittels Zentralausschuss für die Universitätslehrerinnen bzw. Universitätslehrer der Ämter der Universitäten stattgefunden. Durch die starken Jahrgänge, die in den nächsten Jahren in den Ruhestand treten, sinkt die Anzahl der beamteten Universitätslehrerinnen bzw. Universitätslehrer signifikant, sodass die Funktion des Zentralausschusses, einem Organ der Bundes-Personalvertretung, zunehmend auf Unverständnis stößt, wenn es um Anliegen der angestellten Universitätsangehörigen geht, selbst wenn davon auch beamtete Universitätslehrerinnen bzw. Universitätslehrer betroffen sind.
Die bisherigen Regelungen zu den Zentralausschüssen den universitären Bereich betreffend bleiben unberührt, da für die kommende(n) Funktionsperiode(n) nach der Bundespersonalvertretungswahl im November 2024 und der voraussichtlichen Konstituierung der neu gewählten Zentralausschüsse im Jänner 2025 bei den beamteten Universitätslehrerinnen bzw. Universitätslehrern eine hinreichende (im Verhältnis zu den Angestellten jedoch geringe) Anzahl an Bediensteten vorhanden ist, für die aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Zentralausschuss eingerichtet sein muss.
Mit dieser Regelung wird ein beratungsähnliches Organ im Universitätsgesetz verankert, das Erfahrungs- und Meinungsaustausch sowie Beratungsfunktionen ohne weitere gesetzliche Aufgaben übernimmt. Vor allem die Berechtigung zu den Aussprachen in einer Betriebsratskonferenz und die Teilnahmemöglichkeiten insbesondere der Betriebsratsvorsitzenden sollen damit sichergestellt sein.
Zu Z 83 (§ 143 Abs. 94 bis 101):
Es handelt sich um die In- und Außerkrafttretens- sowie Übergangsbestimmungen.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zu Universitätslehrgängen nach geltender Rechtslage zugelassen wurden, haben gemäß Abs. 96 das Recht, diese Universitätslehrgänge ab dem 1. Oktober 2024 in der dreifachen Studiendauer abzuschließen, die im Curriculum des betreffenden Universitätslehrgangs festgelegt ist, oder – falls eine solche vorgesehen ist – in der im Curriculum vorgesehenen Höchstdauer. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden. Da sich die Rechtslage für Universitätslehrgänge, die mit akademischem Grad „EMBA“ abschließen, ändert, ist eine Zulassung von neuen Studierenden nach dem 30. September 2024 nicht mehr zulässig.
Die Bestimmung sieht vor, dass sämtliche Regelungen zur neuen Studienstruktur mit 1. Oktober 2024 in Kraft treten, einzelne Bestimmungen sollen jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden, um den Pädagogischen Hochschulen und den Universitäten zeitliche Spielräume zur Erstellung der Curricula einzuräumen.
Das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe
Allgemeinbildung auf Basis der neuen Rechtslage soll spätestens mit 1.
Oktober 2026 starten. Die Curricula sind damit spätestens mit 30. Juni
2026 zu erlassen. Sollte eine Institution Lehramtsstudien auf Basis der neuen
Rechtslage im Bereich der Sekundarstufe Allgemeinbildung bereits mit 1. Oktober
2025 anbieten wollen, so ist dies auf Basis des § 143 Abs. 94
Z 3 möglich.
Die Übergangsbestimmung zielt darauf ab, Studierenden, die ihr Studium nach dem System vor der vorliegenden Novelle begonnen haben, die Möglichkeit zu geben, ihr Studium wahlweise nach der „alten“ oder nach der „neuen“ Rechtslage fertigzustellen.
Die Fortsetzung des Studiums nach der „alten“ Rechtslage soll binnen einer angemessenen Frist möglich sein, die die Institutionen im Curriculum festsetzen und die mindestens die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat. Studierende, die diese Dauer bereits überschritten haben, erhalten dennoch weitere zwei Semester Zeit, um ihr Studium nach der „alten“ Rechtslage zu beenden. Diese Regelung soll dieser Personengruppe einen gewissen Vertrauensschutz bieten, nicht von einer sich plötzlich ändernden Rechtslage überrascht zu werden. Wird das Studium nicht innerhalb der festgesetzten Frist beendet, so erfolgt eine Überstellung in das neue Curriculum, wobei hier und auch bei einem freiwilligen Wechsel seitens der Hochschulen großzügig von Anerkennungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen ist, um wechselbedingte Studienzeitverluste zu verhindern. Für Absolventinnen und Absolventen des „alten“ Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist vorgesehen, dass diese das Masterstudium bereits nach der neuen Rechtslage, jedoch unter höchstmöglicher Anerkennung von Studienleistungen aus dem Bachelorstudium, zu absolvieren haben.
Artikel 2 – Änderung des HG:
Zu Z 1, 2, 3, 4 und 5 (Inhaltsverzeichnis):
Es erfolgen redaktionelle Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Z 6 und 9 (§ 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 4):
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 8 (§ 9 Abs. 6 Z 3a):
Als leitender Grundsatz für die Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird der umfassendere Begriff der „Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“ im Sinne der Legaldefinition des § 2a Abs. 1 HS-QSG übernommen. Die entsprechende „Sicherstellung“ zählt zu den Aufgaben der Hochschulen.
Zu Z 10 (§ 12 Abs. 9 Z 1):
Mit der Änderung des Universitätsgesetzes durch das BGBl. I Nr. 93/2021, die mit 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Ausschreibungsfrist von acht auf zehn Monate verlängert. Die Anpassung dieser Frist wird nun auch im Hochschulgesetz 2005 nachgezogen.
Zu Z 11 und 12 (§ 22 Abs. 2 und § 23):
In den Bestimmungen zu den Praxisschulen wird die Möglichkeit verankert, auch an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik eine Praxisschule zu führen.
Zu Z 13 (§ 28 Abs. 3):
Die Ermächtigung zur Regelung von Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten in der jeweiligen Satzung der Hochschule wird nun für alle postsekundären hochschulischen Einrichtungen im § 2a Abs. 4 HS-QSG geregelt. Daher kann die Bestimmung des § 28 Abs. 3 HG entfallen.
Zu Z 14 (§ 35 Z 5a):
Eine Definition für die professionsbegleitende Organisationsform eines Lehramtsstudiums wird eingeführt. Dabei handelt es sich um ein solches, das für Personen angeboten wird, die bereits den Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers ausüben. In § 38 Abs. 2 bis 2b sowie in der Anlage wird dazu auch geregelt, dass die Lehramtsstudien insbesondere auf Masterniveau in einer solchen Organisationsform angeboten werden können. Dies soll die Vereinbarkeit eines Masterstudiums für ein Lehramt mit einer bereits ausgeübten Berufstätigkeit als Lehrperson verbessern. Bei der professionsorientierten Organisationsform handelt es sich um eine Sonderform zum berufsbegleitenden Studium. Die darauf bezogenen Regelungen des Studien- und Dienstrechts sind anwendbar.
Zu Z 15, 21 und 23 (§ 35 Z 6, 7 und 8, § 38c Abs. 1 und 4):
Z 6: Es handelt sich um eine erweiternde Definition des Begriffes „Unterrichtsfach“. Ein Unterrichtsfach soll künftig auch zwei einander inhaltlich weitgehend überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen entsprechen. Damit soll ermöglicht werden, dass für Unterrichtsgegenstände an Sekundarschulen, die sich inhaltlich weitgehend überschneiden wie zB Digitale Grundbildung und Informatik, ein (gemeinsames) Unterrichtsfach in Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) angeboten werden kann.
Z 7 und 8: Diese beiden Ziffern definieren das „Fächerbündel“ der Allgemeinbildung und der Berufsbildung neu. Bei jenem der Allgemeinbildung soll der Begriff „kohärent“ entfallen, um den Institutionen größere Spielräume für die Gestaltung der Fächerbündel zu ermöglichen und es soll die Kombination von zwei einander überschneidenden Fächern und einer Spezialisierung ermöglicht werden.
Um das Fächerbündel der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), dem damit das Merkmal „kohärent“ abhandenkommt, von jenem der Berufsbildung sprachlich unterscheiden zu können, wird daher nun der Zusatz „(Allgemeinbildung)“ und „(Berufsbildung)“ angefügt.
Die in § 38c Abs. 1 und 4 enthaltenen Änderungen sind redaktioneller Natur und resultieren aus der Neugestaltung des Fächerbündels.
Zu Z 16 (§ 35 Z 34, 35 und 37):
Die Begriffsdefinitionen des „Plagiats“, „Vortäuschens von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen“ und der „guten wissenschaftlichen Praxis“ werden aus dem HG herausgenommen und für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im § 2a HS-QSG geregelt.
Zu Z 17 und 55 (§ 35 Z 41 und § 56 Abs. 6):
Es erfolgt die gesetzliche Implementierung der Kurzzeitmobilität. Neben der Aufnahme einer Definition ist es nun gesetzlich möglich, dass positiv absolvierte Prüfungen und andere Studienleistungen im Rahmen einer Kurzzeitmobiltät als außerordentlicher Studierender anerkannt werden können.
Hinsichtlich der Definition von Microcredentials wird zunächst auf die Empfehlung der nationalen Bologna Follow-up Gruppe zur Umsetzung von Micro-credentials in Österreich verwiesen.
Mit dieser nationalen Empfehlung wird insbesondere die am 16. Juni 2022 angenommene Empfehlung des Rates über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit an die nationalen Gegebenheiten angepasst.
Beide Empfehlungen sowie aktuelle Informationen sind auf der BMBWF-Webseite veröffentlicht (abrufbar unter: Micro-credentials (bmbwf.gv.at)).
Im Kontext der Kurzzeitmoblität ist der Begriff Microcredentials auf hochschulische Angebote beschränkt.
Zu Z 18 und 22 (§ 38 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 38c Abs. 2):
Diese Bestimmungen setzen gemeinsam mit § 38 Abs. 2 bis 2b und der Anlage die Strukturänderung der Lehramtsstudien um. Demnach sollen künftig Bachelorstudien im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten und Masterstudien im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nach Maßgabe des Bedarfs angeboten werden.
Zu Z 20 (§ 38 Abs. 2 bis 2b):
In diesen Absätzen werden die Besonderheiten der Lehramtsstudien für die unterschiedlichen Altersbereiche dargestellt. In Lehramtsstudien der Primarstufe sind ein Schwerpunkt, der zu einer erweiterten Lehrbefähigung führt, oder Wahl- und Vertiefungsfächer im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten (30 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium und 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Masterstudium) zu absolvieren. In Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann eine Spezialisierung anstelle eines zweiten Unterrichtsfachs gewählt werden. In Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) sind berufsfachliche Vertiefungen oder pädagogische Schwerpunkte zu wählen. Wie bisher ist inklusive Pädagogik von jeder Pädagogischen Hochschule als Schwerpunkt, Spezialisierung oder pädagogischer Schwerpunkt anzubieten, mit gegenständlicher Novelle soll „Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung“ als verpflichtendes Angebot dazukommen, wobei letzteres, um die Umsetzung des verpflichtenden Angebotes sicherzustellen, auch in Kooperation zweier oder mehrerer Pädagogischer Hochschulen angeboten werden kann. In jedem Verbund ist jedenfalls Deutsch als Zweitsprache anzubieten.
Weiters ist das Angebot eines sogenannten Fächerbündels (Allgemeinbildung) statt zweier Unterrichtsfächer oder eines Unterrichtsfachs und einer Spezialisierung möglich. Damit können in Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander überschneidende Unterrichtsfächer absolviert werden. Eine solche Zusammenführung von Inhalten könnte zB im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) Lehrerinnen und Lehrer zum Unterricht in mehr als zwei Unterrichtsgegenständen befähigen. So ausgebildete Lehrpersonen könnten auch die fächerübergreifende Komponente im Unterricht besser umsetzen.
Weiters wird geregelt, dass das Lehramtsstudium insbesondere auf Masterniveau in der Organisationsform des professionsbegleitenden Lehramtsstudiums angeboten werden kann.
Zu Z 24 (§ 38c Abs. 5 und 6):
Die Erweiterung der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich sowie die Vertiefungen in einem Förderbereich sollen künftig als 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Erweiterungsstudien angeboten werden.
Bislang konnten zusätzlich zu den klassischen, 60 ECTS-Anrechnungspunkten umfassenden Masterstudien für das Lehramt Primarstufe auch Masterstudien für das Lehramt Primarstufe im Umfang von 90 ECTS-Anrechnungspunkten durchgeführt werden. Im Rahmen der Verlängerung des Masterstudiums um weitere 30 ECTS-Anrechnungspunkten konnten entweder sogenannte „fachliche Vertiefungen in Förderbereichen der Primarstufe“ oder „Erweiterungen auf den angrenzenden Altersbereich“ angeboten werden. Auf diese Weise konnte z. B. die Qualifikation für Förderbereiche oder Sparten der Inklusiven Pädagogik in die (Erst-)Ausbildung integriert werden. Voraussetzung war jeweils die Absolvierung eines entsprechenden Schwerpunktes im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten während des Bachelorstudiums Primarstufe. Für Absolvent/innen eines „klassischen“ Masterstudiums Primarstufe im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten wurden zur Erweiterung ihrer Kompetenzen und Qualifikationen die zusätzlichen Studienleistungen im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten auch schon bisher als Erweiterungsstudien angeboten, damit die entsprechenden Möglichkeiten auch noch später während des Berufslebens offenstanden und flexibel genutzt werden konnten.
Diese Bestimmung betrifft ausschließlich Studierende und Absolventinnen und Absolventen der Lehramtsstudien für die Primarstufe. Eigene Zulassungsvoraussetzungen werden dafür festzulegen sein.
Zu Z 35 (§ 45 Abs. 1 Z 2):
Die Zitatanpassung an das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gemäß § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG ist erforderlich, da einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb aus dem HG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen werden. Das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten muss im Fall der Nichtigerklärung von Beurteilungen schwerwiegend sein und die Beurteilung von der oder dem Studierenden erschlichen worden sein. Die Erschleichungshandlungen Studierender bei der Nichtigerklärung setzen vorsätzliches Verhalten voraus.
Zu Z 36 (§ 50 Abs. 4 Z 2):
Es erfolgt eine Harmonisierung mit der Begriffsbestimmung im § 2a HS-QSG.
Zu Z 7, 19, 30, 39, 40, 41, 42, 25 und 62 (§ 3 Abs. 4, § 38 Abs. 1a Z 7, § 42 Abs. 1, § 52a Abs. 2, 2a und 5 sowie Entfall des § 38d und des § 69 Abs. 1 Z 4):
Aufgrund der neuen Studienstruktur sind die sogenannten „Aufstockungsstudien“ auf 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Bachelorstudien für die Zulassung zu einem entsprechenden konsekutiven Masterstudium nicht mehr erforderlich. Jene Absolventinnen und Absolventen „früherer“ facheinschlägiger Bachelorstudien für ein Lehramt im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten können direkt zu einem Masterstudium zugelassen werden. Bei inhaltlichen Divergenzen können (gemäß allgemeiner Regelung) Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.
§ 52a Abs. 2a regelt die Möglichkeit, Studieninhalte des Masterstudiums in das Bachelorstudium vorzuziehen. Demnach kann die Pädagogische Hochschule in ihrer Satzung vorsehen, dass bestimmte Studieninhalte im Umfang von maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Masterstudium in das Bachelorstudium vorgezogen werden können.
Zu Z 43 (§ 52b):
Die Überschrift lautet nunmehr „Allgemeine Universitätsreife „(Hochschulzugang)“. Durch die Ergänzung des Klammerausdrucks soll die im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr. 71/1999, getroffene Unterscheidung zwischen „Zugang“ und „Zulassung“ betont werden. Dabei handelt es sich um zwei Schritte desselben Vorgangs, der zur Teilnahme an der Hochschulbildung führt. Die allgemeine Universitätsreife betrifft lediglich den Zugang, also das Recht, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden. Die Zulassung, also die Erlaubnis, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung bzw. in einem bestimmten Programm aufzunehmen, kann noch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z. B. besondere Universitätsreife, Sprachkenntnisse, künstlerische oder sportliche Eignung). Für Unterstützung bei der Beurteilung ausländischer Qualifikationen in Zugangs- und Zulassungsfragen können sich Universitäten an das nationale Informationszentrum ENIC NARIC AUSTRIA wenden. In Zukunft könnte diese Servicefunktion ausgebaut und stärker genützt werden.
Zu Z 44 (§ 52b Abs. 2):
Die Prüfung ausländischer Qualifikationen anhand der § 52b Abs. 2 Z 1 bis 3 führt im Allgemeinen zu einem geringeren Verwaltungsaufwand, bietet aber gleichzeitig einen Rahmen für eine eingehendere Lernergebnisüberprüfung im Bedarfsfall: Ausländische Qualifikationen, die formal zwar die Z 1 bis 3 erfüllen, können trotzdem einen (sonstigen) wesentlichen Unterschied zu einem österreichischen Reifezeugnis aufweisen. Dies trifft etwa auf Reifezeugnisse zu, deren Lernergebnisse bekanntlich (z.B. Reifezeugnisse aus Afghanistan oder Bangladesch) oder offensichtlich nicht an jene einer österreichischen Reifeprüfung heranreichen. In derartigen Fällen kann weiterhin die Zulassung versagt werden, sofern Defizite nicht mit insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden können. Durch die nunmehr vorgenommene Anpassung ist klargestellt, dass die Prüfung wesentlicher Unterschiede nicht auf die ausdrücklich im Gesetz angeführten Kriterien beschränkt ist, sondern diese bei der Bewertung der ausländischen Qualifikation als Anhaltspunkte heranzuziehen sind.
Zu Z 29, 48, 50, 52 und 56 (§ 41 Abs. 3, § 56, § 56 Abs. 3 und 4 sowie § 63a Abs. 1):
Unter Qualifikation wird regelmäßig ein formaler Abschluss bzw. ein förmliches Zeugnis verstanden. Dies ist bei non-formal und informell erworbenen Lernleistungen aber meist nicht zutreffend. Es wird daher der Begriff Kompetenzen anstelle von Qualifikationen vorgesehen. Der Begriff der „Qualifikation“ geht im umfassenderen Begriff der „Kompetenz“ auf.
Zu Z 26, 27, 32, 46 und 47 (§ 39 Abs. 3a, § 42 Abs. 13, § 52f Abs. 3a und 4):
Analog zu den Hochschullehrgängen für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) werden nun auch Hochschullehrgänge für die Sekundarstufe (Berufsbildung) vorgesehen. Der Quereinstieg soll auch in diesem Bereich für Personen mit entsprechendem Studium und fachlich geeigneter Berufspraxis vereinfacht werden.
Der Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Berufsbildung) zielt dabei auf eine andere Studierendengruppe ab als das bereits bestehende Studium „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“ – kurz „FESES“ gemäß 4.1 der Anlage. Das FESES-Studium setzt ein Quellstudium an einer Universität oder Fachhochschule im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten voraus sowie, eine facheinschlägige Berufspraxis im Umfang von mindestens drei Jahren sowie eine bereits vorhandene Anstellung als Lehrperson. Die fachwissenschaftlichen Anteile des Quellstudiums werden auf das FESES-Studium anerkannt, die restlichen 60 ECTS-Anrechnungspunkte beinhalten vor allem pädagogische, bildungswissenschaftliche und didaktische Anteile. Beim FESES-Studium handelt es sich daher um ein ordentliches Studium, das durch Anrechnungen aus dem Quellstudium entsprechend verkürzt wird. Ein Beispiel dazu: Eine Person hat das Diplomstudium Elektrotechnik an der Technischen Universität Wien absolviert und fünf Jahre facheinschlägige Berufspraxis bei einem Unternehmen im Bereich Elektrotechnik gesammelt. Die fachwissenschaftlichen Anteile des Studiums für Elektrotechnik werden auf das FESES-Studium anerkannt. Durch Absolvierung der pädagogisch-didaktischen Anteile des FESES-Studiums im Umfang von 60 ECTS ist die Person dauerhaft als Lehrperson im Fachtheoretischen Unterricht des Fachbereichs Technik und Gewerbe einsetzbar.
Der neu hinzukommende Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Berufsbildung) zielt in Ergänzung dazu auf jene Personengruppe ab, deren Quellstudium lediglich 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und die daher vom System des FESES-Studiums nicht umfasst ist. Dieser Personengruppe soll durch den Hochschullehrgang der Zugang zum Quereinstieg in die Berufsbildung ermöglicht werden.
Zu Z 28 (§ 41 Abs. 1):
Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist in Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) künftig nicht mehr vorgesehen. Ausgenommen davon sind die Bachelorstudien für die Fachbereiche Ernährung, Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) und Mode und Design. Diese Studierenden beginnen ihr Studium in vielen Fällen gleichzeitig zu ihrer Berufstätigkeit als Lehrerin oder Lehrer, da der Großteil dieser Studien schon bisher berufsbegleitend erfolgt, und damit oft während eines Semesters. Damit die Studierenden unabhängig vom Zeitpunkt des Einstiegs die für sie vorgesehenen Lehrveranstaltungen besuchen können, wird diese Ausnahme geschaffen.
Zu Z 34 (§ 43 Abs. 4):
Es soll künftig auch für die begleitenden Mentorinnen und Mentoren im Rahmen des berufsbegleitenden Lehramtsstudiums möglich sein, eine schriftliche Leistungsbeschreibung für die Studierenden zu erstellen.
Zu Z 37, 38 und 54 (§ 52 Abs. 8 und § 56 Abs. 4 Z 5):
Die Ablegung bzw. Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen ist für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener der Zulassung nur in taxativ aufgezählten Fällen zulässig.
Zu Z 45 (§ 52b Abs. 3):
Hierbei handelt sich um eine Klarstellung, dass die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Rahmen einer Verordnung regeln kann, in welchen Fachbereichen und für welche Fächerbündel in den Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Berufsbildung) die allgemeine Universitätsreife durch die Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation in Verbindung mit entsprechender Berufspraxis ersetzt werden kann.
Zu Z 49, 53 und 55 (§ 56):
In der Praxis wird aus dem Wortlaut des Abs. 1 häufig abgeleitet, dass positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen stets nur bis zu einer Höchstgrenze anzuerkennen sind. Die Klarstellung, dass diese nur für nicht-hochschulische Leistungen (Abs. 1 Z 2 lit. b und c) gilt, erfolgt erst in Abs. 4 Z 6. Es soll daher die Formulierung „bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß“ in Abs. 1 gestrichen werden, zumal auch sonstige verfahrensrechtliche Regelungen (nur) in Abs. 4 normiert sind.
Die Bestimmung in Abs. 4 Z 2, wonach die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Leistungen bis spätestens zum Ende des zweiten Semesters zu beantragen ist, wurde urspünglich mit dem Ziel der besseren Planung und Bewirtschaftung des weiteren Studienverlaufes eingeführt. In der Praxis hat sie sich jedoch nicht bewährt, weil der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis dazu steht.
Die Bestimmung in Abs. 6, wonach nur bestimmte im Rahmen eines außerordentlichen Studiums absolvierte Leistungen anerkannt werden können, ist nicht mehr zeitgemäß. Die Bestimmung des Abs. 4 Z 5, wonach die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen auf Basis einer nichtigen Zulassung (§ 52 Abs. 7 und 8) ausgeschlossen ist, bleibt ohnehin aufrecht.
Zu Z 51 (§ 56 Abs. 3a):
Es werden die pauschalen Anerkennungsregelungen für bestimmte Hochschullehrgänge und für die Lehramtsstudien für Sekundarstufe (Berufsbildung) verankert.
Zu Z 57 (§ 63b Abs. 3):
Unterstützungsleistungen für inaktive Studierende in Form von Vereinbarungen über die Studienleistung sollen nicht nur im Bachelor- sondern auch im Masterstudium ermöglicht werden, inbesondere auch, um die Drop-out-Rate weiter zu reduzieren.
Zu Z 58 (§ 64 Abs. 4):
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung dieser Bestimmung.
Zu Z 59 (§ 65a Abs. 1):
Die Nachqualifizierung auf Bachelorniveau für Personen, die die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer an den früheren Pädagogischen Akademien absolviert haben, wurde über viele Jahre hinweg angeboten. Die Personenzahl, die diese Angebote in Anspruch nimmt, ist seit Jahren rückläufig. Die Möglichkeit der Nachqualifizierung soll nun auf Personen im aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Bildungsbereich beschränkt werden und nur noch bis 30. September 2025 weiter angeboten werden.
Zu Z 60 und 61 (§ 67 Abs. 1 und 2):
Die Zitatanpassung an das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gemäß § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG ist erforderlich, da einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb aus dem HG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen werden. Ein Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen ist nur dann möglich, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gravierend ist und der inländische akademische Grad oder die inländische akademische Bezeichnung von der Person erschlichen wurde. Die Erschleichungshandlungen von Personen beim Widerruf setzen vorsätzliches Verhalten voraus.
Abs. 2: Festgelegt wird eine Frist von zehn Jahren für die Aufhebung und Einziehung eines Verleihungsbescheides, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor- oder Masterarbeit erschlichen worden ist. Bachelor- oder Masterstudien werden im Kern nicht von der Abschlussarbeit bestimmt, sondern von einer Vielzahl an anderen Studienleistungen. Die Sanktion soll in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten stehen. Die Aberkennung eines akademischen Grades nach einer längeren Zeit stellt zweifelsfrei eine erhebliche Härte dar.
Zu Z 64 (§ 80 Abs. 24):
Es handelt sich um die In- und Außerkrafttretensbestimmungen.
Die Bestimmung sieht vor, dass sämtliche Regelungen zur neuen Studienstruktur mit 1. Oktober 2024 in Kraft treten, einzelne Bestimmungen sollen jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden, um den Pädagogischen Hochschulen und den Universitäten zeitliche Spielräume zur Erstellung der Curricula einzuräumen.
Gemäß § 24 Z 3 lit. a soll das Lehramtsstudium für die Primarstufe auf Basis der neuen Rechtslage spätestens mit 1. Oktober 2025 starten. Die Curricula sind damit spätestens mit 30. Juni 2025 zu erlassen.
Gemäß § 24 Z 3 lit. b soll das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe Allgemeinbildung und Berufsbildung auf Basis der neuen Rechtslage spätestens mit 1. Oktober 2026 starten. Die Curricula sind damit spätestens mit 30. Juni 2026 zu erlassen. Sollte eine Institution Lehramtsstudien auf Basis der neuen Rechtslage zB im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung bereits mit 1. Oktober 2025 anbieten wollen, so ist dies auf Basis des § 80 Abs. 24 Z 3 lit. b möglich.
Die Übergangsbestimmungen für die Studierenden zur vorliegenden Novelle finden sich in § 82g.
Zu Z 65 (§ 80 Abs. 25):
Es handelt sich um die In- und Außerkrafttretensbestimmungen.
Zu Z 66 (§ 82g):
Die vorliegende Bestimmung zielt darauf ab, Studierenden, die ihr Studium nach dem System vor der vorliegenden Novelle begonnen haben, die Möglichkeit zu geben, ihr Studium wahlweise nach der „alten“ oder nach der „neuen“ Rechtslage fertigzustellen. Dieses Optionsrecht wird in Abs. 1 formuliert.
Die Fortsetzung des Studiums nach der „alten“ Rechtslage soll binnen einer angemessenen Frist möglich sein, die die Institutionen im Curriculum festsetzen und die mindestens die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat. Studierende, die diese Dauer bereits überschritten haben, erhalten dennoch weitere zwei Semester Zeit, um ihr Studium nach der „alten“ Rechtslage zu beenden. Diese Regelung soll dieser Personengruppe einen gewissen Vertrauensschutz bieten, nicht von einer sich plötzlich ändernden Rechtslage überrascht zu werden. Wird das Studium nicht innerhalb der festgesetzten Frist beendet, so erfolgt eine Überstellung in das neue Curriculum, wobei hier und auch bei einem freiwilligen Wechsel seitens der Hochschulen großzügig von Anerkennungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen ist, um wechselbedingte Studienzeitverluste zu verhindern. Für Studierende, die ihr Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) nach der „alten“ Rechtslage innerhalb der definierten Frist beenden oder bereits beendet haben, besteht die Möglichkeit, auch das „alte“ Masterstudium ebenso in angemessener Frist abzuschließen. Damit wird sichergestellt, dass diese Personengruppe, die bereits ein vierjähriges Bachelorstudium absolviert hat, auch das dazu passende kürzere Masterstudium anschließen kann. Für Absolventinnen und Absolventen des „alten“ Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist vorgesehen, dass diese das Masterstudium bereits nach der neuen Rechtslage, jedoch unter höchstmöglicher Anerkennung von Studienleistungen aus dem Bachelorstudium, zu absolvieren haben.
Zu Z 31, 63, 67 (§ 42 Abs. 3, § 74 Abs. 1 Z 4, Entfall der Anlage):
Die Anlage mit den Rahmenvorgaben für die Lehramtsstudien findet sich wortident sowohl im HG als auch im HS-QSG. Da eine Anlage genügt und um bei Novellierungen durch die Doppelung bedingte Fehlerquellen auszuschließen, soll die Anlage im HG entfallen. Die auf die Anlage bezugnehmenden Verweise in § 42 Abs. 3 und in § 74a Abs. 1 Z 4 sind entsprechend anzupassen.
Die Anlage enthält Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung. Die Kernpunkte der Strukturreform spiegeln sich in der Anlage wider. Sie gibt vor, welche Bereiche (zB allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, Schwerpunkte, pädagogisch-praktische Studien, Unterrichtsfächer, Spezialisierungen) die Curricula der Lehramtsstudien zu beinhalten haben und wie viele ECTS-Anrechnungspunkte die einzelnen Bereiche umfassen sollen. Als ein Ergebnis der Evaluierung der „Pädagog/innenbildung Neu“ sollen die Curricula künftig nicht nur kompetenzorientiert gestaltet sein, sondern sich auch auf ein Kompetenzmodell beziehen. Weiters wird festgelegt, auf die Entwicklung welcher professionsorientierten Kompetenzen und Schwerpunkte im Rahmen der Erstellung der Curricula besonders fokussiert werden soll. Neu hinzukommen soll eine Basisbildung in „Inklusiver Pädagogik“ und „Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung“ für alle Lehrerinnen und Lehrer. Im Rahmen dieses Basismoduls ist Deutsch als Zweitsprache jedenfalls zu berücksichtigen.
Artikel 3 – Änderung des HS-QSG:
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme einer neuen Bestimmung zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb in das HS-QSG.
Zu Z 2 (§ 2a samt Überschrift):
Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb inklusive der Sicherstellung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis sind wesentliche Themen hochschulischer Qualitätssicherung. Daher sind entsprechende Instrumente an allen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen systematisch zu verankern und im Rahmen von externen Qualitätssicherungsverfahren einer Prüfung zu unterziehen.
Entsprechend werden im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz als sektorenübergreifendes Gesetz Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen aufgenommen. Im sehr weit gefassten Begriff der „Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“ gehen jedenfalls die Begriffe der „akademischen“ und „wissenschaftlichen Integrität“ auf. Die „akademische Integrität“ betrifft das Verhalten von Studierenden beim Studium, die „wissenschaftliche Integrität“ das Verhalten von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern bzw. Forscherinnen und Forschern bei der Planung, Durchführung und Veröffentlichung von Forschung. Darüber hinaus inkludiert der Begriff auch das Verhalten von Lehrenden insbesondere bei der Betreuung Studierender, aber auch das Verhalten des gesamten mit der Prüfungsdurchführung befassten Personals hochschulischer postsekundärer Bildungseinrichtungen. Die Integrität im künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb wird nun auch explizit aufgenommen. Die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb obliegt der jeweiligen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen. Die Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb addressiert das gesamte im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb tätige Personal.
Der Begriff der „Integrität im wissenschaftlichen
und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“ umfasst
neben der Einhaltung guter wissenschaftlicher und künstlerischer Praxis
auch eine Kultur der wissenschaftlichen und künstlerischen Redlichkeit.
Die Legaldefinition der „guten wissenschaftlichen Praxis“ wurde aus
dem § 51 Abs. 2 Z 33 Universitätsgesetz und dem § 35 Z 37 Hochschulgesetz
entnommen und mit einer Begriffsbestimmung zum „wissenschaftlichen oder
künstlerischen Fehlverhalten“ ergänzt.
„Wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten“ bildet
den Oberbegriff insbesondere für die bislang in den §§ 51 Abs. 2
Z 31 und 32 Universitätsgesetz und dem
§ 35 Z 34 und 35 Hochschulgesetz geregelten Formen wissenschaftlichen oder
künstlerischen Fehlverhaltens. Als solches ist die Benützung
unerlaubter Hilfsmittel jedenfalls zu qualifizieren. Die missbräuchliche
Nutzung von KI-Tools kann zu den unerlaubten Hilfsmittel gemäß
§ 2a Abs. 3 Z 2 zählen.
Hochschulische postsekundäre Bildungseinrichtungen übernehmen Verantwortung hinsichtlich der Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb bei der Satzungsgestaltung im Rahmen ihrer Autonomie. Mit dieser Novelle sind nun nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zur Prävention und Kontrolle von wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten in die Satzungen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen obligatorisch aufzunehmen. Wie bereits in den Bestimmungen des § 19 Abs. 2a Universitätsgesetz und § 28 Abs. 3 Hochschulgesetz vorgesehen können weiterhin auch Regelungen über Maßnahmen bei wissenschaftlichem und künstlerischem Fehlverhalten in die Satzung aufgenommen werden; das jeweils zur Entscheidung befugte Organ der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung, an Universitäten gemäß Universitätsgesetz ist das das Rektorat, kann in besonders gravierenden Fällen wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhaltens im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten über einen Ausschluss vom Studium entscheiden. Damit werden die bisherigen Bestimmungen des § 19 Abs. 2a Universitätsgesetz und § 28 Abs. 3 Hochschulgesetz obsolet. An allen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ist das jeweils für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ entscheidungsbefugt. Der Ausspruch eines temporären Ausschlusses vom Studium erfolgt im hoheitlichen Bereich mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Zu Z 3 (§ 21):
Die Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse hat spätestens zwei Monate nach Abschluss des Qualitätssicherungsverfahrens und im Falle von Akkreditierungsverfahren mit Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen. Die Frist stellt eine zeitnahe Veröffentlichung sicher.
Zu Z 4, 5 und 8 (§ 22 Abs. 2 Z 8, § 23 Abs. 3 Z 10, § 24 Abs. 3 Z 10):
Es kommt zur Aufnahme des neuen Prüfbereichs „Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“, um eine Prüfung entsprechender Strukturen und Instrumente im Rahmen des Audits bzw. Akkreditierungsverfahrens zu gewährleisten.
Zu Z 6 (§ 23 Abs. 9a)
Alle derzeit unbefristet institutionell akkreditierten Fachhochschulen haben bereits zumindest einmal ein Audit durchlaufen und bewiesen, dass sie über ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem verfügen. Eine Abänderung eines Akkreditierungsbescheids bei einer Veränderung wie der Reduktion oder Erhöhung der Anzahl an Studienplätzen erscheint daher aus Gründen der externen Qualitätssicherung nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzung zu Steuerung und Monitoring der Anzahl der Studienplätze ist durch die Eingabe der entsprechenden Daten durch die Fachhochschulen in das bestehende Datenbanksystem gewährleistet. Da bei einer Änderung der Studienplatzzahl in Folge keine Änderungsbescheide der AQ Austria mehr erforderlich sind, entfällt auch die Genehmigung der Entscheidung durch das BMBWF.
Diese Maßnahme trägt zu einer wesentlichen Vereinfachung und schnelleren Abwicklung der Änderungen der Studienplatzzahl bei den etablierten bestehenden Fachhochschulen bei. Neu errichtete Fachhochschulen müssten bis zur unbefristeten institutionellen Akkreditierung und der erfolgreichen Absolvierung eines Audits bei Änderungen der Studienplatzzahl das bisherige Verfahren durchlaufen.
Die AQ Austria hat Zugang zu den Studienplatzdaten und kann im Rahmen ihrer Aufsicht über akkreditierte Institutionen und Studiengänge (§ 9 Abs. 1 Z 2 HS-QSG iVm § 29 HS-QSG idgF) eventuelle Auffälligkeiten prüfen.
Zu Z 7, 9 und 10 (§ 24 Abs. 1, 4a und 13):
In Abs. 1 erfolgt eine Aufnahme eines Verweises auf die neue Bestimmung in Abs. 4a. Mit dieser neuen Bestimmung in Verbindung mit Abs. 13 kommt es zu einer Sonderregelung bezüglich der Programmakkreditierung für eine bestimmte Gruppe von Studien. Die Prüfbereiche werden aufbauend zur Erstakkreditierung festgelegt, haben jedoch den Fokus auf den Nachweis der Implementierung dieser Prüfbereiche. Im Fokus der Verlängerung dieser Studiengänge muss die konkrete Umsetzung des ex-ante begutachteten und akkreditierten Studiengangs stehen. Die Prüfbereiche umfassen unter anderem etablierte Strukturen bezüglich Studiengang und Studiengangsmanagement, Qualitätssicherung, Finanzierung und Infrastruktur und Personal. Das Board der AQ Austria hat in der Akkreditierungsverordnung gemäß § 23 Abs. 5 HS-QSG Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche, wie z. B. Vorgaben hinsichtlich Personalstruktur und deren Qualifikation, und der methodischen Verfahrensgrundsätze zu treffen.
Um die Entwicklung von Studien, deren zu erwerbende Qualifikationen Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, zu unterstützen wird festgelegt, dass sich diese einer einmaligen Verlängerung der Programmakkreditierung zu unterziehen haben. Damit soll auch auf Ebene der Studien eine zusätzliche Qualitätsprüfung normiert werden. Dies stellt ein zusätzliches qualitätssicherndes Element für Studierende und Hochschule, aber auch für die breitere Öffentlichkeit dar. Folglich ist auch eine Sonderregelung bezüglich der Verlängerung im Rahmen der Akkreditierung vorzusehen. Diese kann erst nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren erfolgen.
Zu Z 11 (§ 25 Abs. 6 Z 6 bis 8):
Es erfolgt eine Anpassung der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen. Insbesondere wird verankert, dass ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids bei einer Entscheidung zum Erlöschen oder Widerruf einer Akkreditierung keine neuen Studierenden mehr in die betroffenen Studiengänge aufgenommen werden können. Studierende, die ihr Studium aufgenommen haben, können ihr Studium fortsetzen. Dies dient dem Schutz potentieller Studierender und der Transparenz nach außen.
Es wird eine Bestimmung aufgenommen, die es der AQ Austria ermöglicht, auch Informationen zum Verfahrensstand bei Akkreditierungsverfahren zu veröffentlichen, bei denen ein Rechtsmittel eingebracht wurde. Somit kann die AQ Austria Informationen darüber veröffentlichen, dass ein Akkreditierungsverfahren für ein Studium oder eine Institution anhängig ist oder dass gegen ihre Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben wurde bzw. ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Die Veröffentlichung von Gutachten oder des Ergebnisberichts ist davon nicht erfasst, dies erfolgt nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens. Diese Möglichkeit der Information über laufende Verfahren trägt wesentlich zur Transparenz nach außen bei.
Es wird klargestellt, dass die Frist für die Dauer des Akkreditierungszeitraums sowie der Erfüllung von Auflagen mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheides zu laufen beginnt.
Zu Z 12 (§ 25 Abs. 7 und 8):
Die Bestimmung aus § 26 Abs. 1 wird aus systematischen Gründen als Abs. 7 in § 25 übernommen.
Mit der neuen Bestimmung in Abs. 8 wird festgelegt, dass ein Rechtsmittelverfahren die Frist der Akkreditierung (Akkreditierungszeitraum) und der Auflagenerfüllung hemmt. Nach der Entscheidung über das Rechtsmittel wird die Frist fortgesetzt.
Zu Z 13 und 14 (§ 26 Abs. 1 und 2):
Ein neuer Widerrufstatbestand wird aufgenommen für den Fall, dass eine erstmalig akkreditierte Hochschule ihren Studienbetrieb nicht innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung aufnimmt oder den Fall, dass nach einer rechtskräftigen Programmakkreditierung der Studienbetrieb des betroffenen Studiengangs nicht innerhalb dieser Frist aufgenommen wird. Es wird klargestellt, dass das Erlöschen in allen Fällen des § 26 Abs. 1 mit Bescheid durch das Board der AQ Austria festzustellen ist.
In Abs. 2 wird ein neuer Tatbestand aufgenommen bzw. erfolgt eine Anpassung, da es auch nicht-akkreditierte Studien gibt, die zu akademischen Graden führen. Welche Studien zu akkreditieren sind, ergibt sich aus § 18 Abs. 3 HS-QSG.
Zu Z 15, 16 und 17 (§ 26 Abs. 3 bis 6):
Die Bestimmung bezüglich der Vorlage eines Plans zur Abwicklung von Studien (sog. „Teach Out“) wird erweitert. Es wird aufgenommen, dass der Plan jedenfalls Angaben zu Personal, Infrastruktur und Finanzierung zu enthalten hat.
Die Vorlage und anschließende Genehmigung des Abwicklungsplans durch die AQ Austria hemmt das Inkrafttreten des Bescheids zum Erlöschen oder des Widerrufs. Damit soll Rechtssicherheit für die Hochschulen und die Studierenden für den Zeitraum zwischen Zustellung des Bescheids und (Nicht-) Genehmigung des Abwicklungsplans geschaffen werden, da die betroffenen Studiengänge weiterhin als akkreditiert gelten. Eine Zulassung von neuen Studierenden ist in diesem Zeitraum nicht mehr zulässig.
Ergänzt wird eine Bestimmung bezüglich der Veröffentlichung des Plans zur Abwicklung durch die AQ Austria und die Hochschule (Abs. 6).
Zu Z 18 bis 20 (§ 27 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 7):
Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 1 Z 2 normiert, nach welchen Kriterien die Vergleichbarkeit zu österreichischen Studien zu prüfen ist. So wird aufgenommen, dass die ausländischen Studien jedenfalls mit österreichischen Studien hinsichtlich akademischen Graden, ECTS-Anrechnungspunkten, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sein sollen. Teilqualifikationen und Grade, die im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nur hochschulinterne Wirkung entfalten, sind damit nicht erfasst.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für Meldeverfahren werden erweitert. Neu aufgenommen wird die Möglichkeit des Ersuchens um Widerruf der Meldung sowie die Bestimmung, dass die Meldung zu widerrufen ist, wenn der Studienbetrieb nicht innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Meldungsverfahrens aufgenommen wird. Dies ist für die AQ Austria auch dahingehend nachvollziehbar, da die ausländischen Bildungseinrichtungen verpflichtet sind, Daten bezüglich Studierenden zu melden.
Im Sinne der Transparenz für Studierende wird der Verweis auf die Darstellung auf der Webseite aufgenommen und auch der österreichische Kooperationspartner dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Marktkommunikation darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Meldung der Studien keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien ist und die Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates gelten (Abs. 7).
Zu Z 21 bis 24 (§ 27a Abs. 1, 3 und 4):
Hinsichtlich der für die Meldung vorzulegenden Unterlagen für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR werden Ergänzungen vorgenommen, um diese Bestimmungen im Sinne des Konsumentenschutzes weiterzuentwickeln.
So sollen hinkünftig auch die Durchführungsorte der geplanten Studien in Österreich angeführt sowie nachgewiesen werden, dass eine rechtsverbindliche Information der Studierenden erfolgt ist. Neu aufgenommen wurde auch die Vorlage von Verfahrensergebnissen der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien. Damit wird der Nachweis der externen Qualitätssicherung auf Studiengangsebene konkretisiert (Abs. 1).
In Abs. 3 wird ergänzt, dass Hochschulen, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen können, ihre Studien nach einem Meldeverfahren nach § 27b in Österreich dennoch anbieten können. Ohne diese Meldeverfahren ist eine Durchführung in Österreich nicht zulässig.
Der bisherige Abs. 4 kann entfallen, da ein Nachweis der externen Qualitätssicherung neu vorzulegen ist.
Auch österreichische Kooperationspartner haben aus Gründen der Transparenz für Studierende und die breitere Öffentlichkeit die Ergebnisse der Meldeverfahren zu veröffentlichen, da diese eine besondere Rolle bei der Bewerbung dieser Studien einnehmen (Abs. 4).
Zu Z 25 bis 29 (§ 27b Abs. 1, 2, 5 und 6):
In Abs. 1 erfolgen redaktionelle Anpassungen sowie Ergänzungen (siehe § 27a).
Es wird klargestellt, dass die Evaluierung nur die in Österreich geplanten Studien und nicht die (gesamte) Bildungseinrichtung umfasst. Weiters wird ein Prüfbereich bezüglich Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen aufgenommen, da diese Studien in der Praxis zu einem großen Teil mit österreichischen Kooperationspartnern durchgeführt werden (Abs. 2).
Auch österreichische Kooperationspartner haben aus Gründen der Transparenz für Studierende und die breitere Öffentlichkeit die Ergebnisse der Meldeverfahren zu veröffentlichen, da diese eine maßgebliche Rolle bei der Bewerbung dieser Studien einnehmen (Abs. 5).
Neu aufgenommen wird eine Bestimmung für den Fall von gemeinsamen Studienprogrammen von Hochschulen aus EU/EWR-Staaten und Drittstaaten. Diese sind einem Meldeverfahren gemäß § 27b zu unterziehen (Abs. 6).
Zu Z 30 (§ 32):
Der Tatbestand „dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen oder akademische Grade … ohne dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt“ entfällt, da er inhaltlich von § 116 UG vollumfänglich erfasst wird.
Zu Z 31 (§ 36 Abs. 14 bis 17):
Mit diesen Übergangsbestimmungen wird klargestellt, welche Auswirkungen die Änderungen auf laufende Verfahren bei der AQ Austria haben und inwieweit neue Bestimmungen auf bereits akkreditierte Studien bzw. Hochschulen anzuwenden sind, sowie in welchem Umfang die „alte“ Anlage weiterhin gilt.
Zu Z 32 (§ 37 Abs. 12):
Es handelt sich um Inkrafttretensbestimmungen.
Zu Z 33 (Anlage):
Siehe Erläuterungen zur Anlage des HG.
Artikel 4 – Änderung des FHG:
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):
Es handelt es sich um redaktionelle Anpassungen durch die Änderung der Überschrift des § 12 sowie der Streichung des § 24.
Zu Z 3 (§ 2 Abs. 6):
Die Veröffentlichungspflicht umfasst auch die Studienpläne und aktuelle Muster der Ausbildungsverträge der Hochschullehrgänge.
Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1):
Studiengänge an Fachhochschulen können sowohl einer wissenschaftlich als auch künstlerisch fundierten Berufsausbildung dienen.
Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 2):
Es handelt sich um eine Präzisierung und die Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 6 (§ 3 Abs. 2 Z 1a):
Die „Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“ wird im Sinne der Legaldefinition des § 2a Abs. 1 HS-QSG in die Aufzählung der Ziele und leitenden Grundsätze der Fachhochschulen aufgenommen.
Zu Z 7 (§ 8 Abs. 3 Z 6):
Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an die Änderungen in § 12.
Zu Z 8 (§ 8 Abs. 7):
Den Fachhochschulen wird ermöglicht, alternativ die international etablierte Bezeichnung „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ zu führen.
Zu Z 9 bis 14 (§ 9):
Um den Zugang zu außerordentlichen Bachelorstudien zu erleichtern, soll die allgemeine Universitätsreife als Zulassungsvoraussetzung zu außerordentlichen Bachelorstudien gestrichen werden und durch den Nachweis der im Curriculum des betreffenden außerordentlichen Bachelorstudiums geforderten Voraussetzungen ersetzt werden. Die Voraussetzung der mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung bleibt bestehen (Abs. 6 Z 1).
Bei der Zulassung zu „Bachelor Professional“-Studien erfolgt eine Klarstellung, dass die Voraussetzung für eine Zulassung eine einschlägige formale berufliche Qualifikation sein kann. In der Praxis sehen Hochschulen neben Ergänzungsprüfungen noch weitere Voraussetzungen vor (z. B. Mindestalter, Sprachkenntnisse). Aus diesem Grund soll nunmehr explizit die Möglichkeit der Festlegung von weiteren Voraussetzungen aufgenommen werden (Abs. 6 Z 2).
In Abs. 7 erfolgt eine Klarstellung, dass alle Studien, die zur Zulassung zu einem außerordentlichen Master berechtigen, mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen müssen. Es wird explizit die Möglichkeit der Festlegung von weiteren, im Curriculum festgelegten Voraussetzungen aufgenommen.
Die Ausnahmebestimmung bezüglich der alternativen Zulassung von Studierenden ohne Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums zum „Executive Master of Business Administration“ soll künftig auch für den „Master of Business Administration“ gelten, um die internationale Vergleichbarkeit dieser Studienprogramme zu gewährleisten. Dazu wird anstelle der einschlägigen beruflichen Qualifikation als Zugangsvoraussetzung eine mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung vorgesehen. Neu festgelegt wird, dass diese MBA- oder EMBA-Universitätslehrgänge, die den Zugang über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung ermöglichen, 120 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen müssen. Dies kommt nicht zur Anwendung, wenn der Zugang zu MBA- oder EMBA-Universitätslehrgängen für alle Studierenden den Abschluss eines Erststudiums vorsieht. Welche Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden, liegt in der Autonomie der Hochschulen.
Zur Steigerung der Attraktivität von MINT-Weiterbildungsangeboten sollen bei Hochschullehrgängen als zusätzliche akademische Grade der „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“ sowie der „Master of Engineering (Continuing Education)“ aufgenommen werden.
Es wird klargestellt, dass die nachweisliche Vergleichbarkeit bei der Verleihung des akademischen Grades „MBA“ mit MBA-Studien bzw. bei Verleihung des akademischen Grad „EMBA“ mit EMBA-Studien gegeben sein muss.
Zu Z 15 (§ 10 Abs. 3 Z 10):
Die Mindestinhalte der Satzung werden um Bestimmungen zur Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb ergänzt. Der Begriff „Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis“ bedeutet gemäß § 2a Abs. 2 HS-QSG die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung.
Zu Z 16 (§ 12 samt Überschrift):
Die Bestimmung soll an die in § 78 UG verwendeten Begrifflichkeiten angepasst werden.
Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis waren bereits in der Stammfassung des FHG zu berücksichtigen. Die Anerkennung beruflicher Kompetenzen kann im Einzelfall sehr aufwändig sein. Es liegt in der Verantwortung der Fachhochschule, dafür geeignete Verfahren heranzuziehen. Die Studierenden trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der beruflichen Kompetenzen.
Zu Z 17 (§ 13 Abs. 6):
Im Sinne des § 79 Abs. 5 UG erfolgt die Aufnahme strukturierter mündlicher Prüfungen. Aufgenommen wird auch, dass geschlossene Fragen, Multiple-Choice-Fragen sowie Fragen strukturierter mündlicher Prüfungen von der Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgeschlossen sind.
Zu Z 18 (§ 20):
Es erfolgt eine Anpassung der Formulierung an die neuen Bestimmungen des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG.
Zu Z 19 (§ 24):
Die Strafbestimmung kann entfallen, da alle Tatbestände von § 116 UG erfasst sind, der gemäß § 6 Abs. 7 und 8 UG auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG und damit auch Fachhochschulen zur Anwendung kommt.
Zu Z 20 (§ 26 Abs. 16):
Es handelt sich um Inkrafttretens- und Außerkraftretensbestimmungen.
Zu Z 21 (§ 27 Abs. 20 bis 23):
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zu EMBA-Hochschullehrgängen nach geltender Rechtslage zugelassen wurden, haben gemäß Abs. 20 das Recht, diese Lehrgänge ab dem 1. Oktober 2024 in der dreifachen Studiendauer abzuschließen, die im Curriculum des betreffenden Universitätslehrgangs festgelegt ist. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden. Da sich die Rechtslage für Hochschullehrgänge, die mit dem akademischem Grad „EMBA“ abschließen, ändert, ist eine Zulassung von neuen Studierenden nach dem 30. September 2024 nicht mehr zulässig.
Da die Inhalte, die jedenfalls in der Satzung geregelt sein müssen, erweitert werden, wird eine entsprechende Übergangsfrist bis 30. August 2025 zur Umsetzung dieser Änderungen festgelegt.
Die Bestimmungen zur Anerkennung werden durch die Novelle wesentlich verändert, dies bedeutet auch, dass interne Prozesse und Abläufe an den Fachhochschulen geändert werden müssen. Um einen entsprechenden Übergang zwischen alter und neuer Rechtslage zu ermöglichen, werden entsprechende Übergangsbestimmungen aufgenommen um bis zur Umsetzung der neuen Rechtslage die Fortführung von Anerkennungsverfahren nach alter Rechtslage zu gewährleisten.
Artikel 5 – Änderung des PrivHG:
Zu Z 1, 2 und 6 (§ 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5):
Das PrivHG differenziert bislang nicht klar genug zwischen Rechtsträger und Bildungseinrichtung; eine entsprechende Änderung soll dies verdeutlichen. Damit soll auch sichergestellt werden, dass die hochschulische Autonomie gewährleistet ist und das Verhältnis zwischen den Interessen und Steuerungsmöglichkeiten der Trägereinrichtung und der Bildungseinrichtung verbindlich abgesichert werden. Dies wird auch durch entsprechende Änderungen in § 5 unterstützt.
Die Akkreditierungsvoraussetzungen werden dahingehend ergänzt, dass ein Plan zum Aufbau der Forschungsaktivitäten vorgelegt werden muss (Z 2); damit soll das Forschungsumfeld der privaten Hochschulen gestärkt werden.
Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2 Z 5):
Privathochschulen müssen ihre Tätigkeit am Grundsatz der „Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“ im Sinne der Legaldefinition des § 2a Abs. 1 HS-QSG orientieren.
Zu Z 4 (§ 2 Abs. 3 Z 4):
Die Bestimmung zur Akkreditierung von Studien, die die Voraussetzung für reglementierte Berufe darstellen, wird um eine Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den geplanten Studiengang ergänzt. Dies stellt ein qualitätssicherndes Element dar und soll verdeutlichen, welcher Bedarf gegeben ist (z. B. hinsichtlich Anzahl der Studienplätze, aber auch Praktikumsplätzen, Kooperationspartnern).
Zu Z 5 (§ 2 Abs. 4):
Die Aufnahme des Studienbetriebs und damit verbunden auch die Umsetzung jener Pläne, die im Rahmen der Erst-Akkreditierung der Hochschule geprüft wurden, sind ein zentrales Element der hochschulischen Entwicklung. Eine Akkreditierung weiterer Studien sollte erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Privathochschule bereits einen wesentlichen Teil ihrer institutionellen Entwicklung wie die Aufnahme des Studienbetriebs und damit verbunden auch des Forschungsbereichs umgesetzt hat. Daher wird eine Bestimmung neu aufgenommen, dass weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien erst dann eingebracht werden können, wenn der Studienbetrieb der im Rahmen der institutionellen Erstakkreditierung akkreditierten Studien aufgenommen wurde.
Zu Z 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 (§ 5 Abs. 1, 2, 2a und 3):
Die Satzung ist das zentrale Regelwerk einer privaten Hochschule und soll auch Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe gewährleisten. Die hinreichende strukturelle Absicherung der hochschulischen Autonomie und der Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe kann aber weiterhin in unterschiedlichen Konstellationen erfolgen. Auch soll die Satzung durch eine generelle Festlegung ergänzt werden, die die Abstimmung zwischen Trägereinrichtung und der Hochschule etwa in Fragen der strategischen Steuerung darlegt. Damit soll die weitere Entwicklung eines austarierten Systems der akademischen Selbstverwaltung, der Leitung und der strategischen Steuerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Interessen des Rechtsträgers weiter unterstützt werden.
Neu aufgenommen wird, dass die Organe der Hochschule insbesondere ein Leitungsorgan, ein Kollegialorgan und ein Aufsichtsorgan zu umfassen haben. Welche Aufgaben diesen Organen zukommen und ob weitere Organe eingerichtet werden, bleibt der jeweiligen privaten Hochschule überlassen. Im nationalen und internationalen Verständnis ist das Leitungsorgan das zentrale Handlungsorgan einer Hochschule, das auch die kaufmännische Hochschulverwaltung umfassen kann. Das Kollegialorgan soll die Partizipation der Hochschulmitglieder nach Gruppen ermöglichen und dient als oberstes Entscheidungsgremium in akademischen Angelegenheiten. Ein Aufsichtsorgan hat Aufsichts-, Beratungs- und Kontrollfunktionen, Mitsprache bzgl. grundsätzlicher Ziele der Hochschule, ggf. Befugnisse bzgl. der Rektorswahl, Beratungs- und Kontrollfunktionen. Die Aufgabenteilung und die Darstellung der Verantwortlichkeiten der an einer Hochschule eingerichteten Organe soll in die Satzung Eingang finden.
Um die Unabhängigkeit des Leitungsorgans und des Kollegialorgans weiter zu stärken wird festgelegt, dass natürliche Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung oder einer Gesellschaft, die an der Trägereinrichtung beteiligt ist, keine Funktionen im Leitungsorgan und Kollegialorgan der privaten Hochschule übernehmen können. Eine Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan ist von dieser Regelung nicht erfasst, ebenso wenig, dass Personen, die eine Funktion in der Trägereinrichtung haben, auch Funktionen im Leitungsorgan und Kollegialorgan wahrnehmen können.
In Abs. 3 wird ergänzt, dass Bestimmungen zur Verwendung von Bezeichnungen und Titeln des Universitätswesens in die Satzung aufzunehmen sind. Dies stellt einen Beitrag zur Transparenz hinsichtlich der Verwendung dieser Bezeichnungen und Titel dar.
Zu Z 14 und 15 (§ 7 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 6):
Die Berichtspflichten im Rahmen des Jahresberichts werden um eine Darstellung der Umsetzung der im Rahmen der institutionellen Akkreditierung vorgelegten Konzepte und Pläne sowie um eine Darstellung und Analyse der Entwicklungen im Bereich der hochschulischen Weiterbildung ergänzt.
Dies soll die Umsetzung der Pläne aus der Akkreditierung unterstützen und stellt ein internes Monitoring der Hochschulen dar, um allfällige Probleme und Herausforderungen in der Umsetzung schneller zu erkennen.
Die hochschulische Weiterbildung ist ein integraler Bestandteil der Hochschule und ihrer Entwicklungen und sollte daher auch von der jährlichen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der privaten Hochschulen erfasst sein.
Die Bestimmung in Abs. 6 umfasst alle Studien, die einer Programmakkreditierung unterliegen. Sie sieht die Verankerung einer einmaligen internen Evaluierung der Umsetzung des Studiengangs drei bis fünf Jahre nach der (Erst-)Akkreditierung durch die Hochschule selbst vor, die der AQ Austria vorzulegen ist. Dies trägt sowohl zum internen als auch zum externen Monitoring der Umsetzung des Studiengangs bei. Mit dieser Bestimmung soll die Umsetzung der Pläne aus der (Erst-)Akkreditierung gestärkt werden, der Fokus der Evaluierung soll auf die Umsetzung und Etablierung entsprechender Strukturen gelegt werden, die vom hochschulinternen Qualitätsmanagementsystem geprüft werden sollen.
Zu Z 16 und 17 (§ 8 Abs. 4 und 5):
Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung an die neue Terminologie „Kompetenzen“.
Zu Z 18 (§ 8 Abs. 6):
Bei einigen Studien, deren zu erwerbende Qualifikationen Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, ist eine Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger, etwa zur Umsetzung von praktischen Ausbildungsteilen, notwendig. Es wird definiert, dass entsprechende Verträge über die Zusammenarbeit abzuschließen sind, die auch – ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – zu veröffentlichen sind. In diesen Verträgen sind die wesentlichen Eckpunkte, wie Festlegungen der Leistungen der beteiligen Einrichtungen (inklusive der notwendigen Infrastruktur), Ziel und Zweck der Zusammenarbeit, Rechtsgrundlagen, Finanzierung, Organisation der Studienangelegenheiten, Konkretisierung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragspartner (vor allem hinsichtlich Entwicklung, Koordination der Lehre, Rekrutierung des Lehrpersonals, Anforderungen an Lehrpersonal, Zuständigkeiten), regelmäßige Kooperationsgespräche und wechselseitige Informationspflicht, Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der privaten Hochschule, Regelungen im Konfliktfall, Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages, Verlängerungsbedingungen und Kündigung des Vertrages, zu regeln.
Zu Z 19, 20, 21, 22 und 23 (§ 10a Abs. 3, 7, 8, 8a und 9):
Die Änderungen zur hochschulischen Weiterbildung erfolgen grundsätzlich analog zu UG und FHG. Neu aufgenommen wird eine Regelung, die gewährleisten soll, dass neue, institutionell akkreditierte Institutionen zunächst den Blick auf die Umsetzung der akkreditierten Studien legen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen soll erst dann möglich sein, wenn der Studienbetrieb dieser Studien bereits aufgenommen wurde.
Es erfolgt eine Erweiterung der Bestimmungen zur Bekanntgabe der Einrichtung von Hochschul- oder Universitätslehrgängen durch die privaten Hochschulen an das zuständige Bundesministerium in Abs. 9, da sich diese in der Umsetzungspraxis als zu unbestimmt erwiesen haben. Mit diesen Änderungen soll klargestellt werden, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt zu übermitteln sind.
Zu Z 24 (§ 10b):
Zur Steigerung der Attraktivität von MINT-Weiterbildungsangeboten sollen bei Hochschul- und Universitätslehrgängen als zusätzliche akademische Grade der „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“ sowie der „Master of Engineering (Continuing Education)“ aufgenommen werden.
In Z 3 und 4 erfolgt eine terminologische Änderung und es wird klargestellt, dass die nachweisliche Vergleichbarkeit bei der Verleihung des akademischen Grad „MBA“ mit MBA-Studien bzw. bei Verleihung des akademischen Grad „EMBA“ mit EMBA-Studien gegeben sein muss.
Zu Z 25, 26, 27 und 28 (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2):
Die studienrechtlichen Mindestanforderungen, die in den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge aufzunehmen sind, werden um Regelungen bezüglich der Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen sowie Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade erweitert. Zudem wird ergänzt, dass von den studienrechtlichen Mindestanforderungen sowie der Veröffentlichung der Studienpläne auch Hochschul- oder Universitätslehrgänge umfasst sind.
Zu Z 29 (§ 14 Abs. 4 Z 4):
Durch den Entfall der Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ erfolgt eine Angleichung an die Fristen in § 14 Abs. 3 Z 4 PrivHG. Damit ist einheitlich geregelt, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung als Privatuniversität sowie für die Führung der Bezeichnung „Privatuniversität“ bis zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung seit Inkrafttreten des PrivHG zu erfolgen hat.
Zu Z 30 (§ 14 Abs. 11 bis 19):
Es handelt sich um Inkraftretens- sowie Übergangsbestimmungen bezüglich der Inhalte der Satzung, der Organe der privaten Hochschulen, Änderungen im Berichtswesen, der Veröffentlichung von Kooperationsverträgen gemäß § 8 Abs. 6, der Änderungen im Bereich der MBA- und EMBA-Lehrgänge und studienrechtlicher Mindestanforderungen. Da die Inhalte, die jedenfalls in der Satzung geregelt sein müssen, erweitert werden, wird eine entsprechende Übergangsfrist bis 30. August 2025 zur Umsetzung dieser Änderungen festgelegt.
Mit den Übergangsbestimmungen wird auch klargestellt, inwieweit einzelne neue Bestimmungen auf laufende Verfahren bzw. bereits akkreditierte Studien und Institutionen zur Anwendung kommen.
Artikel 6 – Änderung des Waldfondsgesetzes:
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 6):
Im Zuge der Änderung des Waldfondsgesetzes mit dem Budgetbegleitgesetz 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, sollten Ausnahmen vom Doppelförderungsverbot für Förderungsmaßnahmen nach § 3 Z 7 (Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen), Z 8 (Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“) und Z 9 (Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz) vorgesehen werden.
Es handelt sich oftmals um Förderungen, die schon aus anderen öffentlichen Interessen (etwa Bereitstellung öffentlicher Infrastruktur) als dem der verstärkten bzw. effizienten Holzverwendung gefördert werden, weswegen hier bei zusätzlichen Förderungen aus dem Waldfonds von einer zulässigen Mehrfachförderung ausgegangen werden kann.
Im Zuge des Einreich- und Abwicklungsverfahrens prüfen die bewilligenden Stellen auch dahingehend, dass eine Überförderung ausgeschlossen wird und die geförderten Kosten keinesfalls die Gesamtkosten des Projekts überschreiten. Diesbezüglich sind die Förderwerberinnen und Förderwerber zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über beabsichtigte projekteinschlägige Förderungen zu informieren. Zu diesem Zweck hat jedes eingebrachte Förderungsansuchen eine rechtsverbindliche Erklärung der Förderwerberinnen und Förderwerber zu enthalten.
Durch eine solche zulässige Mehrfachförderung bei den genannten Maßnahmen und die damit verbundene Möglichkeit, zusätzlich Kofinanzierungsmittel der EU oder der Länder auszulösen, können etwa größere bzw. gemeinsame Projekte sowie Forschungsbeteiligungen besser gefördert werden.
Aufgrund eines – außerhalb des Einflussbereiches des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gelegenen – legistischen Versehens wurde ein fehlerhafter Gesetzestext vom Nationalrat beschlossen. Im Ergebnis blieb das Doppelförderungsverbot hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 8 aufrecht, was erhebliche nachteilige Auswirkungen hat. So besteht nun für Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“ derzeit keine Möglichkeit, Kofinanzierungsmittel auszulösen, wodurch gemeinsame Projekte und Forschungsbeteiligungen erschwert werden und letztlich wertvolle Synergieeffekte bei der Erreichung der Förderziele verlorengehen.
Dieses legistische Versehen soll nun bereinigt werden.
Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1a):
Für Förderungsmaßnahmen nach § 3 Z 7 (Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen), Z 8 (Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“) und Z 9 (Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz) erweist sich der in § 6 Abs. 1 festgelegte Auszahlungszeitraum (bis 31. Jänner 2029) als zu knapp bemessen. Diese Maßnahmen werden durch externe Förderabwicklungsstellen betreut, die aufgrund eigener zusätzlicher Abwicklungsvorgaben wie besonderer Prüf- oder Abrechnungsmodalitäten die genannte Frist nicht einhalten werden können.
Dies betrifft insbesondere die Einrichtung von „Stiftungsprofessuren“ an Universitäten im Rahmen der Maßnahmen gemäß § 3 Z 9 (Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz), mit denen die Forschung und die Ausbildung im Bereich des Holzbaus forciert werden sollen. Davon betreffen zwei „Stiftungsprofessuren“ die Bereiche Holzbau und Holzbauarchitektur und eine weitere „Stiftungsprofessur“ den Bereich innovative Holzwerkstoffe und Holzbauteile. Durch Verzögerungen in den Berufungsverfahren an zwei von drei bisher teilnehmenden Universitäten kommt es hier zu einem verspäteten Start der Professuren, womit die Abwicklung der Auszahlungen innerhalb der geltenden Frist nicht möglich ist und die laufenden Berufungsverfahren gestoppt werden müssten. Eine vierte Universität könnte die geplante Stiftungsprofessur nicht beginnen.
Bei Maßnahmen gemäß § 3 Z 7 ist potentiell auch die genehmigte, aber noch nicht begonnene Errichtung der Forschungsinfrastruktur betroffen. Vor allem bei Bauvorhaben und großvolumigen Projekten, wie sie in den Maßnahmen gemäß § 3 Z 7, 8 und 9 verankert sind, soll es generell möglich sein, auf etwaige Verzögerungen reagieren zu können. Derzeit bietet das Waldfondsgesetz diese Flexibilität nicht und würde bei nicht planungsgemäßem Projektverlauf zu Umsetzungsstopps führen.
Der Auszahlungszeitraum soll daher bis 31. Juli 2032 verlängert werden.
Der Genehmigungszeitraum bleibt unverändert.
Zu Z 4 (§ 9 Abs. 2):
Die Novelle soll, um Rechtssicherheit und Planungssicherheit für bereits laufende Förderprojekte zu gewährleisten, möglichst zeitnah und daher mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.