2506 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (2413 der Beilagen): Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder (OPEC) zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der Erdölexportierenden Länder

Das Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder (OPEC) zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der Erdölexportierenden Länder hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Vorrechte und Befreiungen der OPEC sind derzeit im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der Erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974 in der geltenden Fassung [in der Folge: OPEC-Amtssitzabkommen], welches seit dem 10. Juni 1974 in Kraft ist, geregelt.

Am 29. September 2022 erklärte der Verfassungsgerichtshof durch Erkenntnis SV 1/2021 Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 9 des OPEC-Amtssitzabkommens für verfassungswidrig, da durch die genannten Bestimmungen den OPEC-Arbeitnehmer/innen im Falle arbeitsrechtlicher Streitigkeiten der Zugang zu den österreichischen Gerichten aufgrund der Immunität von OPEC verwehrt werde und das OPEC-interne Organisationsrecht keinen angemessenen alternativen Streitbeilegungsmechanismus vorsehe. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, dar. Die genannten Bestimmungen dürfen daher nach dem 30. September 2024 nicht mehr angewandt werden. Die EMRK steht in Verfassungsrang (siehe BGBl. Nr. 59/1964).

Durch das vorliegende Protokoll wird die OPEC nunmehr in Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses völkerrechtlich dazu verpflichtet, einen EMRK-konformen Rechtsschutzmechanismus für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit ihren aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer/innen einzuführen. Ein derartiger Mechanismus (sog. „Appeals Committee“) wurde durch einen Beschluss des OPEC-Verwaltungsrates vom 27./28. Oktober 2022 bereits geschaffen. Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass die OPEC im Falle zivilrechtlicher Klagen auf Schadenersetz im Zusammenhang mit in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeugen keine Immunität von der Gerichtsbarkeit genießt. Das Protokoll wurde gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 18. Jänner 2023 (siehe Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 44) verhandelt.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. März 2024 in Verhandlung genommen. Die Berichterstattung erfolgte durch Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder (OPEC) zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der Erdölexportierenden Länder (2413 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2024 03 22

                          Dr. Reinhold Lopatka                                                 Dr. Christoph Matznetter

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann