2507 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (2410 der Beilagen): Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts
Das Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts (Agreement on the Establishment of the International Vaccine Institute) vom 28. Oktober 1996 (IVI-Gründungsabkommen) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Das Internationale Impfstoffinstitut (IVI) ist eine internationale Organisation, die sich die Erforschung, Entwicklung und Bereitstellung sicherer, wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit weltweit zum Ziel gesetzt hat. Es wurde 1997 auf Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) gegründet, sein Sitz ist in Seoul, Südkorea. Am 1. November 2022 eröffnete das Institut zusätzlich zu seiner Europaniederlassung in Stockholm ein Büro in Wien. Das Amtssitzabkommen für das Wiener Büro (Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich, BGBl. III Nr. 54/2023) trat am 1. April 2023 in Kraft. Für Österreich bildet die Möglichkeit, in ein globales Netzwerk wie das IVI eingebunden zu sein, einen Vorteil bei der Bekämpfung von sich ausbreitenden Infektionskrankheiten und von zukünftigen Pandemien.
Der Beitritt zum IVI-Gründungsabkommen kann gemäß Art. VI erst nach Genehmigung des Beitrittsantrages durch das Kuratorium des IVI erfolgen und wird gemäß Art. VIII Abs. 2 am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. Die Bundesregierung genehmigte die Antragstellung auf Beitritt zum IVI-Gründungsabkommen am 11. Jänner 2023 (siehe Pkt. 11 des Beschl.Prot. Nr. 43a), die Antragstellung erfolgte nach Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten mittels Schreiben des Generalsekretärs des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten am 14. März 2023, das Kuratorium des IVI erteilte am 29. März 2023 seine Zustimmung.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Österreich beträgt zum Zeitpunkt des Beitrittes zu dem Abkommen € 800.000,- und wird je zur Hälfte vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.
Das IVI-Gründungsabkommen ist in englischer Sprache authentisch, wobei die IVI-Satzung einen integralen Bestandteil des Abkommens darstellt. Die vorliegende Version des Abkommens wurde vom IVI-Sekretariat als konsolidierte und letztgültige Fassung bestätigt und beinhaltet die bisher angenommenen, insgesamt neun Änderungen der Satzung. Dem Nationalrat werden die authentische englische Sprachfassung und eine deutsche Übersetzung vorgelegt.
Der Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. März 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die Berichterstatterin Abgeordnete Dr. Ewa Ernst-Dziedzic.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts (2410 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2024 03 22
Dr. Ewa Ernst-Dziedzic Dr. Christoph Matznetter
Berichterstattung Obmann