Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Gemäß Art. III Abschnitt 2(a) des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds nimmt der Gouverneursrat in Abständen von höchstens fünf Jahren eine allgemeine Überprüfung der Quoten der Mitglieder vor und empfiehlt Änderungen, sofern er diese für angebracht hält. Durch Änderungen sollen der Umfang der Fondsmittel dem Wachstum der Weltwirtschaft sowie die Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten ihrer wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden.

Die 14. Quotenüberprüfung brachte eine weitgehende Änderung der IWF Quoten sowie der Governance-Struktur des Fonds. Sie wurde im Jahr 2010 abgeschlossen und trat 2016 in Kraft. Die Änderungen hatten vor allem zum Ziel, die zunehmend wichtiger werdende Rolle von aufstrebenden Volkswirtschaften sowie Entwicklungsländern innerhalb der Institution und der Weltwirtschaft zu reflektieren. Die 15. Überprüfung, abgeschlossen 2020, hatte das gleiche Ziel. Sie brachte jedoch keine Änderung oder auch nur Verschiebung der Quoten. Stattdessen beschränkte man sich auf Handlungsempfehlungen für die 16. Überprüfung.

Am 15. Dezember 2023 hat nun der Gouverneursrat des IWF die 16. Allgemeine Quotenüberprüfung abgeschlossen und, basierend auf einer Empfehlung des IWF-Exekutivdirektoriums, einer Erhöhung der Quoten um 50% zugestimmt, bei gleichzeitiger Wahrung der bestehenden relativen Quotenanteile. D.h. es erfolgt keine Verschiebung bei den relativen Quotenanteilen zugunsten aufstrebender Volkswirtschaften. Insgesamt sollen die Quoten um 238,6 Mrd. SZR auf 715,7 Mrd. SZR (rund 876,7 Mrd. Euro, bei einem Wechselkurs von 1,22491 EUR je SZR am 15.12.2023) steigen. Die Resolution des Gouverneursrates sieht zudem vor, die bisherige Vergabekapazität des IWF beizubehalten und die Abhängigkeit von geliehenen Mitteln zu reduzieren. Dies soll durch eine entsprechende Reduzierung der Neuen Kreditvereinbarungen (engl. New Arrangements to Borrow, NAB) sowie einem Auslaufen der bilateralen Kreditverträge (engl. Bilateral Borrowing Agreements) erreicht werden. Das Ziel ist, die Rolle des IWF im Zentrum des globalen Finanzsicherheitsnetzes sowie die Stellung der Quoten zu stärken. Die Mitgliedstaaten des IWF haben nun bis 15. November 2024 Zeit, einer entsprechenden Erhöhung ihrer Quote zuzustimmen. Die Erhöhung der Quoten tritt jedoch erst in Kraft, sobald Mitgliedstaaten, die gemeinsam über nicht weniger als 85% der bisherigen Quotenmittel verfügen, der Erhöhung zugestimmt haben und auch die Zustimmung der NAB-Teilnehmer über eine Reduzierung der NAB vorliegt.

Kompetenzgrundlage:

Für die Übernahme der Quote anlässlich des Beitritts Österreichs zum IWF gab das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds, das gemäß Art. 50 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat und daher auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, die gesetzliche Ermächtigung. Dieses Übereinkommen kann aber nicht für eine Quotenerhöhung herangezogen werden, da kein Mitgliedstaat durch dasselbe zu einer solchen Quotenerhöhung verpflichtet wird. So legt etwa Art. III Abschnitt 2(d) des Übereinkommens fest, dass die Quote eines Mitglieds erst geändert werden darf, wenn das Mitglied dem zugestimmt hat. Die Quotenerhöhung ist daher eine innerstaatliche Angelegenheit der einzelnen Mitglieder und unterliegt der nationalen Rechtsordnung. Da in Österreich eine gesetzliche Ermächtigung zur Zusage einer Quotenerhöhung weder im Bundes-Verfassungsgesetz noch in einem Spezialgesetz enthalten ist, muss diese Ermächtigung durch ein neues Gesetz erlangt werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 1:

Die gesetzliche Anhebung der Quote der Republik Österreich beim IWF von derzeit 3.932,00 Millionen SZR auf 5.898,00 Millionen SZR stellt die Grundlage bzw. die Ermächtigung zur Zusage zur Teilnahme an der Quotenerhöhung gegenüber dem IWF dar. Die Zusage zur Teilnahme ist in weiterer Folge dem IWF gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 1 Abs. 2:

Die Ermächtigung zur Übernahme der gesamten österreichischen Quote durch die OeNB ist durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 1971 über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank (BGBl. Nr. 309/1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 190/1978) auch für künftige Quotenerhöhungen gegeben. Die vorliegende Bestimmung soll deklarativ klarstellen, dass die OeNB zum Erwerb des zusätzlichen österreichischen Quotenanteils am IWF von 1.966,00 Millionen SZR auf dann insgesamt 5.898,00 Millionen SZR verpflichtet ist und die sich daraus ergebenden Rechte gemäß BGBl. Nr. 309/1971 idgF ausüben soll.