Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode zum Ziel gesetzt, Erleichterungen für Betriebsübergaben zu schaffen (Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024, S. 95). Ziel ist es mit dem Grace-Period – Gesetz insbesondere Familienunternehmen sowie KMU in der Zeit der Betriebsübergabe zu unterstützen.

Im Bereich des Abgabenrechts soll für Unternehmer die Möglichkeit geschaffen werden, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden („Begleitung einer Unternehmensübertragung“). Dieser Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben umfasst mehrere Aktivitäten, die die Übertragung von Unternehmen an neue Eigentümer (z. B. in einem Familienbetrieb an die nächste Generation) erleichtern. Im Zuge dieses Prozesses werden einerseits bislang noch ungeprüfte Zeiträume des übergebenden Unternehmers geprüft, andererseits besteht die Möglichkeit, Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erhalten. Diese Aktivitäten garantieren dem übernahmewilligen Unternehmer größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang und führen zu einem Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben. Eine Evaluierung dieser Maßnahme, insbesondere in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Finanzverwaltung und ihrer Kapazitäten, ist bis zum Ende des Jahres 2028 vorgesehen.

Besonders zu berücksichtigen ist, dass gerade eine Betriebsübergabe ein Anlass ist, das Geschäftsmodell, das Geschäftsumfeld sowie die Struktur des übernommenen Unternehmens zu evaluieren und an aktuelle Gegebenheiten anzupassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher angemessen, dass die nicht mehr zeitgemäße Verpflichtung, einen Firmenbuchauszug vorlegen zu müssen, durch die ohnedies längst mögliche gewerbebehördliche elektronische Validierung des Firmenbuchstandes ersetzt wird.

Darüber hinaus werden bei Betriebsübergaben üblicherweise nicht nur das übernommene Unternehmen, sondern auch die übernommenen Betriebseinrichtungen der gewerblichen Betriebsanlage evaluiert und modernisiert. Dies ist für die nähere Zukunft auch deswegen besonders bedeutend, weil bei diesem Anlass auch Gelegenheit besteht, die Betriebsanlage gleichzeitig klimafit zu machen. Im Regierungsprogramm ist dazu thematisch konsequent unter dem Abschnitt „Entbürokratisierung und Modernisierung der Verwaltung die Maßnahme der Flexibilisierung bei Sachverständigen, um bei mangelnder Verfügbarkeit zu lange Wartefristen künftig zu vermeiden, ausdrücklich erwähnt. In diesem Sinne enthält der Entwurf auch eine Maßnahme im gewerblichen Betriebsanlagenrecht:

Flexibilität des Genehmigungskonsenses: Die Frage, welchen Konkretisierungsgrad Einreichunterlagen haben müssen, wurde und wird in der Praxis idR vor dem Hintergrund gestellt, dass es nicht zweckmäßig ist, Anlagenbetreiber allzu eng auf technische Details festzulegen, die sich nach Genehmigung des Vorhabens – in Verhandlungen mit Anlagenlieferanten, Optimierungen bei der Inbetriebnahme und dergleichen – noch ändern können. Die GewO 1994 bietet an sich jetzt schon die Möglichkeit, den Genehmigungskonsens flexibel zu gestalten. Dies soll nun im § 353 GewO 1994 unmissverständlich klargestellt werden.

Durch eine Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes soll die Arbeitgeberverpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat bei Betriebsübernahme nicht unmittelbar nach Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson bestehen, sondern kann innerhalb des zweijährigen Zeitraums ab der Betriebsübergabe vorgenommen werden. Weiters soll als Erleichterung bei Betriebsübergaben eine Einberufung des Arbeitsschutzausschusses nach Erfordernis aber nur mindestens einmal innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums erfolgen müssen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, sollen in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe nicht gelten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt, …) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie auf § 7 F-VG 1948.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z 1:

Zu § 153h

Die Bestimmung definiert grundsätzlich die Merkmale der Begleitung einer Unternehmensübertragung. Mit der Einführung einer Begleitung der Unternehmensübertragung wird die Forderung des Regierungsprogrammes 2020 – 2024, Seite 95 und Seite 168 umgesetzt, wonach Unternehmensübertragungen in der Familie erleichtert werden sollen. Gleichzeitig trägt diese Maßnahme auch der Forderung des Regierungsprogrammes 2020 – 2024, Seite 82 Rechnung, wonach Unternehmen zur verbesserten Planungs- und Rechtssicherheit unter bestimmten Umständen einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Betriebsprüfung haben sollen.

Zu Abs. 1: Die Begleitung einer Unternehmensübertragung ist möglich, wenn eine natürliche Person einen (Teil-)Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil an einen ihrer Angehörigen übertragen möchte. Die Definition des zu übertragenden Vermögens (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) richtet sich nach § 24 EStG 1988. Soll ein Anteil an einer Mitunternehmerschaft übertragen werden, muss dieses als Familienunternehmen anzusehen sein. Daher dürfen an der Mitunternehmerschaft, deren Anteil übertragen werden soll, nur natürliche Personen beteiligt sein, die zum Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis im Sinn des § 25 BAO stehen. Der Antragsteller hat zu erklären, dass eine Übertragung seines Unternehmens innerhalb von zwei Jahren ab Antragstellung an eine oder mehrere Personen aus seinem Angehörigenkreis erfolgen wird. Hinsichtlich der übertragenden Personen erfolgt eine Anknüpfung an den Angehörigenbegriff des § 25. Anders als zB für § 24 EStG 1988 oder § 37 Abs. 5 EStG 1988 ist es nicht erforderlich, dass der Übertragende seine Erwerbstätigkeit vollständig einstellt. Er kann also zB einen von mehreren Betrieben übertragen und dafür einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen, aber gleichzeitig seine anderen Betriebe unverändert fortführen. Auf Seiten des Erwerbers ist nicht ausgeschlossen, dass dieser vor der Übernahme des Betriebes unter dem Regime der §§ 153h ff bereits unternehmerisch tätig war. Daher ist die Anwendung des Wiederholungsverbots im Sinn des § 148 Abs. 3 nur partiell (d.h. eingeschränkt auf die von der Begleitung der Unternehmensübertragung betroffenen (Teil-)Betriebe) möglich (siehe dazu unten, zu Abs. 3).

Zu Abs. 2: Die Begleitung der Unternehmensübertragung enthält nicht nur Elemente einer Außenprüfung auf Antrag, sondern auch Elemente der begleitenden Kontrolle. Demgemäß besteht während der Begleitung der Unternehmensübertragung eine erhöhte Offenlegungspflicht auf Seiten des bzw. der Abgabepflichtigen und eine intensivierte Kommunikation und Auskunftsverpflichtung auf Seiten des Finanzamts Österreich.

Zu Abs. 3: Eines der wesentlichen Ziele der Begleitung der Unternehmensübertragung ist die Gewährleistung einer erhöhten Planungs- und Rechtssicherheit für die teilnehmenden Unternehmer. Im Zusammenhang mit der begleiteten Unternehmensübertragung besteht für die mit einer herkömmlichen Außenprüfung aufgrund von § 153j geprüften Zeiträume vor der Unternehmensübertragung bereits nach der bestehenden Ausgestaltung des § 148 Abs. 3 lit. a ein Wiederholungsverbot. Zusätzlich sollen auch die Zeiträume, in denen der übertragende und die übernehmenden Unternehmer noch keine Abgabenerklärungen abgegeben haben, mit erhöhter Planungs- und Rechtssicherheit ausgestattet werden. Daher sind die (Teil-)Betriebe, die Gegenstand der Begleitung der Unternehmensübertragung waren, im Fall einer allfälligen späteren Außenprüfung gemäß § 147 ff von dieser auszunehmen („partielles Wiederholungsverbot“). Eine Mitunternehmerschaft darf für jene Zeiträume, in denen die Begleitung der Unternehmensübertragung stattgefunden hat, nicht Gegenstand einer späteren Außenprüfung werden.

Zu § 153i

Diese Bestimmung regelt die formellen Voraussetzungen für die Antragstellung.

Abs. 1 sieht vor, dass bei allen an der Begleitung der Unternehmensübertragung Beteiligten das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Umsatzsteuer – bzw. wenn ein Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein sollte – für die Erhebung der Einkommensteuer zuständig ist. Durch die einheitliche Zuständigkeit soll erreicht werden, dass keine Schnittstellen zum Finanzamt für Großbetriebe erforderlich sind und daher die Prüfung schneller durchgeführt werden kann.

Abs. 2 und 3 regeln die Abwicklung der Antragstellung: Die Antragstellung hat ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.

Da die Antragstellung gewisse Verpflichtungen mit sich bringt und nicht ausschließlich in die Rechtsposition des Antragstellers eingreift, ist es erforderlich, dass der voraussichtliche Erwerber bzw. die voraussichtlichen Erwerber und – im Fall der Übertragung eines Mitunternehmeranteils – alle Mitunternehmer erklären, dass sie mit der Mitwirkung an der Begleitung der Unternehmensübertragung einverstanden sind. (Abs. 3).

Die Abgabe einer Zustimmung zur Offenbarung von der abgabenrechtlichen Geheimhaltung unterliegenden Daten ist erforderlich, um gewährleisten zu können, dass die Begleitung der Unternehmensübertragung ganzheitlich sowohl unter Einbeziehung von Informationen des übertragenden Unternehmers als auch des Übernehmenden sowie allenfalls der der Mitunternehmerschaft erfolgen kann. Der Umfang der Zustimmung bezieht sich auf jene Daten, die für die Durchführung der Begleitung der Unternehmensübertragung erforderlich sind. Die Einverständniserklärung und die Zustimmungserklärung sind Voraussetzung für die Stellung des Antrags. Die unterfertigten Erklärungen sind vom Antragsteller im Zuge der Antragstellung gesammelt in einem pdf-Dokument über FinanzOnline hochzuladen. Sie können entweder mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder mittels Scans händischer Unterschriften übermittelt werden.

Zu § 153j

Das Finanzamt Österreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Wechsel in die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen. Damit sind die in § 153h und § 153i enthaltenen Voraussetzungen gemeint.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen hat das Finanzamt Österreich eine Außenprüfung (gemäß § 147) des Antragstellers bzw. der Mitunternehmerschaft, deren Anteile zu übertragen beabsichtigt ist, durchzuführen. Diese Außenprüfung deckt konzeptionell den Aspekt der „Außenprüfung auf Antrag“ ab und soll allenfalls vorhandene steuerliche Risiken sowohl des Übergebenden als auch des oder der Übernehmenden zeitgerecht aufdecken.

Der Zeitraum für die Außenprüfung umfasst die letzten drei Jahre vor der Antragstellung, sofern für diese bereits Abgabenerklärungen eingereicht wurden und noch keine Außenprüfung stattgefunden hat.

Um Unternehmensübergaben zeitlich planbar durchführen zu können, soll die Außenprüfung tunlichst spätestens drei Monate nach der Antragstellung erfolgen und tunlichst nicht länger als sechs Monate dauern.

Zu § 153k

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Beendigung unterliegen der Antragstellerund der oder die voraussichtliche(n) Erwerber einer erweiterten Offenlegungspflicht. Zusätzlich zu anderen abgabenrechtlichen Offenlegungspflichten haben sie jene Sachverhalte offenzulegen, die für die Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils von Relevanz sind und bei denen ein Risiko besteht, dass diese durch das Finanzamt Österreich abweichend beurteilt werden und folglich auch nicht unerhebliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben könnten. Diese Offenlegung hat ohne Aufforderung des Finanzamtes zu erfolgen.

Besprechungen zwischen dem Antragsteller und dem oder den voraussichtlichen Erwerber(n) können sooft abgehalten werden, wie es erforderlich ist um die anstehenden abgabenrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu klären. Über diese Besprechungen sind jedenfalls Niederschriften gemäß § 87 zu erstellen.

Das Finanzamt Österreich ist verpflichtet, während der Begleitung der Unternehmensübertragung einem voraussichtlichen Erwerber oder den voraussichtlichen Erwerber(n) Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen, soweit diese Auskünfte mit der Übertragung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Sollte für die Klärung einer bestimmten Fragestellung allerdings die Möglichkeit der Beantragung eines Auskunftsbescheides gemäß § 118 bestehen, ist diese Instrument vorzuziehen; insoweit besteht keine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäß § 153k Abs. 3.

Zu § 153l

Die Begleitung der Unternehmensübertragung ist auf den Zeitraum der Unternehmensübertragung beschränkt. Sie endet daher von Gesetzes wegen spätestens im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die jenes Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde.

Bereits vor dem Zeitpunkt der Beendigung von Gesetzes wegen aber frühestens nach Abschluss der Außenprüfungen gemäß § 153j kann die Begleitung der Unternehmensübertragung auf Antrag beendet werden. Eine Begründung des entsprechenden Antrages ist nicht erforderlich; der Antrag gilt mit Einstellung der Begleitung der Unternehmensübertragung durch das Finanzamt Österreich als erledigt. Antragsteller kann nur einer der voraussichtlichen Erwerber sein.

Von Amts wegen kann die Begleitung der Unternehmensübertragung durch das Finanzamt Österreich mit Bescheid beendet werden, wenn der Vorgang der Unternehmensübertragung unterbrochen oder abgebrochen wird, d.h. wenn sich herausstellt, dass die Unternehmensübertragung nicht fortgeführt wird oder überhaupt nicht mehr durchgeführt werden soll (zB wenn der Antragsteller verstorben ist). Eine Unterbrechung wird unter anderem auch in solchen Fällen vorliegen, in denen über einen längeren Zeitraum keine Fortschritte im Prozess der Übertragung erkennbar sind. Eine weitere Möglichkeit zur amtswegigen Beendigung besteht, wenn über das übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Zu Z 2 (§ 323 Abs. 72):

Die Umsetzung der Begleitung einer Unternehmensübertragung bedarf einer gewissen Vorlaufzeit seitens der Abgabenbehörden (sowohl in administrativer als auch technischer Hinsicht). Daher ist ein Inkrafttreten mit 1. Dezember 2024 vorgesehen.

Die begleitende Unternehmensübertragung ist zu evaluieren. Spätestens mit Ablauf des Jahres 2028 ist dem Bundesminister für Finanzen ein Evaluationsbericht vorzulegen, der jedenfalls die Auswirkungen (Personal-und Ressourcenaufwand) der Begleitung der Unternehmensübertragung auf die Finanzverwaltung zu beinhalten hat. Bis 30. Juni 2029 hat der Bundesminister für Finanzen den Evaluationsbericht dem Nationalrat vorzulegen.

Zu Artikel 2:

Zu Z 1, 3 und 4 (§ 339 Abs. 3, § 365g und § 376 Z 72):

Die aktuelle Fassung des § 365g Abs. 1 GewO 1994 ermöglicht es der Gewerbebehörde, Firmenbuchdaten gegen das Firmenbuch elektronisch zu validieren. Vor dem Hintergrund des Bestehens dieser bewährten Validierungsmöglichkeit, die auch konsistent mit der Vorgabe des § 17 Abs. 2 E‑Government-Gesetz ist, wonach bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung die erforderliche Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs von der Behörde selbst durchzuführen ist, erscheint es nicht mehr zeitgemäß, von einem Gewerbeanmelder die Vorlage eines höchstens sechs Monate alten Firmenbuchauszuges zu verlangen. Es ist damit auch nicht mehr notwendig, die Gewerbebehörde als für den Gewerbeanmelder gebührenpflichtige Bezugsservicestelle betreffend Firmenbuchauszugvorlagen einzurichten, da die Behörde ohnedies zum amtswegigen Bezug der tagesaktuellen Firmenbuchinformationen verpflichtet ist.

Für jene Anmeldeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig waren, soll in einer Übergangsbestimmung festgelegt werden, dass auch bei diesen Verfahren mit der amtswegigen elektronischen Validierung des Firmenbuches das Auslangen zu finden ist. Bereits entstandene Gebührenfälligkeiten für Firmenbuchauszüge, etwa, wenn ein solcher bereits vorgelegt oder von der Behörde zur Verfügung gestellt wurde, sollen jedoch bei bereits anhängigen Verfahren nicht mehr rückabgewickelt werden, da in diesem Fall die betroffene Person diesen bereits erhaltenen Firmenbuchauszug auch für andere Zwecke als nur das Gewerbeverfahren verwenden kann. Eine rückwirkende Befreiung nach bereits erfolgter Erfüllung der Vorlage ist daher bei anhängigen Gewerbeanmeldungsverfahren ausdrücklich nicht vorgesehen.

Zu Z 2 (§ 353 Z 1 lit. a):

Jede Betriebsbeschreibung weist zwangsläufig Elemente der Generalisierung und Kategorisierung auf. Generalisierungselemente in der Beschreibung sind daher zulässig, wenn das zu genehmigende Projekt (bzw. die Kategorien) so detailliert beschrieben ist, dass eine Prüfung, ob und welche Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 berührt sind und welche Auflagen erforderlichenfalls gemäß § 77 GewO 1994 vorzuschreiben sind, möglich ist. Das diesbezüglich zu erreichende Schutzniveau hat dabei jedenfalls dem Stand der Technik zu entsprechen.

Nicht erforderlich hingegen ist es, jedes einzelne Betriebsdetail so genau zu beschreiben, dass damit der Anspruch einer exakten nachbaufähigen Modellierung erfüllt wird. Es ist aber zunehmend zu beobachten, dass Betriebsbeschreibungen immer detailreicher werden, ohne dass dies rechtlich erforderlich wäre. Dies hat erkennbar zu einem Wettlauf geführt, der darauf hinausläuft, dass sich Betriebsinhaber, Projektanten und Behörden zunehmend in ihren Anforderungen an die Betriebsbeschreibung überbieten, um sich so eine wechselseitige Versicherung einer Form von „Beschreibungsgewährleistung“ zu verschaffen. Dies kann so weit gehen, dass sogar Maschinenmarke und exakte Gerätenummer zum Genehmigungskonsensbestandteil erhoben werden. Das hat aber zur Konsequenz, dass jedes Detail, sobald es Gegenstand einer Betriebsbeschreibung ist, auch Gegenstand der Notwendigkeit eines Änderungsverfahrens werden kann, selbst wenn es für sich genommen für die Emissions- und Auswirkungsbetrachtung völlig irrelevant ist.

Die vorgeschlagene Maßnahme soll klarstellen, dass solche Detailtiefen nicht erforderlich sind, sondern Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und Stoffeigenschaften und –mengen durchaus ausreichen, um die erforderlichen behördlichen Beurteilungen treffen zu können.

Zu Artikel 3:

Zu Z 2 (§ 101a ASchG):

Die WKO führt auf ihrer Website zu Betriebsübergaben Folgendes aus:

Zwei Drittel der Betriebsübergaben erfolgen innerhalb der eigenen Familie. Ein Drittel der Unternehmen wird an Mitarbeiter, Branchenkollegen oder sonstige Interessierte weitergegeben.

Gründe für eine Unternehmens-Übergabe:

-       zu 60 % der bevorstehende Pensionsantritt

-       zu 30 % familiäre oder wirtschaftliche Gründe

-       zu 10 % auf Grund unplanbarer Ereignisse

In welcher Form kann die Übergabe erfolgen?

Es gibt mehrere Formen der Übergabe. Die „richtige“ Form muss für jedes einzelne Unternehmen individuell erarbeitet werden. Zahlreiche innerbetriebliche sowie persönliche Faktoren müssen dabei berücksichtigt werden.

-       Familienbetriebe werden innerhalb der Familie meist in Form einer Schenkung übergeben.

-       Die gebräuchlichste Form der Übergabe außerhalb der Familie ist der Verkauf.

-       Bei der Pacht hat der Pächter das Recht, für einen vertraglich festgesetzten Zeitraum das Unternehmen des Verpächters zu nutzen, und zahlt dafür einen Pachtzins.“

Im Sinne einer Einheitlichkeit des Arbeitsrechts ist die Betriebsübergabe an § 3 AVRAG anzuknüpfen. Für § 3 AVRAG kommt es auf den Wechsel des Inhabers/der Inhaberin an. Es sind alle Übertragungsformen erfasst, auch Verpachtung. Der Eigentümer muss also nicht zwingend wechseln. Wechsel der Gesellschafter ziehen allerdings keinen Inhaberwechsel und damit auch keinen rechtlichen Betriebsübergang nach sich.

Bereits derzeit sieht § 10 ASchG ein differenzierte, den Erfordernissen von KMU Rechnung tragende Regelung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen vor: Die Verpflichtung zur Bestellung besteht nämlich nur für Betriebe bzw. Arbeitsstätten in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Darüber hinaus ist für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung für Betriebe bzw. Arbeitsstätten von 11 bis 50 Beschäftigten im ASchG keine Strafsanktion vorgesehen (§ 130 Abs. 1 Z 12 ASchG). Die Bestellung erfolgt für die Dauer von vier Jahren (§ 10 Abs. 5 ASchG). Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so besteht immer eine Mitteilungspflicht an das Arbeitsinspektorat, das wiederum verpflichtet ist diese Mitteilungen den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen (§ 10 Abs. 8 ASchG). Hier soll nun für eine weitere Erleichterung in Zusammenhang mit Betriebsübergaben angeknüpft werden: Die Mitteilung über die erfolgte SVP-Bestellung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 ASchG muss bei einer Betriebsübergabe nicht unmittelbar nach Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson erfolgen, sondern kann innerhalb des zweijährigen Zeitraums ab der Betriebsübergabe vorgenommen werden.

Gemäß § 88 ASchG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen einen Arbeitsschutzausschuss zu bestellen. In Arbeitsstätten mit großteils Büroarbeitsplätzen bzw. damit vergleichbaren Arbeitsplätzen besteht die Verpflichtung erst ab 250 Beschäftigten. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Grundsätzlich ist er nach Erfordernis, aber mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Als Erleichterung soll bei Betriebsübergaben eine Einberufung nach Erfordernis aber nur mindestens einmal innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums erfolgen müssen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, sollen in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe nicht gelten.