2511 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 3944/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat in seiner 255. Sitzung am 20. März 2024 beschlossen, den gegenständlichen Initiativantrag an den Verfassungsausschuss zurückzuverweisen.
Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. Februar 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit der vorgeschlagenen Änderung des B-VG sollen Unklarheiten in Bezug auf die kompetenzrechtliche Beurteilung von Abgaben auf Nichtnutzung (Leerstand) und Mindernutzung von ‚Volkswohnungen‘ beseitigt werden.
Der vorliegende Antrag stellt einen ersten Entwurf für die notwendige Anpassung dar; die Willensbildung dazu ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Auch die Beschlusslage der Landeshauptleutekonferenz (20 Mai 2022) soll in die Überlegungen miteinbezogen werden. Die Einbringung erfolgt aus zeitlichen Erwägungen, um im Fall einer Einigung eine möglichst rasche Beschlussfassung zu ermöglichen.
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses
Bundesverfassungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 1 B-VG (‚Bundesverfassung‘).
Zu Z 1 (Art. 11 Abs. 1 Z 3): Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 10.403/1985 könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Erhebung von Abgaben zum Zweck der Vermeidung der Nichtnutzung (Leerstand) und Mindernutzung von Wohnungen (wie etwa Leerstands-, Freizeit- und Zweitwohnsitzabgaben), soweit es sich bei ihnen um ‚Volkswohnungen‘ handelt (vgl. VfSlg. 2217/1951, 3703/1960), unter bestimmten Umständen als Regelung des ‚Volkswohnungswesens‘ im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG selbst zu werten sei.
Durch die vorgeschlagene Neufassung dieses Kompetenztatbestandes soll klarstellt werden, dass derartige Regelungen ihren abgabenrechtlichen Charakter nicht dadurch verlieren, dass sie diesen Zweck verfolgen.
Zu Z 2 (Art. 151 Abs. 69): Inkrafttretensbestimmung.“
Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 10. April 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Susanne Fürst, Dr. Johannes Margreiter, Mag. Ulrike Fischer, Mag. Christian Drobits, Mag. Friedrich Ofenauer und Mag. Georg Bürstmayr sowie die Bundesministerin für EU und Verfassung Mag. Karoline Edtstadler.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Johann Singer, Mag. Jörg Leichtfried und Mag. Agnes Sirkka Prammer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 (Art. 11 Abs. 1 Z 3):
Legistisch-sprachliche Umformulierung zum Zweck der Klarstellung aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Jörg Leichtfried und Mag. Agnes Sirkka Prammer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.
Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Gabriel Obernosterer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 04 10
Gabriel Obernosterer Mag. Jörg Leichtfried
Berichterstattung Obmann