2513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 3984/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2024)
Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. März 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Der in Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG) umschriebene Tatbestand ‚Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.‘ (einschließlich aller Untertatbestände mit Ausnahme der Angelegenheiten der BRZ-GmbH) soll aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen in jenen des Bundeskanzleramtes verschoben werden.
Für den Fall von Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien trifft § 16 BMG eine Reihe von Vorkehrungen in Hinblick auf die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten. In § 16 Z 6 ist vorgesehen, dass sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten erstreckt; weiters ist vorgesehen, dass Bedienstete, die auf Grund der vorangegangenen Personalvertretungswahlen ein Mandat beim abgebenden Bundesministerium innehaben, dieses bis zum Ablauf der Funktionsperiode behalten. Diese Vorkehrungen werden ua. wirksam, ‚[s]oweit dies in § 17b angeordnet ist‘.
Im Hinblick auf die Personalvertretungswahlen im Jahr 2019 und den Wechsel der Digitalisierungsagenden vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zum Bundesministerium für Finanzen hat bereits die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, die Anwendung des § 16 Z 6 leg. cit. angeordnet (vgl. § 17b Abs. 31 Z 3 BMG). Eine neuerliche Anordnung der Anwendung der genannten Bestimmung ist nicht erforderlich (und im Übrigen auch gar nicht möglich, da die Personalvertretungsorgane nicht im nunmehr abgebenden Bundesministerium für Finanzen eingerichtet sind); es soll lediglich klargestellt werden, dass die im Rahmen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 getroffene Zuordnung von dem neuerlichen Wechsel der Digitalisierungsagenden sowie der damit einhergehenden Abgabe und Übernahme von Bediensteten unberührt bleibt.“
Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen
Initiativantrag in seiner Sitzung am 10. April 2024 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin
Abgeordneten Mag. Agnes Sirkka Prammer die Abgeordneten Sabine Schatz,
Mag. Michaela Steinacker und Dr. Nikolaus Scherak, MA.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Susanne Fürst, Mag. Agnes Sirkka Prammer und Dr. Nikolaus Scherak, MA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 (§ 11) und 2 (§ 17b Abs. 32):
Die Betrauung eines Staatssekretärs mit der Besorgung bestimmter Aufgaben gemäß Art. 78 Abs. 3 B‑VG bedeutet nicht nur durch die Weisungsmöglichkeit eine maßgebliche Veränderung in der Ministeriumsstruktur, sondern löst auch bezügerechtliche Folgen aus.
Dieser Umstand soll daher – analog der Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter Angelegenheiten im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes an einen eigenen Bundesminister gemäß Art. 77 Abs. 3 B‑VG – zur Wahrung der notwendigen Transparenz im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister verlautbart werden. Diese Verlautbarung hat sowohl den Umfang wie auch das Datum der Betrauung zu beinhalten und ist gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
Die Inkrafttretensbestimmung muss entsprechend ergänzt werden.
Zu Z 3 (Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teils 2 der Anlage zu § 2):
Es handelt sich um die Behebung zweier redaktioneller Versehen (unrichtiger Bindestrich im Ausdruck ‚BRZ GmbH‘ und fehlender Punkt am Ende des Untertatbestandes).“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Susanne Fürst, Mag. Agnes Sirkka Prammer und Dr. Nikolaus Scherak, MA in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 04 10
Mag. Agnes Sirkka Prammer Mag. Jörg Leichtfried
Berichterstattung Obmann