2515 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2460 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit

Allgemeiner Teil

 

Allgemeine Überlegungen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

1.            Werdegang des Abkommens

Japan hat in den letzten Jahren mit einigen europäischen Staaten Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, wie zum Beispiel mit Finnland, Tschechien, Italien, Ungarn und den Niederlanden. 2004 trat die österreichische Botschaft in Tokio über das ehemalige Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erstmals an das Sozialministerium mit dem Wunsch nach Abschluss eines Abkommens mit Japan heran. Anlass war die sehr stark gestiegene Anzahl österreichischer Arbeitnehmer in Japan. Die Gespräche auf Expertenebene wurden im Oktober 2010 begonnen und im Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen. Die Verhandlungen mit Japan gestalteten sich insgesamt sehr komplex und langwierig, was der Grund für die übermäßig lange Verhandlungsdauer war. Dies entspricht auch den Erfahrungen aller anderen mit Japan verhandelnden europäischen Staaten.

2.            Das Abkommen im Allgemeinen

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen, wie insbesondere dem Abkommen über soziale Sicherheit mit Kanada vom 5.7.2021 (BGBl. III 47/2023).

Der vorliegende Entwurf des Abkommens bezieht sich daher aus leistungsrechtlicher Sicht auf die Pensionsversicherung und regelt darüber hinaus auch noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Anders als die bisher von Österreich geschlossenen Abkommen wird aber bei Entsendungen in beiden Staaten eine Krankenversicherung eintreten, wodurch beispielsweise die nach österreichischem Aufenthaltsrecht verlangte Abdeckung des Krankheitsrisikos sichergestellt ist.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II sieht in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Beschäftigungslandprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Nach Abschnitt III erfolgt die Leistungsfeststellung im Bereich der Pensionsversicherung für den Anspruch unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und die Berechnung grundsätzlich entsprechend den jeweils eigenen Versicherungszeiten.

Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. Nr. L 200 vom 7.6.2004 S. 1). Der vom EuGH in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkommen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens unbeschränkt ist und daher alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst sind.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. April 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch und Mag. Ernst Gödl.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit (2460 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2024 04 10

                            Mag. Eva Blimlinger                                                           Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann