2516 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 3983/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. März 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 Z 1 (§ 100 Abs. 3 ASVG)
In Anlehnung an die Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (§ 22 Abs. 1 AlVG) soll vorgesehen werden, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG nicht nur bei Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension, sondern auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine (reguläre) Alterspension erlischt.
Das Rehabilitationsgeld wurde im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 eingeführt. Zentrale Herausforderung dabei war, eine Antwort auf das – auch im internationalen Vergleich – frühe Pensionszugangsalter vor allem bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen zu finden. Zielsetzung war, durch rechtzeitige Interventionen gesundheitliche und soziale Risiken erst gar nicht oder zumindest später eintreten zu lassen, und so Menschen länger im aktiven Erwerbsprozess zu halten. Präventive Sozialpolitik und Reintegration in den Arbeitsmarkt traten dabei in den Vordergrund.
Als Ersatz für die befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wurde für Personen, deren Pensionsantrag mangels dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) abgelehnt wird, bei denen jedoch bescheidmäßig das Vorliegen vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Ausmaß von mindestens sechs Monaten festgestellt wird, ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld geschaffen.
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen soll ab dem Zeitpunkt, ab dem eine (reguläre) Alterspension bezogen werden kann, kein Rehabilitationsgeld gebühren.
Zu den Art. 1 Z 2, Art. 2 Z 1 sowie Art. 3 Z 1 (§ 258 Abs. 1 ASVG; § 136 Abs. 1 GSVG; § 127 Abs. 1 BSVG):
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, G 258-259/2017, entschieden, dass die Verschiedengeschlechtlichkeit für den Zugang zur Ehe keine Voraussetzung mehr ist. Auf Grund dieses Erkenntnisses können seit 1. Jänner 2019 auch gleichgeschlechtliche Personen eine rechtsgültige Ehe schließen.
Dies soll nunmehr im Wortlaut der Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerpension eindeutig zum Ausdruck kommen.
Zu den Art. 1 Z 3, Art. 4 Z 1 und Art. 5 Z 1 (§ 444 Abs. 5 ASVG; § 151 Abs. 5 B-KUVG; § 31 Abs. 6 SVSG):
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2019 (G 78-81/2019-56) die Bestimmungen, wonach das Zielsteuerungssystem der Sozialversicherungsträger dem Weisungsrecht des Bundesministers unterliegt (§§ 441f Abs. 1 zweiter Satz sowie 444 Abs. 5 Z 3 und letzter Satz ASVG), als verfassungswidrig aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund ist § 444 Abs. 5 ASVG zur leichteren Lesbarkeit neu zu fassen und in das Parallelrecht entsprechend zu übertragen.
Zu den Art. 1 Z 4, Art. 4 Z 2 und Art. 5 Z 2 (§ 449 Abs. 2 ASVG; § 155 Abs. 2 B-KUVG; § 37 Abs. 2 SVSG):
Der VfGH hat den § 449 Abs. 2 ASVG über wichtige Fragen der Aufsicht, soweit Beschlüsse betroffen sind, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigt, als verfassungswidrig aufgehoben (Erkenntnis vom 13. Dezember 2019 (G 78-81/2019-56)).
§ 449 Abs. 2 erster Satz ASVG ist somit zur leichteren Lesbarkeit neu zu fassen und in das Parallelrecht entsprechend zu übertragen.
Zu Art. 1 Z 5, Art. 4 Z 4 und Art. 5 Z 4 (§ 538z Abs. 6 ASVG; § 168c Abs. 1 B-KUVG; § 49 Abs. 1 SVSG):
Auch § 538v Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ASVG, wonach der Vorsitzende des Überleitungsausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse bestimmte Angelegenheiten dem Bundesminister zur Entscheidung vorlegen kann, wenn ein Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zustande kommt, wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2019 (G 78-81/2019-56) für verfassungswidrig erklärt.
Demgemäß sind auch die inhaltsgleichen §§ 538z Abs. 6 vorletzter und letzter Satz ASVG, 168c Abs. 1 vorletzter und letzter Satz B-KUVG sowie 49 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz SVSG aufzuheben.
Zu den Art. 1 Z 6, Art. 2 Z 2 und Art. 3 Z 2 (§ 799 Abs. 2 ASVG; § 412 Abs. 2 GSVG; § 407 Abs. 2 BSVG):
Hinterbliebenenpensionen fallen grundsätzlich mit dem auf den Versicherungsfall folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Versicherungsfall gestellt wird, bei späterer Antragstellung mit dem Tag der Antragstellung. Um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu entschärfen und den Schutz Minderjähriger zu stärken wurde im Sozialrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 335/1993, vorgesehen, dass Waisenpensionen bereits mit dem auf den Versicherungsfall folgenden Tag anfallen, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird. Diese Regelung trat am 1. Juli 1993 in Kraft (§§ 551 Abs. 1 Z 1 ASVG, 259 Abs. 1 Z 4 GSVG und 247 Abs. 1 Z 5 BSVG).
Im Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, G 125/2017, führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass sich eine aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung geschäfts- oder prozessunfähige (volljährige) Person in einer rechtlich vergleichbaren Lage mit einer minderjährigen Person befinde, weshalb kein sachlicher Grund dafür zu erkennen sei, dass der Gesetzgeber zwar weitreichende Schutzvorschriften für Minderjährige vorsieht, nicht aber für den genannten Personenkreis. Im Rahmen des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2018, wurde daher die bis dahin für minderjährige Personen geltende Fristverlängerung auf eingeschränkt geschäftsfähige Personen ausgeweitet. Diese Ausweitung trat am 15. August 2018 (§§ 86 Abs. 3 Z 1 und 716 Abs. 1 ASVG) bzw. am 1. Juli 2018 in Kraft (§§ 55 Abs. 2 Z 1 und 372 GSVG sowie 51 Abs. 2 Z 1 und 365 BSVG).
Um Härtefälle zu vermeiden, soll nun sichergestellt werden, dass künftig auch in den Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli bzw. vor dem 15. August 2018 eingetreten ist, die Frist für die Antragstellung auf Waisenpension erst mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit endet.
Zu den Art. 4 Z 3 und Art. 5 Z 3 (§ 155 Abs. 4 B-KUVG; § 37 Abs. 4 SVSG):
Als verfassungswidrig aufgehoben wurde die Bestimmung, wonach die Aufsichtsbehörde die Beschlussfassung von Sozialversicherungsorganen zu bestimmten Tagesordnungspunkten vertagen lassen kann (§ 449 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz ASVG).
Somit sind auch die Parallelbestimmungen im B-KUVG und im SVSG aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
Zu Art. 6 Z 1 (§ 8e SV-EG):
Im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung erfordert die Berechnung bestimmter Leistungen und Beiträge eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten maßgebenden Beträge.
Im Verhältnis zu jenen Staaten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und deren Währung nicht der Euro ist, gelten unmittelbar die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Nach Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist für die Währungsumrechnung der jeweilige Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank heranzuziehen und die Verwaltungskommission (gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) hat den konkreten Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses zu bestimmen. Mit Beschluss Nr. H12 (ABl. C 93, vom 28.2.2022, S. 6) ist die Verwaltungskommission dieser Verpflichtung nachgekommen.
Für die Berücksichtigung von Währungsschwankungen wurde in diesen Regelungen allerdings keine Vorsorge getroffen. Weder im Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 noch im Beschluss Nr. H12 finden sich diesbezügliche Regelungen. Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4.9.2019 in der Rs C-473/18, Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Baden-Württemberg West, wurde im Beschluss Nr. H12 lediglich ein Erwägungsgrund Nr. 3 aufgenommen. Demnach müssen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um bei der Anwendung der beiden Verordnungen mögliche Währungsschwankungen zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen sollen die Ziele der jeweiligen Bestimmungen der beiden Verordnungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs umsetzen. Es ist daher erforderlich, im nationalen Bereich Regelungen für die Berücksichtigung von Währungsschwankungen im Anwendungsbereich des Unionsrechts vorzusehen.
Diese Regelungen müssen einerseits den vom EuGH genannten Aspekten zur Berücksichtigung von Währungsschwankungen Rechnung tragen und andererseits einen nicht gerechtfertigten, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand vermeiden. Beträge in Fremdwährungen sind bei vielen Sozialversicherungsleistungen (z. B. Pensionen, Ausgleichszulage) und z. B. auch bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags nach § 73a ASVG zu berücksichtigen und spielen im zwischenstaatlichen Bereich eine immer größere Rolle. Solche Regelungen zur Währungsumrechnung können in Anbetracht der Fallzahlen daher nur noch automatisationsunterstützt vollzogen werden.
Mit der vorliegenden Regelung des Abs. 1 sollen diese Ziele mit der Festlegung des Schwellenprozentsatzes von 10% erreicht werden. Einerseits wird eine erforderliche Rechtsgrundlage im Sinne des Erwägungsgrundes Nr. 3 des Beschlusses Nr. H12 geschaffen und andererseits kann sichergestellt werden, dass den anspruchsberechtigten Personen aufgrund einer gewissen Stabilität des Umrechnungskurses durch die automatisationsunterstützte Verarbeitung die Leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zeitgerecht ausgezahlt werden können. Ebenso ist gewährleistet, dass bei erheblichen Kursschwankungen der jeweilige reale Wert der Beträge berücksichtigt werden muss. Die Regelung entspricht im Übrigen auch z. B. der in Deutschland geltenden Sonderregelung betreffend die Währungsumrechnung (§ 17a SGB IV).
Für die Umrechnung von Fremdwährungen aus Staaten, für die das Unionsrecht nicht gilt, fehlen vergleichbare Regelungen betreffend die Währungsumrechnung, da auch die von Österreich geschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen keine derartigen Regelungen enthalten (ausgenommen Art. 25 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 154/2018, hinsichtlich der Umrechnung von Erstattungen). Im Verhältnis zu den Vertragsstaaten wurden bisher vom Dachverband der Sozialversicherungsträger jährliche Fixkurse ermittelt und den Trägern zur Verfügung gestellt. Diese aus den 1970er Jahren stammende Praxis entspricht nicht mehr dem Ziel der Ermittlung möglichst realer Gegenwerte. Auch die Judikatur (z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.5.2017, Ro 2017/08/0002) bestätigt diese Ansicht. Daher ist auch im Verhältnis zu diesen Staaten eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Die Aufnahme der nunmehr vorgeschlagenen Regelung des Abs. 2, die dieselben Grundsätze wie nach dem Unionsrecht für anwendbar erklärt, gewährt einerseits Rechtssicherheit und stellt andererseits unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze eine zeitgemäße Umrechnungsmethode durch Ermittlung möglichst realer Gegenwerte sicher. Darüber hinaus wird eine gleiche Vorgangsweise bei der Anwendung des Unionsrechts und der bilateralen Sozialversicherungsabkommen gewährleistet.
In Abs. 3 wird abschließend klargestellt, dass allenfalls abweichende Sonderregelungen in bilateralen Abkommen (wie eben z. B. die erwähnte Regelung des Abkommens mit Albanien) durch die Neureglung des § 8e SV-EG nicht berührt werden.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 10. April 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker, Peter Wurm und Mag. Michael Hammer sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art. 1 Z 1 (§ 49 Abs. 3 Z 33 ASVG):
Die mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl. I Nr. 163/2022, vorgesehene Begünstigung (d. h. Steuerfreiheit) für Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten von Dienstnehmer/inne/n im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr soll auch im Beitragsrecht des ASVG nachvollzogen werden (also zur Beitragsfreiheit dieser Zuschüsse führen).
Zu den Art. 1 Z 1a bis 1c, Art. 2 Z 1a sowie Art. 3 Z 1a (§§ 86 Abs. 6, 99 Abs. 3 Z 1 lit. b, Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd ASVG; § 55 Abs. 5 GSVG; § 51 Abs. 6 BSVG):
Ist eine Person neben dem Bezug von Rehabilitationsgeld weiter selbständig erwerbstätig, erwirbt sie Pflichtversicherungszeiten nach dem GSVG oder BSVG. Es kann demnach vorkommen, dass die Leistungszuständigkeit für eine Pension wegen dieser Zeiten zur SVS wandert. Für diese Situation soll in § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd ASVG eindeutig klargestellt werden, dass das Rehabilitationsgeld zu entziehen ist, wenn Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG oder § 124 BSVG festgestellt wird. Die Entziehung wird nach mit dem auf die Zustellung des Entziehungsbescheids folgenden Monatsersten wirksam.
Unter einem soll im GSVG und BSVG wie in § 86 Abs. 6 ASVG sichergestellt werden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension nahtlos an den Rehabilitationsgeldbezug anschließt (ohne neuerlichen Antrag, mit besonderem Pensionsstichtag und der Annahme, dass die Wartezeit erfüllt ist). Die Erwerbsunfähigkeitspension soll mit dem auf die Wirksamkeit der Entziehung des Rehabilitationsgeldes folgenden Tag anfallen. Klargestellt wird dazu, dass auch für diesen Anfall der Pensionsleistung bei Entziehung des Rehabilitationsgeldes grundsätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war) erforderlich ist. Die Erwerbsunfähigkeispension fällt jedoch auch in diesen Fällen erst an, wenn die Wiedereingliederung in das Berufsleben durch gewährte medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, nicht bewirkt werden kann. Das grundsätzliche Erfordernis der Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit, auf Grund welcher die versicherte Person als invalid gilt, wird im § 86 Abs. 6 ASVG ergänzt.
Zu Art. 1 Z 1d (§ 100 Abs. 3 ASVG):
Erlischt der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension oder mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension, so sind Beträge an Rehabilitationsgeld, die nach Erlöschen des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld noch geleistet wurden, von den aus dem Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.
Zu den Art. 2 Z 1 und Art. 3 Z 1 (§ 27g Abs. 2 GSVG; § 24g Abs. 2 BSVG):
Um einen Gleichklang mit der entsprechenden Regelung des § 54b Abs. 2 ASVG zu erzielen, soll nunmehr auch im GSVG und BSVG festgelegt werden, dass im Rahmen der Beitragsvorschreibung bei Vorliegen mehrerer die Pflichtversicherung begründender Erwerbstätigkeiten eine stichprobenartige Kontrolle vorgesehen werden kann, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist.“
Ein im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Alois Stöger, diplômé eingebrachter Antrag, die Verhandlungen zu vertagen, blieb in der Minderheit (für den Antrag: S, F, N, dagegen: V, G).
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 04 10
Ralph Schallmeiner Josef Muchitsch
Berichterstatter Obmann