2523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Wissenschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (2504 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz und das Waldfondsgesetz geändert werden
Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag dient dem Ausbau von berufsbegleitenden Studienangeboten im Lehramtsbereich. Er beinhaltet weiters einheitliche Regelungen der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich für alle hochschulischen Bildungseinrichtungen, sieht einen erleichterten Zugang zum außerordentlichen Bachelorstudium vor und zielt auf einen Ausbau des Studienangebotes in Fächerbündeln ab. Mit der ebenfalls vorgeschlagenen Änderung des Waldfondsgesetzes sollen Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“ vom Doppelförderungsverbot ausgenommen und der Auszahlungszeitraum für die Fördermittel in Bezug auf langfristige Projekte verlängert werden.
Der Wissenschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. April 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter, dem Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, die Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, Petra Tanzler, MMMag. Gertraud Salzmann, Hermann Brückl, MA, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Martina Künsberg Sarre, Katharina Kucharowits, Nico Marchetti, Mag. Andrea Kuntzl und Werner Herbert sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Martin Polaschek.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner und Mag. Eva Blimlinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 und 2 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – § 51 Abs. 2 Z 23 und 23a sowie § 87 Abs. 2 Z 1 und 2):
Es handelt sich um formale Berichtigungen.
Zu Z 3 und 4 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – § 71c Abs. 1 und 2):
Im Zuge der Reform des Psychotherapiegesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird klargestellt, dass für das Studium der Psychotherapie nur eine begrenzte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit zur Verfügung gestellt werden kann.
Zu Z 5 und 6 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005 – § 13 Abs. 4, § 80 Abs. 25):
Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass der Hochschulrat die Funktion des Rektors bzw. der Rektorin künftig nicht mehr acht, sondern zehn Monate vor deren Freiwerden auszuschreiben hat. Mit der Verlängerung dieser Frist um zwei Monate ist auch die korrespondierende Bestimmung des § 13 Abs. 4 anzupassen, wonach der amtierende Rektor bzw. die amtierende Rektorin die Möglichkeit hat, bis spätestens neun Monate vor dem Ende der Funktionsperiode sein bzw. ihr Interesse bekanntzugeben, die Funktion eine weitere Periode auszuüben. Da die Funktion gemäß der Entwurfsfassung zu diesem Zeitpunkt aber schon ausgeschrieben sein müsste, ist § 13 Abs. 4 entsprechend anzupassen und die Interessensbekundung des amtierenden Rektors bzw. der amtierenden Rektorin ebenfalls um zwei Monate auf spätestens elf Monate vor Ende der Funktionsperiode zu verschieben.
Zu Z 7 und 8 (Änderung des Fachhochschulgesetzes – § 9 Abs. 8 Z 1 und 2):
Es handelt sich um formale Berichtigungen.
Zu Z 9 (Änderung des Privathochschulgesetzes – § 10b Abs. 1 Z 1 und 2):
Es handelt sich um formale Berichtigungen.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner und Mag. Eva Blimlinger mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 04 11
Mag. Dr. Rudolf Taschner Mag. Andrea Kuntzl
Berichterstattung Obmannstellvertreterin