Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Gemäß § 75 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) darf der Bundesminister für Finanzen über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens auf bestimmte Weise verfügen. Die im BHG 2013 normierten Verfügungsermächtigungen sehen jedoch abhängig von der konkreten Form der Verfügung bestimmte quantitative sowie qualitative Beschränkungen vor. Sofern diese für eine konkret beabsichtigte Vermögensverfügung nicht eingehalten werden können, so bedarf es gemäß § 75 Abs. 8 BHG 2013 einer eigenständigen bundesgesetzlichen Ermächtigung im Sinne der Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Im Bereich des Bildungswesens ist es vereinzelt üblich, dass der Bund Bundesschulen betreibt, deren Liegenschaften im Eigentum von Bundesländern oder Gemeinden stehen. Je nach Lage des Einzelfalls sind dem Bund bestimmte vertragliche Benutzungsrechte an der jeweiligen Liegenschaft eingeräumt.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll dem Bundesminister für Finanzen die haushaltsrechtliche Ermächtigung für folgende Verfügungen eingeräumt werden:

           1. Das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Schulliegenschaft EZ 964, KG 19544/St. Pölten soll zum Zwecke der Finanzierung der Sanierung und Erweiterung der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik St. Pölten zeitlich befristet ruhendgestellt werden.

           2. Das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Schulliegenschaft EZ 218, KG 76339/Völkermarkt soll aufgrund der örtlichen Zusammenlegung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Völkermarkt mit dem Standort Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Völkermarkt gekündigt werden, um nicht weiterhin die laufenden Betriebskosten für die Räumlichkeiten des alten Standortes der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule bedecken zu müssen.

Gemäß § 298 ABGB zählen Rechte grundsätzlich zu den beweglichen Sachen. Nach herrschender Meinung und Judikatur sind selbst verbücherte dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen als bewegliche Sachen anzusehen (siehe Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 298 (Stand 1.8.2022, rdb.at) sowie RIS-Justiz RS0009982). Für konkret beabsichtigte Verfügungen wären daher die Voraussetzungen des § 75 BHG 2013 einschlägig. Da die normierten Verfügungsmöglichkeiten in § 75 Abs. 1 iVm Abs. 6 für die konkreten Fälle nicht ausreichen, bedarf es der hiermit beabsichtigten eigenständigen Verfügungsermächtigung im Sinne von § 75 Abs. 8 iVm Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des vorliegenden Entwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1

Z 4 B-VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf hat keinen unmittelbaren europarechtlichen Bezug.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, kein Einspruchsrecht zu.

II. Besonderer Teil

Zu § 1 lit. a:

Die Liegenschaft EZ 964 KG 19544 St. Pölten steht im Eigentum des Landes Niederösterreich. Auf der Liegenschaft betreibt der Bund die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik St. Pölten. Das Land Niederösterreich als Eigentümerin hat dem Bund gemäß den Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages vom 09.01.1934 ein unentgeltliches Gebrauchsrecht eingeräumt. Das auf der Liegenschaft befindliche Schulgebäude entspricht nach jahrelanger Nutzung nicht mehr den technischen Anforderungen einer zeitgemäßen Nutzung und Bedarf einer Sanierung und Erweiterung. Zur Umsetzung des Projekts soll ein Investorenmodell herangezogen werden. Mit dem Investor soll ein Bestandvertrag auf die Dauer von zehn Jahren zu einem bestimmten Bestandsentgelt abgeschlossen werden. Dafür ist es erforderlich, dass der Bund sein Gebrauchsrecht zeitlich befristet für den Errichtungszeitraum samt Mietdauer (10 Jahre) ruhendstellt. Nach Ablauf des Mietverhältnisses von 10 Jahren endet die Ruhendstellung automatisch und dem Bund soll das unentgeltliche Nutzungsrecht über die Schulliegenschaft wiederzukommen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung befindet sich hinsichtlich der Vertragsausgestaltung im laufenden Austausch mit der Finanzprokuratur.

Zu § 1 lit. b:

Die Kündigung des unentgeltlichen Nutzungsrechtes an der Liegenschaft EZ 218, KG 76339/Völkermarkt erfolgt aufgrund der örtlichen Zusammenlegung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Völkermarkt mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Völkermarkt. Bei Aufrechterhaltung des unentgeltlichen Nutzungsrechts wäre der Bund trotz Verlegung des Standortes weiterhin verpflichtet, die laufenden Betriebskosten für die ihm zustehenden Räumlichkeiten zu bezahlen.