2538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Antrag 4001/A der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Dr. Astrid Rössler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Emissionsgesetz-Luft 2018 geändert wird

Die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Dr. Astrid Rössler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. April 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der delegierten Richtlinie (EU) 2024/299 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode für die Berichterstattung über die Emissionsprognosen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L vom 17.1.2024, werden die Anhänge I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1 (NEC‑RL) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, der im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP‑Übereinkommen) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), BGBl. Nr. 158/1983, erfolgt ist, geändert. Die delegierte Richtlinie ist bis spätestens 31. Dezember 2024 in nationales Recht umzusetzen. Mit dieser Novelle sollen somit die relevanten Bezugnahmen des Bundesgesetzes auf die von den Änderungen betroffenen Anhänge der NEC‑RL aktualisiert werden. Der unionsrechtlich vorgegebene Berichtsrahmen als fremde Rechtslage ist bloß Sachverhaltselement der nationalen Regelung. Die Bezugnahme des Bundesgesetzes auf die NEC-RL ist damit kein Verweis, sondern eine bloße Tatbestandsanknüpfung, die eine dynamisierte Ausgestaltung erlaubt. Die zum Tatbestandselement erhobenen Richtlinienbestimmungen sind dem Vollzug des Bundesgesetzes zugrunde zu legen. Zudem sollen auch alle weiteren Bezugnahmen des Bundesgesetzes auf Anhänge der NEC‑RL, die durch delegierte Rechtsakte geändert werden können, und die nicht Verweise, sondern bloß Tatbestandsanknüpfungen sind, dynamisiert werden. Durch die dynamischen Bezugnahmen wird sichergestellt, dass auch künftige Änderungen von Anhängen der NEC‑RL, die durch delegierte Rechtsakte erfolgen, von der nationalen Umsetzung miterfasst sind.

Weiters soll eine Bestimmung betreffend die Aufsichtstätigkeit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für in diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 6 festgesetzte Ge- und Verbote nach dem Muster des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (WV), geschaffen werden, um die Einhaltung von angeordneten Maßnahmen überprüfen zu können.“

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Mai 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Astrid Rössler die Abgeordneten Dietmar Keck, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Michael Bernhard und Julia Elisabeth Herr sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Ein im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek eingebrachter Antrag, die Verhandlungen zu vertagen, blieb in der Minderheit (für den Antrag: S, F, dagegen: V, G, N).

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 05 08

                              Dr. Astrid Rössler                                                              Lukas Hammer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann