2541 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (2502 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz und das Postmarktgesetz geändert werden
Zu Artikel 1:
Das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016) hat den Zweck, Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG umzusetzen.
Durch die Richtlinie (EU) 2022/2380 vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 30, ergibt sich nunmehr neuerlich die Notwendigkeit Unionsrecht umzusetzen.
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2380 werden nunmehr die Ladeschnittstelle und die Ladeprotokolle für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion harmonisiert. Diese Regelungen bilden die Grundlage für die Anpassung an künftige wissenschaftliche und technologische Fortschritte oder Marktentwicklungen und sie legen Anforderungen an den kombinierten Verkauf von Funkanlagen und ihren Ladegeräten sowie an die Informationen fest, die Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung zu stellen sind. Ein zentrales Ziel der Richtlinie besteht darin, die durch den Verkauf von Funkanlagen entstehenden Elektronikabfälle zu verringern sowie den Rohstoffbedarf und die CO2- Emissionen in Verbindung mit Herstellung, Transport und Entsorgung von Ladegeräten zu senken und so eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen).
Zu Artikel 2:
Es erfolgen Anpassungen im Postmarktgesetz: Verrechnungssätze im internationalen Postverkehr (Terminal Dues) sind auf Ebene der UPU (Universal Postal Union) geregelt. Gemäß Artikel 31-108 iVm Artikel 17-101.2.1 der UPU Durchführungsverordnung müssen die empfangenden Postbetreiber für eingehende internationale Briefsendungen den gleichen Qualitätsstandard anwenden, wie für nationale Priority-Sendungen – bzw. wenn es im Universaldienst keinen Priority-Service mehr gibt, den bestehenden Standard für nicht-priority Sendungen. Werden diese Qualitätsvorgaben nicht eingehalten, werden bei den Entgelten für eingehende internationale Briefsendungen bei den Österreichischen Postbetreibern Abschläge vorgenommen.
Die UPU knüpft die Verrechnungssätze an den Qualitätsstandard, der in § 11 Abs. 1 PMG festgelegt ist. Demnach liegt der Qualitätsstandard hinsichtlich Laufzeiten für nationale Priority-Briefe in Österreich bei Einlieferungstag+1 für 95% der Briefsendungen. In vielen anderen Ländern wurden die Qualitätsstandards jedoch in den letzten Jahren gesenkt was zu einer Benachteiligung österreichischer Betreiber führt.
Ziel der gegenständlichen Regelung ist es, die Laufzeit jenes Produktes, welches die UPU als Anknüpfungspunkt heranzieht, dahingehend zu verändern, dass internationale Briefsendungen nicht bereits am nächsten Tag nach Übernahme in Österreich zugestellt werden müssen. Damit wird verhindert, dass österreichische Betreiber Abschläge bei den Verrechnungssätzen zu tragen haben.
Im grenzüberschreitenden Postversand wird damit ein Level Playing Field zwischen den Postanbietern hergestellt, ohne dass es in Österreich zu Einschränkungen bei den Postdienstleistungen kommt. Denn für Kundinnen und Kunden im Inland wird weiterhin das als Premium-Briefsendung im Sinne des § 3 Z 17 definierte Produkt im Rahmen des Universaldienstes zur Verfügung gestellt.
Die weiteren Änderungen dienen der Verwaltungsvereinfachung, da die Lieferung und Weiterverarbeitung von Daten in elektronischer Form inzwischen den Regelfall darstellt und eine zusätzliche Lieferung in Papierform sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Behörden vermeidbaren Aufwand darstellt.
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen).
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Mai 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Leonhard Eßl die Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Hermann Brückl, MA und Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2502 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2024 05 08
Franz Leonhard Eßl Karlheinz Kopf
Berichterstattung Obmann