2543 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2510 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Grace-Period – Gesetz)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode zum Ziel gesetzt, Erleichterungen für Betriebsübergaben zu schaffen (Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024, S. 95). Ziel ist es mit dem Grace-Period – Gesetz insbesondere Familienunternehmen sowie KMU in der Zeit der Betriebsübergabe zu unterstützen.

Im Bereich des Abgabenrechts soll für Unternehmer die Möglichkeit geschaffen werden, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden („Begleitung einer Unternehmensübertragung“). Dieser Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben umfasst mehrere Aktivitäten, die die Übertragung von Unternehmen an neue Eigentümer (z. B. in einem Familienbetrieb an die nächste Generation) erleichtern. Im Zuge dieses Prozesses werden einerseits bislang noch ungeprüfte Zeiträume des übergebenden Unternehmers geprüft, andererseits besteht die Möglichkeit, Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erhalten. Diese Aktivitäten garantieren dem übernahmewilligen Unternehmer größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang und führen zu einem Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben. Eine Evaluierung dieser Maßnahme, insbesondere in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Finanzverwaltung und ihrer Kapazitäten, ist bis zum Ende des Jahres 2028 vorgesehen.

Besonders zu berücksichtigen ist, dass gerade eine Betriebsübergabe ein Anlass ist, das Geschäftsmodell, das Geschäftsumfeld sowie die Struktur des übernommenen Unternehmens zu evaluieren und an aktuelle Gegebenheiten anzupassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher angemessen, dass die nicht mehr zeitgemäße Verpflichtung, einen Firmenbuchauszug vorlegen zu müssen, durch die ohnedies längst mögliche gewerbebehördliche elektronische Validierung des Firmenbuchstandes ersetzt wird.

Darüber hinaus werden bei Betriebsübergaben üblicherweise nicht nur das übernommene Unternehmen, sondern auch die übernommenen Betriebseinrichtungen der gewerblichen Betriebsanlage evaluiert und modernisiert. Dies ist für die nähere Zukunft auch deswegen besonders bedeutend, weil bei diesem Anlass auch Gelegenheit besteht, die Betriebsanlage gleichzeitig klimafit zu machen. Im Regierungsprogramm ist dazu thematisch konsequent unter dem Abschnitt „Entbürokratisierung und Modernisierung der Verwaltung die Maßnahme der Flexibilisierung bei Sachverständigen, um bei mangelnder Verfügbarkeit zu lange Wartefristen künftig zu vermeiden, ausdrücklich erwähnt. In diesem Sinne enthält der Entwurf auch eine Maßnahme im gewerblichen Betriebsanlagenrecht:

Flexibilität des Genehmigungskonsenses: Die Frage, welchen Konkretisierungsgrad Einreichunterlagen haben müssen, wurde und wird in der Praxis idR vor dem Hintergrund gestellt, dass es nicht zweckmäßig ist, Anlagenbetreiber allzu eng auf technische Details festzulegen, die sich nach Genehmigung des Vorhabens – in Verhandlungen mit Anlagenlieferanten, Optimierungen bei der Inbetriebnahme und dergleichen – noch ändern können. Die GewO 1994 bietet an sich jetzt schon die Möglichkeit, den Genehmigungskonsens flexibel zu gestalten. Dies soll nun im § 353 GewO 1994 unmissverständlich klargestellt werden.

Durch eine Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes soll die Arbeitgeberverpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat bei Betriebsübernahme nicht unmittelbar nach Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson bestehen, sondern kann innerhalb des zweijährigen Zeitraums ab der Betriebsübergabe vorgenommen werden. Weiters soll als Erleichterung bei Betriebsübergaben eine Einberufung des Arbeitsschutzausschusses nach Erfordernis aber nur mindestens einmal innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums erfolgen müssen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, sollen in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe nicht gelten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt, …) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie auf § 7 F-VG 1948.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Mai 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dr. Elisabeth Götze, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Gerald Loacker, Maximilian Linder, Kai Jan Krainer und Peter Haubner sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M. und der Ausschussobmann Abgeordneter Karlheinz Kopf.

Ein von Abgeordneten Kai Jan Krainer im Zuge der Debatte eingebrachter Antrag auf Vertagung der Verhandlung fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: S, dagegen: V, F, G, N).

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2510 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 05 08

                           Gabriel Obernosterer                                                           Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann