2544 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 4014/A der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird

Die Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. April 2024 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Eines der Ziele der Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder gemäß § 29a FAG 2024 im Rahmen des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ der Bundesregierung ist die Zusätzlichkeit, um Impulse für die Bauwirtschaft zu schaffen. Für die Zweckzuschüsse gemäß Abs. 1 iHv. 780 Mio. € im Neubau ist dafür vorgesehen, dass in den Jahren 2024 bis 2026 im Durchschnitt die Summe die Zahl der im Rahmen der Wohnbauförderung der Länder zugesicherten Wohnungen die Vergleichsgröße der durchschnittlichen Zusicherungen in den Jahren 2022 und 2023 übersteigt.

Die konkrete Ausgestaltung der Förderrichtlinien bleibt Sache der für die Wohnbauförderung zuständigen Länder. Die Länder haben gemäß Abs. 12 in ihren Anträgen ex ante eine Mittelverwendungsplanung darzulegen, sodass auch darzulegen sein wird, dass in diesem Zeitraum im Vergleich zu dieser Benchmark insgesamt mehr Wohnungen neu gefördert und gebaut werden; dabei wird auch darzulegen sein, welche Instrumente der Wohnbauförderung vorgesehen werden. Die Länder sind nicht gehindert, ihre Förderungsrichtlinien anzupassen bzw. kann eine derartige Anpassung durchaus die Ziele dieser Zweckzuschüsse unterstützen, wie insbesondere die Schaffung von zusätzlichem leistbaren Wohnraum. Die Grenze für eine derartige Anpassung bildet aber selbstverständlich, dass die Mittelverwendung im Rahmen eines für Wohnbauförderung zweckmäßigen Niveaus verbleibt.

Auch die Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderung bleiben grundsätzlich den Ländern überlassen, allerdings sind die für die Verwendung der Zweckzuschüsse vorgesehenen Bedingungen (Höhe der Mieten und antispekulative Regelungen, Kaufpreisbildung nach WGG, Photovoltaikanlagen) von den Ländern und den Förderungsnehmern einzuhalten und ist die Einhaltung dieser Bedingungen von den Ländern auch zu überprüfen – auch diese Überprüfung wird in den Anträgen und Berichten darzulegen sein.

Nach der derzeitigen Formulierung des § 29a FAG 2024 haben die Länder jedoch auch für die Zweckzuschüsse gemäß Abs. 6 zur Finanzierung von Förderungsdarlehen an natürliche Personen im Rahmen des Konjunkturpakets zu belegen, dass die Mittel vom Land zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung verwendet werden. Diese strenge Additionalität ist im Bereich der Förderungen an natürliche Personen nur schwer darstellbar, insbesondere im Neubaubereich kann die vorgesehene Vergleichsgröße – das ist auch hier die Anzahl der im Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 zugesicherten Wohnungen – die Antragstellung erschweren.

Um dessen ungeachtet rasch Impulse für die Bauwirtschaft setzen zu können, soll der Nachweis der Additionalität für die von den Ländern aufgenommenen ÖBFA-Darlehen gemäß § 29a Abs. 6 FAG 2024 zum Zwecke der Förderung des Wohnbaus (Neubau und Sanierung) durch natürliche Personen in Form von Förderungsdarlehen entfallen.

Im Sinne der Transparenz sollen die Berichte der Länder über die Verwendung der Zweckzuschüsse auf der Homepage des BMF veröffentlicht werden. Dabei soll die Entwicklung der gesamten Wohnbauförderung über mehrere Jahre (zumindest seit dem Jahr 2022) dargestellt werden.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Mai 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Peter Haubner die Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Lukas Brandweiner, Kai Jan Krainer, Maximilian Linder und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA  sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M..

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.

Ein im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: S, dagegen: V, F, G, N).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 05 08

                                 Peter Haubner                                                                 Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann